Schädigung
VermG § 1 Abs. 6 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schädigung; Verfolgung; politische Verfolgung; Gegnerschaft; Vermögensverlust; Ursächlichkeit; Mitursächlichkeit; Motiv; bestimmendes Motiv
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, dass die Verfolgung des Betroffenen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen das bestimmende Motiv für den Vermögensverlust war. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus.
2. Derartige Verfolgungsmaßnahmen sind (nur) solche Maßnahmen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verfolgte aus diesen Gründen als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischen Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde, was aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber zu beurteilen ist.
3. Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste.
4. Der „Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und setzt ebenso wie die vorangegangenen Alternativen des Zwangsverkaufs und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat.
5. Insoweit können auch eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien einen Vermögensverlust auf andere Weise herbeiführen, wenn die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienen bzw. sich nicht in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfen, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängen, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßt.
6. § 6 Satz 2 VermG betrifft bereits seinem Wortlaut nach lediglich die Kausalität zwischen einem - vom Gericht festzustellenden - Vermögensverlust und der Verfolgung. Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, die volle richterliche Überzeugung erforderlich.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 In dem („Muster"-) Verfahren ist über die Rückübertragung von Grundstücken in der Gemarkung R.-dorf an die Rechtsnachfolger des Hermann Heinrich Hans Fürst zu A. (im Folgenden vereinfachend: der Alteigentümer) zu entscheiden.
2 Das Verfahren betrifft die Flurstücke 1 (Verkehrs- bzw. Waldfläche, 45.616 m²), 2 (Waldfläche, 88.657 m²) und 3 (Waldfläche, 23.945 m²) der Flur X in der Gemarkung R.-dorf, sämtlich verzeichnet heute im Grundbuch von R.-dorf, Blatt ... Die Flurstücke, die in der Verfügungsberechtigung des Landes Brandenburg (Grundstücksfonds Brandenburg) stehen, dürften der Eigentümerrückverfolgung des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises Dahme-Spreewald vom 19. April 1994 nach in der Verfügungsberechtigung des Fürsten/Grafen zu A. gestanden haben.
3 Das Begehren bildet einen Ausschnitt aus einem - derzeit noch bei Gericht in dem Verfahren VG 1 K 902/11 anhängigen - Restitutionsanspruch des Kl., der im Wesentlichen die ehemals zu dem Gut G. (bestehend aus dem Gut G., dem Vorwerk Pr. und dem Vorwerk S. in der Gemarkung R.-dorf, wohl in einer Größe von etwa 537,40 ha) und zu dem Gut K. (wohl in einer Gesamtgröße von etwa 386,18 ha), sämtlich früher Landkreis Luckau, heute Landkreis Dahme-Spreewald, gehörenden Grundstücke betrifft.
4 Der 1886 geborene Alteigentümer, der seinen ständigen Wohnsitz in A. (Mark) und K.-dorf (Schlesien) innehatte, war mit der 1889 geborenen Adelheid Prinzessin zu Sch. verheiratet, die 1964 in Salzburg verstarb. Die fünf Kinder des Alteigentümers, unter anderem die 1920 geborene Gräfin Feodora Hedwig Luise Victoria Alexandra Marie und der 1926 geborene Erbgraf Wilhelm Ferdinand Hermann Hans wurden in A. bzw. in K.-dorf geboren. Ein Bruder des Alteigentümers, der 1893 ebenfalls in K.-dorf geborene Hans Georg Eduard A. (im Folgenden vereinfachend: der Bruder), besaß seinen Wohnsitz in K. bei G.
5 Der Alteigentümer war ehemals als Familienfideikommissbesitzer berechtigt. Die entsprechenden Fideikommissurkunden, so vom 28. März/2. Mai 1885 und 13. Juni 1928, liegen nicht vor; ebenfalls nicht die Zustiftungsurkunden, durch die Grundstücke dem „Fürstlich A.'schen Familienfiedeikomiss Herrschaft A. einverleibt" worden sein sollen. In einer Verhandlung des Rechtsanwalts und Notars Z. aus Berlin vom 14. Mai 1938 zwischen dem Alteigentümer, seiner Ehefrau, deren ältester Tochter und seinem Bruder wird ausgeführt, der Alteigentümer sei derzeitiger Besitzer der „Fideikommissherrschaft A.-K.-dorf-W.", berechtigter Anwärter sei sein 1926 geborener Sohn. Über die Auflösung des Fideikommisses sei am 25. Mai 1935 vor dem Auflösungsamt für Familiengüter in Berlin ein - in den Unterlagen des A.-L.'schen Archivs befindlicher - Familienschluss errichtet worden. Nach dem Familienschluss sollte das Fideikommiss mit sofortiger Wirkung aufgelöst und das hierzu gehörige Vermögen freies Eigentum desjenigen werden, der es im Zeitpunkt der Rechtskraft inne habe; der Familienschluss sei noch nicht bestätigt worden und habe daher noch keine Rechtskraft erlangt. Als alleiniger (Vor-) Erbe werde sein Sohn A. berufen.
6 Die Herrschaften A. und K.-dorf wurden jeweils von einer Fürstlich zu A.'schen Hauptverwaltung geführt, für die Rechtsanwalt Z. als Justitiar handelte. Einer von dem Bruder des Alteigentümers gefertigten Übersicht vom 3. Mai 1950 zufolge unterstanden die landwirtschaftlichen Betriebe Gut Pp., Gut G. und Gut K. der Hauptverwaltung A., ebenso das zwischen Wittenberge und Stendal gelegene Rittergut Kn.; die Aufstellung - so heißt es dort weiter - umfasse „anscheinend nur den in Jüterbog-Luckenwalde gelegenen Besitzteil der Herrschaft A.", die im „Kreise Luckau (Niederlausitz) gelegenen Besitzteile der Herrschaft A. (seien) darin nicht aufgeführt". Einer von dem Bruder am 3. Mai 1950 unterzeichneten Übersicht über die „Struktur und Verwaltungsformen des Fideikommisses A. und K.-dorf" zufolge zerfiel der gesamte Fideikommiss in die Herrschaft A. und die Herrschaft K.-dorf und wurde jeweils von einem Generalbevollmächtigten geleitet, der dem Fürsten direkt unterstellt war. Der Alteigentümer, vertreten durch verschiedene Generalbevollmächtigte, so u. a. seinen Bruder und die „Fürstlich A.'sche Verwaltung in A.", diese vertreten durch einen Generaldirektor, verkaufte von 1924 bis 1932 verschiedene Flurstücke aus seinen Besitzungen. Die Leitung der Verwaltung der Herrschaft A. hatte der Alteigentümer seinem Bruder übertragen, der seit dem 23. Oktober 1931 als Generalbevollmächtigter und - zu Zeiten des Nationalsozialismus - „stellvertretender Betriebsführer" handelte.
7 Am 30. März 1944 übertrug der Alteigentümer dem Forstmeister K. in Sa. die Betreuung seines niederschlesischen Besitzes (UR-Nr. 19/1944 des Notars Z.). Die Vollmacht übersandte der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien am 13. April 1944 u. a. an die Gauleitung, den Regierungspräsidenten und den Landrat. In der Urkunde heißt es:
8 „Ich übertrage Ihnen hiermit die Betreuung meines gesamten niederschlesischen Besitzes. Zu Ihren Aufgaben gehört es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, mit den allgemein maßgeblichen Anschauungen und mit den Auffassungen der staatlichen parteilichen Stellen steht. Sie sind berechtigt, in alle Teile meiner Verwaltung Einblick zu nehmen und sich von allen Beamten mündlich und schriftlich Auskunft erteilen zu lassen. Sie sind weiter ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die Ihnen notwendig oder zweckmäßig erscheinen, damit den oben angegebenen Richtlinien in vollem Umfange Rechnung getragen wird. Von den von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich Sie, mich in Kenntnis zu setzen. K.-dorf, den 30. März 1944
gez. Fs. A.
Die vorstehende Unterschrift des Besitzers der früheren Fideikommissherrschaft K.-dorf-W. Graf (Fürst) zu A., in K.-dorf (Kreis Bunzlau) wohnhaft, beglaubige ich hiermit. Urkundenrolle Nr. 19, Jahr 1944
Berlin, den 30. März 1944 (LS) Z., Notar"
9 Am 21. Juli 1944 nahm die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer fest und inhaftierte ihn in Berlin.
10 Der Alteigentümer bestellte am 28. Juli 1944 den Forstmeister K. zum „Betriebsführer" für seinen Besitz in Niederschlesien und ermächtigte ihn, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt sei (UR- Nr. 39/1944 des Notars Z.).
11 Am selben Tag bestellte der Alteigentümer mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Urkunde seinen Bruder zum Betriebsführer für den „Besitz in der Provinz Brandenburg". In der ebenfalls von dem Notar Z. beurkundeten Erklärung heißt es:
12 „Mit Rücksicht auf meine jetzige Behinderung bestelle ich hiermit meinen Bruder, Rittmeister Hans A. in K. bei G. N. L., der bereits stellvertretender Betriebsführer ist, zum Betriebsführer für meinen Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ist ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu ergreifen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätige ich die Generalvollmacht, die ich ihm erteilt habe."
13 Am folgenden Tag wurde das Mitgliederverzeichnis des „Union-Club" - einer Vereinigung vor allem konservativer Grundbesitzer und Offiziere, die sich dem Pferdesport widmete - auf Befehl des Chefs der Sicherheitspolizei an alle Staatspolizeileitstellen versandt. In dem Mitgliederverzeichnis waren sowohl der Alteigentümer als auch dessen Bruder aufgeführt. Es sollten die im jeweiligen Bereich wohnhaften Personen herausgesucht und anhand von Karteien, Personalakten und sonstigen Unterlagen sowie durch kurze vertrauliche Ermittlungen (besonders auch hinsichtlich einer etwaigen reaktionären Einstellung, ehemaliger Parteizugehörigkeit usw.) überprüft werden.
14 Der Bruder des Alteigentümers teilte dem Landrat des Kreises Jüterbog, dem Kreisleiter der NSDAP und dem Kreisbauernführer unter Hinweis auf die Übernahme der Betriebsführerschaft und die Bestätigung der Generalvollmacht am 31. Juli 1944 mit, er beabsichtige, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes A. „in voller Übereinstimmung mit den bestehenden Bestimmungen", insbesondere auch den Auffassungen der Partei, zu führen; Abschriften erhielten der Regierungspräsident sowie der Gauleiter und Oberpräsident mit der Bitte, „von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen und etwaige Wünsche mitzuteilen, die ... (sie) für die Verwaltung und Bewirtschaftung von A. haben".
15 Unter demselben Tag erhielt der Leiter des Gaus Brandenburg der NSDAP, Gaustabsamtsleiter Bo., eine Abschrift des Schreibens, verbunden mit der Bitte um Gelegenheit zu einer Rücksprache. In diesem Schreiben heißt es weiter:
16 „Dabei möchte ich insbesondere die Fragen klären, die sich aus der Ansprache des Jüterboger Kreisleiters während der Treuekundgebung am 21. v. Mts. ergeben ... Den Zeitpunkt für unsere Rücksprache bitte ich mit mir durch die Hauptverwaltung A. (Tel.: A. 212) zu vereinbaren ..."
17 In der Akte findet sich ferner die Ablichtung eines „Schreibens" vom „1. August 1944", das von dem „Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei" stammen soll, und das der Ehefrau des Alteigentümers eine „Anweisung durch Boten" übermittelt, wonach der „Führer und Reichskanzler" sowie der „Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums" auf unverzüglicher Einziehung „Ihres Vermögen und des damit verbundenen Grundbesitzes der Mark und in Schlesien" bestünden.
18 Der Historiker Prof. Dr. Kurt Fi. bezeichnet die Herkunft des Schreibens in einem Privatgutachten vom 2. Juli 1996 als „sehr zweifelhaft", das Bundesarchiv teilte dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (im Folgenden: Landesamt) mit, bei dem Schreiben handele es sich - auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen - scheinbar um eine Fälschung; die Gedenkstätte Deutscher Widerstand vertrat die Auffassung, das Schreiben sei als eine „eindeutige Fälschung" zu betrachten. Das Bundeskriminalamt kam in einem Gutachten vom 18. November 1996 zu dem Schluss, das Schreiben indiziere eine Druckschrift, wie sie nach den vorliegenden Unterlagen in den Jahren 1950 bis 1953 auf Schreibmaschinen des Fabrikats Rheinmetall verwendet worden sei. Die dortigen Prozessbevollmächtigten des Kl. erklärten in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Dezember 2008 (Verfahren 1 K 1922/08 u. a.), sich auf dieses Schriftstück, das ihnen „zugespielt" worden sei, nicht mehr berufen zu wollen.
19 Die Geheime Staatspolizei nahm den Bruder des Alteigentümers am 22. August 1944 in „Schutzhaft".
20 Am 19. September 1944 erteilte der Alteigentümer dem Major a. D. v. Rw-St. einen „Betreuungsauftrag":
21 „Nachdem Sie sich bereit erklärt haben, die Betreuung meines gesamten brandenburgischen Besitzes zu übernehmen, übertrage ich Ihnen diese Betreuung hiermit. Zu Ihren Aufgaben gehört es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, mit den allgemein maßgeblichen Anschauungen und mit den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen steht. Sie sind berechtigt, in alle Teile meiner Verwaltung Einblick zu nehmen und sich von allen Beamten mündlich und schriftlich Auskunft erteilen zu lassen. Sie sind weiter ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die Ihnen notwendig oder zweckmäßig erscheinen, damit den oben genannten Richtlinien in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Von den von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich Sie, mich oder meinen Generalbevollmächtigten und Betriebsführer, Hans A., in Kenntnis zu setzen.
Z. Zt. Potsdam, den 19. September 1944
zu A.
Die vorstehende Unterschrift des Besitzers der früheren Fideikommissherrschaft A. (Mark) Graf (Fürst) zu A., in A. (Mark) wohnhaft, beglaubige ich hiermit.
Urkundenrolle Nr. 52, Jahr 1944
Berlin, den 19. September 1944 (LS) Z., Notar"
22 Am 6. Oktober 1944 nahm Rechtsanwalt Z. unter dem Betreff „Fürstlich A.'sches Fideikommiss A., Kreis Jüterbog-Luckenwalde" schriftlich Kontakt zu dem Gauleiter und Oberpräsidenten St. in Potsdam auf. In dem Schreiben heißt es:
23 „... In der neben bezeichneten Angelegenheit gestatte ich mir als langjähriger Rechtsbeistand des Grafen (Fürsten) zu A., seiner Familie und seines brandenburgischen und schlesischen Besitzes Folgendes vorzutragen:
24 1) Mit Rücksicht auf die Einwendungen, die vor mehreren Monaten gegen die grundsätzliche Haltung der Verwaltung meines Auftragsgebers von staatlichen und parteilichen Stellen erhoben worden waren, habe ich am 16. März d. J. mit dem stellvertretenden Oberpräsidenten und Gauleiter der Provinz Schlesien, Herrn Ministerialrat Dr. Ze. in Breslau, über eine sowohl den öffentlichen Belangen als auch den berechtigten Interessen meines Auftraggebers entsprechende Regelung verhandelt und eine Verständigung dahin erzielt, dass dem staatlichen Forstmeister in Reinerz und Verwalter der Herrschaft Sa., Herrn Forstmeister Kammerdirektor K. in Sa., der dem Wortlaut nach gemeinsam festgestellte, aus der in Anlage 1 beigefügten Abschrift ersichtliche Betreuungsauftrag vom 30. März d. J. mit entsprechender Vollmacht erteilt wurde. Von dieser Betreuung hat der Herr Oberpräsident und Gauleiter in Breslau dem dortigen Gauinspektor, dem Landforstmeister in Breslau, dem Regierungspräsidenten in Liegnitz, dem Kreisleiter in Bunzlau und dem dortigen Landrat am 13. April d. J. eine Abschrift übersandt und sie ersucht, von der Beauftragung des Forstmeisters K. Kenntnis zu nehmen und alle Fragen, die den niederschlesischen Besitz des Grafen zu A. betreffen, mit Forstmeister K. zu klären. Eine Abschrift füge ich in der Anlage 2 bei.
