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Schädigungstatbestand

VG Berlin29 A 164.98 rechtskräftig12.12.2002ZOV 2003, 131

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schädigungstatbestand; Gebäudeeigentum; Nutzungsrecht; Veräußerung durch staatlichen Verwalter nach Verlassen der DDR; Verlustrisiko

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schädigungstatbestand des § 1 Astaatliche Verwalter bs. 1 lit. c VermG ist nicht erfüllt, wenn der Gebäudeeigentum und akzessorisches Nutzungsrecht veräußert, nachdem der Gebäudeeigentümer die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung von Gebäudeeigentum ... Eigentümer des Grundstücks ist die Beigeladene zu 3). Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind gegenwärtig Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Einfamilienhauses und Inhaber des Nutzungsrechts. Das auf dem Grundstück befindliche freistehende Einfamilienhaus ist vollunterkellert und weist fünf Zimmer, zwei Bäder und eine Küche auf. Es wird über eine Zentralheizung beheizt. Das Gebäude wurde von der Kl. und ihrem damaligen Ehemann T. H. als bestätigte Eigenheimbauer mit dem streitigen Gebäude bebaut. Dazu hatte der Magistrat von Berlin mit Inanspruchnahmebescheid vom 3. Mai 1983 zur Durchführung der Aufbaumaßnahme "Eigenheimbau" das in Rede stehende Grundstück mit Wirkung vom 1. Mai 1983 in Anspruch genommen und in das Eigentum des Volkes überführt. Die Eintragung des Eigentum des Volkes in das Grundbuch erfolgte am 25. Mai 1983. Mit Urkunde vom 3. Mai 1983 verlieh der Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, der Kl. und ihrem Ehemann ein unbefristetes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht berechtigte diese, das Grundstück und das darauf zu errichtende Eigenheim für persönliche Wohnzwecke zu nutzen. Eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte am 25. Mai 1983. Unter dem 7. September 1983 wurde für das fertiggestellte Eigenheim das Gebäudegrundbuchblatt Nr. ... angelegt, und die Eheleute H. wurden als Gebäudeeigentümer eingetragen.

Auf Grund der Scheidung der Kl. von ihrem Ehemann wurde mit vom staatlichen Notariat beurkundetem Auseinandersetzungsvertrag vom 13. Oktober 1983 vereinbart, daß die Kl. Alleineigentümerin des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes wurde. Die Kl. wurde in das Gebäudegrundbuchblatt am 13. Dezember 1983 allein eingetragen und das Nutzungsrecht ihr übertragen.

Nachdem die Kl. im Juli 1988 von einer Besuchsreise ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften nicht mehr in die ehemalige DDR zurückkehrte, wurde das Gebäude gemäß der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 3. Oktober 1958 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 673) unter staatliche Verwaltung gestellt. Der Verwaltervermerk wurde am 9. Dezember 1988 im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt wünschten die Beigeladenen aus beruflichen Gründen von J. nach Berlin zu wechseln. Der Beigeladene, der Rektor der Universität war, sollte zum 1. Mai 1989 Leiter des Forschungsbereichs Physik der Akademie der Wissenschaften der DDR werden. Dazu wandte sich Prof. Dr. Sch. von der Akademie der Wissenschaften an den Oberbürgermeister von Berlin, Krack, mit Schreiben vom 3. Oktober und 23. Dezember 1988, in denen er um die Verschaffung von Kaufgelegenheiten für Häuser unter anderem für die Beigeladenen bat. Mit Schreiben vom 12. Januar 1989 beantwortete der Oberbürgermeister diese Anfrage dahingehend, daß den Beigeladenen das streitige Eigenheim angeboten werde. Daraufhin stellten die Beigeladenen unter dem 19. Januar 1989 den Formularantrag zum Erwerb des Eigenheims. Die Beigeladenen wollten das Gebäude alleine beziehen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Februar 1989 veräußerte der Ma-gistrat von Berlin das Eigentum an dem Gebäude sowie Grundstückseinrichtungen und Aufwuchs an die Beigeladenen zu einem Kaufpreis von 190.200 Mark. Dieser Kaufpreis entsprach der Wertermittlung des Sachverständigen M. vom 17. Januar 1989. Das Grundstück wurde zum 1. Fe-bruar 1989 übergeben, und die Beigeladenen wurden im Gebäudegrundbuchblatt am 9. Mai 1989 als neue Eigentümer eingetragen. Der Verwaltervermerk wurde gelöscht. Mit Urkunde vom 26. April 1989 verlieh der Magistrat von Berlin den Beigeladenen zum 1. Februar 1989 das unbefri-stete Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht berechtigte die Beigeladenen, das mit einem Eigenheim bebaute volkseigene Grundstück für Wohnzwecke zu nutzen. Eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte gleichfalls am 9. Mai 1989. Unter dem 22. Februar 1989 war die woh-nungspolitische Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Magistrat von Berlin erteilt worden.

