Schädigungstatbestand
VermG § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 1; ZGB § 459 Abs. 1 und 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Miteigentumsanteile; Gebäudeeigentum; Erweiterungsmaßnahmen; Erhaltungsmaßnahmen; gesetzlicher Eigentumserwerb; Investition; Werterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG kann auch den gesetzlichen Erwerb von volkseigenen Miteigentumsanteilen nach § 459 Abs. 1 ZGB erfassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung eines als Volkseigentum im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils an einem ihnen im übrigen gehörenden Hausgrundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.
Ursprünglich war die Mutter der Kl. Eigentümerin des Anwesens, das zu Wohnzwecken und zum Betrieb einer Apotheke genutzt wird. Die Betriebsräume waren seinerzeit an den Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, vermietet. In den Jahren 1984 und 1985 wurden im Einverständnis mit der Mutter der Kl. umfangreiche Baumaßnahmen mit staatlichen Mitteln zur Rekonstruktion und Erweiterung der Apotheke durchgeführt. Nach Abschluß der Bauarbeiten schlossen der Rat des Kreises und die Kl. als Erbinnen ihrer inzwischen verstorbenen Mutter eine notariell beurkundete Vereinbarung nach § 459 des Zivilgesetzbuches - ZGB -, in der der private Anteil an dem Grundstück auf 39 % und der volkseigene auf 61 % festgelegt wurde. Grundlage dieser Festlegung war die mit Hilfe der Preise für die vorgenommenen Investitionen ermittelte Erhöhung des als Zeitwert angenommenen steuerlichen Einheitswerts des Grundstücks von 53 400 M auf 249 893 M, von dem wegen Eigenleistungen in Höhe von 44 932 M ein Anteil von 98 332 M auf die bisherigen Grundstückseigentümerinnen entfiel. Die Rechtsänderung wurde im Jahre 1986 im Grundbuch eingetragen.
Im Oktober 1990 beantragten die Kl. die "Wiederherstellung ihrer vollen Eigentumsrechte" und machten dazu geltend, Opfer einer unlauteren Machenschaft zu sein: Der volkseigene Anteil sei infolge fehlerhafter Berechnungen stark überhöht; dies hätten sie seinerzeit nicht erkannt, sondern bei Abschluß der Vereinbarung auf die Redlichkeit der Behörde und die Richtigkeit ihrer Angaben vertraut.
Der Bekl. lehnte den Rückgabeantrag ab, weil das Volkseigentum auf freiwilliger zivilrechtlicher Basis ohne Druck und Zwang staatlicher Stellen im Einklang mit dem Recht der DDR begründet worden sei.
Dagegen haben die Kl. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn es verweist die Kl. für den von ihnen geltend gemachten Anspruch zu Unrecht auf den Zivilrechtsweg. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine Entscheidung über das Rückgabeverlangen der Kl. nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein vermögensrechtlicher Anspruch der Kl. nicht bereits wegen der Art der Begründung des volkseigenen Miteigentumsanteil ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, daß dieses Volkseigentum jedenfalls dem Grund nach kraft Gesetzes entstanden ist (1). Deswegen fällt der Erwerbsvorgang jedoch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG; ebensowenig ist die Prüfung der über die Höhe des volkseigenen Anteils geschlossenen Vereinbarung den Zivilgerichten vorbehalten (2).
1. Nach § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB wurden Gebäude und Anlagen, die von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen auf vertraglich genutzten Grundstücken errichtet worden waren, unabhängig vom Eigentum am Boden Volkseigentum. Das galt nach dem hier einschlägigen Satz 2 dieses Absatzes auch bei bedeutenden Erweiterungs- oder Erhaltungsmaßnahmen mit der Maßgabe, daß entsprechend der dadurch bewirkten Werterhöhung ein volkseigener Miteigentumsanteil entstand. Dies kann schon vom Wortlaut der Norm her nicht anders verstanden werden, als daß bereits die durch die Investition verursachte Werterhöhung als solche die Rechtsänderung bewirkte. Verdeutlicht wird das durch § 459 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Vertragspartner die Festlegung der sich aus den baulichen Maßnahmen ergebenden Rechte und Pflichten und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch verlangen konnte. Die Rechtsänderung wurde also nicht erst durch die Eintragung bewirkt, das Grundbuch wurde vielmehr der Rechtsänderung angepaßt, mit anderen Worten: berichtigt. Das bedeutet allerdings nicht, daß die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung über die Höhe der Miteigentumsanteile keinerlei konstitutive Wirkung hatte. Grundlage einer solchen Vereinbarung ist die bereits erwähnte Verordnung vom 7. April 1983 (GBl I S. 129). Sie konkretisiert einzelne Tatbestandsmerkmale des § 459 ZGB und legt in ihrem § 7 Abs. 2 fest, daß die Höhe des in das Grundbuch einzutragenden volkseigenen Miteigentumsanteils zwischen dem Betrieb und dem Eigentümer des nicht volkseigenen Grundstücks zu vereinbaren ist, wobei es keiner Grundstücksverkehrsgenehmigung bedarf. § 7 Abs. 3 der Verordnung regelt, daß im Falle der Nichteinigung auf Antrag das Gericht entscheidet. Die notarielle Vereinbarung oder die anstelle dessen beantragte Gerichtsentscheidung ist demnach Grundlage der Grundbucheintragung, was in § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung nochmals ausdrücklich klargestellt wird. Insoweit hatte die Übereinkunft konstitutive Wirkung; sie legte gemäß § 459 Abs. 2 ZGB die sich aus den baulichen Maßnahmen ergebenden Eigentumsrechte ihrem Umfang nach fest. Dabei ist ohne Belang, ob die Beteiligten - wie der Bekl. meint - keinen Verhandlungsspielraum beim Abschluß der Vereinbarung hatten; denn das ändert nichts an deren Verbindlichkeit für die Höhe des einzutragenden Eigentumsanteils.