25 2) Nachdem Graf (Fürst) zu A. am 21. Juli d. J. von der Geheimen Staatspolizei festgenommen und damit als Betriebsführer seines Besitzes vorläufig ausgeschaltet worden war, wurde Herr Forstmeister K. durch die in Anlage 3 beigefügte Urkunde vom 28. Juli 1944 für den Besitz in Niederschlesien zum Betriebsführer bestellt und ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt ist.
26 3) Eine ähnliche Regelung, wie sie für den niederschlesischen Besitz getroffen und zur Durchführung gebracht worden war, sollte auch für den brandenburgischen Besitz erfolgen. Hier lag die Sache insofern etwas anders, als die Verwaltung der Herrschaft A. seit Jahrzehnten von dem Bruder des Besitzers, Rittmeister Hans A., geleitet wurde. Er war Generalbevollmächtigter und hatte auch die stellvertretende Betriebsführung inne, während der Besitzer selbst Betriebsführer war. Mit Rücksicht auf die Festnahme des Besitzers bestellte dieser zunächst am 28. Juli 1944 seinen Bruder zum (ersten) Betriebsführer für den Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ermächtigte ihn ebenfalls, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätigte er die ihm erteilte Generalvollmacht. Eine wortgetreue Abschrift der Urkunde wird in der Anlage 4 beigefügt.
27 4) Von dieser Bestellung wurde dem Landrat des Kreises Jüterbog-Luckenwalde, dem dortigen Kreisleiter und Kreisbauernführer mit der Erklärung des Rittmeisters Hans A. Kenntnis gegeben, dass er ,in seiner Eigenschaft als Betriebsführer und Generalbevollmächtigter dafür Sorge tragen werde, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes in der Provinz Brandenburg in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, allgemein maßgeblichen Anschauungen und den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen geführt werde. Falls irgendwelche Fragen bestünden, die zweckmäßigerweise mündlich erörtert würden, stehe er dazu gern zur Verfügung. Etwaige Wünsche bitte er ihm mitzuteilen'. Eine Abschrift der erwähnten Anzeige an die drei Stellen füge ich bei (Anlage 5). Von dieser Anzeige und der Bestellungsurkunde vom 28. Juli d. J. hat Rittmeister A. Ihnen, Herr Oberpräsident und Gauleiter, und ebenso dem Herrn Regierungspräsidenten in Potsdam am 31. Juli d. J. Abschrift überreicht, wie die Anlage 6 ergibt.
28 5) Darüber hinaus sollte ebenso wie in Niederschlesien eine Persönlichkeit eingeschaltet werden, die dafür Sorge tragen soll, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemein maßgeblichen Anschauungen und den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen geführt wird. Zur Besprechung hierüber wandte sich Rittmeister A. am 31. Juli d. J. an Herrn Gaustabsamtsleiter Bo. mit dem in Anlage 7 abschriftlich beigefügten Schreiben, und die Besprechung fand am 20. August 1944 statt. Ihr folgten mehrere fernmündliche Unterredungen. Als Vertrauensperson wurde diesseits Herr Major a. D. von Rw. in St., Kreis Jüterbog-Luckenwalde, ausersehen. Er gehört der Partei seit dem Jahre 1931 an und ist Mitglied der SA. In den Kämpfen um die Machtübernahme hat er sich besonders hervorgetan oder ist auch verwundet worden. Am 20. Januar 1943 wurde er bei Stalingrad bei einer besonderen Abwehraktion verwundet. Für sie verlieh ihm der Führer das Ritterkreuz zum Eisernen Kreuz. Die SA ernannte ihn ehrenhalber zum Standartenführer. Er ist Kreisdeputierter und hat nach seiner durch die Verwundung notwendig gewordenen Rückkehr einige Zeit Herrn Landrat Hi. vertreten, als dieser der Wehrmacht angehörte. Dazu haben Sie, Herr Oberpräsident und Gauleiter, Ihre Genehmigung erteilt. Herr von Rw. verwaltet seinen ca. 13 km von A. entfernt liegenden Besitz selbst und kennt die Verhältnisse in A. Als alter Angehöriger des Kreises Jüterbog-Luckenwalde und mit Rücksicht auf seine erwähnten Eigenschaften und sein Vorleben erscheint er besonders geeignet, die Betreuung der Herrschaft A. zu übernehmen. Dazu hat er sich auch bereit erklärt. Da dem Grafen (Fürsten) zu A. und seinem Bruder sehr daran lag, sich ihrer Zustimmung zu der Betreuung des Herrn von Rw. zu versichern, bat Herr Rittmeister A. Herrn Gaustabsamtsleiter Bo. um eine persönliche Besprechung mit Ihnen. Immerhin legten Graf Hans zu A. und ich die Urkunde über den Betreuungsauftrag und die Betreuungsvollmacht bereits Herrn Grafen (Fürsten) zu A. gelegentlich einer Besprechung mit ihm vor, und dieser vollzog sie am 19. September d. J. Eine wortgetreue Abschrift füge ich in Anlage 8 bei. Zu der Besprechung zwischen Ihnen, Herr Gauleiter, und Herrn Grafen Hans zu A. ist es nicht mehr gekommen. Wie bekannt, wurde auch er am 22. August d. J. von der Geheimen Staatspolizei in Schutzhaft genommen.
29 6) Um die Angelegenheit entsprechend dem Auftrage des Grafen (Fürsten) zu A. in Übereinstimmung mit der in Schlesien getroffenen Regelung zum Abschluss zu bringen, habe ich Sie, Herr Oberpräsident und Gauleiter, gebeten, mich zu empfangen, um Ihnen die Angelegenheit vorzutragen. Leider ist es mir bisher nicht möglich gewesen, diesen Empfang zu erreichen. Ich gestatte mir deshalb, die Angelegenheit schriftlich vorzutragen und die Bitte auszusprechen, von der Erteilung des Betreuungsauftrages und der Vollmacht an Herrn von Rw. Kenntnis zu nehmen. Dazu darf ich bemerken, dass sich die in Niederschlesien im Einvernehmen mit dem dortigen Herrn Oberpräsidenten und Gauleiter getroffene Regelung bewährt und zu einer weitgehenden Befriedigung geführt hat. Sollten Sie noch irgendwelche weiteren Unterlagen und Auskünfte wünschen, dann bitte ich, sie von mir zu erfordern ..."
30 Eine Abschrift der Eingabe erhielt mit Schreiben vom 7. Oktober 1944 auch der Regierungsvizepräsident Dr. Honig in Potsdam, der handschriftlich vermerkte:
31 „Zu veranlassen ist nichts, da die Angelegenheit in der Hand des Gauleiters liegt."
32 Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Oktober 1944 wandte sich der Rechtsvertreter des Alteigentümers an dessen Ehefrau:
33 „... überreiche ich in der Anlage ehrerbietigst die Abschrift einer Eingabe an den Gauleiter und Oberpräsidenten Potsdam. Ich habe sie ausgearbeitet, da es mir - ebenso wie Herrn Grafen Hans - trotz meiner Bemühungen nicht gelungen ist, eine mündliche Besprechung mit Herrn Oberpräsidenten Gauleiter St. zu erwirken. Die beiliegende Eingabe will ich heute Nachmittag selbst im Bureau des Herrn Oberpräsidenten übergeben mit der Bitte, sie ihm persönlich vorzulegen. Hoffentlich kann ich dies erreichen. Die Tatsache, dass es weder Herrn Grafen Hans noch mir gelungen ist, zum Oberpräsidenten und Gauleiter vorzudringen, lässt m. E. auf eine sehr ungünstige und ablehnende Einstellung in der A. Sache schließen. Ich fürchte, dass die Absicht, eine von der Partei oder dem Reichsnährstand vorgeschlagene Persönlichkeit zum Treuhänder (Kommissar) der Herrschaft A. zu bestellen oder diese sogar zu beschlagnahmen, besteht und irgendwelche Vorstellungen nicht erwünscht sind. Wahrscheinlich werden wir in den nächsten Tagen einen formellen Bescheid erhalten ..."
34 Am 12. Oktober 1944 bestellte der Alteigentümer v. Rw-St. auch zum „Betriebsführer" für den „Besitz in der Provinz Brandenburg". In der von dem Notar Z. beurkundeten Erklärung heißt es:
35 „Mit Rücksicht auf meine jetzige Behinderung bestelle ich hiermit Herrn Major a. D. und Standartenführer der SA von Rw. in St., Kreis Jüterbog/Luckenwalde, zum Betriebsführer für meinen Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ist ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und alle Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer nach den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätige ich den Betreuungsauftrag und die Betreuungsvollmacht, die ich ihm am 19. September d. J. erteilt habe."
36 Diesen Umstand teilte Rechtsanwalt Z. dem Regierungsvizepräsidenten unter demselben Tag mit:
37 „In der Angelegenheit des Grafen (Fürsten) zu A. überreiche ich Ihnen in Verfolg meines Schreibens vom 7. d. Mts. namens im Auftrage des Genannten und des Herrn Majors von Rw. St. in der Anlage ergebenst die Abschrift einer Erklärung vom heutigen Tage (Nr. 61 meiner Urkundenrolle), durch die Herr Major von Rw. für den brandenburgischen Besitz des Grafen (Fürsten) zu A. auch zum Betriebsführer bestellt worden ist. Dem Herrn Oberpräsidenten und Gauleiter, dem zuständigen Landrat, dem Kreisbauernführer, dem Kreisjägermeister und den anderen örtlichen Stellen lasse ich die Abschrift ebenfalls zugehen."
38 Der Regierungsvizepräsident vermerkte handschriftlich:
39 „Diese Eingaben werden auf den Gauleiter, der andere Gedanken hat, wenig Eindruck machen."
40 Die Ehefrau des Alteigentümers wandte sich am 26. Dezember 1944 an den Reichsführer-SS Heinrich Himmler und bat, die Haft ihres Mannes abzukürzen. In dem Schreiben - soweit die allein vorliegende Ablichtung lesbar ist - heißt es:
41 „Sehr geehrter Herr Reichsminister! Für den freundlichen Brief vom 29. November danke ich vielmals. Die Nachricht, dass die Ermittlungen in der Angelegenheit meines Mannes noch einige Zeit in Anspruch nehmen und somit seine Rückkehr, auf die wir alle so sehr gehofft haben, in nächster Zeit noch nicht erfolgen kann, hat mich und unsere Kinder überaus traurig gestimmt. Umso mehr bitte ich sehr darum, die zur Zeit noch offenen Fragen mit möglichster Beschleunigung klären zu lassen, damit die Haft meines Mannes nicht länger aufrechterhalten wird, als es unbedingt notwendig ist. Aus meinen früheren Briefen kennen Sie, Herr Reichsführer, die großen Sorgen, die ich um die Gesundheit meines Mannes habe. Ich bin Ihnen deshalb sehr dankbar dafür, dass Sie, wie Sie mir mitteilen, die Anweisung erteilt haben, für jede nur mögliche ärztliche Betreuung meines Mannes zu sorgen. Sehr bedauert habe ich es, dass Sie mich wegen Ihrer starken dienstlichen Inanspruchnahme nicht persönlich haben empfangen können. Ich hätte Sie gern möglichst selbst gefragt, ob die nachbezeichnete Angelegenheit für Sie von Interesse ist. Auf Ihren Wunsch teile ich sie Ihnen nunmehr schriftlich mit. Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, ist meine Schwester, Prinzessin von Dänemark, Schwägerin des Königs, eine begeisterte Anhängerin des nationalsozialistischen Gedankens. ... hat sie auch trotz vieler Schwierigkeiten, die ihr wegen ... nehme an, dass sie infolge der in Dänemark natürlich bekannten ... einen schweren Stand hat. Mein Mann und ich stehen ihr im Herzen besonders nah. In Dänemark wird man ihr sagen: Das hast Du nun von Deinem Nationalsozialismus, und man wird vielleicht kritische Bemerkungen über das Rechtswesen in Deutschland machen, zumal mein Mann dort sehr bekannt ist und man auch weiß, dass vier unserer Kinder im Kriegseinsatz bzw. Arbeitsdienst stehen. Diese Stimmung wird sich in erster Linie gegen meine Schwester, aber auch gegen das deutsche Ansehen auswirken. Von diesen Gesichtspunkten hätte ich Ihnen, Herr Reichsführer, lieber mündlich Mitteilung gemacht, weil Sie mir dann von vornherein ... Diese Frage hätte sich mündlich besser klären lassen. Auf Ihren Wunsch habe ich die Dinge nun schriftlich niedergelegt, ich bitte aber, sie vertraulich zu behandeln. Dazu darf ich bemerken, dass meine Schwester in Dänemark von diesem Briefe keine Kenntnis hat. Sollten Sie, Herr Reichsführer, noch irgendeine Frage haben, bitte ich sie an mich zu stellen. Heil Hitler! Ihre sehr ergebene ..."
42 Am 5. März 1945 entließ die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer aus der Haft, nachdem er in der Staatspolizeileitstelle Potsdam in einer ebenfalls von dem Notar Z. aufgenommenen Urkunde (UR-Nr. 10/1945) erklärt hatte:
43 „Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Kammergerichts zu Berlin Karl Z. mit dem Amtssitz in Berlin W 8, der sich heute auf Ersuchen zur Aufnahme der nachstehenden Verhandlung in die Diensträume der Geheimen Staatspolizeileitstelle Potsdam, Priesterstraße 13, begeben hatte, erschien daselbst seiner Person nach bekannt, Graf (Fürst) zu A., in A. (Mark) und K.-dorf (Kreis Bunzlau, Schlesien) wohnhaft und erklärt:
44 In Erfüllung der mir von dem Reichsführer-SS gemachten Auflage lege ich hiermit die Betriebsführung meiner Herrschaften A. und K.-dorf-W. nieder.
45 Ich verzichte darauf, die Betriebsführung ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder von ihm bestellten Stellen wieder zu übernehmen. Verantwortlicher Betriebsführer der genannten, bisher von mir verwalteten Besitzungen ist mein Bruder, Hans A. in Ka. bei G. (Kreis Luckau), der als Generalverwalter eingesetzt ist und seine Entscheidungen unabhängig und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen trifft. Ich bestätige die Generalvollmacht, die ich ihm am 23. Oktober 1931 erteilt habe, und erkläre ausdrücklich, dass sie sich nunmehr auf die Generalverwaltung meiner gesamten oben genannten Besitzungen bezieht.
46 Ich verzichte darauf, die Generalvollmacht ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestimmten Stelle zu widerrufen. Mein Bruder Hans A. ist ermächtigt, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung der Herrschaften A. und K.-dorf-W. an meiner Statt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter eigener Verantwortung zu führen und alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen und Maßnahmen zu tätigen, die dazu erforderlich oder dienlich sind. Das gilt insbesondere auch für alle Fragen, die mit der Führung und sozialen Betreuung der Gefolgschaft der Herrschaften A. und K.-dorf-W. zusammenhängen.
47 Soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz meiner Besitzungen berühren, soll mein Bruder sich mit mir in Verbindung setzen und meine Zustimmung und Entschließung einholen.
