Schäden durch Streusalz
GG Art 34; BGB § 839
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Schäden durch Streusalz; Amtshaftung; Winterdienst
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Amtshaftung für Zaunschäden bei ermessensfehlerfreier Auswahl des Streugutes.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist nicht gegeben. Bedienstete einer Körperschaft, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden, haben die Pflicht, ihre ihnen obliegenden Amtspflichten nicht zu verletzen. Dient die Amtspflicht auch dem Schutz Dritter und nicht allein dem Schutz der Allgemeinheit, trifft die Bediensteten gegenüber ihrem Dienstherrn auch eine Pflicht, Dritte nicht zu schädigen. Für etwaiges Fehlverhalten hätte der Dienstherr einzustehen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) sind die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege verpflichtet. Fahrbahnen sind nicht erwähnt. § 47 Abs. 4 StrG LSA regelt, dass individuelle Ansprüche von Straßenbenutzern auf Durchführung des Winterdienstes, unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht, ausgeschlossen sind. § 9 Abs. 1 StrG LSA regelt die Straßenbaulast. Danach haben die Straßenbaulastträger nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die sonstigen öffentlichen Belange sind dabei zu berücksichtigen. § 9 Abs. 4 StrG LSA regelt, dass die Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen sollen. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. Auf welche Weise die Straßenbaulastträger ihrer Streupflicht nachkommen müssen, ist weder im StrG LSA noch - soweit ersichtlich - in einer anderen Landesvorschrift geregelt. Den Straßenbaulastträgern steht deshalb bei der Anwendung der vorerwähnten Vorschriften sowohl ein Beurteilungsspielraum zur Frage der Leistungsfähigkeit als auch ein Ermessen zur Frage zu, welche Maßnahme konkret ergriffen wird.
Vor diesem Hintergrund kann der Kl. die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht geltend machen. Eine Pflichtverletzung von Bediensteten der Bekl. ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein fehlerhafter Gebrauch von Beurteilungsspielraum und Ermessen nicht zu erkennen. In welchem Umfang die Gemeinden für Gemeindestraßen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen, richtet sich nach deren Leistungsfähigkeit. Der Winter 2009/2010 kann im Vergleich zu den Wintern der Vorjahre als ein verhältnismäßig intensiver Winter angesehen werden, der die kommunalen Winterdienste vor teils erhebliche Herausforderungen gestellt hatte. Angesichts der den Kommunen obliegenden Aufgabe, auch Gemeindestraßen winterdienstlich zu behandeln, die eine im Vergleich zur vorliegenden Anliegerstraße durch Durchgangsverkehr und der Menge an Fahrzeug- und Fußgängerverkehr deutlich höhere Verkehrsbedeutung haben, ist nicht ersichtlich, dass in dem Streuen der Anliegerstraße ein fehlerhafter Gebrauch des Beurteilungsspielraums aus § 9 Abs. 4 StrG LSA liegt. Nach Bewertung der Kammer war die Bekl. im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen, die Anliegerstraße überhaupt winterdienstlich zu behandeln. Dass die Bekl. es gleichwohl getan hat, ist für sich genommen nicht pflichtwidrig.
Beurteilt die Bekl. den Sachverhalt anders und macht sie von ihrem Recht Gebrauch, die nicht verkehrsbedeutsame Straße gleichwohl winterdienstlich zu behandeln, hat sie selbstverständlich das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei auszuüben. Von einer fehlerhaften und deshalb eine Pflichtverletzung begründenden Ermessensausübung kann jedoch nicht die Rede sein. Die Verwendung von Streusalz zum Abstreuen der Straßenoberfläche war der Bekl. erlaubt. Anders als der Kl. meint, war die Bekl. nicht gehalten, vor dem Grundstück des Kl. die Art der winterdienstlichen Behandlung zu ändern und auf ein Abstumpfen mit Splitt oder „einfaches" Räumen des Schnees umzustellen. Welche Art der Winterdienstbehandlung zur Anwendung kommt, durfte die Bekl. nach fachlicher Prüfung selbst entscheiden. Ihr steht ausschließlich die fachliche Entscheidung zu. Einen Rechtsanspruch des Anliegers auf eine bestimmte Art der Winterdienstbehandlung von Anliegerstraßen besteht nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 9 StrG LSA. Ein solcher Anspruch kann nicht bestehen, weil sich die Winderdienstpflicht auf öffentliche und damit zumeist im Eigentum der Baulastträger stehende Flächen bezieht. Mit welchen Mitteln die Baulastpflichtigen den Gefahren durch Schnee und Eis begegnen, ist ihnen überlassen. Dieses Auswahlermessen zeigt sich auch darin, dass Städte und Gemeinden auf der Grundlage des Straßengesetzes Winterdienstpflichten auf die Anlieger übertragen und hierbei bestimmen können, welche Maßnahmen von den Anliegern im Einzelfall zu ergreifen sind.