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Schädigung während der NS-Zeit

BVerwGBVerwG 8 C 14.9816.12.1998ZOV 1999, 164

VermG § 1 Abs. 6; BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 - REAO - Art. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schädigung während der NS-Zeit; Judenverfolgung; Zwangsverkauf; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; gesetzliche Vermutung; Widerlegung; angemessener Kaufpreis; Parzellierungsvertrag; Aufschließungsvertrag; Landabtretung; Grünlandfläche; Teltow- Seehof

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein "Zwangsverkauf" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht.

2. Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte bis zum 15. September 1935 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den Beweis widerlegt werden, daß der Verfolgte für das unmittelbar zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte (Art. 3 Abs. 2 REAO).

3. Ist die gesetzliche Vermutung nach diesen Kriterien widerlegt worden, kann der Verfolgte die Rückerstattung gleichwohl beanspruchen, wenn "andere Tatsachen" für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust sprechen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO).

4. Besteht der zu restituierende Vermögensverlust in der Übereignung von Teilflächen eines zu parzellierenden Grundstücks, die im Rahmen der Parzellierung aufgrund eines Aufschließungsvertrages mit der Gemeinde an diese zum Ausgleich für die Befreiung vom ortsstatutarischen Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung als Straßen- oder Grünflächen "unentgeltlich" abgetreten worden sind, so ist der Aufschließungsvertrag das für die gesetzliche Vermutung und ihre Widerlegung maßgebliche entgeltliche Rechtsgeschäft.

5. Die Befreiung vom Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung sind vermögenswerte Gegenleistungen der Gemeinde, zu denen die vereinbarte "unentgeltliche" Abtretung von 25 % der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke in einem angemessenen Verhältnis standen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft und begehren die Rückübertragung eines an der M.-Allee in Teltow-Seehof gelegenen Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen. Das 859 qm große Grundstück ist eine derzeit im Eigentum der Beigeladenen stehende unbebaute Grünfläche, die von den Rechtsvorgängern der Kl. im Zuge der Parzellierung des ehemaligen, insgesamt ca. 84 ha umfassenden Gutes Seehof an die Rechtsvorgängerin abgetreten worden war.

Das streitbefangene Grundstück gehörte ursprünglich zu diesem ungeteilten Gebäude, das südlich des Teltowkanals in der Nähe der Stadtgrenze zu Berlin liegt. Das Gut war im Jahre 1872 von den Brüdern A. und M. S. erworben worden.

Seit den 20er Jahren hat sich das Parzellierungswesen am Stadtrand Berlins entsprechend der Ausdehnung der Vorort Bahnverbindungen stark ausgeweitet. Nach Angaben in der einschlägigen Literatur gab es Anfang der 30er Jahre im Berliner Bereich 60 große Parzellierungsunternehmen und 120 bis 150 kleine Parzellierer. Diese erhielten für ihre Arbeitsleistung von der Planaufstellung über die Herbeiführung erforderlicher behördlicher Genehmigungen bis hin zum Verkauf der einzelnen Parzellen in der Regel ein "Pauschalquantum" in Höhe von 10 bis 35 % des Bruttoverkaufserlöses, in vielen Fällen zusätzlich auch noch einen Gewinnanteil.

Die nach dem Tode der Brüder A. und M. S. als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragene und im Jahre 1933 aus sechs Mitgliedern jüdischer Abstammung bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft schloß am 13. Oktober 1933 mit dem Kaufmann G. einen derartigen notariell beurkundeten Parzellierungsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die Verpflichtung des Kaufmanns G., bis zum 31. Dezember 1938 den Grundbesitz und das Gut Seehof - mit Ausnahme des Gutshofs selbst und der Villen "Sonnenthal" und "Mamroth" - aufzuteilen und die entstandenen Parzellen mit einer Durchschnittsgröße von rund 600 qm an Neusiedler zu verkaufen.