48 Um meinem Bruder die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern und im Interesse meiner Besitzungen alle in mein(er) Person liegenden Möglichkeiten zu neuen Beanstandungen zu vermeiden, verpflichte ich mich, meinen Aufenthalt ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestimmten Stellen nicht in A. oder K.-dorf zu nehmen.
49 Ich beantrage, mir eine Ausfertigung dieser Verhandlung zu erteilen und zwei weitere Ausfertigungen dem Reichsführer-SS zu Händen des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des S. D. in Potsdam sowie eine Ausfertigung meinem Bruder Hans A. zu erteilen. Den Wert des Gegenstandes dieser Verhandlung gebe ich auf 100.000 RM an ..."
50 Unmittelbar nach seiner Haftentlassung folgte der Alteigentümer seiner Familie nach Westen, wohin diese inzwischen geflüchtet war.
51 Zu den Ereignissen bis zum 8. Mai 1945 liegt eine „Erklärung an Eides statt" des Carl-Hans Graf v. H. vom 12. August 1948 vor:
52 „... Fürst zu A., geboren 1886 in K.-dorf/Schlesien, wurde am 21. Juli 1944 im Zusammenhang mit dem Attentat gegen Adolf Hitler vom Tage vorher verhaftet. Er wurde zunächst in das Gefängnis in Potsdam eingeliefert und kam dann in die Gestapo-Gefängnisse in Berlin, Prinz-Albrecht-Straße und Lehrter Straße. Am 5. März 1945 wurde er freigelassen. Fürst A. war den Nazis seit Beginn des 3. Reiches als unerbittlicher Gegner bekannt. Er hatte es stets abgelehnt, Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen zu werden. Bei der Leitung seiner großen Verwaltung hat er sich trotz aller Schwierigkeiten und Hindernisse, die ihm die Nazis in den Weg legten, niemals von dem als Recht erkannten Wege abbringen lassen, vielmehr lehnte er all die Jahre hindurch jede Konzession ab und trat mannhaft für seine Beamten und Arbeiter ein, wenn gegen diese unberechtigte Vorwürfe erhoben wurden. Da der Fürst A. dem Kreis der Attentäter vom 20. Juli besonders nahe stand und die Gestapo erfahren hatte, dass er ihre Ansichten teilte, wurde er sofort nach dem Attentat verhaftet. Er musste sich monatelang die bekannten sadistischen Methoden der Gestapo gefallen lassen. Es ist nur einem glücklichem Umstand zu verdanken, dass der Fürst A. nicht, wie ungezählte andere, von Himmler liquidiert worden ist. Ich selber bin nach dem 20. Juli als aktiver Teilnehmer am Attentat verhaftet worden und bin, da ich mich bei der Verhaftung schwer verwundet hatte, in den Krankenbau des Konzentrationslagers Oranienburg-Sachsenhausen eingeliefert worden. Die Gestapo hatte viermal die Todesstrafe beantragt; zu einer Verhandlung vor dem Volksgerichtshof ist es wegen Einmarsch der sowjetischen Armee nicht mehr gekommen."
53 Außerdem nahmen im Verwaltungsverfahren schriftlich Stellung:
54 1. Fürst zu Sr. am 13. November 1995
55 („Von 1935 an war ich für zwei Jahre als Volontär in der Generalverwaltung meines Onkels, des Fürsten zu A., tätig. Mein Onkel hasste, wie nicht wenige andere in Deutschland, Hitler. Nach dem Attentat wurde er von der Gestapo in A. verhaftet und in ein Gefängnis verschleppt. Die Russen befreiten ihn, als sie Deutschland besetzten. Im A. Schloss trafen sich lange vor dem Attentat auf Hitler die führenden Köpfe des Widerstandes gegen Hitler in der Wehrmacht. Ich traf dort den späteren Feldmarschall von Witzleben, den Hitler gleich nach dem Attentat ermorden ließ. Der Familienbesitz A. wurde nach der Verhaftung meines Onkels unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau Adelheid Fürstin zu A. musste mit ihren Kindern das Haus verlassen. Ihr wurde untersagt, sich um die Verwaltung des A. Besitzes zu kümmern. Die von den Nazis über den A. Besitz verhängte treuhänderische Verwaltung wurde bis heute nicht aufgehoben. Ich bin bereit, diese Erklärung zu beeiden."),
56 2. Marie Luise R. am 16. Oktober 1995
57 („Ich, Marie Luise R., geboren 1918 in Varlar, bei Coesfeld/Westfalen, bestätige, dass der letzte Besitzer der Herrschaft A., Fürst zu A., nach dem Attentat auf Hitler am 21. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet und in das Gefängnis nach Potsdam verbracht wurde. Mir ist der Fürst als aufrechter Gegner des Hitler-Regimes noch gut in Erinnerung. Nach seiner Verhaftung wurde das Gut unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau, Adelheid Fürstin zu A., musste mit ihrer Familie das Schloss verlassen und wurde in eine andere Wohnung eingewiesen. Sie hatte im Schloss und in der Gutswirtschaft keinerlei Befugnisse mehr. Ich bin bereit, dieses Erklärung zu beeiden und hierzu noch Einzelheiten auszusagen."),
58 3. Marie-Agnes P.
59 („Ich, Marie-Agnes P., geboren 1916 in Potsdam, jetzt wohnhaft in 81479 München, bestätige, dass der letzte Besitzer der Herrschaft A., Fürst zu A., nach dem Attentat am 21. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet und in ein Gefängnis nach Potsdam verbracht wurde. Mir ist der Fürst A. als aufrechter Gegner des Hitler-Regimes noch sehr gut in Erinnerung. Nach seiner Verhaftung wurde das Gut unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau Adelheid Fürstin zu A. musste mit der Familie das Schloss verlassen und wurde in eine andere Wohnung eingewiesen. Sie hatte im Schloss und in der Gutswirtschaft keinerlei Befugnisse mehr. Ich bin bereit, diese Erklärung zu beeiden und hierzu noch Einzelheiten auszusagen. Ich lebte, mit kurzer Unterbrechung, von 1920 - 1945 in Oberschlesien und Schlesien.")
60 4. und Feodora von Ag. in einer „Eidesstattlichen Erklärung" vom 15. Dezember 1995
61 („Als zweitgeborene Tochter des Fürsten zu A. gebe ich nachfolgende eidesstattliche Erklärung aus meiner Kenntnis der Ereignisse ab:
62 1. Schon vor dem Jahr 1933 fuhr mein Vater zu Herrn von Papen, um diesem mitzuteilen, dass seiner Meinung nach unbedingt alles daran gesetzt werden müsste, die Machtübernahme durch Hitler und die NSDAP in Deutschland zu verhindern.
63 2. Generaloberst Beck und Generalleutnant v. Hase waren langjährige gute Freunde meines Vaters. Beide kamen wiederholt nach A. zu Besuch.
64 3. Anlässlich eines der Besuche von Generaloberst Beck in den Jahren 1940 - 1942 wurden bei einem Ausritt, an dem mein Vater, Beck und ich teilnahmen, dezidiert und klar Möglichkeiten erörtert, Hitlers Regime zu beenden. Dabei wurde von verschiedenen Putschmöglichkeiten und -chancen gesprochen. Die Frage von Hitlers physischer Beseitigung wurde als letzte Möglichkeit ins Auge gefasst. Mein Vater machte mich während des Gespräches mehrmals auf die Notwendigkeit der strikten Geheimhaltung des Inhaltes aufmerksam.
65 4. Während des Jahres 1942 fanden ebenso mehrere Gespräche zwischen Beck, v. Hase und meinem Vater in A. statt. Besonders v. Hase kam in dieser Zeit öfter zu Besuch. Ebenso fanden meines Wissens immer wieder Kontakte mit Oberst Graf Stauffenberg, zumindest im Union-Club Berlin, statt.
66 5. Am 22. Juli 1944, soweit ich mich entsinne, erfolgte die Verhaftung meines Vaters durch 6 bis 8 bewaffnete SS-Leute, ich selbst traf erst am nächsten Tag, aus Graz kommend, in A. ein. Folgende Szene wurde mir von meiner Mutter, die bei der Verhaftung anwesend war, geschildert: Mein Vater saß an seinem Schreibtisch, in den Jackentaschen eine oder mehrere Pistolen. Er wurde von den SS-Leuten jedoch so schnell von hinten ergriffen, dass ihm keine Gegenwehr mehr möglich war. Im anschließenden ersten Verhör drückte mein Vater sein Bedauern aus, dass er aufgrund seines Alters leider nicht mehr schnell genug gewesen wäre, die Leute zu erschießen.
67 6. Bei meiner Ankunft in A. konnte mich Mutter nicht gleich finden. Es stellte sich heraus, dass sie mit meinem jüngeren Bruder Fritz und meiner jüngsten Schwester Calma aus dem Schloss in ein in der Nähe gelegenes kleines Haus abtransportiert worden waren, in dem sie sich aufzuhalten hatten.
68 Im Schloss selbst waren Hiwis am Werk, das Mobiliar zu zertrümmern, während die SS die wertvolleren Stücke abtransportierte. Die Hiwis waren den Umständen entsprechend relativ freundlich. Der SS-Kommandant jedoch, den ich auf den Vorgang ansprach, antwortete mir mit den Worten: ,Das gehört Euch ja alles nicht mehr.'
69 7. Ich blieb einige Tage in A. Meine Mutter durfte Vater im Gefängnis (soweit ich mich erinnere, Moabit) besuchen. Nach zumindest einem dieser Besuche hatte sie blutige Wäsche meines Vaters mit, die ich selbst gewaschen habe.
70 8. Mein Vetter Karl Sr. durfte ebenso einmal ins Gefängnis, weil berichtet wurde, dass mein Vater dort offen äußerst kritische Bemerkungen über das Hitler-Regime machte. Er riet ihm, dies tunlichst zu unterlassen, worauf mein Vater bemerkte, falls er jemals lebendig herauskommen würde, ,diese Leute eigenhändig totschießen' zu wollen. (Dies wörtlicher Bericht Karl Sr. an mich.)
71 9. Mein Vater kam nach etwas weniger als einem Jahr aus der Haft frei, durfte jedoch weder die Besitzungen A. noch K.-dorf betreten.")
72 Der Alteigentümer ist einem Schreiben des „Heidelberger Hilfskomitee für die Opfer des Nationalsozialismus" vom 2. April 1947 nach als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt worden.
73 Nachweislich der vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv übermittelten Unterlagen fiel der Grundbesitz des Alteigentümers in Brandenburg unter die Bestimmungen der Bodenreform bzw. - so hinsichtlich des, vorliegend nicht streitgegenständlichen, Glashüttenwerks A. - unter die Bestimmungen der Befehle des Obersten Chefs der SMAD Nr. 124 und 64. Einem Aufteilungsprotokoll der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform nach ist Grundeigentum des Alteigentümers in einer Größe von 386,10 ha in der Gemarkung K. zersiedelt worden, wobei 236,25 ha an Einzelpersonen verteilt wurden; entsprechend wurde das Gut G. in einer Größe von 537,40 ha den Unterlagen nach am 6. September 1945 enteignet und am 14. Oktober 1945 zersiedelt, das Schloss und weiteres Grundeigentum in der Stadt G. in einer Größe von etwa 5,5 ha wurden der Gemeinde G. zugesprochen, das Forstdienstgehöft in der Gemeinde Pr. dem Land Brandenburg und Sumpfgelände in der Gemarkung M.-dorf in einer Größe von 11,25 ha. In einem Schreiben des Landrates des Landkreises Luckenwalde an die Provinzialregierung vom 2. Juli 1947 heißt es:
74 „Im Herbst 1945 kam im Zuge der Bodenreform u. a. das Gut des Fürsten zu A. mit einer Gesamtfläche von 1.087,17 ha zur Aufteilung."
75 und in einem Schreiben der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg, Abt. Landwirtschaft und Forsten, vom 2. April 1946 an den Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes der Pensionskasse der Fürstlich zu A.-er Angestellten wird u. a. ausgeführt:
76 „... Zu o. a. Schreiben wird mitgeteilt, dass die in den Kreisen Luckenwalde und Luckau gelegenen Besitzungen des früheren Fideikommissbesitzes der Herrschaft A. gem. Art. II Ziff. 3 der VO über die Bodenreform vom 6. September 1945 entschädigungslos enteignet wurden ..."
77 Grundeigentum des Alteigentümers im Land Sachsen in einer Größe von 1.673 ha wurde ebenfalls nach den Bestimmungen der Bodenreform enteignet.
78 Der Vertreter des Alteigentümers Rechtsanwalt Z. erhob am 9. März 1946 bei der Bodenreformkommission der Provinz Mark Brandenburg Einspruch. In dem Schreiben heißt es u. a.:
79 „... Mein Mandant, seine Frau und seine fünf Kinder hängen mit allen Fasern ihres Herzens an dem Besitz, und dieser stellt im Sinne des Art. I der Verordnung vom 6. September v. Js. eine feste, gesunde und produktive Wirtschaft dar. Er ist auch kein ,Naziführer' oder ,Aktivist' gewesen. Im Gegenteil hat er dem Nationalsozialismus stets ablehnend gegenübergestanden und ist von diesem auf das Heftigste verfolgt worden. Im Zusammenhang mit den Ereignissen des 20. Juli 1944 hat die Gestapo ihn verhaftet, und er ist viele Monate im Gefängnis der Staatspolizei in Potsdam festgehalten worden, immer in der Gefahr, wie so viele andere, vor den Volksgerichtshof gebracht und zum Tode verurteilt zu werden. Es hat mich unendliche Mühe gekostet, kurze Zeit vor dem Zusammenbruch des Hitlerregimes seine Entlassung zu erreichen. Im Sinne der bekannten Bestimmungen ist er also zweifellos ,Opfer des Faschismus'..."
80 Die Einwendungen des Alteigentümers blieben erfolglos; die Provinzialverwaltung teilte dem Rechtsanwalt unter dem 28. März 1946 mit, der Verordnung über die Durchführung der Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 nach seien sämtliche Betriebe über 100 ha Gesamtgröße entschädigungslos enteignet worden, und aus grundsätzlichen Erwägungen könne dem Alteigentümer ein Resthof nicht belassen werden.
81 Unter dem 26. Juni 1950 beantragte die Graf zu A.-L.'sche Rentkammer, den Alteigentümer für die erlittene Haft zu entschädigen: Der Fürst zu A., „der seinen Besitz in der Ostzone (gehabt habe), und der entschädigungslos nach dem Kriege enteignet (worden sei), (sei) nicht Mitglied der NSDAP (gewesen) und (sei) im Zusammenhang mit den Ereignissen des 20. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet (worden)". Er sei vom 21. Juli 1944 bis zum 5. März 1945 inhaftiert gewesen und nach seiner Befreiung in den Kreis Eckernförde geflüchtet. In einem Schreiben vom 1. August 1950 an das Zentral-Meldeamt in Bad Nenndorf teilte die Rentkammer mit, der Fürst sei zwar „vom 21. Juli 1944 bis 5. März 1945 in Zusammenhang mit den Attentat auf Hitler von der Gestapo verhaftet (worden), ... im Hinblick auf das nahende Ende des Krieges (sei man jedoch) nicht mehr dazu gekommen (...), ihm sein Hab und Gut abzunehmen; dieses (habe) er durch die einmarschierenden Russen verloren ...".
