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Schadensminderungspflicht

LG Braunschweig6 S 225/9624.01.1997WuM 1998, 220

BGB §§ 535, 242, 564

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensminderungspflicht; vorzeitiger Auszug; Zeitmietvertrag; Neuvermietung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter verstößt bei einem Zeitmietvertrag gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei vorzeitigem Auszug des Mieters sich nicht unverzüglich um Neuvermietung bemüht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist zulässig. Sie haben ihr Rechtsmittel wirksam darauf beschränkt, daß sie eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils dahin begehren, daß die Bekl. lediglich verurteilt werden, an sie 1.950 DM (Mietzins für die Monate Februar, März und April 1996) zu zahlen. Die beschränkte Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das AG [Wolfenbüttel] hat in seinen Urteilsgründen zutreffend darauf hingewiesen, daß der Vermieter auch bei Zeitmietverträgen im Falle des vorzeitigen Auszuges des Mieters nach Treu und Glauben zur Schadensminderung verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung kommt er nur dann nach, wenn er alles unternimmt, die frei gewordene Wohnung unverzüglich weiterzuvermieten und sich hierzu ernsthaft um neue Mieter bemüht (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. I 119, 120).

Die Kl. sind ihrer Schadensminderungspflicht nicht gerecht geworden, obwohl sie nach ihren Behauptungen sich bereits seit dem 1.11.1995 um eine Weitervermietung bemüht haben ...

Der Kl. hat nicht weiter ausgeführt, ob die zur Wohnungsbesichtigung erschienenen Mietinteressenten seinen Anforderungen entsprochen haben, oder aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen ist.

Allein aus der Tatsache, daß ein Mietvertrag nicht abgeschlossen worden ist, kann nicht geschlossen werden, daß die Mietinteressenten ungeeignet waren und von den Kl. nicht hätten akzeptiert werden können. Dazu hätte es vereinzelten Vortrages bedurft.

Die Berufungskammer hatte so keine Möglichkeit, nachzuprüfen, ob die Kl. aus berechtigten Gründen sich nicht auf einen Mietvertrag eingelassen haben. Die Kl. haben daher nicht schlüssig dargelegt, daß sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sind. Sie können daher von den Bekl. den Mietzins für die Monate Februar bis April 1996 nicht verlangen.

Schadensminderungspflicht — LG Braunschweig 6 S 225/96 — vera