Als Entgelt für die gesamte Geschäftsbesorgung und zur Abgeltung aller im übrigen mit der Erfüllung des Vertrages verbundenen Unkosten erhielt er von der Eigentümerin eine Provision in Höhe von 0,80 RM/qm, die er dem jeweiligen Quadratmeterpreis zuschlagen durfte (§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1). Als Grundpreis wurde für den nördliche der M.-Allee gelegenen Bereich 2,50 RM/qm und für die übrige Fläche des Gutsgeländes 1,50 RM/qm festgesetzt, wobei sich die Preise auf die jeweils veräußerten bebaubaren Flächen - also unter Ausschluß der an die Stadtgemeinde Teltow für die Anlegung von Straßen, Plätzen, Freiflächen etc. zu übertragenen Grundstücksteile - bezogen. Diese Grundpreise waren für die Eigentümer garantierte Mindestpreise. Unterschreitungen gingen gemäß § 7 Abs. 1 zu Lasten des G. Erzielte Mehrerlöse sollten hingegen hälftig zwischen der Erbengemeinschaft und dem Kaufmann G. aufgeteilt werden.

Im Mai 1934 genehmigte der Regierungspräsident den im Dezember 1933 erstellten Teilsiedlungsplan für das Gut Seehof. In dem im Anschluß daran mit der Stadt Teltow vereinbarten Aufschließungsvertrag vom 16. Mai 1934 verpflichtete sich die Erbengemeinschaft unter anderem, 25 % der Gesamtfläche für öffentliche Zwecke "unentgeltlich, schulden-, lasten- und kostenfrei" an die Stadt Teltow sowie zusätzlich ca. 5.000 qm an die Kirchengemeinde abzutreten und auf deren jederzeitiges Verlangen aufzulassen.

Die unentgeltliche "Flächenabtretung zugunsten der Stadt Teltow sollte gemäß § 3 Abs. 1 als Ausgleich für den von der Stadtgemeinde durch die Befreiung vom Bauverbot ermöglichten Verkauf von Bauland "und damit die besondere Verwertung des Geländes" gelten.

Die Bauparzellen wurden zwischen 1934 und 1940 zu unterschiedlichen Preisen verkauft; die Veräußerung der letzten 80 bis 90 Parzellen erfolgte auf der Grundlage einer im November 1938 durch den Parzellierer G. durchgesetzten - die Kaufpreisregelung und verteilung zu Lasten der Erbengemeinschaft erheblich verschlechternden - Änderung des kurz zuvor um ein Jahr verlängerten Parzellierungsvertrages. In diesem Zeitraum emigrierten die letzten Mitglieder der Erbengemeinschaft; lediglich E. S. blieb in Deutschland, wo er 1950 verstarb.

1991 beantragten die Kl. als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Erbengemeinschaft die Rückübertragung des Eigentums an den vom Parzellierungsvertrag betroffenen Flächen des ehemaligen Guts Seehof.

Mit Urteil vom 15. Dezember 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision der Kl. ist unbegründet. 1.-3. pp.

4. § 1 Abs. 6 VermG setzt mit seiner Bezugnahme auf Art. 3 REAO ferner voraus, daß die Rechtsvorgänger der Kl. einer "ungerechtfertigten Entziehung" ausgesetzt waren, und versteht darunter die verfolgungsbedingte "Veräußerung oder Aufgabe" von Vermögensgegenständen.

a) Die Tatbestandsvoraussetzung des Zwangsverkaufs bzw. der ungerechtfertigten Entziehung erfordert zunächst einen Vermögensverlust durch "Veräußerung" (vgl. Art. 3 Abs. 1 REAO). Darunter ist entsprechend der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung jedes entgeltliche Rechtsgeschäft zu verstehen, das den Vermögensverlust unmittelbar bewirkte. Mit "Veräußerung" ist dabei nicht die dingliche Eigentumsübertragung, sondern das Kausalgeschäft gemeint, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert hatte (vgl. ORG Berlin, Urteil vom 7. Januar 1958 - ORG/A/536 - RzW 1958, 96 Nr. 11; OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 1951 - 13 RW 349/51 - RzW 1951, 326 f. Nr. 23; BGH, Urteil vom 13. Juli 1960 - IV ZR 25/60 - RzW 1961, 21 Nr. 9). Schon der Abschluß eines wirksamen Kausalgeschäfts verschafft dem Erwerber nämlich einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Vermögenswertes. Die Anknüpfung an das Kausalgeschäft ist rückerstattungsrechtlich aber vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Druck auf die Willensfreiheit der Verfolgten bereits auf der Ebene des Kausalgeschäfts erfolgt und die Beweiserleichterung des Rückerstattungsrechts gerade die Rückgängigmachung solcher Rechtsgeschäfte ermöglichen soll. Daß der Begriff der Veräußerung gemäß Art. 3 Abs. 1 REAO nur das entgeltliche Rechtsgeschäft erfaßt, das unmittelbar den auszugleichenden Vermögensverlust bewirkt hat, ergibt sich aus den Widerlegungstatbeständen des Art. 3 Abs. 2 REAO. Diese setzen mit der Angemessenheit des Kaufpreises und der freien Verfügbarkeit über ihn die Entgeltlichkeit eines konkreten Rechtsgeschäfts voraus.