82 Der Alteigentümer verstarb 1951 in der heutigen Republik Namibia; er wurde der VIII. Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. April 1956 nach von seiner Witwe zu 1/4 und seinen vier Töchtern und seinem Sohn, dem 1926 in A. geborenen Wilhelm Ferdinand Hermann Hans Fürst zu A. (im Folgenden: dem Restitutionsantragsteller), zu jeweils 3/20 beerbt. Mit notariellem Vertrag vom 28. Februar 1956 übertrugen die Witwe und die Töchter des Alteigentümers ihre Erbanteile „hinsichtlich des gesamten in Europa befindlichen Nachlasses" (§§ 1 und 3) im Interesse der Erhaltung des zum ehemaligen Fideikommiss des A. Hauses gehörenden Vermögens entsprechend den Grundsätzen der Erb- und Brudereinigung von 1915 im Mannesstamm gegen eine Abfindung auf den Restitutionsantragsteller als Vorerben; als Nacherben beruft der Restitutionsantragsteller denjenigen, der nach der bisherigen Folgeordnung der Fideikommissherrschaft A.-K.-dorf-W. und Erb- und Brudereinigungen aus dem Jahre 1915 Nachfolger sein würde, wenn das Fideikommiss nicht aufgelöst worden wäre.
83 Der Restitutionsantragsteller machte im Lastenausgleichsverfahren einen Vertreibungsschaden u. a. an Betriebsvermögen in Schlesien und Brandenburg, an landwirtschaftlichen Vermögen am Rittergut Kn. (Sachsen), der Herrschaft Ld. (Schlesien), der Herrschaft K.-dorf, der Herrschaft W., den Rittergütern A. mit Pp., Ke. und Gl., Go., G. und K., an einem Mietgrundstück in Berlin-Charlottenburg und an 300 bebauten Wohngrundstücken in ca. 20 Gemeinden in Schlesien geltend. Den dortigen Unterlagen nach umfasste das Grundvermögen (jeweils land- und forstwirtschaftliches Vermögen) 1941 in W. (Kreis Bunzlau) 10.320 ha, in K.-dorf (Kreis Bunzlau) 6.332 ha, in Ld. (Kreis Sa.) 2.423 ha und in L.-dorf (Kreis Bunzlau) 19,5 ha. Außerdem befand sich Grundvermögen in Österreich im Eigentum des Alteigentümers. Der Bruder des Alteigentümers nahm in dem Lastenausgleichsverfahren (17/EF 85248) am 18. April 1957 in einer von dem früheren Verwalter aus K.-dorf bestätigten Erklärung Stellung:
84 „Als früherer Generalbevollmächtigter des 1951 verstorbenen Fürsten zu A. erkläre ich, dass der Genannte hier einen Wohnsitz in K.-dorf (Schlesien) und in A. (Mark, heute sowjetische Besatzungszone) hatte. Er hielt sich aber vornehmlich in K.-dorf auf, weil die Herrschaft K.-dorf den größeren und wertvolleren Besitz darstellte, und sich dort der Sitz der Hauptkasse befand, in welcher die Erträgnisse seiner Besitzungen zusammengeschlossen und verwaltet wurden. Die Familie und der Haushalt des Fürsten hatten während seines Aufenthaltes dort ebenfalls ihren Wohnsitz in K.-dorf. Damit lag der Mittelpunkt seiner Lebensführung in K.-dorf, das nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches unter polnische Verwaltungshoheit kam. Bedingt durch die Enteignungsmaßnahme der sowjetischen Besatzungszone verlor der Genannte auch hier seinen Besitz. Angesichts der Persönlichkeit des Fürsten war sein Verbleiben auch in diesem Teil Deutschlands unmöglich, so dass er als Flüchtling - mit seiner Familie - nach Westdeutschland ging, um hier bei Verwandten, seinem Neffen, dem Fürsten zu Sr., in Varlar bei Coesfeld (Westfalen), und seinem Schwager, dem Herzog zu Sch., in Grünholz, Kreis Eckernförde, Ostsee, Obdach zu suchen. Ich bin bereit, erforderlichenfalls die Richtigkeit vorstehender Versicherung vor jedem Gericht zu beeiden."
85 In dem Lastenausgleichsverfahren war insbesondere die Vertriebeneneigenschaft der fürstlichen Familie streitig. Der bevollmächtigte Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft trug unter dem 4. September 1967 u. a. zu der Frage des Hauptwohnsitzes des Alteigentümers vor:
86 „Die Tatsache, dass K.-dorf der Hauptwohnsitz, d. h. der Ort der ständigen Niederlassung und der Mittelpunkt der persönlichen Lebensbeziehung des Fürsten zu A. vor der Vertreibung gewesen ist, ergibt sich hinreichend glaubwürdig aus folgenden Zeugenerklärungen: Verwaltungsdirektor a. D. Hans Fr., Hannover (früher Verwaltungsdirektor der Herrschaft K.-dorf): ,Die steuerliche Veranlagung der Besitzungen in Schlesien und Brandenburg ist jahrelang durch das Finanzamt Bunzlau erfolgt. Da aber Betriebsprüfungen sehr kleinlich durchgeführt worden waren und Veranlassung zur Verärgerung gaben, wurde beantragt und auch genehmigt, dass die steuerliche Veranlagung beim Finanzamt Jüterbog bzw. die Prüfung durch die Oberfinanzdirektion Brandenburg durchgeführt wurden ...' Oberförster i. R. Gerhard At. ... ,Wenn im schlesischen Güteradressbuch die Herrschaft K.-dorf-W. als zum Fideikommiss A. gehörig bezeichnet wird, die letzten Fideikommissbesitzer ihren ständigen Wohnsitz aber in K.-dorf hatten, so lässt sich diese Tatsache gut mit folgender vergleichen: Der letzte deutsche Kaiser entstammte dem Geschlecht der Hohenzollern; neben der Würde des Königs von Preußen trug er viele andere, an Orte gebundene Titel, wie zum Beispiel, wenn ich mich recht entsinne, die des Burggrafen zu Nürnberg, des Herzogs zu Kleve, Jülich und Berg und andere mehr. Niemand wird aber bezweifeln, dass sein ständiger Wohnsitz Berlin gewesen ist ... Der Vater des jetzigen Fürsten, bei dem ich lange Jahre Leibjäger und später, bis zum Zusammenbruch 1945, Wildmeister war, sagte mir einmal aus einem Anlass, den ich heute nicht mehr mit Sicherheit weiß, dass K.-dorf gegenüber A. der wertvollere Besitz sei. Ohne mich auf exakte Zahlen einlassen zu können, muss ich dem doch zustimmen. Erstens war der Besitz fast doppelt so groß wie A.; ferner war die Geschlossenheit desselben doch fast einmalig, wodurch die Bewirtschaftung sich relativ günstiger gestaltete ... Außerdem wurde A. von einem Bruder des Fürsten, dem Grafen Hans zu A. - der in K. bei G. wohnte - verwaltet. Wenn auch in Dingen von größerer Bedeutung S. D. der Fürst sich letzte Entscheidung vorbehalten hat, so war doch seine ständige Anwesenheit infolge der Tätigkeit des Herrn Grafen nicht so zwingend ...' Fürst zu A. ... nahm auf unser Ersuchen zu diesen Fragen wie folgt Stellung: ,... Die Zugehörigkeit der Herrschaft K.-dorf zum Familienfideikommiss A. erklärt sich so, dass unsere seit Jahrhunderten in A. sesshafte Familie sich nach diesem Ort nannte. Mein Großvater wurde durch Erbschaft Eigentümer von K.-dorf. Da dieser Besitz viel größer war, verlegte er natürlich seinen Wohnsitz dorthin. K.-dorf wurde durch diese Erbschaft dem A. Fideikommiss zugeschlagen, was aber nicht bedeute, dass es von geringerem Wert als Letzteres war: Das Gegenteil ist der Fall, A. war nur älter ...'"
87 Unter dem 3. November 1981 legte der Restitutionsantragsteller in jenem Verwaltungsverfahren dar:
88 „Der verstorbene Hermann Fürst zu A. verblieb noch auf seinem Besitz in Kn., musste jedoch einige Wochen später ebenfalls nach Coesfeld/Westfalen zu seinen Verwandten fliehen, nachdem er zur russischen Kommandantur befohlen war und von befreundeter Seite einen Hinweis erhalten hatte, dass ihm Gefahr für die persönliche Freiheit drohte. Sein Besitz wurde als ,Wahrzeichen des Feudalismus' angesehen. Die Enteignung erfolgte im Zuge der Bodenreform. Damit war auch die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seiner Familie vernichtet."
89 Die Interessen der Rechtsnachfolger des Alteigentümers wurden im Lastenausgleichsverfahren auch durch eine Berliner Vermögens- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft wahrgenommen. Diese legte eine Übersicht über „Bankguthaben bei Geldinstituten im Vertreibungsgebiet" vor, in der zwei Konten des „Fürsten zu A." bzw. der „Hauptverwaltung des Fürsten zu A." bei der Deutschen Bank, Filiale Bunzlau, und u. a. ein Sonderkonto des „Grafen Johann-Georg zu A./Hauptverw. des Fürsten zu A." bei der Dresdner Bank Filiale Liegnitz benannt werden, und in der ein Schreiben des Bankvereins Bunzlau an die Schleibank Kappeln zitiert wird, wonach „aufgrund eines Antrages des Herrn Graf A. vom 22.3.45" von Eger aus 250.000 RM an die Deutsche Bank Sonneberg für Rechnung der Deutschen Bank Bunzlau und zugunsten der Fürstlichen Hauptverwaltung überwiesen worden seien.
90 Der Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft teilte dem Ausgleichsamt Berlin im November 1981 im Wesentlichen mit, der Alteigentümer und seine Familie hätten Wohnsitze in K.-dorf und A. gehabt und seien wegen der näher rückenden Front 1944 „auf das zum A. Besitz gehörende Rittergut Kn., Kreis Osterburg (Altmark, Land Sachsen-Anhalt)", gezogen. Kn. sei bei Kriegsende zunächst von amerikanischen Truppen besetzt worden, und nach Besetzung durch die russische Armee sei die Ehefrau des Alteigentümers mit ihrer Tochter zu Verwandten nach Westfalen geflüchtet; der Alteigentümer sei dort zunächst verblieben, habe jedoch einige Wochen später ebenfalls zu Verwandten nach Coesfeld in Westfalen flüchten müssen, nachdem er zur russischen Kommandantur befohlen worden sei und den Hinweis erhalten habe, dass ihm Gefahr für seine persönliche Freiheit drohe.
91 Mit Bescheid über die einheitliche Herstellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) vom 13. August 1981 (H 213 - A 7/BF-EF 1055) stellte das Ausgleichsamt einen unmittelbaren Schaden an „land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in A.-Rittergut Herrschaft A. mit Rittergut A. und Rittergut Pp.-Ke., Kreis Jüterbog/Luckenwalde -, Rittergut G., Kreis Luckau, Rittergut K., Kreis Luckau, Rittergut Go., Kreis Luckau, und Rittergut Kn., Kreis Osterberg/Sa." sowie an Grundvermögen - Schlösser, Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser - in A., G. und K. sowie an Betriebsvermögen aufgrund einer Wegnahme nach § 4 Abs. 1 BFG (Bodenreform) fest. Mit weiterem Gesamtbescheid vom 20. September 1984 stellte es Vertreibungsschäden u. a. an gesicherten Forderungen fest; Grundlage dieser Feststellung war eine offenbar von Antragstellerseite gefertigte „Aufstellung der RM-Bankguthaben seiner Durchlaucht Fürst zu A.", die diverse Konten, so u. a. der Hauptverwaltung, auflistet und die mit einem Betrag von 1.658.460,45 RM schließt.
92 Die entsprechenden Anträge der Fürstin v. Ag. lehnte das Amt ab, weil die geforderten Stichtagsvoraussetzungen nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. In einem Schreiben an den Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft vom 24. September 1984 führte das Amt aus, die Zeugenerklärungen hätten nicht überzeugt - die Aussage des Grafen H. vom 13. Juni 1982, Fürstin Ag. habe ihren ständigen Wohnsitz in Berlin-Grunewald mit Sicherheit nicht vor Ende 1946 aufgegeben, stimme „nicht einmal mit den Angaben der Antragstellerin" überein, die angegeben habe, sich bereits im Juli 1946 in Graz angemeldet zu haben.
93 Mit am 19. Juni 1990 und 23. Juli 1990 bei dem Liegenschaftsdienst des ehemaligen Rates des Bezirks Cottbus und der Kreisverwaltung Lübben eingegangenen Schreiben machte der Restitutionsantragsteller „ältere Eigentumsrechte" an den Liegenschaften des Fürstlich zu A.'schen Grundbesitzes „lt. anliegender Ablichtung" - „die Gemeinden G., R.-dorf, M.-dorf und K." betreffend - geltend; ein entsprechendes Schreiben ohne Eingangsvermerk findet sich auch hinsichtlich der „Fürstlich zu A.'schen Oberförsterei G., Revier Pr.". Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 2. Oktober 1990 meldete der Restitutionsantragsteller vermögensrechtliche Ansprüche „hinsichtlich des gesamten ehemaligen Besitzes der Familie unseres Mandanten", insbesondere der Grundflächen und Gebäude und aller sonstigen Werte an. Das Schreiben verweist auf die beigefügte Karte, in welcher die betreffenden „sicheren" Flächen dunkel gefärbt seien. Die Karten der „Oberförsterei G.-Pr." bezeichnen Flächen in R.-dorf und im Gutsbezirk Br.; eine zweite Karte betrifft u. a. das Gebiet um das Schloss G. In einer weiteren offenbar von Seiten des Antragstellers gefertigten Ablichtung einer Landkarte ist die „Herrschaft A." offenbar mit sämtlichen in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Potsdam und Cottbus streitgegenständlichen Flächen markiert. Am 15. Februar 1994 präzisierte eine Immobiliengesellschaft den Rückübertragungsantrag gegenüber der Außenstelle Potsdam des Landesamtes dahin gehend, dass die dort bezeichnete Stadt und das Schloss A. sowie die Dörfer und Vorwerke Gegenstand des Antrages sein sollen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Luckau gab den Vorgang nach § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) an das Landesamt ab.
94 Unter dem 19. September 1997 beantragte der Restitutionsantragsteller bei dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg seine „verwaltungsrechtliche Rehabilitierung" und die Aufhebung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen ab dem 8. Mai 1945, soweit diese zum Verlust von Besitz oder Eigentum geführt hätten.
95 Der Restitutionsantragsteller vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG lägen vor, der Alteigentümer sei aus politischen Gründen verfolgt worden, und er habe deshalb sein Vermögen verloren. Der Vermögensverlust sei spätestens mit dessen Verhaftung eingeleitet worden: Dieser habe aus der Haft heraus nicht über sein Eigentum verfügen können, und die dort erteilten Vollmachten und sonstigen Erklärungen seien ersichtlich durch die Gestapo erpresste bzw. von Himmler verlangte Erklärungen gewesen, um der Verfolgung einen „Deckmantel der Rechtsstaatlichkeit" zu verleihen. Dessen Familie sei unmittelbar nach seiner Verhaftung aus dem Schloss A. vertrieben worden, die Ehefrau und die Kinder hätten Zuflucht in einer Arbeiterunterkunft am Stadtrand gefunden. Seinen Erinnerungen nach habe der Alteigentümer seine Besitztümer nach dem 21. Juli 1944 nicht mehr betreten; nach seiner Freilassung habe sich dieser auf die Suche nach seiner inzwischen in Richtung Schleswig-Holstein geflüchteten Familie begeben. Es sei bereits unmittelbar vor Berlin gekämpft worden, und das gesamte Gemeinwesen habe sich in Auflösung befunden. Eine wie auch immer geführte „Verwaltung" des Gutes wäre demgemäß - soweit überhaupt noch bei Kriegsende möglich - durch v. Rw-St. vorgenommen worden, jedenfalls nicht vom Alteigentümer oder dessen Bruder. Unter dem 20. Mai 1996 ließ der Restitutionsantragsteller u. a. weiter ausführen:
96 „... Nach bisheriger Kenntnis ist als sicher davon auszugehen, dass Graf Hans zu A. bis zum Kriegsende der sogenannten ,Schutzhaft' der Gestapo ausgesetzt war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine vorherige Entlassung erfolgte, und insbesondere die Unterlagen über eine bis zuletzt andauernde Verwaltung der Familiengüter durch Major von Rw-St. lassen dies vermuten.
