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Schadenspauschale

AG Frankfurt/Main33 C 4127/89 -7609.03.1990WuM 1990, 195

BGB § 550 a; AGBG § 11

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadenspauschale; Pauschale; Umzugsschäden; Treppenhaus; Vertragsstrafe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch eine individualvertraglich vereinbarte Regelung, nach der der Mieter eine Pauschale für Umzugsschäden im Treppenhaus zu zahlen hat, ist unwirksam.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war Mieter, die Bekl. Vermieter einer Wohnung aufgrund eines Mietverhältnisses, das im Januar 1989 beendet wurde. Laut Mietvertrag hatte der Kl. eine Kaution in Höhe von 250 DM zu leisten, die er auch erbrachte.

Unter § 26 des Mietvertrages "Sonstige Vereinbarungen" ist die maschinenschriftliche Regelung enthalten: "Bekanntlich wird beim Auszug immer das Treppenhaus in Mitleidenschaft gezogen. Zum Ausgleich der dadurch dem Vermieter entstehenden Kosten für Bagatellschäden wird ein Pauschalbetrag von 200 DM (...) vereinbart, der ohne Kostennachweis vom Vermieter bei Auszug zu zahlen ist...."

Nach Auszug des Kl. behielten die Bekl. den Betrag von 250 DM von der hinterlegten Kaution ein. Der Kl. hält die Regelung in § 26 des Mietvertrages für mit §§ 550 a BGB sowie 9, 11 Nr. 5 AGBG nicht vereinbar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat einen Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Kaution in Höhe von 250 DM, da § 26 des Mietvertrages unwirksam ist.

Im vorliegenden Fall kann dahin stehen, ob § 26 des Mietvertrages eine formularmäßige Regelung oder eine Individualabrede beinhaltet. Denn als Individualabrede ist die Regelung nach § 550 a BGB, als Formularklausel nach § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam.

Gemäß § 550 a BGB ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen in Wohnraummietverträgen grundsätzlich unzulässig. Unter Vertragsstrafe ist eine Regelung zu verstehen, die primär der Sicherung von Erfüllungsansprüchen des Begünstigten dient. Zwar haben die Parteien in § 26 des Mietvertrages keine derartige Vertragsstrafe, sondern eine Schadenspauschale vereinbart, die den Nachweis eines Schadenseintritts ausschließen soll. Derartige Regelungen werden jedoch dann von der Vorschrift des § 550 a BGB erfaßt, wenn sie sowohl Elemente der Sicherung eines Erfüllungsanspruchs als auch der Vereinfachung des Schadensnachweises enthalten. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Zweck des § 26 des Mietvertrages erschöpft sich nicht darin, den Nachweis eines Schadens zu erleichtern. Vielmehr dient die Vereinbarung auch dazu, die nachvertragliche Pflicht zum sorgsamen Umgang mit der Mietsache bei Auszug zu sichern. Diese Regelung ist mithin nach § 550 a BGB unwirksam.

Selbst wenn es sich bei § 26 des Mietvertrages um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die in einer Vielzahl von Verträgen der Bekl. Verwendung findet, handelte, ist diese gemäß § 11 Nr. 5 b AGBG ebenfalls unwirksam. Denn formularmäßige Schadenspauschalen sind nur dann zulässig, wenn ein Haftungstatbestand existiert, der den Mieter zur Schadensersatzleistung verpflichtet und die Höhe der Pauschale dem üblichen Schaden entspricht. Darüber hinaus muß der Mieter den Nachweis führen können, daß kein oder ein niedrigerer Schaden, als pauschal vorgesehen, entstanden ist. Eben dieser Nachweis ist dem Kl. durch § 26 des Mietvertrages abgeschnitten. Denn dort wird eine Zahlungspflicht begründet, ohne daß der Kl. die Entstehung eines geringeren Schadens einwenden könnte. Ob darüber hinaus auch der Einwand, es sei überhaupt kein Schaden entstanden, ausgeschlossen ist, bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn die Klausel ist bereits aufgrund des Ausschlusses von Einwendungen zur Schadenshöhe unwirksam.