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. eine willkürliche Auswahl unter den Winterdienstmaßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für einen Ermessensfehl- oder Ermessensnichtgebrauch. Mit Schriftsatz vom 24. August 2010 lässt die Bekl. - vom Kl. unwidersprochen - mitteilen, dass die Wahl der Mittel von der Witterungslage abhänge. Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt werde aus Sicherheitsgründen mit Streusalz abgestreut, bei Temperaturen unter - 5 Grad Celsius werde festes Streugut verwendet. Auch wenn die Anliegerstraße nur ein verhältnismäßig geringes Gefälle von 2 Grad aufgewiesen hat und damit nach Ansicht der Kammer auch der Einsatz von festem Streugut möglich war, bestand keine Pflicht der Bekl., für die Anliegerstraße oder den Straßenabschnitt vor dem Grundstück des Kl. diese Art der Winterdienstbehandlung zu wählen oder auf eine andere Art des Winterdienstes zu wechseln. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich die Leistungsfähigkeit einer Kommune zur Durchführung eines Winterdienstes maßgeblich danach richtet, wie wirtschaftlich sie einen Winterdienst organisieren kann. Die Leistungsfähigkeit bildet die Obergrenze dafür, dass überhaupt ein Winterdienst angeboten werden muss. Es würde einen erheblichen personellen sowie organisatorischen und technischen Mehraufwand bedeuten, müsste das im Einsatz befindliche Winterdienstfahrzeug nebst Personal bei jeder noch so kleinen, sich ändernden Situation die Art des Winterdienstes umstellen. Der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, an die die Kommunen gebunden sind, steht einer derart kleinteiligen Organisation des Winterdienstes entgegen. Eine nach Außentemperaturen und Straßenverhältnissen im Streugebiet ausgerichtete Auswahl ist ausreichend, um der Pflicht aus § 9 StrG LSA zu genügen. Auf die Belange eines einzelnen Anwohners oder einer Mehrheit von Anwohnern in einer bestimmten Straße kommt es nicht an. Allenfalls die Belange der Summe der Anwohner können bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sein.
Statistisch gesehen ist zum einen auch nicht in jedem Jahr mit einem strengen Winter wie in den Monaten Januar bis März 2010 zu rechnen. Zum anderen kann von den Straßenbaulastträgern nicht verlangt werden, dass sie während einer Tour mit dem Winterdienstfahrzeug entweder räumen oder Salz oder festes Streugut einsetzen. Zwar mag es technisch möglich sein, den Einsatz eines Schneepfluges und das Streuen eines beliebigen Streugutes miteinander zu kombinieren. Es dürfte aber einen erheblichen, die Gemeinden, Landkreise und damit die Allgemeinheit aber unverhältnismäßig belastenden Aufwand darstellen, wenn Winterdienstfahrzeuge sowohl Streusalz als auch festes Streugut in jeweils ausreichender Menge bei sich führen müssten, um situativ sowohl das eine als auch das andere einsetzen zu können. In Einzelfällen, wie etwa besonders gefahrenträchtigen oder steilen Straßenabschnitten, kann eine solche Handlungsweise durchaus angezeigt sein, in dem vorliegenden Fall war sie es jedoch nicht.
Unverhältnismäßige Folge einer solchen Herangehensweise wäre, dass sich die Fahrtgeschwindigkeit der Winterdienstfahrzeuge insgesamt deutlich herabsetzen würde, weil der Fahrer gehalten wäre einzuschätzen und zu entscheiden, in welchem einzelnen Abschnitt einer Straße er mit dem einen und mit dem anderen Streugut zu streuen hätte. Unter Umständen müsste die Beladung der Winterdienstfahrzeuge in kurzen Zeitspanner gewechselt werden. Hierdurch entstünden erhebliche Personal- und Treibstoffmehrkosten. Innerhalb derselben Zeitspanne würden weniger Straßen als herkömmlich behandelt werden können, wodurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde, obwohl bei heftigen Wintereinbrüchen ein zügiges und flächendeckendes Arbeiten notwendig ist. Außerdem würde ein größerer Fuhrpark erforderlich sein. Diese Aspekte setzen der gesetzlichen Verpflichtung eine Grenze und stecken zugleich den Rahmen ab, innerhalb dessen eine Kommune das Ermessen ausüben muss. Das war vorliegend der Fall.
