Schadensminderungspflicht
BGB § 254 Abs. 2
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Schadensminderungspflicht; Darlegungslast; Beweislast
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erhebt der Schädiger den Mitverschuldenseinwand , muss der Geschädigte zunächst darlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, daß der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 2 2. Zu Recht rügt der Kl., daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, der Kl. habe es unterlassen, den eingetretenen Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB), sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3 a) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Kl. gegen sich selbst darin, daß er nach dem Wasserschaden vom April 1995 noch bis zum 11. Juli 1995 und dann wieder ab 1. Oktober 1995 in der schimmelpilzverseuchten Wohnung gelebt habe. Es sei auszuschließen, daß ihm das Anmieten einer anderen Wohnung mangels finanzieller Mittel unmöglich gewesen wäre. Der Kl. könne sich auch nicht darauf berufen, eine allergiegerechte Wohnung sei nicht zu finden gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bestehe kein Zweifel, daß zumindest eine nicht von Schimmelpilz befallene Wohnung erhältlich gewesen sei. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kl. ein Schmerzensgeld nur für die Monate Juni und Juli 1995 zugesprochen. 4 Der Kl. hat unter Beweisantritt vorgetragen, er habe versucht, eine andere Wohnung zu erhalten. Er habe zahlreiche Annoncen geschaltet und sich auf solche gemeldet. Eine Anmietung sei daran gescheitert, daß ein Großteil der auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestanden und mit Schimmelpilz belastet gewesen sei. Zudem sei es ihm aufgrund seiner begrenzten Einkünfte nicht gelungen, eine allergiefreie Wohnung anzumieten. Seine Bemühungen hat er im einzelnen dargelegt. 5 Die Begründung des Berufungsgerichts wird diesem Vortrag nicht gerecht und läßt nicht ersehen, daß es den Vortrag des Kl. vollständig berücksichtigt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt nämlich grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei darf dem Schädiger allerdings nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, daß der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243, 260). Dies bedeutet - wie bei der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Umschulung nach einem Schadensereignis -, daß der Schädiger zwar die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, der Verletzte aber zunächst seiner Darlegungslast genügen muß. Deshalb muß der Geschädigte zunächst darlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, daß der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1160). 6 Hier hat der Kl. seine Bemühungen um eine andere Wohnung ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres annehmen dürfen. Vielmehr hätten die Bekl. ihrerseits darlegen müssen, daß der Kl. entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können und darüber wäre ggf. Beweis zu erheben gewesen. 7 b) Desgleichen ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht
b eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres annehmen dürfen. Vielmehr hätten die Bekl. ihrerseits darlegen müssen, daß der Kl. entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können und darüber wäre ggf. Beweis zu erheben gewesen. 7 b) Desgleichen ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht beim Feststellungsantrag ableiten will, daß der Kl. die Gefahr einer chronischen Erkrankung zwar behauptet, sie jedoch nur als Folge des über mehr als ein Jahr andauernden Aufenthalts in der schimmelpilzverseuchten Wohnung dargetan hat. Auch dies läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Kl. vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dieser hat nämlich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 noch einmal klargestellt, daß die nach dem Wassereinbruch ausgebrochene Allergieerkrankung seitdem irreversibel sei und zu einer nicht mehr umkehrbaren Asthmaerkrankung einschließlich einer Lungenschädigung geführt habe. Da es sich hier um eine medizinische Frage handelt, war eine weitere Substantiierung durch den Kl. nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245, 251 f. m.w.N.). Deshalb hätte das Berufungsgericht das vom Kl. beantragte Sachverständigengutachten zur Gefahr einer chronischen Erkrankung einholen müssen, weil eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht ersichtlich ist.
8 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht sowohl bei der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags als auch bei seiner Entscheidung über die Feststellungsklage bei vollständiger Berücksichtigung des Kl.
vorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das Vorbringen des Kl. im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen haben.