97 Die ausdrückliche Bestätigung der Generalvollmacht durch den Vater des Antragstellers für seinen Bruder dürfte überdies rein vorsorglich erteilt worden sein. Der Vater des Antragstellers musste - mit Recht - für sich das Schlimmste befürchten und täglich mit seiner Hinrichtung rechnen. Es bestand zumindest die Möglichkeit, wenigstens sein Bruder könne die Haft überleben und nach dem Kriege die Verwaltung übernehmen. Dies wäre ihm durch eine derartige Vollmacht erheblich erleichtert worden, da Erbnachweise o. Ä., die nach dem Krieg sowieso nur schwer hätten beschafft werden können, nicht notwendig gewesen wären ...
98 Die Beziehungen der Familie meiner Mandantschaft zu Major von Rw-St. waren - wenn überhaupt - rein nachbarschaftlicher Natur ... (S. 7, Mitte)"
99 Er beziehe sich - weitere Nachforschungen in „russischen Archiven" würden angeregt - auf Unterlagen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs, weitere Unterlagen aus dem Privatbesitz, die Erklärungen der benannten Zeitzeugen und auf das Privatgutachten des Historikers Prof. Dr. Kurt Fi. vom 2. Juli 1996. In dem Gutachten wird - hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schriftstück verwiesen - u. a. Folgendes ausgeführt:
100 „... Als Versuch einer Absicherung gewann Hans zu A., bereits aus der Haft heraus, den Major a. D. von Rw. in St., Kreis Jüterbog-Luckenwalde, für die geforderte ,Betreuung der Herrschaft A.'. Rw. war ein Freund der Familie, Ritterkreuzträger und Verwaltungsfachmann, seit 1931 Mitglied der NSDAP ..."
101 Zur Frage des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes hat das Landesamt das Bundesarchiv, das Brandenburgische Landeshauptarchiv, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung, das Landesarchiv Berlin, das Geheime Staatsarchiv, die Gedenkstätte Deutscher Widerstand, das Institut für Zeitgeschichte, das Kreisarchiv Teltow-Fläming und das Finanzamt Luckenwalde um Mithilfe gebeten. Belege über eine Beschlagnahme des Besitzes bzw. über die Einsetzung eines staatlichen Zwangsverwalters seien nicht aufzufinden gewesen. Die Anfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich durchgeführter Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz sei ergebnislos verlaufen. Die von dem Ausgleichsamt Berlin bzw. von dem Bundesarchiv Koblenz übersandten Lastenausgleichsakten hätten vorgelegen und seien Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv teilte mit, alle eingeforderten Grundbuchauszüge seien wahrscheinlich im Zuge der Bodenreform vernichtet worden; als Beweis werde die 1. Seite der entsprechenden Grundbuchbände kopiert.
102 Mit einem am 28. Februar 2000 zugestellten Bescheid vom 17. Februar 2000 lehnte das Landesamt den Antrag „auf Rückübertragung der ehemaligen Güter G. und K., einschließlich des Dorfes und Vorwerk F.-hof mit Re. sowie des ehem. Grundeigentums in M.-dorf und R.-dorf, belegen im ehemaligen Landkreis Luckau, jetzt Landkreis Dahme-Spreewald, mit einer Größe von ca. 1.295,44 ha", ab (Ziffer 1.) und wertete den Antrag auf Rückübertragung als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, wobei über Grund, Art und Höhe der Ausgleichsleistung mit gesondertem Bescheid entschieden werde (Ziffer 2.).
103 Bereits mit Bescheid vom 30. März 1999 hatte die Behörde das Restitutionsbegehren „die ehemalige Herrschaft A. mit den Gütern A. und Pp.-Ke." (ehemals Landkreis Jüterbog/Luckenwalde, jetzt Landkreis Teltow-Fläming, mit einer Größe von ca. 11.179,82 ha) betreffend abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - nach Trennung der Verfahren mit Urteilen vom 4. Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Urteilen vom 25. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klagen wiederum abgewiesen (Verfahren VG 1 K 84/11 - VG 1 K 89/11).
104 Das Landesamt begründet den Bescheid vom 17. Februar 2000 im Wesentlichen - hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführliche dortige Darstellung Bezug genommen - wie folgt: Dem Begehren sei nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG nicht zu entsprechen, weil die Vermögenswerte erstmals auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 140 Das Verwaltungsgericht Cottbus ist das örtlich zur Entscheidung des Rechtsstreits berufene Gericht. Unabhängig davon, dass ein Rückgabeanspruch im Hinblick auf ein landwirtschaftliches Gut - soweit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts betroffen ist - wegen der besonderen Beziehung zu Grundstücken ohnehin nicht einem Anspruch auf Rückgabe von Rechten an einem Unternehmen gleichgesetzt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2009 - BVerwG 5 B 2.09 - ZOV 2009, 208 Rn. 6), ist der Rechtsbehelf entsprechend der Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheides (S. 48/49) auf die Rückübertragung von Grundstücken als Unternehmenstrümmer nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG gerichtet. In diesem Fall - anders, wenn Rechte an einem Unternehmen als einer Gesamtheit beweglicher und unbeweglicher Sachen sowie von Forderungen zurückbegehrt werden (BVerwG, Beschl. v. 2. April 1993 - 7 ER 400.93) - bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ebenfalls nach § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und damit nach dem Ort, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 2009 - BVerwG 5 B 2.09 - ZOV 2009, 208 Rn. 6; in diesem Sinne bereits Beschl. v. 9. September 2003 - 3 AV 1.03 - juris Rn. 6). In dem vorliegenden Verfahren sind Grundstücke in R.-dorf (Landkreis Dahme-Spreewald) streitgegenständlich, für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG) der Zuständigkeitsbereich des hiesigen Verwaltungsgerichts gegeben ist.
141 Eines vorherigen Beschlusses über die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 3 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hätte es ungeachtet des Umstandes, dass das Bundesamt mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 angeregt hatte, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam zu verweisen, schon deshalb nicht bedurft, weil sich die seinerzeitige Annahme der Behörde, das Klagebegehren ziele auf eine Unternehmensrestitution nach § 6 VermG, jedenfalls mit dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2011 erledigt hatte und das Bundesamt auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgerichtig auch nicht zurückgekommen ist. Hiermit übereinstimmend hat der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2013 ausdrücklich erklärt, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht zu rügen.
II. 142 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
143 Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg hat mit Bescheid vom 17. Februar 2000 im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Rückübertragung (auch) der Flurstücke 1, 2 und 3 der Flur X in der Gemarkung R.-dorf an die Erbengemeinschaft nach dem Alteigentümer versagt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
144 Nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG kann der Berechtigte, sofern die Rückgabe des Unternehmens - wie vorliegend - nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar war. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Berechtigung nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 a VermG; die streitgegenständlichen Grundstücke unterlagen zu Zeiten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keiner schädigenden Maßnahme.
145 Nach § 1 Abs. 8 lit. a) 1. Hs. VermG i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich von Sonderbestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren - Ansprüche nach § 1 Abs. 6 und Abs. 7 VermG bleiben unberührt, § 1 Abs. 8 lit. a) 2. Hs. VermG - nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Die streitgegenständlichen Vermögenswerte wurden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 (VOBl. der Provinz Brandenburg Nr. I S. 8) in Anspruch genommen und waren damit Gegenstand einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht gegen ein Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht verstieß. Das Gericht nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug, die von Seiten des Kl. nicht in Frage gestellt worden sind, § 117 Abs. 5 VwGO, und weist ergänzend auf den signifikanten Umstand hin, dass für die streitgegenständlichen Grundstücke ausweislich der Mutterrolle 1954 im Nachgang zu dem Alteigentümer der „Bodenfonds" eingetragen wurde.
146 Das Vermögensgesetz gilt danach nicht, weil auch die Voraussetzungen einer - vorliegend allein in Betracht kommenden - schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten; nach dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (zu dem Sinn der entsprechenden Anwendung: BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2).
147 1. Der Alteigentümer ist aus politischen Gründen von Seiten des Nationalsozialismus verfolgt worden. Eine Verfolgung, die das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme gewesen sein musste (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - juris Rn. 35), erfordert Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden, und die auf den Betroffenen zielten, um ihn als Gegner dieser Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auszuschalten (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - ZOV 2007, 58 Rn. 37 und Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - ZOV 2005, 377 Rn. 17). Die Beurteilung der politischen Gegnerschaft im Zeitpunkt des Vermögensverlustes (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - ZOV 2007, 58 Rn. 38) ist aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - ZOV 2001, 257 Rn. 10 und Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - ZOV 2007, 58 Rn. 38), wobei es genügt, dass diese eine politische Gegnerschaft unterstellten, sie irrtümlich annahmen, oder den Betroffenen verdächtigten, in einer solchen Gegnerschaft zu stehen (BVerwG, Urt. v. 25. April 2007 - BVerwG 8 C 7.06 - ZOV 2007, 58 Rn. 38). Die politische Verfolgung selbst setzt nicht die Absicht des nationalsozialistischen Staates voraus, auf das Vermögen des Verfolgten zuzugreifen. Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen etwa gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste; für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist mithin unmaßgeblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Staates ihren Ausdruck gefunden hatte (BVerwG, Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - ZOV 2005, 377 Rn. 21).
148 Die vorliegenden Unterlagen - so der Betreuungsauftrag des Alteigentümers an den Forstmeister K. vom 30. März 1944, das Schreiben von dessen Bruder vom 31. Juli 1944, vor allem auch die Schreiben des Rechtsanwalts Z. an den Gauleiter und die Fürstin („... Einwendungen, die vor mehreren Monaten gegen die grundsätzliche Haltung der Verwaltung meines Auftraggebers von staatlichen und parteilichen Stellen erhoben worden waren ...") - belegen, dass zwischen dem Alteigentümer und Behörden des Deutschen Reiches bzw. Stellen der NSDAP schon vor dem 20. Juli 1944 Differenzen über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Besitzungen in Niederschlesien und in der Mark Brandenburg bestanden, deren Einzelheiten aus den Akten nicht ersichtlich sind; ob diesen Differenzen politische Gründe anhafteten, könnte zwar naheliegen, kann jedoch in Ermangelung weiterer Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend beurteilt werden.
149 Der Alteigentümer war aus Sicht des NS-Staates darüber hinaus jedoch mindestens verdächtig, Personen nahezustehen, die der Umsturzbewegung des 20. Juli 1944 angehörten, und er ist von den Nationalsozialisten im Nachgang zu seiner Inhaftierung ab dem 21. Juli 1944 politisch verfolgt worden. Zwar könnte allein die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Attentat auf Hitler und der Verhaftung des Alteigentümers noch ohne hinreichende Aussagekraft sein, wie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1998 (BVerwG 7 B 440.97 - juris Rn. 4) im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. August 1997 (2 A 825/94 - juris [nur LS]) zum Schicksal des Malte von Putbus - dieser war am 21. Juli 1944 verhaftet, bis Januar 1945 im Gefängnis in Stettin inhaftiert und anschließend in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht worden, wo er verstarb - belegt. Auch verweist der angefochtene Bescheid (Seite 22) zum Beleg der politischen Verfolgung des Alteigentümers auf Unterlagen - das Schreiben des Rechtsanwalts Z. vom 9. März 1946, die eidesstattliche Versicherung des Carl-Hans Graf v. H. vom 12. April 1948, die weiteren Erklärungen des Fürsten zu Sr., der Marie-Luise R., der Marie-Agnes P. und der Feodora von Ag. sowie das Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees vom 26. April 1947 und die Tatsache der Inhaftierung des Fürsten -, die teilweise nicht hinreichend aussagekräftig sind oder einer Überzeugung des Gerichts nicht ohne Beweiserhebung zugrunde gelegt werden könnten.
150 So entbehren die erst im Verlaufe des Rückübertragungsverfahrens auf Veranlassung des Restitutionsantragstellers gefertigten und nahezu deckungsgleichen Erklärungen der Marie-Luise R. und der Marie-Agnes P. darüber hinaus wegen fehlender Details zu der Behauptung, der Fürst sei ein „aufrechter Gegner des Hitler-Regimes" gewesen, der Überzeugungskraft; die Beweiskraft der Erklärung des Fürsten zu Sr. vom 13. November 1995 wird darüber hinaus dadurch gemindert, dass sie die Ereignisse - wenn auch im Zusammenhang mit dem Wiedererlangen der Freiheit des Alteigentümers im März 1945 - mindestens missverständlich darstellt. Das Bundesamt hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass weder die Bestätigung des Heidelberger Hilfskomitees über die Anerkennung als Opfer des Nationalsozialismus vom 26. April 1947 noch die Unterlagen aus dem Nationalarchiv Südafrikas dem Gericht eine hinreichende Überzeugung davon vermitteln können, der Alteigentümer sei politisch verfolgt worden. Die Bestätigung der Südafrikanischen Militärmission in Berlin vom 23. Juni 1947 ist ohne eine Konkretisierung der (Ausgangs-) Quellen („... It is stated ..." und „It is confirmed ...") und der Behauptungen ohne weitere Erkenntniskraft, und sie unterliegt auch ansonsten Bedenken, wenn etwa - pauschal und in Widerspruch zu den hier ansonsten vorliegenden Unterlagen - mitgeteilt wird, 1943 sei „ein Verwalter für seine Besitztümer" ernannt worden, „nachdem er öffentlich verkündet hatte, dass seine Besitztümer durch die Aktivitäten der verschiedenen nationalsozialistischen Organisationen ruiniert würden", und seine Besitztümer seien „wegen der Verschwörung des 20. Juli 1944 beschlagnahmt" worden.