b) Die Verfolgungsbedingtheit ("ungerechtfertigt") des Rechtsgeschäfts wird zugunsten der Verfolgten von Gesetzes wegen - widerlegbar - vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); in diesem Sinne ist auch die Verwendung des Begriffs "Zwangsverkauf" in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG zu verstehen: Zwangsverkäufe, Enteignungen oder auf andere Weise eingetretene Vermögensverluste sind restitutionsbegründende Schädigungen und damit "ungerechtfertigte Entziehungen" im Sinne des alliierten Wiedergutmachungsrechts; ein Zwangsverkauf liegt danach vor, wenn in der maßgeblichen Zeit ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und zwischen der Verfolgung und dem Vermögensverlust - sei es durch Nachweis, sei es aufgrund der gesetzlichen Vermutung - eine Kausalität besteht, die Veräußerung also verfolgungsbedingt ("zwangsweise") erfolgte. Letztlich erweist sich deshalb die gesetzliche Anknüpfung des Restitutionsanspruchs in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG an Vermögensverluste durch die Verfolgung ("deshalb") infolge von "Zwangsverkäufen" als eine insoweit tautologische Formulierung. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG ist nämlich anhand der früheren Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung, mithin im Lichte des Art. 3 Abs. 1 REAO - auf die § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG Bezug nimmt - auszulegen (BTDrucks. 12/2480 S. 39; Beschluß vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - VIZ 1998, 452; Urteile vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 14 [16] und vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337 f.).

Die Gleichsetzung von "Zwangsverkauf" im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG und "ungerechtfertigter Entziehung" im Sinne von Art. 2 und 3 REAO entspricht auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 6 VermG sowie der bewußten Anknüpfung des dort geregelten Rückerstattungsanspruchs an die alliierten Wiedergutmachungsregelungen. Denn § 1 Abs. 6 VermG soll eine "Wiedergutmachungslücke" schließen und für erlittenes NS-Unrecht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin in gleicher Weise Wiedergutmachung gewähren wie (zuvor) im übrigen Bundesgebiet (vgl. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [143] und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 [265]).

In den Blick zu nehmen ist nach Art. 3 REAO also zunächst das konkrete zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft; an ihm sind die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 REAO zu messen. Die Einbeziehung weiterer, über das konkrete, der Widerlegung zugängliche Rechtsgeschäft hinausreichende Sachverhalte ist nach dem System des Art. 3 REAO erst auf einer späteren Ebene vorgesehen. Trotz Zahlung eines frei verfügbaren angemessenen Kaufpreises kann nämlich eine Veräußerung gleichwohl alleinige Folge der Verfolgung sein; das wäre beispielsweise - selbst bei Erzielung eines besonders hohen Kaufpreises - dann der Fall, wenn der Verfolgte zum Vertragsabschluß etwa zugunsten eines nationalsozialistischen Funktionsträgers gezwungen worden wäre. Den Umstand, daß die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 REAO nur für bestimmte typische Sachverhalte tragfähig sind, stellt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO dadurch in Rechnung, daß der Anspruchsberechtigte durch andere - nicht durch die Widerlegungstatbestände erfaßte - Tatsachen die Verfolgungsbedingtheit des erlittenen Vermögensverlustes nachweisen oder glaubhaft machen kann.

c) Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 REAO hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf den konkreten Fall nicht zutreffend erkannt und dadurch gegen revisibles Recht verstoßen. Anstatt - wie es von Rechts wegen geboten gewesen wäre - zunächst auf das konkrete, den Verlust des streitigen Grundstücks unmittelbar herbeiführende Rechtsgeschäft abzustellen und darauf bezogen die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäß den Kriterien des Art. 3 Abs. 2 REAO zu erörtern, hat es in einer "Einheitssicht" schon auf dieser Stufe alle von den Rechtsvorgängern der Kl. abgeschlossenen, verschiedenen Rechtsgeschäfte einbezogen und insbesondere die Angemessenheit des Kaufpreises im wesentlichen anhand der später abgeschlossenen Kaufverträge bejaht. Das streitige Grundstück ist jedoch im Rahmen des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen "abgetreten" worden. Das maßgebliche Rechtsgeschäft, auf das rückerstattungsrechtlich abzustellen ist, ist deshalb dieser Aufschließungsvertrag. Denn er hat unmittelbar in dem dargelegten Sinne zum Verlust des hier streitigen Vermögensgegenstandes geführt. Die Verpflichtung zur Übereignung der Straßen- und Grünlandflächen in dessen § 3 bewirkt nämlich eine dauernde rechtsgeschäftliche Bindung der Rechtsvorgänger der Kl., die den Verlust der rechtlichen Herrschaft über hinreichend konkret - nämlich durch die Bezugnahme (§ 3 Nr. 1 Buchst. a) auf den genehmigten Siedlungsplan - bezeichnete Flächen zur Folge hat. Das streitige Grundstück ist mithin bereits mit dem Abschluß dieses notariell beurkundeten Kausalgeschäfts wirtschaftlich aus dem Vermögen der bisherigen Rechtsinhaber ausgeschieden. Die Stadtgemeinde Teltow hatte im Gegenzug einen im Wege der Klage durchsetzungsfähigen vertraglichen Anspruch auf jederzeitige Eigentumsübertragung erworben; dieser ist dementsprechend später auch erfüllt worden.

d) Der Aufschließungsvertrag ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 REAO eine entgeltliche Veräußerung. Für die Entgeltlichkeit genügt eine vermögenswerte Gegenleistung. Eine derartige Gegenleistung hat die Stadtgemeinde Teltow trotz der im Vertrag vereinbarten - nur scheinbaren - Unentgeltlichkeit der Abtretung erbracht. Als geldwerte Gegenleistung ist nämlich der von der Stadtgemeinde Teltow in § 2 Abs. 1 des Aufschließungsvertrages zugesagte Dispens vom "ortsstatutarischen Bauverbot" sowie die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung selbst anzusehen. Erst dadurch ist der Verkauf des größten Teils des Grundstücks als Bauland ermöglicht worden und eine entsprechende Werterhöhung eingetreten. Die Abtretung der im Siedlungsplan als Straßen- und Grünlandflächen ausgewiesenen Grundstücksteile ohne direkte Bezahlung ("unentgeltlich") war dementsprechend in § 3 des Aufschließungsvertrages ausdrücklich als "Ausgleich" für die in § 2 von der Stadtgemeinde erklärte Zusicherung bezeichnet worden, "die Bebauung des einzelnen Grundstücks als Ausnahme vom ortsstatutarischen Bauverbot" zu genehmigen.

5. Zugunsten der Kl. greift demnach gemäß Art. 3 Abs. 1 REAO zunächst die gesetzliche Vermutung ein, die "Abtretung" der streitigen Grünlandfläche auf der Grundlage des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 sei eine verfolgungsbedingte "ungerechtfertigte Entziehung". Diese Vermutung ist jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt worden. Zwar hat das Verwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - in diesem Zusammenhang unter Verstoß gegen die revisible Systematik des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 REAO auf eine Gesamtsicht aller Umstände - insbesondere auch auf die erst nach Abschluß des Aufschließungsvertrages vereinbarten Kaufverträge - abgestellt, anstatt die Widerlegung der Vermutung auf das konkrete, den unmittelbaren Vermögensverlust herbeiführende Rechtsgeschäft - nämlich den Aufschließungsvertrag - zu beziehen. Seine tatsächlichen Feststellungen in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Akten erlauben dem Senat jedoch die Feststellung, daß das vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete Ergebnis zutrifft.

