Schäden bei Strafverfolgung
BGB §§ 535, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schäden bei Strafverfolgung; Beschädigung einer Wohnungstür durch einen Polizeieinsatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen die Staatskasse wegen Beschädigung der Wohnungstür im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stralsund wurde die Wohnungstür der Wohnung des KI. zum Zweck der Ergreifung des Kl. gewaltsam geöffnet. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den KI. wurde nach § 170 II StPO eingestellt. Mit Beschluss des LG Stralsund vom 10.8.2009 ist dem KI. insoweit eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen worden. Im staatsanwaltlichen Verfahren hat der Kl. mit Schriftsatz vom 31.8.2009 die Entschädigung beziffert. Die Positionen 1 bis 4 befassen sich dabei mit den vom KI. behaupteten Beschädigungen durch das gewaltsame Eindringen an der Wohnungstür sowie der Gegensprechanlage. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 4.2.2010 die Entschädigungsansprüche zurückgewiesen und stellte sich auf den Standpunkt, dass die beschädigte Wohnungseingangstür von der Polizei in Stand gesetzt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso nach der von der Polizei geleisteten Naturalrestitution ein überschießender oder weiterer Schaden überhaupt entstanden sein soll. Der KI. entgegnet, es habe sich um eine Notreparatur, nicht jedoch um eine vollständige Instandsetzung gehandelt; insbesondere sei weder der beschädigte Glaseinsatz noch eine malermäßige Instandsetzung der Wohnungseingangstür durch den von der Polizei beauftragten Tischler durchgeführt worden. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem KI. steht kein Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 936,41 € aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG zu. Zwar hat das LG Stralsund mit Beschluss vom 10.8.2009 dem Kl. dem Grunde nach Schadenersatzansprüche nach § 2 StrEG zugesprochen. Dem KI. stehen die geltend gemachten Ansprüche dennoch nicht zu, weil hinsichtlich der beschädigten Gegenstände ein Schadenersatzanspruch des KI. nicht besteht. Das StrEG gewährt lediglich die Entschädigung dessen, gegen den ein Strafverfahren betrieben wird. Drittgeschädigte haben grundsätzlich keine Ansprüche nach dem StrEG (h. M.; vgl. Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 15; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 62; OLG Hamm, wistra 2006, 359 = BeckRS 2007, 02289). Die hier beschädigten Gegenstände, d. h. Wohnungstür, Gegensprechanlage sowie Tapete, befinden sich - unstreitig - im Eigentum eines Dritten, nämlich des Vermieters. Dessen mögliche Ansprüche kann der KI. nicht verfolgen.
Zwar kann eine Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich auch Vermögensschaden umfassen (BGHZ 106, 313 = NJW 1989, 2127). Hierzu gehört etwa entgangener Gewinn, auch aufgrund einer Besitzstörung. Ansprüche dieser Art macht der KI. jedoch nicht geltend. Soweit nach dem Urteil des LG Stuttgart vom 15.5.2009 ein Entschädigungsanspruch auch für die entgangene Nutzungsmöglichkeit - im dortigen Fall eines Computers - zugestanden wird, so ist auch dieser Fall mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar: Dem Kl. werden nicht etwa gemietete Gegenstände dergestalt entzogen, dass er mit diesen nicht weiter arbeiten kann und insoweit mögliche Schäden erleidet. Der Kl. kann vielmehr Tür, Wand und Gegensprechanlage zu dem vorgesehenen Zweck nutzen. Mögliche Ansprüche wegen der Beschädigung der Sachen müsste mithin der Eigentümer der Wohnung geltend machen.
Auch § 536 a BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann nach Abs. 1 dieser Vorschrift der Mieter vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels nur dann verlangen, wenn der Vermieter diesen zu vertreten hat. Insoweit wäre der Kl. zwar gezwungen, mit der funktionsfähigen, jedoch - wie vom KI. behauptet - nach wie vor nicht gänzlich reparierten Tür und deren Anschlussbereich für die weitere Dauer der Miete vorlieb nehmen müssen. Aber dennoch hätte der Kl. ein Mittel, um auf den Vermieter einzuwirken. So könnte er die Miete nach § 536 BGB mindern. Der Minderungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Vermieter die fehlende Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch zu vertreten hat. Sollten die Beschädigungen dergestalt gering sein, dass der vertragsgemäße Gebrauch nicht herabgesetzt ist, so wäre dem KI. zuzumuten, diesen Zustand hinzunehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen keinen Anspruch gegen die Staatskasse wegen Beschädigung der Wohnungstür.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Weil die Wohnungstür bei einem Polizeieinsatz beschädigt worden war, verlangte der klagende Mieter vom beklagten Land Schadensersatz.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Rostock wies die Klage ab, weil die Wohnungstür nicht im Eigentum des Klägers, sondern des Vermieters gestanden habe, gegen den keine Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Dieser habe aber als „Drittgeschädigter" keine Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Zur mietrechtlichen Problematik heißt es dann wörtlich: „Auch § 536 a BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann nach Absatz 1 dieser Vorschrift der Mieter vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels nur dann verlangen, wenn der Vermieter diesen zu vertreten hat. Insoweit wäre der Kläger zwar gezwungen, mit der funktionsfähigen, jedoch – wie vom Kläger behauptet – nach wie vor nicht gänzlich reparierten Tür und deren Anschlussbereich für die weitere Dauer der Miete vorlieb nehmen müssen. Aber dennoch hätte der Kläger ein Mittel, um auf den Vermieter einzuwirken. So könnte er die Miete nach § 536 BGB mindern. Der Minderungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Vermieter die fehlende Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch zu vertreten hat.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
a) Zwar kann der Vermieter wegen der beschädigten Tür keine Ansprüche nach dem StrEG geltend machen, gleichwohl muss er sich mit der beschädigten Wohnungstür nicht abfinden. Die Eigentumsverletzung erfolgte in Ausübung öffentlicher Gewalt, so dass dem Vermieter ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, der von einem etwaigen Verschulden des staatlichen Handelns unabhängig ist (vgl. eingehend hierzu MünchKommBGB/Papier, 5. Aufl., § 839 Rn. 80 ff.). Dieser auf Wiederherstellung (nicht auf Schadensersatz) des ursprünglichen Zustandes gerichtete Anspruch wäre vor dem VG geltend zu machen.
b) Die Ausführungen des Gerichts zur Mangelbeseitigung sind nicht recht nachvollziehbar: Zum einen beinhaltet § 536 a Abs. 1 BGB kein Mangelbeseitigungsrecht, sondern Schadensersatzansprüche des Mieters in drei bestimmten, dort beschriebenen Fällen. Zum anderen besteht der aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Erfüllungsanspruch des Mieters auch dann, wenn der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert (vgl. nur Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. VIII 256); deshalb kann der Mieter im vorliegenden Fall vom Vermieter Mangelbeseitigung verlangen.