151 Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Nationalsozialisten den Alteigentümer einer politischen Gegnerschaft verdächtigten, ergibt sich jedoch bereits aus dem Umstand seiner Verhaftung durch die Geheime Staatspolizei in Verbindung mit seiner Inhaftierung über den langen Zeitraum von acht Monaten. Die Geheime Staatspolizei ist auf Veranlassung Görings durch Gesetz vom 26. April 1933 gebildet worden, „um die wirksame Bekämpfung aller gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates gerichteten Bestrebungen zu sichern" (vgl. nur Benz/Graml/Weiß [Hrsg.]: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 528), und sie wurde vor allem als Instrument zur Bekämpfung politischer Gegner des Nationalsozialismus und aus sonstigen - etwa rassischen - Gründen missliebiger Personen eingesetzt. Dem Umstand, dass der Alteigentümer aufgrund der Bemühungen seines Rechtsvertreters erst nach Unterzeichnung der Erklärung vom 5. März 1945 frei kam, kommt ebenso wie dem Schreiben des Rechtsanwaltes Z. vom 9. März 1946 an die Bodenreformkommission eine Indizwirkung zu; für den Vertreter des Alteigentümers, der ihm vor, während und nach seiner Inhaftierung als Notar diente und der - wie seine weiteren Ausführungen in dem Schreiben belegen - über die Gründe der Inhaftierung informiert war, dürfte keine Veranlassung bestanden haben, gegenüber der Bodenreformkommission über die (belegte) mehrmonatige Inhaftierung des Fürsten durch die Geheime Staatspolizei hinaus den für sein Begehren seinerzeit in allenfalls untergeordneter Bedeutung stehenden Umstand zu erwähnen, dass die - tatsächliche oder vermeintliche - Verstrickung des Fürsten in die Ereignisse des 20. Juli 1944 den Hintergrund der Inhaftierung bildete. Plausibel erscheinen auch die Hinweise der Feodora von Ag. und des Carl-Hans Graf von H. auf freundschaftliche Kontakte des Alteigentümers mit hohen Offizieren der Wehrmacht, die unmittelbar in das Attentat vom 20. Juli 1944 verwickelt waren: Generalfeldmarschall Erwin v. Witzleben, der von der Widerstandsgruppe als Oberbefehlshaber der Wehrmacht vorgesehen war, und der ab 1943/1944 an den Vorbereitungen für ein Attentat auf den „Führer" beteiligt war, wurde am 21. Juli 1944 verhaftet und am 8. August 1944 (ebenso wie Generalleutnant Paul von Hase) in Plötzensee hingerichtet, nachdem ihn der Volksgerichtshof am selben Tag zum Tode verurteilt hatte (Gerd R. Ueberschär: Stauffenberg, der 20. Juli 1944, S. Fischer Verlag Frankfurt am Main, 2004, S. 96 und S. 75, und Francis L. Carsten: Geschichte der preußischen Junker, Suhrkamp Verlag 1988, Kapitel X: Kooperation und Widerstand im Nationalsozialismus, S. 179 ff., S. 186 -188). Generaloberst a. D. Ludwig Beck galt als Repräsentant der national-konservativen Führungselite im Dritten Reich, er beteiligte sich als Chef des Generalstabes des Heeres maßgeblich an der raschen Aufrüstung des Dritten Reiches, trat jedoch im Sommer 1938 wegen Hitlers Kriegspolitik zurück und wurde zur zentralen Figur des militärischen Widerstands gegen Hitler; er beging noch am 20. Juli 1944 im Bendlerblock nach Scheitern des Umsturzversuches einen Selbstmordversuch und wurde auf Befehl von Generaloberst Fromm erschossen (Ueberschär, aaO., S. 68).
152 Die nicht im Zusammenhang mit dem Rückübertragungsbegehren gefertigte Erklärung des Carl-Hans Graf von H. vom 12. August 1948 und die Behauptung des Grafen, die Gestapo habe erfahren, dass der Fürst dem Kreis der Attentäter besonders nahegestanden habe, gewinnt ihre Überzeugungskraft zudem aus der Tatsache, dass Carl-Hans Graf von H. selbst der Widerstandsbewegung angehörte; er war von dem Regierungspräsidenten Fritz-Dietlof Graf von der Schulenburg - der als unmittelbar Beteiligter des Attentats hingerichtet wurde (Der 20. Juli 1944, Sonderausgabe aus „Das Parlament", Hrsg. v. d. Bundeszentrale für Heimatdienst, S. 211) - als zukünftiger Oberpräsident der Mark Brandenburg vorgesehen (Detlef Graf von Schwerin: „Dann sind's die besten Köpfe, die man henkt", Piper Verlag München 1991, S. 342) und daher über die sachlichen Planungen der Widerstandsbewegung und die beteiligten Personen informiert.
153 2. Ein Vermögensverlust auch an den streitgegenständlichen Vermögenswerten in Form einer Enteignung oder der Entziehung auf andere Weise ist jedoch nicht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachgewiesen.
154 Der Begriff der Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG entspricht demjenigen nach § 1 Abs. 1 lit. a) und lit. b) VermG (Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI], August 2012, § 1 VermG Rn. 156), und er verlangt damit einen formalen einseitigen Hoheitsakt, mit dem im Wege einer Administrativenteignung konkret-individuell oder im Wege einer Legalenteignung abstrakt-generell ausschließlich deshalb unmittelbar auf Vermögenswerte zugegriffen wurde, um sie dessen Rechtsinhaber insgesamt zu entziehen (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 19 ff.).
155 Der „Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer „Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - [A.] ZOV 2011, 81 Rn. 13; Beschl. v. 8. Januar 2011 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3; Urt. v. 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - juris Rn. 10; Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust - der sich bereits dem Wortlaut nach allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht - muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der „Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v. 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - juris Rn. 31).
156 Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer „kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - ZOV 2000, 254 Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 - juris Rn. 2). Der Abschluss lediglich obligatorischer Rechtsgeschäfte ohne Besitzübergabe oder die vorübergehende bloße Besitzstörung begründen hingegen keinen Vermögensverlust, sofern nicht eine endgültige Verschiebung von Vermögenswerten stattgefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 8. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00; Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 152). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich aufgrund eines objektivierten Maßstabes aus Sicht des Eigentümers (BVerwG, Beschl. v. 3. März 2008 - BVerwG 8 B 75.07 - ZOV 2008, 110 Rn. 18).
157 Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist - wie im Vermögensrecht allgemein - vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - ZOV 2011, 81 Rn. 13; Urt. v. 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 CB 46.98 - ZOV 2000, 254 Rn. 10). Gerade im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG lässt nur die faktische Betrachtungsweise eine Annäherung an die damals jenseits des Rechtlichen herrschende Wirklichkeit zu, und eine formal-juristische Sicht auf die den Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zugefügten Vermögensschäden würde den historischen Gegebenheiten nicht gerecht, denen Juden und andere dem nationalsozialistischen System Missliebige in menschenverachtender Weise vielfältig ausgesetzt waren (BVerwG, Urt. v. 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - ZOV 2007, 183 Rn. 26). So können auch eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien einen Vermögensverlust auf andere Weise begründen, sofern die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienten oder sich in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpften, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängten, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßte (BVerwG, Beschl. v. 4. Juli 2007 - BVerwG 8 B 8.07 - ZOV 2009, 189 Rn. 7 unter Hinweis auf Entscheidungen des ORG Berlin).
158 Ob von einem Vermögensverlust auf andere Weise auszugehen ist, entzieht sich einer verallgemeinernden Wertung. Auf der einen Seite geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Beschlagnahme des Vermögens eines polnischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens aufgrund der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. I S. 1270) in Übereinstimmung mit der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung bereits als eine Entziehung des Vermögens zu werten sei. Zwar sei das Eigentum nicht formell auf das Reich übertragen worden; weil den Eigentümern das Recht der Verwaltung und der Verfügung entzogen worden sei, sei vom Eigentum allerdings nur der Name übrig geblieben. Dieses Ergebnis folge aus einer Gesamtbetrachtung der „Polenverordnung" und der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709), die belegten, dass bereits mit der Beschlagnahme des jüdischen Besitzes die Entziehung des Eigentums eingetreten sei. Die Beschlagnahme habe im Grundbuch nicht eingetragen werden müssen, das Reich sei vielmehr berechtigt gewesen, ohne Eintragungen im Grundbuch über den Grundbesitz durch Veräußerung zu verfügen (BVerwG, Beschl. v. 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 - ZOV 2000, 427 Rn. 4 und BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 121/02 - juris).
159 Auch die Aufgabe einer Handelsgesellschaft durch Einstellung des Geschäftsbetriebs, Unternehmensauflösung und beantragte Löschung im Handelsregister aufgrund von Boykottmaßnahmen (VG Berlin, Urt. v. 3. Juni 2010 - 29 K 120.09 - ZOV 2010, 199) und eine dem in einem Konzentrationslager inhaftierten jüdischen Eigentümer abgenötigte Generalvollmacht mit der unwiderruflichen Übertragung der Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen auf einen „Arier" in Verbindung mit der an die Entlassung geknüpften Auflage, umgehend Deutschland zu verlassen, ist von der Rechtsprechung als der Verlust eines Vermögenswertes auf „andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gewertet worden (BVerwG, Urt. v. 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - ZOV 2007, 183 Rn. 4 ff., 25).
160 In anderen Fällen hat die Rechtsprechung einen Vermögensverlust demgegenüber abgelehnt, obwohl dem Eigentümer seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse genommen wurden. Ein Vermögensverlust auf andere Weise liege nicht bereits deshalb vor, weil jüdisches Vermögen Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen unterlag, die sich aus normativen Beschränkungen, so aus den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. I S. 191), ergaben. Nach § 9 dieser Verordnung durfte über das im Inland befindliche feindliche Vermögen nicht verfügt werden, und bei Unternehmen konnte nach § 12 zur „Sicherstellung und Erhaltung des Vermögens" ein Verwalter bestellt werden. Die Anordnung der Feindvermögensverwaltung, die im Kriegsfall völkerrechtlich erlaubt war, und die auch von den übrigen kriegführenden Staaten praktiziert wurde, lasse das Eigentum unangetastet, sofern das Reich dem Zweck der Maßnahme nach keine Verwertungsbefugnis in Anspruch nahm, so dass die Pfändung lediglich ein Verfügungs- und Veräußerungsverbot begründete (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Juli 2004, § 1 VermG Rn. 156a). Diese Einschätzung entspreche der ausdrücklichen Regelung eines Vermögensverlustes in Fällen der Feindvermögensverwaltung in Art. 2 Nr. 5 REAO und der hieran anknüpfenden Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - ZOV 2000, 254 Rn. 11 ff.; vgl. auch Beschl. v. 2. September 2008 - BVerwG 8 B 35.08 - juris - aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kein Vermögensverlust im Fall der Beschlagnahme und Pfändung von Aktien mit Verwahrung bei der Reichsbank).
161 Dem Kl. kommt eine Beweiserleichterung nicht zugute, soweit der Vermögensverlust als solcher von Seiten des Gerichts festzustellen ist.
162 Zwar wird zugunsten des Berechtigten nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts REAO vermutet. Die Auffassung des Kl., auch für die Frage, ob der Alteigentümer sein Vermögen in dem Zeitraum der Inhaftierung verloren habe, gelte die Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO, entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) REAO wird zugunsten des Berechtigten vermutet, dass die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes in der maßgeblichen Zeit durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 REAO vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, eine ungerechtfertigte Entziehung ist. Die Vorschrift betrifft damit bereits ihrem Wortlaut nach lediglich die Kausalität zwischen einem - vom Gericht festzustellenden - Vermögensverlust in den Formen der Veräußerung oder der Aufgabe eines Vermögensgegenstandes und der Verfolgung mit der Folge, dass eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 REAO vermutet wird, sofern ein von den Nationalsozialisten in diesem Zeitraum Verfolgter sein Vermögen durch eine der in Art. 3 Abs. 1 lit. a) REAO genannten Maßgaben der Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes verloren hatte. Für den Vermögensverlust als solchen ist damit, sofern nicht andere Beweiserleichterungen eingreifen, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; Urt. v. 25. August 2005 - BVerwG 7 C 19.04 - ZOV 2005, 377 Rn. 23; Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - ZOV 2011, 81 Rn. 11; VG Berlin, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401); einer von allen Zweifeln freien Überzeugung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, gefordert ist allerdings ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (etwa BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 - juris Rn. 72). Hiervon ausgehend kann die Beantwortung der von Seiten des Kl. problematisierten Frage dahinstehen, ob ein Vermögensverlust in der Zeit der Inhaftierung des Alteigentümers - für eine Veräußerung ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - jedenfalls den Begriff der „Aufgabe eines Vermögenswertes" erfüllen würde (zu der Frage, ob eine [zweifelsfrei einen Vermögensverlust begründende] Erbausschlagung als eine „Aufgabe eines Vermögensgegenstandes" angesehen werden könnte, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - ZOV 2007, 90; vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21. September 2005 - 5 K 2226/03 - juris Rn. 31 „Aufgabe" sei lediglich die Aufgabe des Eigentums nach § 959 BGB, der Verlust von Rechten durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, etwa durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder durch das Wegwerfen einer beweglichen Sache, unter Auseinandersetzung mit der wohl weitergehenden Auffassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: „auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung
fassung des VG Gera, Urt. v. 24. April 2001 - 3 K 265/98 - juris, Rn. 35 ff., 40: „auch rechtsgeschäftliche Handlungen sowie Tathandlungen - Aufgabe, wenn der Vermögensgegenstand Freigut für jedermann geworden ist"), denn die Feststellung, dass ein zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts nachgewiesener und etwa aus der notariellen Erklärung vom 5. März 1945 folgender Vermögensverlust „aus anderen Gründen" bzw. in Gestalt einer „Aufgabe eines Vermögenswertes" vorliegend verfolgungsbedingt wäre, bedürfte keiner gesetzlichen Vermutung.
163 Eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins scheidet in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ebenfalls aus. Der Anscheinsbeweis ermöglicht es, von Tatsachen (der Anscheinsbasis) auf das Vorliegen anderer Tatsachen oder Umstände - etwa eine Ursache, einen Erfolg oder ein Verschulden - zu schließen, wenn zwischen diesen Tatsachen aller Erfahrung nach eine enge Verbindung besteht, die es rechtfertigt, ihr Vorliegen ohne weiteren Nachweis zu unterstellen (etwa Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 286 Rn. 38). Die Beweiserleichterung ist grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn ein „typischer Geschehensablauf" in Form eines Sachverhalts zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Ablauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. zum Vermögensrecht etwa: BVerwG, Urteile v. 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - ZOV 1996, 213, und v. 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - juris Rn. 14 ff.). Der Anscheinsbeweis verlangt damit zum einen die Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann, zum anderen der sich anschließenden Frage, ob Tatsachen in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines von dem typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs belegen (BVerwG, Urt. v. 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - ZOV 2000, 47; Urt. v. 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 - ZOV 2000, 53; BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1965 - VII C 147.63 - BVerwGE 20, 229 ff.). Nicht ausreichend wäre hingegen, dass lediglich mehrere Möglichkeiten eines Verlaufs erfahrungsgemäß in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine Möglichkeit lediglich wahrscheinlicher als die andere ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 - juris Rn. 7 m. w. N.; BFH, Urt. v. 14. März 1989 - VII R 75/85 - juris Rn. 14; Thüringer OVG, Beschl. v. 7. Februar 2011 - 2 ZKO 621/09 - juris Rn. 9). Ob der Anscheinsbeweis Anwendung finden kann, wenn es auf das bewusste, individuelle Verhalten von Menschen ankommt, ist strittig (vgl. auf der einen Seite: BVerwG, Urt. v. 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - juris Rn. 44, und Urt. v. 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 52.76 - DöV 1979, 601, 602: „Der Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Abläufen in Betracht. Derart typisch kann nur ein Ablauf sein, der vom menschlichen Willen unabhängig ist, d. h. gleichsam mechanisch abrollt ... Bei Vorgängen, die vom bewussten, individuellen Verhalten gesteuert werden, mag es von Fall zu Fall statistisch belegbare „Erfahrungen" darüber geben, dass die eine Verhaltensweise die Regel und die andere die Ausnahme ist. Erfahrungen dieser Art geben aber zugunsten eines Anscheinsbeweises nichts her ..." - und auf der anderen Seite etwa HK-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 2009, § 286 Rn. 43: Anscheinsbeweis auch dann anwendbar, wenn eine menschliche Entscheidung überwiegend wahrscheinlich und damit typisierbar ist, sofern nicht mehrere Handlungsweisen ernsthaft in Betracht kommen, sondern die Befolgung das einzig vernünftige Verhalten darstellt). Eine weitere Klärung dieser Frage scheidet hier aus, weil einem Anscheinsbeweis schon die Tatsachenbasis fehlt.
