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Schädigungsmaßnahme

BVerwGBVerwG 7 C 4.0120.09.2001ZOV 2002, 39

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c; § 4 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schädigungsmaßnahme; erbrechtliche Mitberechtigung; Nachlaßgrundstück; Erbengemeinschaft; Erbanteil; volkseigener Anteil

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wurde eine erbrechtliche Mitberechtigung am Nachlaßgrundstück von einer Schädigungsmaßnahme betroffen, ist eine Restitution möglich, wenn die Erbengemeinschaft im Schädigungszeitpunkt aus dem geschädigten Erbanteil und einem volkseigenen Anteil bestand.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung ihrer erbrechtlichen Mitberechtigung an einem kriegszerstörten Grundstück.

Das Grundstück war das Nachlaßvermögen des 1949 verstorbenen Va-ters der Kl. Er wurde von seiner Ehefrau zu einem Viertel und den sieben Kindern zu je drei Achtundzwanzigstel beerbt. Die Erbengemeinschaft blieb ungeteilt. Die Mitberechtigung der 1967 verstorbenen Mutter der Kl. wurde laut Beschluß des Staatlichen Notariats D. vom 16. November 1968 in Volkseigentum überführt; zur Begründung wurde angegeben, daß alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Die Mit-berechtigung der Kl., die im Jahre 1950 aus der DDR ausgereist war, stand gemäß § 6 der Verwalter-Verordnung vom 11. Dezember 1968 (GBl. DDR 1969 II S. l) unter staatlicher Verwaltung. Anfang 1984 be-antragte ein Bruder der Kl. im Auftrag der Miterben den Verzicht auf das Eigentum an dem Grundstück. Die Kl. erklärte mit notarieller Urkunde vom 26. März 1984 den Verzicht auf ihre Mitberechtigung an dem Grundstück. Der Rat der Stadt D. genehmigte den Eigentumsverzicht am 3. Mai 1984. Laut Rechtsträgernachweis vom 9. Mai 1984 wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung als Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks eingesetzt. Nach dem Aktenvermerk eines Bediensteten des Rates der Stadt vom 7. Juni 1984 war das Grundstück mit Aus-nahme der Mitberechtigung der Kl. in Volkseigentum übergegangen. Darauf wurde deren Mitberechtigung "nacherfaßt" und vom staatlichen Verwalter an das Eigentum des Volkes veräußert. Der Verwaltervermerk wurde am 16. Oktober 1984 im Grundbuch gelöscht. Zugleich wurde das Grundstück als Eigentum des Volkes eingetragen. Die Kl. beantragte im September 1990 die Rückübertragung ihrer Mitberechtigung an dem Grundstück. Die Bekl. lehnte den Antrag ab, weil der Eigentumsverlust weder überschuldungsbedingt gewesen sei noch auf unlauteren Machenschaften beruht habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Bekl. verpflichtet, die Entschädigungsberechtigung der Kl. hinsichtlich ihres Rechts an dem Grundstück fest-zustellen, und die Klage im übrigen abgewiesen: Die Kl. sei Berechtigte, weil der staatliche Verwalter ihre Mitberechtigung an dem Grundstück veräußert und ihr damit das Eigentum entzogen habe. Die Rückübertragung sei von der Natur der Sache her ausgeschlossen. Das Recht der Kl. sei untrennbar mit ihrer Zugehörigkeit zur Erbengemeinschaft verbunden gewesen. Diese Rechtsstellung könne nicht wiederhergestellt werden, da die Erbengemeinschaft nicht von einer schädigenden Maßnahme betroffen sei. Die Genehmigung des Eigentumsverzichts der übrigen Miterben habe zu einer Erbengemeinschaft des Volkseigentums und der Kl. geführt. Mit der Veräußerung der Mitberechtigung durch den staatli-chen Verwalter sei das Nachlaßvermögen erschöpft gewesen und damit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt. Nach Übergang aller Erbanteile in das Volkseigentum sei die Rückübertragung des Rechts der Kl. nicht mehr möglich. Diesem Ergebnis stehe der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1999 - BVerwG 7 B 142.99 -, VIZ 2000, 216 nicht entgegen; der dort entschiedene Sachverhalt sei anders gelagert, weil in jenem Fall die Miterben nicht auf ihre Be-rechtigung verzichtet hatten und die Erbengemeinschaft nach dem schädigenden Ereignis noch jahrelang fortbestanden habe. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Rückübertragung der erbrechtlichen Mitberechtigung der Kl. an dem Grundstück von der Natur der Sache her nicht mehr möglich sei (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG), verletzt Bundesrecht. Da die Restitution nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, hat die Klage in vollem Umfang Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Rückübertragung für ausgeschlossen gehalten, weil die Rechtsstellung der Kl. als Mitglied einer Erbengemeinschaft mangels Schädigung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht wiederherstellbar und die durch die Veräußerung ihres ideellen Anteils bewirkte Vereinigung aller Miterbenanteile im Volkseigentum als Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anzusehen sei. Beide Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Restitution zugunsten eines einzelnen Miterben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn der Nachlaßgegenstand ohne Schädigung der Erbengemeinschaft aus dem Nachlaßvermögen ausgeschieden ist (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93 = ZOV 1997, 119; Beschluß vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 51). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu-grunde, daß die frühere Berechtigung eines geschädigten Miterben an dem Nachlaßgegenstand nicht unter Begünstigung der nicht von einer Schädigung betroffenen Miterben wiederhergestellt werden darf. Zu ei-ner solchen dem Grundsatz der Konnexität widersprechenden Begünstigung kommt es, wenn lediglich ein Erbanteil geschädigt wurde, der mit untergegangenen, aber nicht geschädigten privaten Erbanteilen untrennbar in Erbengemeinschaft verbunden war; denn die Restitution des Erb-anteils setzt eine Wiederherstellung der Erbengemeinschaft voraus, die mangels Schädigung der übrigen privaten Erbanteile nicht möglich ist.

