Schädigung eines Rohrleitungssystems
ZPO § 256
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schädigung eines Rohrleitungssystems; Einleitung von Giftstoffen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage besteht auch dann, wenn die Schädigung eines Rohrleitungssystems abgeschlossen ist und nur noch nicht geklärt werden kann, auf welche Weise und mit welchen Kosten sie behoben werden kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Rechtsvorgänger der Kl. war Eigentümer des Grundstücks Nr. 41. Der Bekl. hat Malerarbeiten an dem benachbarten Haus Nr. 42 ausgeführt. Mitarbeiter des Bekl. schütteten eine unbekannte Menge der bei den Arbeiten verwendeten Farbe "Mixol Nr. 8 grün" in den auf dem Grundstück Nr. 42 gelegenen Brunnen, über den auch die Trinkwasserversorgung des Grundstücks Nr. 41 der Kl. erfolgt. Kurze Zeit später trat aus dem Frischwasserleitungsnetz im Gebäude Nr. 41 eine grün gefärbte, schäumende Flüssigkeit aus. Der vom Rechtsvorgänger der Kl. beauftragte Sachverständige stellte fest, dass das Frischwasserleitungssystem des Hauses Nr. 41 durch das mit der Farbe kontaminierte Wasser verunreinigt war und dass eine fachgerechte Spülung des Frischwassersystems nach gezieltem Austausch von Teilbereichen des Hauswasserversorgungssystems die Funktionsfähigkeit des Leitungssystems möglicherweise wiederherstellen könne; eine abschließende Beurteilung erfordere jedoch weitere Untersuchungen nach erfolgter Spülung. Nach dem Sicherheitsdatenblatt für die Farbe "Mixol Nr. 8 grün" sei diese in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft, wassergefährdend und bei oraler Einnahme von mehr als 2 g/kg Körpergewicht toxisch; die Farbe dürfe nicht ins Erdreich und nicht in offene Gewässer oder die Kanalisation gelangen.
2 Der Rechtsvorgänger der Kl. hat deshalb vom Bekl. Freistellung von den zur Ermittlung des Schadens aufgewendeten Kosten sowie die Feststellung der Verpflichtung des Bekl. zum Ersatz des durch das Einbringen der Farbe in den Brunnen des Nachbargrundstücks bisher entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens begehrt. Nach seinem Tod haben die Kl. als seine Alleinerben den Rechtsstreit aufgenommen.
3 Das LG hat einen Anspruch auf Ersatz der Laboruntersuchungskosten in Höhe von 82 € zuerkannt und die Verpflichtung des Bekl. zum Ersatz des durch die Verunreinigung des Brunnens entstandenen und noch entstehenden Schadens festgestellt. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr Klageziel weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 5 Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil es weder die Berufungsanträge noch die tatsächlichen Feststellungen enthält, die das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Zwar reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es hier jedoch. Zudem könnte eine solche Verweisung sich nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten Berufungsanträge der Parteien erstrecken und auch die Darstellung des Streitstoffs in der Berufung nicht umfassen. Da das Berufungsurteil mithin eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, wie die Revision zu Recht beanstandet (vgl. Senat, BGHZ 156, 216, 217 ff.; BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. 6 In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Feststellungsklage bei einem sich entwickelnden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 163, 351, 361 f.; BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - NJW 2000, 1256, 1257), wie er hier zumindest hinsichtlich der Anmietung von Ersatzwohnraum gegeben ist, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Die Feststellungsklage war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Berufungsgerichts - nicht deshalb unzulässig, weil die Schädigung mit der Kontaminierung des Rohrleitungssystems abgeschlossen war. Zwar mag es sein, dass damit der Schaden am Rohrleitungssystem bereits eingetreten war und nur noch nicht geklärt war, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden konnte. Das aber genügt ebenso wie die durch die unbekannte Dauer der Schadensbehebung verursachte Ungewissheit über die Zeit, für welche eine Ersatzwohnung benötigt wird, um das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82 - NJW 1984, 1552 1554; vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/97 - NJW 1988, 3268 f.; vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788 f.; vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95 - VersR 1996, 848, 850). Maßgebend ist nach diesen Grundsätzen, dass der Rechtsvorgänger der Kl. den Schaden bei Klageerhebung noch nicht insgesamt zu beziffern vermochte, weil ihm zunächst nicht bekannt war, für welche Zeit er eine Ersatzwohnung benötigen werde und welche Kosten für die Beseitigung der Kontaminierung des Rohrleitungssystems erforderlich sein würden, ob insbesondere eine Spülung ausreichend oder der Austausch der Rohrleitungen zuzüglich der Behebung von Folgeschäden erforderlich sein werde. Dass hinsichtlich eines positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zur Abdeckung des gesamten Schadens möglich gewesen wäre (vgl. BGH, BGHZ 5, 314, 315), ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht erkennbar.
7 Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Rechtsvorgänger der Kl. lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat. Entgegen der Ansicht des Bekl. und seiner Haftpflichtversicherung hat sich der Rechtsvorgänger der Kl. nicht widersprüchlich verhalten. Der Bekl. verkennt, dass der Rechtsvorgänger der Kl. das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hatte und hiernach gerade offen geblieben war, ob zur Beseitigung der Kontamination eine Spülung des Systems ausreichend ist. Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn der Rechtsvorgänger der Kl. unter diesen Umständen lediglich die Feststellung der Ersatzverpflichtung begehrt und damit zugleich in Kauf genommen hat, dass er seine Ersatzforderungen später im Einzelnen beziffern und deren Ursachenzusammenhang mit der Kontaminierung im Einzelnen beweisen muss. Sein Ersatzbegehren war nicht von einer vorgängigen Besichtigung durch einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung des Bekl. abhängig, auch wenn eine solche Besichtigung im Regelfall zu einer rascheren, einvernehmlichen Regulierung des Schadens dienlich sein mag. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist ein Schaden zwar bereits eingetreten, aber noch nicht geklärt, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann, ist das Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage insbesondere dann zu bejahen, wenn Ungewissheit über Folgeschäden besteht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Brunnen des Eigentümers, über den die Trinkwasserversorgung des Grundstücks erfolgte, wurde durch von dem mit Malerarbeiten an dem benachbarten Haus befassten Maler mit Farbe verunreinigt. Der eingeschaltete Sachverständige stellte fest, dass eine fachgerechte Spülung des Trinkwassersystems nach gezieltem Austausch von Teilbereichen des Hauswasserversorgungssystems die Funktionsfähigkeit des Leitungssystems wiederherstellen könne, wofür aber eine abschließende Untersuchung nach erfolgter Spülung notwendig sei. Der Eigentümer verklagte daraufhin den Malermeister auf Feststellung, dass dieser zum Ersatz der durch das Einbringen der Farbe bisher entstandenen und noch künftig entstehenden Schäden verpflichtet sei. Die erste Instanz verurteilte den Malermeister antragsgemäß, die Berufungsinstanz wies die Feststellungsklage als unzulässig ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück. Die Feststellungsklage sei nicht schon deswegen unzulässig, weil die Schädigung mit der Kontaminierung des Rohrleitungssystems bereits abgeschlossen gewesen sei, denn es sei noch nicht geklärt, auf welche Weise und mit welchen Kosten der Schaden behoben werden könne. Das genüge aber ebenso wie die durch die unbekannte Dauer der Schadensbehebung verursachte Ungewissheit über die Zeit, für die eine Ersatzwohnung benötigt werde, um das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage zu begründen.