164 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anscheinsbeweis für sich genommen einen Vermögensverlust beweisen könnte, sofern eine Person, die an dem Attentat auf Adolf Hitler tatsächlich teilgenommen hat oder dieser Teilnahme jedenfalls verdächtigt war, öffentlich, insbesondere durch Urteil des Volksgerichtshofs, zur Rechenschaft gezogen worden ist. Sofern Mitglieder der Widerstandsbewegung nicht noch am 20./21. Juli 1944 exekutiert oder zum Selbstmord gezwungen wurden - so etwa Oberst Claus Schenk Graf von Stauffenberg, dessen Ordonnanz Werner von Haeften oder Generaloberst Ludwig Beck - hatten sie sich - so etwa Oberstleutnant im Generalstab Robert Bernardis, General Erich Fellgiebel, Oberst im Generalstab Eberhard Finckh, Dr. Carl Friedrich Goerdeler und Helmuth James Graf von Moltke - dem Verfahren vor dem Volksgerichtshof zu stellen, das üblicherweise mit einem Todesurteil endete. Andere Personen - so etwa Admiral Wilhelm Canaris und Dr. Hans von Dohnanyi - wurden von SS-Standgerichten zum Tode verurteilt und anschließend hingerichtet. Das Vermögen der durch den Volksgerichtshof Verurteilten wurde üblicherweise nach § 86 StGB eingezogen, ohne dass in der Regel eine Grundbuchberichtigung stattfand (vgl. Gräf: „Ansprüche der Widerständler vom 20. Juli 1944 gem. § 1 Abs. 6 VermG" in OV/Spezial 15/92, S. 10/11); dessen Verwertung unterfiel dem „Runderlass der Reichsminister der Finanzen und der Justiz über die Verwaltung und Verwertung der anlässlich der Vorgänge des 20. Juli 1944 ... eingezogenen Vermögen" vom 13. November 1944 (vgl. auch in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Himmler auf der Gauleitertagung vom 3. August 1944, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1953, S. 563, 585). Der Alteigentümer gehörte dieser Personengruppe jedoch nicht an. Weder lässt sich feststellen, dass er vor dem „Volksgerichtshof" auch nur angeklagt worden ist, noch wurde er in sonstiger Weise öffentlich zur Rechenschaft gezogen, und vor allem die Besonderheiten des Falls - die politischen Überlegungen Heinrich Himmlers zu einem Separatfrieden mit den Westmächten und das Verwandtschaftsverhältnis der Ehefrau des Alteigentümers zu Mitgliedern des schwedischen Königshauses - stehen einem Anscheinsbeweis entgegen. Die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung dahin gehend, dass dem Alteigentümer sein Vermögen im Rechtssinne „entzogen" worden ist, lässt sich vorliegend vielmehr nur auf der Grundlage von Indizien treffen, die zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen und die einen entsprechenden Aussagegehalt für die streitgegenständliche Frage besitzen müssen.
165 2.1 Eine Enteignung des Alteigentümers ist nicht nachgewiesen.
166 Die Behauptung des Restitutionsantragstellers in seinem Schriftsatz vom 17. April 1997, der „Runderlass der Reichsminister der Finanzen und der Justiz über die Verwaltung und Verwertung der anlässlich der Vorgänge des 20. Juli 1944 durch Urteil des Volksgerichtshofs eingezogenen Vermögen" sei einschlägig, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Runderlass betrifft, wie dessen Ziffer 1. verdeutlicht, ausschließlich die Verwaltung und Verwertung desjenigen Vermögens von Teilnehmern an den Vorgängen des 20. Juli 1944, das durch Urteil des Volksgerichtshofs eingezogen worden ist, und Anhaltspunkte dafür, dass die detaillierten Vorschriften vorliegend entsprechend angewandt wurden, lassen die Unterlagen vermissen, ohne dass insoweit weitere Aufklärungsmöglichkeiten dargelegt wurden oder ersichtlich sind. Das Bundesamt hat zuletzt mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 auf die erneute Auskunft des Bundesarchivs vom 6. Oktober 2011 verwiesen, wonach auch nach nochmaliger Überprüfung der Bestände des Reichsjustizministeriums, des Volksgerichtshofs, des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof, der Nationalsozialistischen Justiz, der Parteikanzlei der NSDAP, des Reichssicherheitshauptamtes, des SS-Hauptamtes, der SS- und Polizeigerichtsbarkeit, des Persönlichen Stabs Reichsführer-SS, der Kartei zu Personen und Sachverhalten des antifaschistischen Widerstands und des NS-Archivs des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR keine Unterlagen oder Informationen mit Bezug zu dem Alteigentümer hätten ermittelt werden können, auch eine Übersicht der im Zusammenhang mit dem Attentat auf Hitler beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögen habe nicht aufgefunden werden können.
167 Hiermit übereinstimmend ist für eine administrative Enteignung nach anderen Vorschriften nichts ersichtlich. Insbesondere ist die Auffassung des Historikers Dr. Fi. in dem Gutachten vom 2. Juli 1996, die Herrschaft A. sei bereits im Oktober 1944 „vollständig oder zum größten Teil" von den NS-Behörden enteignet „und unter Zwangsverwaltung" gestellt worden, nicht schlüssig dargelegt. Zwar verfügte das NS-Regime mit dem „Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens" vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293), dem „Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens" vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) und dem „Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden" vom 29. Mai 1941 (RGBl. I S. 303) sowie „Führererlassen" über „Rechtsgrundlagen", um das Vermögen von „Reichfeinden" einzuziehen. Für die allein entscheidende Frage, ob es in der Rechtswirklichkeit zu einer solchen Einziehung des Vermögens des Alteigentümers gekommen ist, bedarf es jedoch - gerade auch vor dem Hintergrund der familiären Verbindungen der Fürstenfamilie - schlüssiger Indizien. Die Auffassung des Historikers, eine Vermögenseinziehung sei auch durch ministerielle Verfügungen möglich gewesen, ohne dass es in jedem Fall eines besonderen Gerichtsurteils bedurft hätte, erscheint zwar nachvollziehbar, seine Schlussfolgerung, es sei „sicher ..., dass diese Erwägungen im Falle des Herrn Fürst A. eine Rolle spielten" (S. 3, unten), ist jedoch durch nichts untersetzt. Die von dem Privatgutachter für eine „vollzogene Enteignung" benannten „Indizien" (S. 5) - insoweit übernimmt der Historiker teilweise ungeprüft Parteivortrag - sind nicht aussagekräftig, insbesondere begründet er nicht, worin konkret eine Vermögensentziehung (eine Enteignung und eine Zwangsverwaltung schließen sich ohnehin aus) gelegen haben soll. So wird die faktische Enteignung weder „durch Zeitzeugen bestätigt" (S. 6), noch führen etwa die Befürchtungen des Rechtsanwaltes Z., die er der Ehefrau des Alteigentümers am 6. Oktober 1944 mitteilt, weiter; diese sind naturgemäß unkonkret - eine „Treuhandschaft" wäre einem Vermögensverlust grundsätzlich nicht gleichzustellen -, die Absichten des Gauleiters und ihre Verwirklichung sind nicht bekannt und es ist nicht ersichtlich, dass auch nur eine Zwangsverwaltung, geschweige denn eine „Beschlagnahme", tatsächlich durchgeführt worden ist. Erläuterungsbedürftig erscheint in diesem Zusammenhang auch, aus welchen Gründen die vermögensrechtlichen Folgen der (mutmaßlichen) Beteiligung des Fürsten an dem Attentat auf den „Führer", zumal mit Blick auf die gesellschaftliche Stellung des Alteigentümers und den Umfang seines Vermögens, auf die Ebene eines Gauleiters „herabgestuft" worden sein sollten.
168 Auch die von dem Gutachter bemühten „Vergleiche mit ähnlichen Vorgängen" (S. 10, unten), etwa des Gutsbesitzers Wilhelm Graf zu Lr., führen nicht weiter, weil in diesen „Vergleichsfällen" jeweils Verurteilungen durch den Volksgerichtshof vorausgingen; Major Graf zu Lr. wurde im September 1944 - als einer von 600 bis 800 Verhafteten, von denen 200 Männer und Frauen in mehr als 50 Prozessen angeklagt und zum Tode verurteilt wurden - zusammen mit anderen Offizieren der Wehrmacht vom „Volksgerichtshof" zum Tode verurteilt und ermordet. In diesen Fällen ermöglichte im Übrigen unabhängig von dem Urteil des „Volksgerichtshofs" bereits die „Ausstoßung" aus der Wehrmacht (bzw. entsprechend der Beamtenschaft) durch einen „Ehrenhof" (ein besonderes von Hitler am 2. August 1944 eingesetztes militärisches Gremium, besetzt mit Feldmarschällen und Generälen des Heeres unter Vorsitz von Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel) die Beschlagnahme des Vermögens (Gerd R. Ueberschär: Stauffenberg, der 20. Juli 1944, S. Fischer Verlag, Frankfurt am Main, 2004, S. 147, 152, 158). Im Folgenden (S. 11 ff.) vermischt das Gutachten wiederum verschiedene Sachverhalte: Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die „Vermögenseinziehung ... nicht nur zum Tode Verurteilte betraf", und dass „Reichsfeinde" auf der Grundlage der oben erwähnten Gesetze durch ministerielle Anordnung enteignet wurden, so kann auch unterstellt werden, dass der Edle zu P. im September 1941 hiervon betroffen war, und dass ein Verwandter eine entsprechende Verfügung erhielt; auch mag es in den „Wirren 1944/45" und „insbesondere nach dem Attentat auf Hitler am 20. Juli 1944" nicht mehr in jedem Fall zu einem formal-korrekten schriftlichen Erlass gekommen sein - die Verfahren vor dem „Ehrenhof" und vor dem „Volksgerichtshof" belegen jedoch, dass die Machthaber des nationalsozialistischen Staates stets bemüht waren, Unrecht den Schein des Rechts zu verleihen -, auch der Gutachter gesteht jedoch zu, dass dem Gutsbesitzer Carl-Hans Graf von H. - der diesen Umstand allerdings bemerkenswerterweise in der eidesstattlichen Erklärung vom 12. August 1948 nicht erwähnte - die Einziehung des Vermögens „zunächst nur mündlich mitgeteilt" wurde, wobei „eine schriftliche Mitteilung ... erst einige Wochen später" erfolgt sei. An einem entsprechend feststehenden Sachverhalt fehlt es vorliegend. Auch die Behandlung der sich in Sippenhaft befindlichen Mitglieder der Familie des Obersten Claus Schenk Graf von Stauffenbergs besagt vorliegend nichts.
169 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter auf Seite 1 der Stellungnahme von einer Enteignung der „Herrschaft A." „bereits im Oktober 1944", „vollständig oder zum größten Teil" sowie einer „Zwangsverwaltung" ausgeht, auf Seite 13 demgegenüber von einer „Einziehung" und „treuhänderischen Verwaltung" im „Sommer 1944" spricht, wie ausgeführt, ohne eine konkrete Handlung benennen zu können. Schon diese Unklarheiten belegen, dass dem Gutachter ersichtlich das Tatsachenmaterial fehlt, um zu überzeugenden Schlussfolgerungen kommen zu können.
170 Der Stellungnahme des Historikers Prof. Dr. Joachim F. vom 2. Mai 2006, Hitlers Äußerungen im Zusammenhang mit dem 20. Juli 1944 ließen sich nur als Absicht verstehen, „vogelfrei" erklärten Familien das Vermögen zu entziehen, ist nichts entgegenzusetzen; gerade mit Blick auf die vorgenannten Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts belegt diese generelle Absicht Hitlers für sich genommen jedoch keinen Vermögensentzug; Entsprechendes gilt für die Äußerungen Heinrich Himmlers auf der Gauleitertagung vom 3. August 1944 in Posen.
171 Ein Vermögensverlust in Form einer Enteignung ergibt sich auch nicht aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Erklärungen von „Zeitzeugen", die sich entweder von vornherein hierzu nicht verhalten, oder deren schriftliche Darlegung allein eine solche Schlussfolgerung nicht trägt.
172 So ist die Erklärung des Fürsten zu Sr. vom 13. November 1995 zur Inhaftierung des Fürsten zu A. zum einen - wörtlich verstanden - inhaltlich falsch („Nach dem Attentat wurde er von der Gestapo in A. verhaftet und in ein Gefängnis verschleppt. Die Russen befreiten ihn, als sie Deutschland besetzten"), zum anderen hinsichtlich eines Vermögensverlustes nicht hinreichend konkret. Die nicht unterlegte Behauptung, der Familienbesitz A. unterliege „bis heute" einer „treuhänderischen Verwaltung", spräche im Übrigen eher gegen einen Vermögensverlust. Soweit weiter ausgeführt wird, die Fürstin habe mit ihren Kindern das Haus verlassen müssen, und es sei ihr untersagt worden, sich um den A. Besitz zu kümmern, könnte dieser Vortrag für sich genommen ohne eine Beweiserhebung die Überzeugung des Gerichts, es sei bereits am 21. Juli 1944 auch nur zu einer Beschlagnahme des Grundbesitzes gekommen, nicht begründen.
173 Entsprechendes gilt für die hiermit inhaltsgleichen Erklärungen der Marie-Luise R. vom 16. Oktober 1995 und der Marie-Agnes P. Die „Eidesstaatliche Erklärung" der Feodora von Ag. vom 15. Dezember 1995 ist zwar insgesamt detaillierter, das Gericht ist allein aufgrund dieser Erklärung jedoch nicht davon überzeugt, dass der Grundbesitz enteignet oder auch nur beschlagnahmt wurde. Auch diese Erklärung ist auf Aufforderung des Restitutionsantragstellers und vor dem Hintergrund des laufenden Rückübertragungsverfahrens gefertigt worden, und eine Vernehmung als Zeugin dürfte nicht mehr in Betracht kommen, nachdem der Kl. weder auf die gerichtliche Verfügung vom 6. Juli 2009 noch in der mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt vorgetragen hat. Im Übrigen wären das Verbringen der Mutter und der jüngeren Schwester in ein nahe gelegenes Haus, die Zertrümmerung von Mobiliar, der Abtransport wertvollerer Stücke durch die SS und die Antwort des SS-Kommandanten („Das gehört Euch ja alles nicht mehr") allenfalls geeignet, eine Beschlagnahme des beweglichen Eigentums zu belegen, und ein Vermögensverlust, der sich aus der Aussage des Kommandanten der SS („Das gehört Euch ja alles nicht mehr!") vom 22. oder 23. Juli 1944 ergäbe, stünde in Widerspruch zu den späteren rechtsgeschäftlichen Handlungen des Fürsten in der Haft, die jedenfalls mit Billigung der Geheimen Staatspolizei erfolgten, so insbesondere die wiederholte Bestellung von Betriebsführern. Mithin spricht alles dafür, dass die behauptete Aussage des SS-Kommandanten allenfalls vor dem Hintergrund der üblichen Verfahrensweise des NS-Staates mit Personen getroffen worden sein könnte, die des Widerstandes gegen das NS-Regime verdächtig waren, jedoch gerade nicht rechtstechnisch zu verstehen wäre.
174 Auch die weiteren allgemeinen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Kl., die Schergen des Regimes hätten den „Wildbestand der Wälder dezimiert" und dem Fürsten seien „Grundbuchabschriften verweigert worden", wären bereits deshalb nicht geeignet, einen Vermögensverlust in Form einer Enteignung - Entsprechendes gilt für einen Vermögensverlust auf andere Weise - zu belegen, weil es sich um bloße Behauptungen handelt, die nicht ansatzweise belegt sind.