Mit Antrag vom 11. September 1990 beantragte die Kl. unter anderem die Rückgabe des Eigenheims und des dinglichen Nutzungsrechts. Diesen Antrag lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 14. April 1997 ab. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Wie der Bekl. zu Recht ausgeführt hat, liegt der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht vor. Nach dieser Vorschrift können vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten bestehen, die durch staatliche Verwalter an Dritte veräußert wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter deswegen als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde, und zwar dergestalt, daß über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers hinaus auch das Eigentum an dem Vermögenswert selbst entzogen wurde (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 [351] m. w. N. = ZOV 1997, 357). In Anbetracht dieses Regelungshintergrundes ist der in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwendete Begriff der Veräußerung einschränkend auszulegen. Es setzt - insoweit den übrigen in § 1 Abs. 1 VermG umschriebenen Schädigungsmaßnahmen vergleichbar - ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muß. Der staatliche Verwalter muß sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen (st. Rspr., Urteil vom 26. Juni 1997, a. a. O.; Beschluß vom 4. August 2000 - BVerwG 7 B 43.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 10). Daß es an Verwalterunrecht in diesem Sinn fehlt, ist zunächst für den Fall entschieden worden, daß der staatliche Verwalter eines Erbanteils an einer von der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erbauseinandersetzung vorgenommenen Veräußerung eines Nachlaßgrundstücks nur mitwirkte, ohne das Geschäft selbst zu betreiben. Denn in diesen Fällen beruhte die Veräußerung auf der prinzipiellen rechtlichen Unbeständigkeit der Erbengemeinschaft (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB, § 423 Abs. 1 DDR-ZGB) und dem entsprechenden Willen der Miterben, sich hinsichtlich des Grundstücks durch dessen Veräußerung und die nachfolgende Aufteilung des Veräußerungserlöses auseinanderzusetzen; sie kann daher weder insgesamt noch teilweise dem staatlichen Verwalter als eigene (Unrechts-) Handlung zugerechnet werden (Urteil vom 24. Juni 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93 [285]). Auch die Veräußerung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes durch eine Bruchteilsgemeinschaft, an der der staatliche Verwalter als Treuhänder eines Eigentumsanteils beteiligt war, ist dem staatlichen Verwalter nicht als eigenes Unrecht zugerechnet worden, wenn er das Geschäft nicht selbst betrieben hat. Denn nach § 749 Abs. 1 BGB hat jeder Teilhaber grundsätzlich das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 3.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 150 [458] = ZOV 1998, 290). An einer eigenen Unrechtshandlung im dargelegten Sinne fehlt es auch, wenn der staatliche Verwalter das Grundstück veräußert hat, um einer drohenden Enteignung nach DDR-Vorschriften zuvorzukommen. Denn auch unter diesen Umständen stellte sich die Veräußerung des Grundstücks durch den staatlichen Verwalter als ein Vermögensverlust dar, der nicht auf den Entschluß des Verwalters, sondern auf andere, nicht mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist und der sich daher ebenso auch ohne diese Anordnung ereignet hätte. Da sich in solchen Veräußerungen nicht das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko verwirklichte, werden sie durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfaßt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni

hängende Umstände zurückzuführen ist und der sich daher ebenso auch ohne diese Anordnung ereignet hätte. Da sich in solchen Veräußerungen nicht das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko verwirklichte, werden sie durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfaßt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 [352 f.] für § 10 Verteidigungsgesetz der DDR vom 20. September 1961 = ZOV 1997, 357; ebenso für eine Veräußerung zu Zwecken des Braunkohletagebaus, Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130 [397 f.] = ZOV 1998, 67; für die Abwendung einer drohenden Enteignung nach dem Aufbaugesetz, BVerwG, Beschluß vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 110.00 - S. 3 des amtlichen Abdrucks). Kennzeichnend für die in diesen Fällen vorgenommene teleologische Reduktion ist, wie erwähnt, daß es nicht als Verwalterunrecht im eigentlichen Sinn angesehen wird, wenn die Veräußerung auf Umständen beruhte, die der Einflußnahme des staatlichen Verwalters derart entzogen waren, daß sich der Eigentumsverlust auch ohne die Anordnung der staatlichen Verwaltung ereignet hätte, denn dann kann die Veräußerung weder insgesamt noch teilweise dem staatlichen Verwalter als eigene Unrechtshandlung zugerechnet werden. Dementsprechend stellt sich auch die Erfüllung einer Steuerforderung durch Bargeld, über das der staatliche Verwalter verfügt hat, als ein Vermögensverlust dar, der nicht auf den Entschluß des Verwalters, sondern auf andere, nicht mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so daß sich auch insoweit das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko nicht verwirklicht hat (BVerwG, Beschluß vom 12. Mai 2000 - BVerwG 7 B 18.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 9 [22]). In ähnlicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch den staatlichen Verwalter zur Erfüllung einer Altenteilsverpflichtung keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG darstellt (Urteil vom 28. Mai 2001 - 8 C 6.00 - Buchholz 428 § 6 Nr. 42).

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine vergleichbare Fallgestaltung, die in derselben Weise zu beurteilen ist. Nach der Rechtsordnung der DDR war nämlich der Bestand des Nutzungsrechts von der persönlichen Nutzung durch den Berechtigten abhängig. Eine solche Nutzung lag hier mit dem Verlassen der DDR seitens der Kl. im Juli 1988 nicht mehr vor. Die Kl. hätte daher ihr Nutzungsrecht im Zusammenhang mit ihrer Ausreise ohnehin verloren.

Das der Kl. auf Grund des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) - NRG - gewährte Nutzungsrecht durfte nach § 2 Abs. 1 NRG Bürgern der DDR zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen, persönlichen Zwecken dienenden Gebäudes verliehen werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NRG und § 288 Abs. 1 ZGB war der Nutzungsberechtigte berechtigt, aber auch verpflichtet, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Das errichtete Gebäude wurde Eigentum des Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 4 NRG und § 288 Abs. 4 ZGB); es konnte veräußert werden. Mit der Genehmigung des Vertrages ging das Nutzungsrecht auf den Erwerber über (§ 5 Abs. 1 NRG und § 289 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Gebäude war vererblich; das Nutzungsrecht fiel jedoch nur dem Erben zu, wenn dieser Bürger der DDR und nicht Eigentümer anderer Eigenheime war und das Eigenheim seinen persönlichen Wohnbedürfnissen dienen sollte (§ 289 Abs. 1 und 2 ZGB i. V. m. § 5 Abs. 2 NRG). Entzogen werden konnte das Recht, wenn der Nutzungsberechtigte das Grundstück nicht mehr bestimmungsgemäß nutzte (§ 6 Abs. 1 NRG und § 290 Abs. 1 ZGB); eine Entschädigung war vorgesehen (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NRG und § 290 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZGB). Mit dem Entzug des Nutzungsrechts ging das Gebäude in Volkseigentum über (§ 290 Abs. 2 Satz 1 ZGB).

