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Schadstofffreisetzung nach Rohrinnensanierung durch Epoxidharz

AG Köln201 C 546/1020.04.2011GE 2011, 1564

BGB §§ 535, 536, 536 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verwendung von Epoxidharz stellt einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigen kann.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Mietvertragsparteien streiten u. a. um die Berechtigung des beklagten Mieters, sich auf eine um 20 % geminderte Miete zu berufen, weil im Zuge einer Rohrinnensanierung gesundheits- bzw. krebserregende Stoffe in das Wasserleitungssystem eingebracht worden seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Schließlich war die Miete in den Monaten Dezember 2007 sowie Januar und Februar 2008 um jeweils 20 % gemindert. Dies entspricht einem monatlichen Minderungsbetrag von 188,47 €. Der Bekl. schuldete für die genannten Monate gem. § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich eine herabgesetzte Miete, da die Rohrinnensanierung, die im November 2007 durchgeführt worden ist, unstreitig mit Hilfe des Baustoffs Epoxidharz vorgenommen wurde. Es ist dabei gerichtsbekannt, dass Epoxidharz Komponenten enthält, die gesundheitsschädlich sind. Dabei bezieht sich das Gericht auf den Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Epoxidharz. Danach besteht die Harzkomponente aus den Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin. Bisfinol A wird als endokriner Disruptor verdächtigt, was bedeutet, dass dieser Stoff wie ein Hormon wirken und so das empfindliche Gleichgewicht des Hormonsystems des Menschen stören kann. Gerichtsbekannt ist ferner, dass solche endokrinen Disruptoren schon in geringsten Mengen zu Störungen im endokrinen System führen können. Der Stoff Epichlorhydrin ist laut Wikipedia weiterhin bekannt als giftig und im Tierversuch krebserzeugend. Daher steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Wasser in der Wohnung des Bekl. im streitgegenständlichen Zeitraum als Trinkwasser nicht geeignet war und zur Körperhygiene nur bedingt geeignet war. Dies rechtfertigt eine Mietminderung von 20 % monatlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verwendung von Epoxidharz zur inneren Auskleidung einer Wasserleitung stellt einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beklagte Mieter hatte die Miete um 20 % gemindert, weil für die vom Vermieter veranlasste Rohrinnensanierung Epoxidharz verwendet worden war.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Köln wies die Klage des Vermieters ab, weil wegen der Verwendung von Epoxidharz ein zur Minderung der Miete führender Mangel vorgelegen habe. Die Harzkomponente bestehe aus den Wirkstoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin; Bisphenol stehe im Verdacht auf die menschlichen Hormondrüsen schädlich einzuwirken; Epichlorhydrin sei als giftig und als krebserzeugend einzustufen, wie Tierversuche ergeben hätten. Da das Wasser keine Trinkwasserqualität mehr habe und zur Körperhygiene nur bedingt verwendet werden könne, sei eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt.

Anmerkung 1

häufig von der Redaktion verfasst

1a) Als im Jahre 1998 in einer größeren Wohnungseigentumsanlage in Berlin-Westend eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharzen anstand, führten auf Veranlassung eines beim damaligen SFB tätigen Journalisten und des Berliner Mietervereins eingeholte Stellungnahmen des Umweltbundesamtes und der Berliner Wasserbetriebe dazu, dass die Hausverwaltung die geplanten Maßnahmen einstellte. In der Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 16. Dezember 1998 heißt es u. a. wie folgt:

„... Wir raten dringend von der Verwendung des von Ihnen geschilderten Systems einer Sanierung von Trinkwasserrohren mit Innenbeschichtung mit Epoxidharzen ab. Wir halten die Angaben einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit für nicht belegt. Die Prüfzeugnisse des DVGW (Anm. der Redaktion: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) beziehen sich auf fabrikmäßig hergestellte Innenbeschichtungen unter kontrollierten Bedingungen. Sie können keineswegs auf die rauen Praxisbedingungen einer Sanierung bestehender Rohrleitungen übertragen werden ..."