175 Das Schreiben vom 1. August 1944 schließlich, das eine Enteignung belegen könnte, wird von allen sachverständigen Stellen als eindeutige Fälschung angesehen und auch das Gutachten vom 2. Juli 1996 konzediert, dass die Herkunft dieses Schreibens „sehr zweifelhaft" sei.
176 2.2 Es lässt sich auch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, dass dem Alteigentümer sein Vermögen an den streitgegenständlichen Grundstücken bis zum 8. Mai 1945 auf andere Weise entzogen wurde.
177 Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt das Gericht die rechtshistorischen Erkenntnisse über das faschistische Herrschaftssystem in Deutschland, die historisch gesicherten Erkenntnisse über die Verfolgung von Personen, die der Mittäterschaft am Attentat auf Adolf Hitler verdächtig waren, die Haltung des Reichsführers-SS diesen Personen gegenüber und dessen politische Erwägungen angesichts der sich zu Lasten des Deutschen Reichs 1944/1945 zunehmend verschärfenden Kriegslage:
178 Die „Verfassungsurkunde" des „Dritten Reichs", die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, rechtfertigte es aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber, die Staatsgewalt nicht nach den Maßstäben des Rechts mit dem Ziel einer Verwirklichung der Gerechtigkeit zu handhaben, sondern die Entscheidung in jedem Einzelfall nach Lage der Dinge zu treffen. Zwar erscheint es als nicht ausgeschlossen, dass innerhalb des „Dritten Reichs" eine gewisse Ordnung und Kalkulierbarkeit des Verhaltens seiner Funktionäre auftrat, in diesem „Maßnahmestaat" fehlte jedoch eine auf publizierten und daher generell verbindlichen Normen basierende Regelung des Verhaltens der Behörden und sonstiger Exekutivorgane. Die gesamte Rechtsordnung stand zur Disposition der politischen Instanzen und nur, soweit diese von ihren Befugnissen keinen Gebrauch machten, regelte sich das private und öffentliche Recht nach den Normen des überkommenen oder neugeschaffenen Rechts (vgl. Ernst Fraekel: Der Doppelstaat - Recht und Justiz im „Dritten Reich", Fischer Taschenbuch Verlag Frankfurt/Main, 1974, S. 26/27, 88).
179 Auch das Verhalten Heinrich Himmlers den Personen, die einer Beteiligung am Attentat des 20. Juli 1944 verdächtig wurden, sowie ihren Familien gegenüber, war wenig konstant. So führt Peter Longerich in seiner Biographie über den Reichsführer-SS (Heinrich Himmler, 1. Auflage, Pantheon-Verlag, Mai 2010, Seite 718) u. a. aus:
180 „... Am 21. Juli wurde im Amt IV des RSHA, der Gestapozentrale, die Sonderkommission 20. Juli gebildet, die sich aus 11 Gruppen mit vermutlich bis zu 400 Mitarbeitern zusammensetzte. Sie nahmen in den folgenden Tagen 600 bis 700 Verhaftungen vor, konnte den Tathergang und den versuchten Staatsstreich auch relativ schnell und weitgehend aufklären - RSHA-Chef Kaltenbrunner erstattete Bormann täglich über den Fortgang der Ermittlungen Bericht -, dennoch blieb der Gestapo das tatsächliche Ausmaß der Verschwörung verborgen. Am 30. Juli besprach Himmler mit Hitler das weitere Vorgehen gegen die Täter. Himmler notierte sich: ,1. Gerichtsverfahren, 2. Familie Stauffenberg, 3. Angehörige Seydlitz Familie.' Gemeint war mit diesen Stichworten - neben der geplanten Verurteilung der Verschwörer und ihrer Helfer durch den Volksgerichtshof - die Verhängung von ,Sippenhaft' gegen die Familie des Attentäters Klaus Schenk Graf von Stauffenberg sowie gegen die Angehörigen des Generals Walter von Seydlitz, der dem ,Bund Deutscher Offiziere' vorstand, den deutsche Kriegsgefangene in der Sowjetunion gegründet hatten. Die Gestapo nahm im Juli und August - über die Familien Stauffenberg und Seydlitz hinaus - mehr als 140 Menschen in Sippenhaft.
181 Am 25. Oktober teilte Kaltenbrunner Bormann mit, Himmler habe es abgelehnt, ,besondere Grundsätze zur Frage der Sippenhaftung aufzustellen. Aufrecht erhalten bleibt die Haft hinsichtlich der gesamten Gräflichen Familie Stauffenberg. Sonst wird jeder Einzelfall für sich geprüft.' Am 21. November ordnete Müller ein Verfahren für die Sippenhaft an: Danach wollte Himmler selbst über die Verhängung dieser Form der Internierung entscheiden. Das Regime sollte sich der Sippenhaft bis zum Kriegsende bedienen: Im April 1945 befanden sich im KZ Dachau, wohin die Sippenhäftlinge schließlich verlegt wurden, noch 200 Personen, die unter diese Kategorie fielen ..."
182 Auch die historische Untersuchung von Hedwig Maier („Die SS und der 20. Juli 1944" in Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, hrsg. v. Hans Rothfels und Theodor Eschenburg, 14. Jg. 1966, S. 299 - 316) weist zum Beleg der von ihr nachvollziehbar herausgearbeiteten und belegten These, Heinrich Himmler und weitere Personen der Spitze der SS hätten vorherige Kenntnis von den Plänen eines Umsturzversuches gehabt, und der Reichsführer-SS habe diese Pläne gebilligt, darauf hin, dass das Strafgericht der SS über die Mitwisser der Verschwörung zwar furchtbar gewesen sei,
183 „... es aber noch eine weit höhere Zahl von Mitwissern (hätte) treffen können, wenn die SS entsprechend Hitlers Auftrag bemüht gewesen wäre, die Verschwörung bis in die letzten Verästelungen aufzudecken" (S. 308).
184 Diese Haltung des obersten Befehlshabers über die SS und die Gestapo dürfte auch durch dessen eher der Realität entsprechende Einschätzung der Kriegslage und die daraus resultierenden Bestrebungen, zu einer Einigung mit den Westmächten zu kommen, bestimmt gewesen sein (Peter Longerich: Heinrich Himmler, 1. Auflage, Pantheon-Verlag, Mai 2010):
185 „... Erst nachdem Himmler durch seine Tätigkeit als Chef des Ersatzheeres, Oberbefehlshaber Oberrhein, Führer der Heeresgruppe Weichsel sowie als militärischer Kommandeur des Volkssturms sich selbst ein authentisches Bild von der Aussichtslosigkeit der militärischen Lage hatte verschaffen können, sollte er in den letzten Monaten des Dritten Reiches, allerdings bis zuletzt zögernd und unentschlossen, eine Reihe von Versuchen unternehmen, um zu einer politischen Übereinkunft zur Beendigung des Krieges zu kommen. Der Realisierung entsprechender Überlegungen stand jedoch entgegen, dass Hitler auch in der Schlussphase des Krieges nicht bereit war, ernsthafte Schritte zu einer politischen Beendigung des Krieges einzuleiten. Er war realistisch genug zu erkennen, dass sich die Alliierten, den nahen Sieg vor Augen, auf solche Vorschläge nicht mehr einlassen würden, und abdanken wollte er ebenso wenig wie kapitulieren ..." (Seite 741),
186 „... Als Himmler im März 1945 verstärkt darüber nachdachte, eine politische Lösung zur Beendigung des Krieges zu sondieren, tat er dies also in einer Situation, in der er als Heerführer gescheitert und bei Hitler schwer in Misskredit geraten war. Er hat in den letzten Wochen seine alte Idee, jüdische Häftlinge als Geiseln zu verwenden, weiter verfolgt, und es scheint, dass sein gravierender Konflikt mit Hitler ihn darin bestärkte, aus diesem Projekt eine politische Mission zu entwickeln. Da das Dritte Reich einen ,Krieg gegen die Juden' führte, musste der Schlüssel zur Beendigung des Krieges logischerweise in deren Händen liegen. Mitte März kam Himmlers Leibarzt Felix Kersten, der mittlerweile nach Schweden übergesiedelt war und sich unter anderem dem schwedischen Außenminister als Vermittler angeboten hatte, nach Deutschland, wo er nach wie vor über ein Gut verfügte. Himmler sagte ihm zu, die Konzentrationslager würden beim Einrücken der Alliierten nicht in die Luft gesprengt, die weitere Tötung der Gefangenen sei verboten, die Gefangenen würden stattdessen den Alliierten übergeben. Diese Beteuerung sollte er in den kommenden Tagen mehrfach wiederholen, und kurze Zeit später erteilte Himmler den Lagerkommandanten tatsächlich den Befehl, es seien keine jüdischen Gefangenen mehr zu töten, die Sterblichkeit der Gefangenen sei insgesamt zu bekämpfen. Der Befehl wurde den KZ-Kommandanten durch Pohl persönlich überbracht. Zurück in Stockholm, teilte Kersten seinem Kontaktmann zum jüdischen Weltkongress, Hillel Storch, mit, Himmler habe außerdem seine Bereitschaft erklärt, 10.000 jüdische Gefangene nach Schweden oder in die Schweiz zu entlassen. Bereits seit Februar befand sich Himmler in der Frage der Freilassung von Gefangenen in direktem Kontakt mit dem Vizepräsidenten des schwedischen Roten Kreuzes, Graf Folke Bernadotte, der im Auftrag der schwedischen Regierung handelte. Himmler traf Bernadotte erstmals am 19. Februar, als dieser sich in Deutschland aufhielt, dann wieder Anfang März. Man kam zu der Übereinkunft, dass skandinavische KZ-Gefangene zunächst in Neuengamme gesammelt werden sollten, und schließlich erreichte Bernadotte - der immer neue Häftlingsgruppen in seine Forderung einbezog -, dass diese von den Sanitätskolonnen des schwedischen Roten Kreuzes über Dänemark nach Schweden gebracht wurden. Himmlers Zusage gegenüber Kersten, 10.000 Gefangene freizulassen, bedeutet für diesen Verhandlungsprozess einen wichtigen Fortschritt. Tatsächlich sollten weit mehr als die 8.000 skandinavischen Gefangenen, nämlich mehr als 20.000 Menschen, gerettet werden. Bernadotte war übrigens überrascht von den Umgangsformen seines Gegenübers, wie er nach seinem ersten Gespräch im Februar notierte: ,Er zeigte sich auffallend, ja verblüffend verbindlich, gab manche Probe seines Humors mit einem Stich ins Galgenhumoristische und bediente sich gern eines Witzes, um die Stimmung etwas aufzuheitern.' Ganz offensichtlich war der wandlungsfähige Himmler dabei, in der allerletzten Phase des Dritten Reiches noch einmal einen Rollenwechsel vorzunehmen, indem er sich nun als konzilianter und souveräner Verhandlungspartner gab, der bemüht war, der Vernunft doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Von seinem Besuch bei Himmler Mitte März brachte Kersten auch ein an ihn gerichtetes Schreiben des Reichsführers mit nach Schweden. Es handelt sich um eines der erstaunlichsten Schriftstücke, das Himmler in seiner ganzen Zeit als Reichsführer-SS verfasst hat. In dem
gspartner gab, der bemüht war, der Vernunft doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Von seinem Besuch bei Himmler Mitte März brachte Kersten auch ein an ihn gerichtetes Schreiben des Reichsführers mit nach Schweden. Es handelt sich um eines der erstaunlichsten Schriftstücke, das Himmler in seiner ganzen Zeit als Reichsführer-SS verfasst hat. In dem Brief setzte Himmler Kersten zunächst offiziell über die Entlassung der 2.700 jüdischen Männer, Frauen und Kinder in die Schweiz in Kenntnis und fügte an: ,Es ist dies praktisch die Fortsetzung des Weges gewesen, den meine Mitarbeiter und ich lange Jahre hindurch konsequent verfolgten, bis der Krieg und die mit ihm einsetzende Unvernunft in der Welt seine Durchführung unmöglich machten.' Er habe sich in den Jahren 1936 bis 1940 ,zusammen mit jüdischen und amerikanischen Vereinigungen' intensiv um eine Auswanderungslösung bemüht, was sich ,sehr segensreich' ausgewirkt habe. ,Die Fahrt der beiden Züge in die Schweiz', so der Reichsführer SS weiter, ,ist die trotz aller Schwierigkeiten bewusst vorgenommene Wiederaufnahme dieses segensreichen Verfahrens'. Sodann sah Himmler sich veranlasst, auf die Situation im Lager Bergen-Belsen einzugehen. Himmler schrieb, er habe auf das Gerücht hin, ,es wäre eine Typhus-Epidemie größten Ausmaßes ausgebrochen', sofort seinen Chef-Hygieniker mit einem Team in das Lager geschickt. Es handele ,sich um in Lagern mit Menschen aus dem Osten leider sehr oft vorkommende Flecktyphusfälle, die aber mit modernen und besten medizinischen Maßnahmen als beherrscht anzusehen sind'. Schließlich gab er sich überzeugt, ,dass unter Ausschaltung von Demagogie und Äußerlichkeiten über alle Gegensätze hinweg und ungeachtet blutigster Wunden auf allen Seiten Weisheit und Logik ebenso sehr zur Herrschaft kommen müssen wie gleichzeitig damit das menschliche Herz und das Wohl zum Helfen'. Er schloss den Brief in ,aller Verbundenheit'.
187 Die Unverfrorenheit dieses Schreibens ist atemberaubend: Glaubte Himmler wirklich, mit dem Gestus eines abgeklärt auftretenden, humanitären Vermittlers eine Verhandlungsposition mit den Westmächten aufbauen zu können? Immerhin waren zu diesem Zeitpunkt die Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz längst befreit, und seit Monaten kursierten in der internationalen Presse ausführliche Berichte über den Massenmord in Gaskammern. War Himmler im Angesicht des eigenen Untergangs in eine Welt der Illusionen abgeglitten? Aus biographischer Perspektive bietet sich eine andere Erklärung für sein Verhalten an: Ihm ging es schlicht bis zuletzt darum, die Form zu wahren, und er tat dies, indem er den verschiedenen Rollen, die er während der NS-Diktatur innegehabt hatte, eine weitere hinzufügte - die des ehrlichen Vermittlers. Ergab sich die Chance, über Bernadotte oder andere Unterhändler mit den westlichen Alliierten in Kontakt zu kommen, um den Menschenhandel auszubauen und möglicherweise auch über die Frage eines Separatfriedens zu verhandeln, dann würde die andere Seite es nicht mit einem eiskalten, kalkuliert über Leben und Tod herrschenden Reichsführer SS zu tun haben, sondern, darauf bereitete Himmler seine Verhandlungspartner in dem Schreiben an Kersten vor, sie mussten ihn in der Rolle eines von den besten Absichten geleiteten Ehrenmannes akzeptieren ..." (Seite 745 bis 747).
188 Die Auffassung des Kl., Heinrich Himmler habe einen Vermögensentzug durch die vom Alteigentümer erzwungenen Erklärungen zu verdecken versucht, erscheint möglich, wofür allerdings nicht die Bemerkungen Himmlers auf der Gauleitertagung am 5. August 1944 in Posen (Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1953, S. 563, 585) in Anspruch genommen werden können:
189 „... Wir werden aber - und das ist sehr wichtig - bei all den Familien, von denen ein Glied maßgeblich an dieser Verschwörung und an dieser Untreue und Meuterei beteiligt war, ihr Eigentum, ihren Grundbesitz einziehen, ihnen den nehmen. Ich darf Sie hier um Verständnis bitten. Das muss - ich möchte einmal den ostmärkischen Ausdruck nehmen - aber optisch tadellos sein. Es darf nicht so sein: Wunderbar, eine feine Hitlerjugend-Herberge, oder eine