a) Die Widerlegung der Kausalitätsvermutung gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO gilt trotz des nur die Fälle der Individualverfolgung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO erwähnenden Wortlauts auch für den hier zu beurteilenden Tatbestand der Kollektivverfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO. Anderenfalls käme man zu dem sinnwidrigen Ergebnis, daß eine Widerlegungsmöglichkeit bei konkret nachweisbaren Maßnahmen der Individualverfolgung eröffnet wäre, bei Kollektivverfolgung - die konkrete Verfolgungsakte gegenüber dem einzelnen Gruppenmitglied nicht voraussetzt - hingegen nicht (vgl. i. ü. für die Zeit ab 15. September 1935 Art. 3 Abs. 3 REAO).

b) Die somit auch im vorliegenden Fall zulässige Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist dem Bekl. gelungen. Er hat bewiesen, daß die verfolgte ursprüngliche Erbengemeinschaft als Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte.

Das Merkmal des "angemessenen Kaufpreises" ist schon in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung, die für die Interpretation des § 1 Abs. 6 VermG - wie dargelegt - maßgebend ist, entsprechend dem weiten Verständnis des Veräußerungsbegriffs aus dem engen kaufrechtlichen Zusammenhang gelöst worden und als vermögenswerte Gegenleistung im Sinne einer Äquivalenz verstanden worden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 1952 - 5 W 120/52 - RzW 1952, 267 f. Nr. 21). Diese Gegenleistung kann beispielsweise auch in Sachwerten bestehen (vgl. Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 167; Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Aufl., 1950, Art. 44 USREG Rn. 6). Diese Sicht teilt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes, da er ausdrücklich in den Gesetzgebungsmaterialien von der "bei einer Veräußerung ... erzielten Gegenleistung" spricht, die "in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der ... Sache" gestanden haben müsse (BTDrucks. 12/2480, S. 39). Bezogen auf die Abtretung aufgrund des hier maßgeblichen Aufschließungsvertrages ist "Kaufpreis" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO somit die von der Stadtgemeinde Teltow als Ausgleich zugesagte Erteilung des Dispenses vom Bauverbot sowie der Parzellierungsgenehmigung. Denn hierin liegt - wie bereits dargelegt - eine vermögenswerte Gegenleistung der Stadtgemeinde. Mit dem Merkmal der Angemessenheit wird in der Regel der Verkehrswert der veräußerten Sache angesprochen sein (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337). Abgesehen davon, daß es im vorliegenden Fall um die Abtretung einer - der Verkehrswertbetrachtung nur schwer zugänglichen - Grünlandfläche geht, sollte für die jeweils abzutretenden Flächen gerade kein konkreter Geldbetrag gezahlt werden; vielmehr bestand die vermögenswerte Gegenleistung der Stadtgemeinde in der Befreiung vom Bauverbot und der Erteilung der Parzellierungsgenehmigung.