Ist demgegenüber die Rechtsstellung des geschädigten Miterben ohne eine solche Begünstigung der nicht geschädigten Miterben wiederherstellbar, scheitert die Restitution nicht an dem Grundsatz, daß sie einer Schädigung der Betroffenen entsprechen muß. Eine solche Fallgestaltung besteht typischerweise dann, wenn ein privater Erbanteil geschädigt wurde, der in Erbengemeinschaft mit Volkseigentum stand, das ohne Schädigungsmaßnahme aus privaten Erbanteilen hervorgegangen ist. Auch in Fällen dieser Art setzt die Restitution des Erbanteils die Wiederherstellung der Erbengemeinschaft voraus. Das führt jedoch zu keiner Begünstigung dessen, der als Rechtsnachfolger des Volkseigentums über das Grundstückseigentum verfügungsbefugt ist. Die Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung durch die Rückübertragung des geschädigten Erbanteils entspricht nach Gegenstand und Umfang der wiedergutzumachenden Schädigung, die seinem Rechtsvorgänger zugute gekommen ist.

Der Rückübertragung der erbrechtlichen Mitberechtigung an einem Grundstück steht angesichts des Zwecks der Wiedergutmachung nicht entgegen, daß diese Form des gemeinschaftlichen Eigentums dem allgemeinen Rechtsverkehr entzogen ist (Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 9O.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10 = ZOV 2001, 53). Auch das Nichtbestehen einer Erbengemeinschaft im Zeitpunkt der Rückübertragung schließt die Restitution des geschädigten Erbanteils nicht aus. Eine Erbengemeinschaft von Volkseigentum und privatem Erbanteil, die durch dessen Entzug schädigungsbedingt beendet wurde, ist im Wege der Restitution mit dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten wiederherzustellen (Beschluß vom 6. August 1999 - BVerwG 7 B 142.99 - a. a. O.).