2. Die vermögensrechtliche Beurteilung des Erwerbsvorgangs ist somit daran auszurichten, daß die Rechtsänderung zwar durch die werterhöhenden Maßnahmen und damit kraft Gesetzes eintrat, ihr konkreter Umfang jedoch Gegenstand einer zwischen den Beteiligten getroffenen Regelung war.
a) Da der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 459 Abs. 1 ZGB an tatsächliches Handeln anknüpfte, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne durch die Regelung des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfaßt werden, nicht nachvollziehbar. Vielmehr versteht es sich von selbst, daß auch eigentumsbegründende tatsächliche Handlungen unlauter sein können. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an; denn die Kl. sehen sich nicht durch die Investitionen in das Grundstück geschädigt. Sie beanstanden vielmehr, daß die dadurch bewirkte Rechtsänderung in ihrer Ausgestaltung auf unlautere Machenschaften zurückzuführen ist.
b) Da diese Ausgestaltung Gegenstand der abgeschlossenen notariellen Vereinbarung war, bleibt somit nur die Frage, ob deren Abschluß an § 1 Abs. 3 VermG gemessen werden kann. Diese Frage ist zu bejahen, denn es ist kein Grund ersichtlich, diese Vereinbarung abweichend von anderen rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen zu behandeln, auch wenn sie ihrem Inhalt nach auf den Umfang des Rechtserwerbs beschränkt ist. Das Verwaltungsgericht hat sich die gebotene vermögensrechtliche Prüfung versperrt und einen Vorrang des Zivilrechts angenommen, weil es der Vereinbarung keine konstitutive Wirkung beigemessen und den Vortrag der Kl. daher nur ausschnittsweise in seine Erwägungen einbezogen hat. Es hat sich mit ihm nur insoweit befaßt, als diese ein Mißverhältnis zwischen eingetretener Werterhöhung und eingetragenem Miteigentumsanteil beanstandet hatten, dagegen das Vorbringen ungewürdigt gelassen, daß dem Abschluß der Vereinbarung ein unlauteres Verhalten des Vertragspartners zugrunde liege, weil die von ihm vorgegebene Wertermittlung formal (kein Sachverständigengutachten) und inhaltlich (Berechnungsmethode, Einbeziehung von Investitionen auf dem Nachbargrundstück) nicht den Vorschriften entsprochen habe und sie darüber durch den Vertragspartner getäuscht worden seien.
Ein Vorrang des Zivilrechts kann schließlich auch nicht mit der Erwägung begründet werden, daß die von den Kl. erhobenen Einwände die zivilrechtliche Wirksamkeit der Eigentumsänderung in Frage stellen, so daß der vermögensrechtlich wiedergutzumachende Verlust gar nicht eingetreten sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß aufgrund der Einwände der Kl. die Rechtswirksamkeit der seinerzeit geschlossenen Miteigentumsvereinbarung und damit die Richtigkeit des Grundbuchs bezweifelt werden könnte, würde dies nach der - inzwischen durch den Gesetzgeber ausdrücklich bestätigten - Rechtsprechung beider damit befaßten obersten Bundesgerichte nichts an der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ändern, wenn die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führenden Umstände gleichzeitig den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen (grundlegend BGHZ 118, 34 - die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 1996 - 1 BvR 875/92 - NJW 1997, 447, zurückgewiesen -; BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348 [349] = ZOV 1997, 202; nunmehr geregelt in Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution [Wohnraummodernisierungsicherungsgesetz - WoModSiG) vom 17. Juli 1997 [BGBl I S. 1823]). Ein solcher Sachverhalt wird hier geltend gemacht, weil Täuschungshandlungen bei der Begründung von Volkseigentum gerügt werden, an denen staatliche Stellen beteiligt waren.