Diese - im Rahmen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung maßgebliche - Gegenleistung der Stadtgemeinde steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung der früheren Erbengemeinschaft als Veräußerer. Denn die Gegenleistung der Stadt vermittelte dem Veräußerer für das gesamte Gelände erstmals die vorher nicht bestehende Bebaubarkeit und die darin begründete erhebliche Wertsteigerung. Die unentgeltliche, schulden-, lasten- und kostenfreie Abtretung von 25 % der Fläche des zu parzellierenden Grundstücks ist entgegen der Ansicht der Revision nicht Ausdruck einer verfolgungsbedingten Zwangslage. Dies folgt schon aus § 7 Abs. 2 Satz 2 des Wohnsiedlungsgesetzes, auf das der Bekl. und der Widerspruchsausschuß in den angefochtenen Bescheiden - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - abgestellt haben. Danach hing die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung durch die zuständige Behörde davon ab, daß der Eigentümer, dessen Grundstück zum Zwecke künftiger Bebauung geteilt werden sollte, der Ansiedlungsgemeinde "für öffentliche Straßen, Plätze, Freiflächen oder den sonstigen öffentlichen Bedarf Flächen in angemessenem Umfange, jedoch höchstens bis zu 25 vom Hundert der Gesamtfläche des Grundstücks bei offener, bis zu 35 vom Hundert bei geschlossener Bauweise, schulden-, lasten- und kostenfrei" überließ oder "anstelle der Übereignung einen entsprechenden Geldbetrag" zahlte. Auf diese gesetzliche Regelung nimmt § 2 Abs. 2 des Aufschließungsvertrages ausdrücklich Bezug und setzt sie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a um. Damit war schon von Gesetzes wegen seinerzeit für jedermann - und damit "verfolgungsneutral" - die vereinbarte Abtretung von bis zu 25 % der Gesamtfläche eines zu parzellierenden Grundstücks für Gemeinbedarfszwecke zulässig. Daß auch die Ausschöpfung der gesetzlichen Obergrenze jedenfalls im Bereich der Stadtrandbebauung Berlins bei größeren Parzellierungen - wie hier - in den 20er und 30er Jahren nicht unüblich war, belegen die empirischen Erhebungen der vom Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang herangezogenen Schrift "Die private Stadtrandsiedlung" (1933, S. 25).

c) Die Rechtsvorgänger der Kl. konnten auch über die von der Stadtgemeinde Teltow erbrachte Gegenleistung frei verfügen (Art. 3 Abs. 2 1. Hs. REAO). Denn sie haben tatsächlich die Bauparzellen verkauft und damit sowohl von der Parzellierungsgenehmigung als auch von der Befreiung vom Bauverbot Gebrauch gemacht. Auch daß die "Ausnahmegenehmigung" vom Bauverbot nur fallweise, nämlich auf entsprechenden Antrag des jeweiligen Parzellenkäufers diesem unmittelbar zu erteilen war (vgl. § 1 Abs. 2 des Musterkaufvertrages), ändert an der freien Verfügbarkeit über die Gegenleistung der Stadt Teltow durch die seinerzeitige Erbengemeinschaft nichts. Denn infolge der von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unbedingt eingegangenen Verpflichtung zur Dispenserteilung war die Erbengemeinschaft bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufschließungsvertrages rechtlich und tatsächlich in der Lage, die Parzellen an einzelne Siedler zu veräußern und diesen auch die Bebaubarkeit vertraglich zu garantieren (§ 1 Abs. 2 des Musterkaufvertrages).

6. "Andere Tatsachen" beweisen demgegenüber weder eine ungerechtfertigte Entziehung des fraglichen Vermögensgegenstandes noch sprechen sie für eine solche Entziehung (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 1 Hs. REAO). Dabei geht der Senat davon aus, daß für die zweite Alternative zugunsten der Berechtigten die bloße Darlegung genügt, daß die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist. Die Unerweislichkeit bzw. die unzureichende Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen geht jedoch zu Lasten der Kl. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen eine entsprechende Überzeugung nicht gewinnen können. Seine Tatsachen- und Beweiswürdigung (vgl. UA S. 18 - 24) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; durchgreifende Verfahrensrügen sind hiergegen nicht erhoben worden.

a) Das Verwaltungsgericht hat frei von Rechtsfehlern in dem Abschluß des Parzellierungsvertrages und der darin liegenden Beauftragung des Parzellierers G. keine Auswirkungen des nationalsozialistischen Verfolgungsdrucks erkennen können. Nach seinen Feststellungen spricht mit der zumindest gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nichts dafür, daß die Erbengemeinschaft bei Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit G. in ihrer Willensbildung und Entschließung nicht frei gewesen wäre. Dabei hat das Verwaltungsgericht wesentlich auf die historische Entwicklung der Parzellierung des Geländes von Teltow-Seehof (vgl. UA S. 20) sowie auf das Verhalten von Mitgliedern der früheren Erbengemeinschaft im Wiedergutmachungsverfahren unmittelbar nach Kriegsende (vgl. UA S. 22 f.) abgestellt.

Diese Würdigung hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199). Die Revision hat nicht dargelegt, daß dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen diese Grundsätze unterlaufen ist. Der festgestellte Sachverhalt und der in Bezug genommene Akteninhalt tragen dessen Annahme, "andere Tatsachen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO sprächen nicht für eine "ungerechtfertigte Entziehung" des streitigen Grundstücks.