Dasselbe gilt auch für die Frage der Streuweitenregulierung. Sofern diese - was beklagtenseits bestritten wird - regulierbar sei und deshalb reguliert werden müsse, wäre damit ein unverhältnismäßiger und der Bekl. nicht zumutbarer Aufwand verbunden. Gerade in historisch gewachsenen Orten entsprechen viele Straßen und Wege in ihrer Breite nicht den heutigen „Normen". Wenn die Bediensteten der Bekl. für jede Straße die Streuweite exakt einzustellen hätten, würde ein unverhältnismäßiger Mehraufwand entstehen, der vor dem Hintergrund von § 9 StrG LSA nicht eingefordert werden kann. Da eine Haftung ausscheidet, kann dahinstehen, ob und inwieweit das Streugut ursächlich für die an der Zaunanlage festgestellten Erscheinungen oder für die behauptete Beschädigung gewesen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Amtshaftung für Zaunschäden bei ermessensfehlerfreier Auswahl des Streugutes.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger versah im August 2009 die zur Straße gelegene Seite seines Grundstücks mit einem schmiedeeisernen und verzinkten Zaun. Im darauf folgenden Winter schaufelte er entlang der Grundstücksgrenze einen Fußweg derart frei, dass der Schnee an den Zaunelementen aufgehäuft wurde. Weil die beklagte Stadt zuvor die Straßenoberfläche mit Salz bestreut hatte, gelangte dieses hierdurch auch an den Zaun, an dem der Kläger im Frühjahr Aufblühungen feststellte. Deswegen verlangt er von der Stadt Magdeburg wegen Amtspflichtverletzung Schadensersatz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Magdeburg wies die Klage ab, weil die beklagte Stadt mit der Verwendung von Streusalz keine Amtspflicht verletzt habe. Im Straßenreinigungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sei zwar geregelt, dass die Straßenbaulastträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen und hierbei den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung tragen sollen. Weder in diesem Gesetz noch in anderen Landesvorschriften sei jedoch geregelt, auf welche Weise der Streupflicht nachzukommen sei. Deshalb stehe den Straßenbaulastträgern bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme ein Ermessensspielraum zu. Dieser sei hier weder durch den Einsatz von Salz noch durch eine etwaige Streuweitenregulierung verletzt worden; die Anpassung an jede Straßenbreite hätte für die Beklagte einen unverhältnismäßigen Mehraufwand zur Folge gehabt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Soweit das LG den Einsatz von Streusalz als ermessensfehlerfrei ansieht, mag das zutreffend sein. Nicht recht verständlich sind aber die Ausführungen zur Streuweitenregulierung: zum einen muss es doch technisch möglich sein, die Weite durch Reduzierung der Schleudergeschwindigkeit zu reduzieren, zum anderen führt die unbegrenzte Reichweite zur Bestreuung von Gehwegflächen, für deren ungehinderte Begehbarkeit nicht die Stadt, sondern der Grundstückseigentümer verantwortlich ist.
In Berlin dürften Ermessensspielräume keine Rolle spielen: In § 3 des Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509) heißt es unter der Überschrift „Winterdienst" in Abs. 7 wie folgt:
„Auf Fahrbahnen einschließlich Radfahrstreifen von Straßen der Einsatzstufe 1 sollen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Schnee- und Eisglätte an Kreuzungs- und Einmündungsbereichen, Fußgängerüberwegen, Haltespuren des Omnibuslinienverkehrs sowie besonderen Gefahrenstellen beseitigen, eine Streckenstreuung darf nur bei extremer Glätte durchgeführt werden. Hierzu können die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) als Auftaumittel Feuchtsalz auch vorbeugend verwenden. Auf Fahrbahnen der Einsatzstufe 2 ist der Einsatz von Feuchtsalz nur in besonderen Einzelfällen zulässig. Streckenbezogen wird Feuchtsalz in dieser Einsatzstufe nicht eingesetzt. In beiden Einsatzstufen ist der Einsatz von Feuchtsalz entsprechend den Witterungsverhältnissen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Maximal dürfen je Einsatz 25 Gramm Feuchtsalz pro Quadratmeter aufgebracht werden. Auf Oberflächen mit Betondecke darf im ersten Jahr nach der Fertigstellung kein Feuchtsalz aufgebracht werden. Auf Fahrbahnen in Wasserschutzgebieten ist der Einsatz von Auftaumitteln grundsätzlich verboten."
Damit sind Einsatz und Umfang von Streusalz eindeutig bestimmt.