Die Berliner Wasserbetriebe führten in der Stellungnahme ihrer Laborabteilung vom 13. Januar 1999 u. a. Folgendes aus:

„Bei einer unzureichenden Aushärtung oder ungleichmäßigen Beschichtung besteht die Möglichkeit, dass in höherem Maße Inhaltsstoffe wie Bisphenol A oder aromatische Amine (Härterkomponente) freigesetzt werden können. Die Verbindung Bisphenol A steht beispielsweise im Verdacht, endokrin zu wirken. Aromatische Amine stehen im Verdacht, kanzerogene Wirkungen zu verursachen."

b) Legt man diese Stellungnahmen als zutreffend zugrunde, dürfte das aus solcherart sanierten Rohren stammende Wasser jedenfalls nicht mehr zum Trinken geeignet sein, so dass eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung vorliegt und die Miete gemindert ist. Hierauf kann sich der Mieter berufen, auch, wenn er am Mietverhältnis festhält. Anders als in dem vom LG Frankfurt (Urteil vom 4. Juli 2000 - 2-11 S 501/99, NJW-RR 2001, 945) entschiedenen Fall, in dem es um eine Schadstoffbelastung der gesamten Wohnung durch Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ging, kann der Mieter hier den Verbrauch des kontaminierten Wassers vermeiden, indem er stattdessen Mineralwasser benutzt. Ersatz der hierfür entstehenden Kosten kann über § 536 a Abs. 1 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen (Rohrinnensanierung vor Vertragsschluss, schuldhafte Sanierung während des Mietverhältnisses, Verzug mit der Mangelbeseitigung) verlangt werden. Daneben steht dem Mieter der aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Erfüllungsanspruch zu, der neben der Mietminderung zu einem Zurückbehaltungsrecht führt, das – je nachdem, ob man auf den Minderungsbetrag oder die Mangelbeseitigungskosten abstellt – zu einer vollständigen Zahlungseinstellung führen kann. Verfolgt der Mieter den Erfüllungsanspruch, wäre der Vermieter zum Austausch der Rohrleitungen verpflichtet, jedenfalls dann, wenn der hierfür notwendige Aufwand die „Opfergrenze" nicht überstiege (vgl. hierzu MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 535 Rn. 105 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, GE 2005, 1348). Schließlich wäre der Mieter nach § 543 Abs. 2 Ziff. 1 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wobei Ersatz des sog. Kündigungsfolgeschadens (Umzugskosten, erhöhte Miete für neue Wohnung usw.) verlangt werden könnte.

Hans-Jürgen Bieber

Anmerkung 2: Korrodierte Wasserleitungen zu ersetzen, ist teuer. Die Idee, Rohre von innen zu beschichten, klingt zunächst brillant, hat aber ihre Tücken. Bei Trinkwasserrohren gibt es zwei große Probleme: den Beschichtungsstoff (vgl. obenstehende Ausführungen) und die Durchführung der Arbeiten selbst. Aber auch wenn alle Verfahrensschritte penibel eingehalten wurden und alle Schritte ausführlich dokumentiert sind, gibt es keine Garantie dafür, dass sich die Beschichtung nicht löst. Kein Beschichtungsmaterial erfüllt derzeit bei Rohren mit einem kleineren Querschnitt als 80 mm die Empfehlungen des Umweltbundesamts („Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser"). Damit ist zur Zeit kein Material als hygienisch unbedenklich auf der Liste der Beschichtungsleitlinie gelistet – aber nur das garantiert wenigstens formal die hygienische Unbedenklichkeit. Die DVGW Arbeitsblätter VP 548 (Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Verfahrens), W 545 (Nachweis der Eignung des ausführenden Unternehmens) hat der DVGW Mitte 2011 zurückgezogen und mit der immer noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die Eignung des Verfahrens begründet.