Das Verwaltungsgericht hat u. a. aus dem Umstand, daß in der unmittelbaren Nachkriegszeit - also unter dem noch frischen Eindruck der Geschehnisse - im Rahmen mehrerer Wiedergutmachungsverfahren im Zusammenhang mit dem Gut Seehof und dem Verhalten des Vertragspartners G. verschiedene Ansprüche im einzelnen, nicht aber der Verkauf des Geländes an sich als Vermögensschaden geltend gemacht worden sind, gefolgert, daß die Entschließung zur Parzellierung und deren Durchführung von den unmittelbar Beteiligten nicht als aufgenötigt angesehen worden ist. Dieser Schluß ist jedenfalls plausibel und nachvollziehbar. Die Würdigung der - im Tatbestand dieser Entscheidung wiedergegebenen - Umstände, die zum Abschluß des Parzellierungsvertrages sowie des Aufschließungsvertrages geführt haben, sowie des jeweiligen Vertragsinhaltes durch das Verwaltungsgericht sind ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gezogenen Schlußfolgerungen.

Die aus der historischen Entwicklung (- Erschließungsvorbereitungen durch Schaffung von Leitungsrechten, Gasanschlüssen und Stromversorgung; Straßennetzentwicklung bis 1933 -) abgeleitete Annahme, die Aufteilungs- und Verkaufsabsicht habe bereits vor dem 30. Januar 1933 bestanden, verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Zwar ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der "Machtergreifung" der Nationalsozialisten und dem Abschluß des konkreten Parzellierungsvertrages nicht zu verkennen. Entgegen der Auffassung der Revision spiegelt sich der einsetzende Verfolgungsdruck gegen die jüdischen Bürger im Inhalt des Parzellierungsvertrages jedoch nicht hinreichend sicher wider (vgl. UA S. 21). Insbesondere sind - wie hinzuzufügen ist - die vereinbarten Mindestkaufpreise (vgl. UA S. 27) und die bereits im Parzellierungsvertrag angesprochene Landabtretung kein Indiz für die maßgebliche Bestimmung des gesamten Parzellierungsgeschäfts durch die bestehende und sich weiter abzeichnende Judenverfolgung. Die Konditionen des Parzellierungsvertrages (- geringe Anzahlung, monatliche Ratenzahlung, Umschreibung erst nach Zahlung eines größeren Kaufpreisteilbetrages und Restkaufgeldhypothek -) sowie dessen Abwicklung im Verhältnis zu den künftigen Erwerbern lassen keine auffallenden Abweichungen gegenüber den vor 1933 üblichen Parzellierungsverträgen erkennen (vgl. "Die private Stadtrandsiedlung", S. 19).

Das gleiche gilt für die von der Revision beanstandete Höhe der Provision für den Unternehmer G. Das zu dessen Gunsten vereinbarte "Pauschquantum" für Parzellierungen bewegt sich - wie die Kl. letztlich selbst einräumen - im Rahmen des Üblichen. Nach der vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Schrift "Die private Stadtrandsiedlung" (S. 16) steht fest, daß Provisionen in Höhe von 10 bis 35 % des Bezugswertes seinerzeit üblich waren. Die Kl. hätten unter diesen Umständen substantiiert unter Benennung konkreter Fälle vortragen müssen, daß die Provision im Hinblick auf die von G. vertragsgemäß zu erbringende Leistung gegenüber vergleichbaren Verträgen und vergleichbaren Parzellierungsleistungen unangemessen hoch festgesetzt wurde. Auch die Vereinbarung eines Gewinnanteils in Gestalt einer hälftigen Beteiligung am Mehrerlös erscheint nach den Literaturdarstellungen in der damaligen Zeit nicht ungewöhnlich gewesen zu sein (vgl. "Die private Stadtrandsiedlung", S. 16). Der dargestellten Substantiierungspflicht genügt der Vortrag der Kl. im erstinstanzlichen Verfahren und im Revisionsverfahren nicht. Die diesbezügliche Aufklärungsrüge greift deshalb nicht durch. Die vorgenommene Beweiswürdigung wird im übrigen auch durch den Hinweis der Revision nicht erschüttert, den Mitgliedern der seinerzeitigen Erbengemeinschaft sei es aufgrund des Reichserbhofgesetzes nicht möglich gewesen, das Gut Seehof weiterhin landwirtschaftlich zu betreiben. Das nationalsozialistische Erbhofgesetz ist vielmehr kein hinreichendes Indiz für die Verfolgungsbedingtheit des Parzellierungs- und des Aufschließungsvertrages. Zu Recht hat schon der Widerspruchsausschuß auf § 11 Abs. 2 und § 16 des Reichserbhofgesetzes hingewiesen, wonach die landwirtschaftliche Produktion jedenfalls im Herbst 1933 noch nicht auf Erbhöfe beschränkt gewesen ist.

