Schädlingsbekämpfung
BGB §§ 536, 547; MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schädlingsbekämpfung; Kosten; Schabenbefall; Ungeziefer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung in einem Mietobjekt hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Vermieterin, die Bekl. Mieterin einer Wohnung. Die Kl. begehrt von der Bekl. die Zahlung des Mietzinses in vollem Umfang, während die Bekl. meint, die Klageforderung sei durch Aufrechnung erloschen.
Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten des Mitte September 1998 an die Schädlingsbekämpfungsfirma A. erteilten Auftrages der Behandlung der Wohnung wegen Schabenbefalls zu tragen hat.
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichtes handelte es sich um eine notwendige Verwendung im Sinne des § 547 BGB. Damit komme es aber nicht darauf an, ob die gesetzliche Vertreterin und Betreuerin der Bekl. den Auftrag zur Schädlingsbekämpfung erteilt habe. Daß die Schädlingsbekämpfung tatsächlich durch die Firma A. durchgeführt worden sei, ergebe sich aus der vorgelegten Rechnung der Firma A. Daß die Schädlingsbekämpfung speziell auf Schädlinge aus der Wohnung der Bekl., die durch Verschulden der Bekl. aufgetreten waren, entstanden sei, sei nicht ersichtlich. Der Vermieter sei zum Ersatz von durch den Mieter aufgewendeten notwendigen Verwendungen auf die Mietsache verpflichtet. Schädlingsbekämpfung stelle zweifellos eine notwendige Verwendung auf die Mietsache dar. Die Bekl. habe daher zu Recht gegenüber der klägerischen Mietzinsforderung aufgerechnet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer folgt aus den in der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2000 erörterten Erwägungen den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend wird ausgeführt: Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung in einem Mietobjekt hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen (vgl. Emmerich/Sonnenschein/Weitemeyer, Miete, 7. Aufl. 1999, Rn. 9 zu § 4 MHG).
Der Vermieter kann die Kosten vom Mieter nur dann fordern, wenn er darlegt und beweist, daß der Mieter allein den Ungezieferbefall verursacht hat. Soweit die Kl. behauptet, die Wohnung der Bekl. habe sich in einem unreinen Zustand befunden und dies unter Beweis stellt, kann hieraus nur der Schluß gezogen werden, daß für Schaben der ideale Lebensraum geschaffen wurde, nicht kann jedoch der Schluß gezogen werden, daß dadurch der Schabenbefall eintrat, denn nicht jede verschmutzte Wohnung ist von Schaben befallen. Dies ist allgemein bekannt.