Hiernach ist die Rückübertragung des Erbanteils der Kl. nicht von der Natur der Sache her unmöglich. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Erbanteile der übrigen Miterben mit der Genehmigung des Eigentumsverzichts in Volkseigentum übergegangen sind und damit eine aus volkseigenen Anteilen sowie der staatlich verwalteten Mitberechtigung der Kl. zusammengesetzte Erbengemeinschaft entstanden ist; unabhängig davon bestand eine solche "gemischte" Erbengemeinschaft bereits seit der Überführung des Erbanteils der Mutter der Kl. in Volkseigentum. Durch die Restitution der Mitberechtigung wird die erbrechtliche Gesamthandsgemeinschaft zwischen der Kl. und der Bekl. als Verfügungsberechtigter ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Konnexität in der Weise wiederhergestellt, wie sie vor der Schädigung der Kl. bestand. Auf die Frage, wie lange diese Gesamthandsgemeinschaft bestanden hatte, kommt es rechtlich nicht an.

2. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Veräußerung der Mitberechtigung der Kl. an das Eigentum des Volkes die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeigeführt habe.

Die Mitberechtigung der Kl. wurde durch den staatlichen Verwalter veräußert. Damit wurde der Kl. über den mit der staatlichen Verwaltung verbundenen Entzug ihrer Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hinaus auch das Eigentum an ihrem ideellen Grundstücksanteil entzogen. Der staatliche Verwalter hat nicht lediglich an einer von der Erbengemeinschaft zum Zweck der Erbauseinandersetzung vorgenommenen Veräußerung des Nachlaßgrundstücks mitgewirkt. Er hat - auf Veranlassung staatlicher Stellen - die Veräußerung der Mitberechtigung der Kl. eigenständig und ohne Rücksicht auf den Willen der Eigentümerin betrieben; deren vor einem Notar in der Bundesrepublik abgegebene Verzichtserklärung ließen die DDR-Behörden nicht gelten, weil die Kl. angesichts der angeordneten staatlichen Verwaltung nicht über ihr Recht verfügen durfte (vgl. Nr. V Abs. 1 der Hinweise und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen vom 8. Mai 1978 zur Durchführung des § 310 ZGB, abgedr. in: Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 1, 1991, S. 389 [395]). Eine solche Veräußerung der Mitberechtigung an einem Grundstück stellt eine das Eigentum betreffende staatliche Vermögensschädigung dar (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 26.93 - Buchholz 928 § l VermG Nr. 35 = ZOV 1995, 150; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 -, a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht ist demgemäß davon ausgegangen, daß die Veräußerung des Rechts der Kl. den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfüllt; dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten. Zu Unrecht hat es jedoch die Veräußerung als Teilakt der Erbauseinandersetzung angesehen. Der Eigentumsverzicht der Miterben konnte die endgültige Aufteilung des Nachlasses i. S. des § 2042 BGB bzw. des § 423 ZGB nicht bewirken, weil dem von der Kl. erklärten Verzicht auf ihre staatlich verwaltete Mitberechtigung die rechtliche Anerkennung versagt blieb. Der genehmigte Eigentumsverzicht der übrigen Miterben stand einer Übertragung ihrer jeweiligen Erbanteile an das Volkseigentum gleich. Da die Erbengemeinschaft zwischen dem Volkseigentum und der Kl. durch eine Schädigungsmaßnahme beendet worden ist, liegt keine vertragliche Erbauseinandersetzung vor. Ebensowenig kann von einer Übertragung des Erbanteils der Kl. i. S. des § 2033 Abs. 1 BGB bzw. des § 401 ZGB an das Volkseigentum die Rede sein, weil die Veräußerung des Erbanteils durch den staatlichen Verwalter nicht auf dem Willen der Kl. beruhte. Deren Mitberechtigung an dem Grundstück ist erst mit der Veräußerung und damit im Zuge der schädigungsbedingten Auflösung der mit dem Volkseigentum bestehenden Erbengemeinschaft aus dem Nachlaßvermögen ausgeschieden. Eine solche Schädigung ist durch Rückübertragung des Rechts unter Wiederherstellung der Erbengemeinschaft wiedergutzumachen.