Auch die Person des Vertragspartners G. rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Schlußfolgerung, die mit ihm selbst abgeschlossenen oder danach von ihm vermittelten Verträge seien Ausdruck der bestehenden Verfolgungssituation. Denn unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Qualität der Beziehungen zu G. steht jedenfalls fest, daß der Parzellierer G. Mitgliedern der früheren Erbengemeinschaft persönlich bekannt war. Dabei ist auch das Schreiben des zu den Verfolgten gehörenden Dr. F. S. vom 6. Mai 1950 an G. von Bedeutung. Dr. F. S. dankt darin G. in freundschaftlichem Ton ausdrücklich für die dem in Deutschland gebliebenen Bruder E. geleistete Hilfe. Die Beauftragung G.s mit der Durchführung und Abwicklung der Grundstücksaufteilung könnte deshalb auch in diesem Umstand begründet sein, so daß sich die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht als denkgesetzlich ausgeschlossen erweist.

Die Plausibilität der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht würde im übrigen auch durch das Argument der Revision nicht entscheidend in Frage gestellt werden, die Durchführung der Parzellierung in den Jahren 1933/34 sei angesichts der Wirtschaftskrise wirtschaftlich unvernünftig gewesen und deshalb nur mit der verfolgungsbedingten Zwangslage der Juden zu erklären. Dieser Einwand ist schon deshalb wenig überzeugend, weil in den Randbereichen Berlins während dieser Zeit allgemein - von Juden und Nichtjuden - Parzellierungsvorhaben tatsächlich umgesetzt worden sind; dementsprechend hatte auch die frühere Erbengemeinschaft oder ihr Vertragspartner G. - wie § 13 des Parzellierungsvertrags zeigt - die Aufteilung und Verwertung des der Erbengemeinschaft ebenfalls gehörenden Geländes um den Bahnhof Lichterfelde-Süd im Jahre 1933 für die unmittelbare Zukunft als so realistisch angesehen, daß die Vereinbarung einer "Schutzklausel" für notwendig gehalten wurde.

b) Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, daß sich die Beweisanträge der Kl. ausnahmslos auf die Höhe und Angemessenheit der für die einzelnen Bauparzellen erzielten Kaufpreise und die diesbezügliche freie Verfügbarkeit bezogen, auf die im vorliegenden Fall allein maßgebliche Übertragung der Straßen- und Grünlandflächen im Rahmen des Aufschließungsvertrages jedoch nicht abstellten. Mit Blick auf diesen für den vorliegenden Fall allein maßgeblichen Bezugspunkt erweisen sie sich als von vornherein unerheblich.

c) Soweit die Revision einen Verfahrensfehler darin erblickt, daß das Verwaltungsgericht "entgegen der Regelung in § 113 Abs. 2 VwGO" die primäre Sachaufklärungspflicht der Behörde mißachtet habe, übersieht sie, daß diese Norm auf Verpflichtungsklagen - um die es hier geht - nicht anwendbar ist (Urteil vom 6. Juli 1998 - BVerwG 9 C 45.97 - AuAS 1998, Nr. 248).

7. Die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Bekl. zur Feststellung der Entschädigungsberechtigung der Kl. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend anerkannt, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG eine schädigende Maßnahme nach § 1 VermG voraussetzt, an der es im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen fehlt.