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Schadstoffbelastung

LG Frankfurt a. M.2-11 S 345/9904.07.2000NJW-RR 2001, 944

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadstoffbelastung; Mietminderung; Minderung; Parkett; Kleber; Darlegungslast; Beweislast

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die zu einer Mietminderung führende behauptete Schadstoffbelastung der Mietwohnung muß durch entsprechende Richtwerte für die konkreten Schadstoffe belegt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermietet frühere "US-Armee-Wohnungen". Die Bekl. bewohnt eine dieser Wohnungen zusammen mit ihren vier Kleinkindern und hat Mietminderungen wegen vermuteter Schadstoffbelastung vorgenommen.

Die Klage auf Zahlung des einbehaltenen Mietzinses hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind nicht gem. § 537 BGB berechtigt gewesen, die Miete wegen der behaupteten Schadstoffbelastung zu mindern. ... Nach dem Vortrag der Bekl. liegt kein Mangel vor, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Es ist den Bekl. zwar zuzugeben, daß der Parkettkleber erheblich schadstoffbelastet ist. Aus dem Vortrag der Bekl. ist aber nicht schlüssig zu entnehmen, daß diese Belastung den Wohnwert beeinträchtigt hat. Es entspricht insoweit einhelliger Meinung, daß es sich bei einem den Wohnwert beeinträchtigenden Mangel aus dem Bereich der Gesundheitsgefährdung um einen objektiven Tatbestand handelt, der unabhängig vom subjektiven Empfinden der Bewohner festzustellen ist (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, MietR, 1999, 537 Rdnr. 123; ... Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb., § 537 Rdnrn. 18, 22). Nur auf diese Weise wird auch der systematische Zusammenhang mit § 544 BGB gewahrt. Dieser objektive Sachverhalt ist nach den vertraglichen Vereinbarungen über den Nutzungszweck des Mietobjekts zu beurteilen. Im vorliegenden Fall eines Wohnraummietvertrags kommt es daher auf einen Vortrag an, aus dem sich ergibt, daß eine Schadstoffbelastung vorliegt, die die Wohnnutzung beeinträchtigt.

Eine solche beeinträchtigende Schadstoffbelastung ist nur festzustellen, wenn entsprechende Richtwerte für die konkreten Schadstoffe bestehen (s. Roth, NZM 2000, 521; Eisenschmid, in: Schmidt/Futterer, § 537 Rdnr. 125). Solche Richtwerte liegen für die hier in Streit stehenden Schadstoffe bislang nicht vor. Der zu den Akten gelangte Entwurf über entsprechende Richtwerte kann - noch - nicht zugrunde gelegt werden, da er noch in der Entwicklungsphase ist. Darüber hinaus können die Bekl. aus diesem Entwurf auch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn die in ihm genannten Werte werden im vorliegenden Fall nicht überschritten. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der geringe Wert nicht für Wohnungen, sondern für Kindertagesstätten gedacht ist. Aber auch der höhere Wert spricht nicht zugunsten der Bekl., insoweit sind sie ihrer Pflicht zur Darlegung der Schadstoffbelastung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Sie haben zwar eine Bewertung der von ihnen selbst genommenen Staubprobe durch das Institut ARGUK vorgelegt. Diese Bewertung reicht aber nicht aus. Denn die Kl. hat ihrerseits die Wohnung der Bekl. auf Schadstoffe untersuchen lassen. Diese Untersuchung ist zu völlig anderen Ergebnissen gekommen, die unterhalb der überhaupt relevanten Grenzwerte liegen. Diese vom TÜV vorgenommene Untersuchung kann auch nicht als unwissenschaftlich abqualifiziert werden. Im Gegenteil kommt dieser Untersuchung, die von fachkompetenter Seite vorgenommen worden ist, höherer Erkenntniswert zu als der von den Bekl. als Laien entnommenen Staubprobe, bei der nicht auf einen Durchschnittswert geachtet worden ist, so daß die Gefahr besteht, daß unverhältnismäßig viele Anteile des Klebers einbezogen worden sind, so daß das Ergebnis der Probe dadurch verfälscht worden ist.

Den Bekl. wird durch die Anforderung an ihre Darlegungslast nichts aufgebürdet, was ihre Rechtsverfolgung ausschließen würde. Die von ihnen insoweit zitierte Entscheidung des BVerfG rechtfertigt ihre Auffassung über die Herabsetzung der Darlegungslast nicht. Denn diese Entscheidung befaßt sich lediglich mit den Voraussetzungen einer Kündigung, nicht aber mit denen der prozessualen Darlegungslast. Wie sich auch aus der den Parteien mitgeteilten Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2000, 610) ergibt, ist die von den Bekl. genommene Staubprobe deshalb nicht verwertbar, weil sie nicht auf die Nutzung des Mietobjekts abstellt. Denn eine Wohnung wird im Regelfall im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht am Fußboden benutzt, sondern in der Weise, daß die Bewohner darin stehen, gehen, sitzen oder auf entsprechenden Unterlagen liegen. Eine auf dem Fußboden kriechende Benutzung findet im Regelfall nicht statt. Dies ist anders bei Kindertagesstätten; deshalb geht der zitierte Entwurf diesbezüglich auch von einem geringeren Grenzwert aus. Wegen der anderen Nutzungsart ist auch die von den Bekl. herangezogene Bodenwertrichtlinie nicht verwertbar. ...

Aber selbst unter Zugrundelegung der Ergebnisse des ARGUK-Gutachtens kann nicht von einem den Wohnwert beeinträchtigenden Mangel ausgegangen werden. Zwar weist das Gutachten für die hier relevanten Schadstoffe einen - absolut gesehen - hohen Wert auf. Doch kann daraus noch keine Beeinträchtigung der Gesundheit der Bewohner entnommen werden. Denn das ARGUK-Gutachten vermeidet selbst jede Festlegung hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung. Es bejaht lediglich einen Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf wird aber nicht im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung bejaht, sondern lediglich auf statistische Gründe gestützt. Die anderen gutachterlichen Stellungnahmen, die zu den Akten gelangt sind, vermeiden eine Bewertung des Sachverhalts hinsichtlich einer möglichen Gesundheitsgefährdung. (wird ausgeführt.)

Auch die Rechtsprechung des BGH läßt nicht eine abstrakte Gefahrverwirklichung ausreichen, sondern verlangt den konkret drohenden Eintritt einer möglichen Gesundheitsbeschädigung. Schließlich ist die Einholung eines Rechtsentscheids nicht angezeigt. Wie sich aus der Entscheidung des OLG Hamm ergibt (NJW-RR 1987, 968 = ZMR 1987, 267), sind diese Fragen einer abstrakten Entscheidung nicht zugänglich, sondern müssen im Einzelfall auf Grund von dessen Umständen entschieden werden.