Mit dem Verlassen der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften war das Gebäudeeigentum und das Nutzungsrecht unter staatliche Verwaltung nach der Anordnung Nr. 2 gestellt worden. Eine Veräußerung durch die Kl. war damit nicht mehr möglich. Im folgenden hätte das Nutzungsrecht dementsprechend nach § 6 Abs. 1 NRG entzogen werden können. Nach Nr. 10.2.2 der Hinweise und Erläuterungen zur Durchführung des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken des Ministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1986 war eine bestimmungsgemäße persönliche Nutzung von volkseigenen Grundstücken nicht möglich und damit die Voraussetzung für einen Entzug von Nutzungsrechten gegeben, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts seinen Wohnsitz nicht mehr auf dem Territorium der DDR hatte. Vor diesem normativen Hintergrund hat der staatliche Verwalter mit dem Verkauf des Gebäudes an die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht "aus freien Stücken" und gleichsam eigenmächtig auf das Gebäudeeigentum der Kl. übergegriffen, sondern ist lediglich der sich aus dem Recht der DDR ergebenden rechtlichen Verpflichtung des Gebäudeeigentümers nachgekommen, das Gebäude bei Aufgabe der persönlichen Nutzung zu verkaufen. Mit der Veräußerung hat sich also nicht das mit der Bestellung der staatlichen Verwaltung typische Verlustrisiko realisiert, sondern das allgemeine, dem Nutzungsrecht als personengebundenem Recht innewohnende Risiko, es bei Beendigung der persönlichen Nutzung infolge eines Verzuges zu verlieren.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Wäre die Kl. legal ausgereist, hätte das Verlangen staatlicher Stellen, das Gebäude anläßlich der Ausreise zu veräußern, keine zur Rückübertragung des Vermögenswertes führende unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG dargestellt, weil das Veräußerungsverlangen nach § 3 Abs. 1 NRG, § 288 Abs. 1 ZGB und § 6 NRG gerechtfertigt gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 7 C 38/95 - BVerwGE 102, 53 = ZOV 1996, 433). Allein der Umstand, daß sich die dem Nutzungsrecht nach dem Recht der DDR immanente Beschränkung erst nach "illegaler" Ausreise ausgewirkt hat, rechtfertigt auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Buchst. c kein anderes Ergebnis.

Auch eine unlautere Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG liegt nicht vor. Soweit die Kl. meint, durch die Verwalterbestellung und den anschließenden Verwalterverkauf anstelle des an sich aus ihrer Sicht zunächst erforderlichen Entzugs des Nutzungsrechts sei der Erwerb durch ihre Mutter manipulativ vereitelt worden, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Wie dargelegt, hat der staatliche Verwalter der Sache nach nur die Veräußerung vorgenommen, die die Kl. wegen der dem Nutzungsrecht innewohnenden Beschränkung ohnehin selbst hätte vollziehen müssen. Daß dabei andere Erwerber als die Mutter der Kl. zum Zuge kamen, ändert nichts daran, daß durch diesen Umstand der Zugriff auf das Grundstück nicht erst gezielt ermöglicht wurde. Im übrigen hätte die alleinstehende Mutter der Kl. die erforderliche Wohnraumzuweisung offenkundig nicht erlangen können, worauf der Bekl. zu Recht hinweist. Auch aus der Kürze der Zeitspanne, die der staatliche Verwalter hier für den Verkauf benötigte, lassen sich unlautere Machenschaften nicht herleiten. Ebenso hilft der Hinweis auf die hohe Position und die Tätigkeit des Beigeladenen als IM nicht weiter, da wiederum nicht erkennbar ist, inwieweit dies den Zugriff auf das Eigentum der Kl. gezielt ermöglicht haben soll. Vielmehr hat sich in dem Eigentumsverlust der Kl. das für das dingliche Nutzungsrecht typische, dem DDR-Recht konforme Risiko bei Aufgabe der persönlichen Nutzung unabhängig von der Person des später Begünstigten verwirklicht.

Soweit die Kl. darauf hinweist, daß ihr das dingliche Nutzungsrecht überhaupt noch nicht entzogen worden sei, liegt dies ebenfalls neben der Sache. Das Nutzungsrecht der Kl. mußte nicht entzogen werden, da es mit der Veräußerung des Gebäudes durch den an die Stelle des Eigentümers getretenen staatlichen Verwalter und der staatlichen Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts auf die Beigeladenen überging, § 5 Abs. 1 NRG, § 289 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB.