Schädigungstatbestand
VermG § 1 Abs. 2, 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schädigungstatbestand; Niedrigmieten; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Baumaßnahmen; Fehlerkorrektur; unlauteren Machenschaften; Enteignung für Baumaßnahmen; Baulandenteignung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Niedrigmietenpolitik war dann keine Ursache für die Überschuldung des Grundstückes, wenn der Eigentümer oder Verwalter aus eigenem Antrieb oder aus Nachlässigkeit kostendeckende Mieten nicht erhoben hat.
2. Die Enteignung eines Grundstückes erst nach Durchführung von Baumaßnahmen stellt - allein - noch keinen Machtmißbrauch dar, wenn im Zeitpunkt der Durchführung von Baumaßnahmen eine Enteignung nach dem damaligen DDR-Recht zulässig gewesen wäre; es handelt sich insoweit um eine nachträgliche Fehlerkorrektur, die eine entstandene "formelle" Gesetzwidrigkeit nachträglich beseitigen soll.
3. Anders der Fall, wenn die Enteignung zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme auf der Grundlage des damaligen DDR-Rechts nicht zu verwirklichen war. Unter dieser Voraussetzung beruht die nachträgliche Inanspruchnahme des Grundstückes zum Zwecke der Sicherung der in der Vergangenheit in das Grundstück aus staatlichen Mitteln getätigten Investitionen auf unlauteren Machenschaften.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks R.-Str. in Berlin-Lichtenherg nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG). Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung; Verwalter war zuletzt das Dienstleistungsamt für Ausländische Vertretungen in der DDR (DAV). In den Jahren 1973/74 führte das DAV nach eigenen Angaben eine Generalrekonstruktion des Hauses mit einem Kostenaufwand von über 445.000 Mark durch. Im Dezember 1987 beschloß der Rat des Bezirks Berlin-Lichtenberg "zur Sicherung der bereits durchgeführten Instandsetzung/Modernisierung gemäß § 22 des Baulandgesetzes" die Enteignung des Grundstücks; die Entschädigung wurde auf 37.930 Mark festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückübertragung des Grundstücks abgewiesen, weil kein vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand vorliege; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Kl. hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Der Antrag war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Es ist kein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Zur Klärung der von der Kl. aufgeworfenen Frage, ob der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG auch erfüllt ist, wenn die Überschuldung auf der möglichen, aber unterbliebenen Vereinnahmung kostendeckender Mieten beruhte, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie läßt sich ohne weiteres anhand der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 VermG muß die Überschuldung "aufgrund nicht kostendeckender Mieten" eingetreten sein oder unmittelbar bevorgestanden haben. Das Gesetz anerkennt als wiedergutmachungsbedürftige Schädigung nur den Eigentumsverlust, der auf die Niedrigmietenpolitik der DDR und die daraus folgende wirtschaftliche Bedrängnis der Eigentümer von Mietwohngrundstücken zurückzuführen war (Beschluß vom 7. Dezember 1998 - BVerwG 7 PKH 13.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 165 S. 513 = ZOV 1999, 159). Die Niedrigmietenpolitik der DDR war aber nicht Ursache für die Überschuldung des Grundstücks, wenn der Eigentümer oder Verwalter aus eigenem Antrieb oder aus Nachlässigkeit die - wie es in der Frage der Kl. heißt: möglichen - kostendeckenden Mieten nicht erhoben hat.
Auch die weitere Frage, inwieweit eine Überschuldung eines Grundstücks als Grund für eine Enteignung zu berücksichtigen ist, wenn die Enteignung mit einer anderslautenden Grundlage angeordnet worden war, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; sie kann anhand der Rechtsprechung ohne weiteres bejaht werden. So hat der Senat für die Fälle des Eigentumsverzichts, der Schenkung und der Erbausschlagung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG entschieden, daß es nicht auf die abgegebene Erklärung des Betroffenen allein ankommt, sondern daß den wahren Gründen für die Aufgabe des Eigentums nachzugehen ist (Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 [19] = ZOV 1993, 424). Für den Enteignungsgrund kann nichts anderes gelten. Dementsprechend hat der Senat die Auffassung vertreten, daß eine Enteignung nach dem Baulandgesetz, die auf die Inanspruchnahme des Grundstücks als Bauland oder z. B. für die Modernisierung des Gebäudes gestützt war, die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG nicht von vornherein ausschließt (Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 210.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 46 = ZOV 1995, 318). Die Erwägung, daß es nicht allein darauf ankommt, welcher Enteignungsgrund von den staatlichen Organen angegeben worden war, sondern der wahre Grund für die Inanspruchnahme des Vermögenswertes entscheidend ist, liegt auch der Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs. 3 VermG zugrunde. Der Senat hat es gerade als unlautere Machenschaft angesehen, wenn die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 346 = ZOV 1997, 355). Aus dieser Rechtsprechung läßt sich der Schluß ziehen, daß der Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG erfüllt sein kann, auch wenn ein anderer Grund der Enteignung angegeben worden ist, die Enteignung aber tatsächlich auf Grund der Überschuldung erfolgte.
b) Die Kl. möchte ferner geklärt wissen, ob die Sicherung eines Hauses als "Deviseneinnahmequelle" durch ein staatliches Organ der DDR eine unlautere Machenschaft darstellt. Diese Frage bedarf zur Klärung ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Mit "Deviseneinnahmequelle" meint die Kl., wie sich aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung ergibt, die Einnahmen aus der Vermietung des Hauses, die sie deshalb als "Deviseneinnahmequelle" bezeichnet, weil das Gebäude an eine Botschaft aus einem nichtsozialistischen Staat vermietet war. Die von der Kl. aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß die Sicherung von "Deviseneinnahmen" Zweck der Inanspruchnahme des Grundstücks war. Es hat lediglich darauf verwiesen, daß das "von der Kl. vermutete Motiv" nicht ausschlaggebend gewesen sein könnte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war mit der Enteignung die nachträgliche Sicherung der Baukosten bezweckt.
c) Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Kl. ferner die Frage an, ob nach dem Baulandgesetz der DDR auch eine Enteignung wegen bereits durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen zulässig war. Diese Frage betrifft kein revisibles Recht und ist deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Soweit die von der Kl. aufgeworfene Frage darauf zielen sollte, ob eine Enteignung wegen bereits durchgeführter Baumaßnahmen als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, würde sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, daß die Enteignung eines Grundstücks erst nach der Durchführung der Baumaßnahmen allein noch keinen Machtmißbrauch darstellt, wenn eine Enteignung zur Durchführung der Baumaßnahmen zum damaligen Zeitpunkt nach DDR-Recht zulässig gewesen wäre; es handelt sich insoweit um eine nachtragliche Fehlerkorrektur, die eine entstandene "formelle" Gesetzeswidrigkeit nachträglich beseitigen soll (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 348 f. a. a. O.; Beschluß vom 28. März 2000 - BVerwG 7 B 19.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 12). Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, daß die Enteignung zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen auf der Grundlage des damaligen DDR-Rechts nicht zu verwirklichen war. Unter dieser Voraussetzung beruht die nachträgliche Inanspruchnahme des Grundstücks zu dem Zweck, in der Vergangenheit aus staatlichen Mitteln getätigte Investitionen in das Grundstück zu sichern, auf unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 348 f. a. a. O.; Beschluß vom 23. Juli 2002 - BVerwG 7 B 12.02 -).
d) Ebensowenig kann die weitere Frage, inwieweit ein einfacher Verstoß gegen DDR-Vorschriften im Zusammenhang mit bereits vorangegangenen gegen DDR-Recht verstoßenden Einwirkungen auf ein Grundstück eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG begründet, zur Zulassung der Revision führen. Diese Frage läßt sich ohne weiteres anhand der Rechtsprechung beantworten. Die einfache Rechtswidrigkeit eines Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Annahme der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG nicht aus. Denn diese Vorschrift will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deshalb gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 346 a. a. O.). Nach § 1 Abs. 3 VermG setzt eine vermögensrechtliche Schädigung über den Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR hinaus vielmehr zusätzlich voraus, daß im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise auf den Vermögenswert zugegriffen wurde.
2. Die Kl. rügt ferner, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts von den nachfolgend angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Rügen haben keinen Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Kl. ist das Verwaltungsgericht nicht von dem in dem Urteil des Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 19/97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 152 S. 465 = ZOV 1998, 292) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Überführung des Vermögenswertes in Volkseigentum auch auf rechtmäßige Weise hätte herbeigeführt werden können. Das Verwaltungsgericht hat keinen hiermit in Widerspruch stehenden Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich mit Blick auf die Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 a. a. O.) geprüft, ob für eine Enteignung zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen eine Rechtsgrundlage bestanden habe. Es hat mithin nicht auf eine hypothetische Kausalität abgestellt, sondern vielmehr untersucht, ob eine der Voraussetzungen, die nach dem genannten Senatsurteil für die Annahme des § 1 Abs. 3 VermG vorliegen müssen, gegeben war.
b) Ebensowenig liegt die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 26. Juni 1997 (a. a. O.) vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß aus der Vornahme von Aufwendungen für den Umbau eines Gebäudes zu repräsentativen Zwecken, die ein staatlicher Verwalter in Überschreitung seiner Befugnisse vorgenommen hat, eine faktische Überschuldung eines Grundstücks nicht resultieren könne, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Das Verwaltungsgericht hat es vielmehr als zweifelhaft bezeichnet, ob in tatsächlicher Hinsicht überhaupt eine Überschuldung des Grundstücks bestanden habe, und im Ergebnis die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG verneint, weil eine etwaige Überschuldung nicht ursächlich für die Enteignung des Grundstücks gewesen sei.
3. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. a) (wird ausgeführt)
b) Die Kl. rügt ferner, daß es das Verwaltungsgericht unterlassen habe zu ermitteln, ob das Grundstück überhaupt als Aufbaugebiet ausgewiesen und ob die vom DAV aufgewendeten Mittel in den Volkswirtschaftsplan aufgenommen worden seien. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, daß es für die Frage, ob eine nachträgliche Enteignung eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellt, darauf ankommt, ob für eine Enteignung zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen eine Rechtsgrundlage bestand. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung, die für die Beurteilung von Verfahrensmängeln zugrunde zu legen ist, konnte sich das Verwaltungsgericht darauf beschränken festzustellen, daß nach der Aufbauverordnung und der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. DDR S. 641) eine Inanspruchnahme des Grundstücks zum Zweck der Durchführung der Baumaßnahmen zulässig gewesen wäre. Von dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts kam es nicht darauf an, ob auch die weiteren Voraussetzungen wie die Ausweisung eines Aufbaugebietes und die Aufnahme der Maßnahmen in den Volkswirtschaftsplan erfüllt gewesen waren. Maßgebend war für das Verwaltungsgericht allein, ob es sich um einen zulässigen Aufbauzweck handelte.