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Schadensminderungspflicht

AG Bonn5 C 351/8930.11.1989WuM 1990, 64

BGB §§ 535, 254, 278

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schadensminderungspflicht; Ersatzanspruch für Anwaltskosten Leitsatz Der Vermieter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung eines erstmaligen Zahlungsrückstandes des Mieters beauftragt, obwohl er selbst mit dem Miete

Leitsatz (nicht amtlich)

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung eines erstmaligen Zahlungsrückstandes des Mieters beauftragt, obwohl er selbst mit dem Mieter in ständiger Verbindung steht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. als Mieter im Hause der Kl. haben das Mietverhältnis zum 30.9.1989 gekündigt. Zwischen den Parteien bestanden Unstimmigkeiten darüber, Nachmieterinteressenten zu Besichtigungsterminen in die Wohnung zu lassen. In diesem Zusammenhang standen die Parteien in der ersten Julihälfte 1989 in laufendem telefonischen Kontakt. Im Juli 1989 zahlten die Bekl., die den Dauerauftrag vorzeitig gekündigt hatten, weil sie überprüfen wollten, inwiefern sie berechtigt waren, die restliche Miete mit angeblichen Nebenkostenrückzahlungsansprüchen aufzurechnen, die Miete nicht fristgerecht. Nachdem sie festgestellt hatten, daß im Vertrag ein Aufrechnungsverbot enthalten war, sahen sie jedoch von einer Aufrechnung ab. Dabei übersahen sie jedoch, rechtzeitig zum 4.7.1989 die Julimiete zu übersenden.

Am 11.7.1989 forderten die Prozeßbevollmächtigten der Kl. die Bekl. auf, zu bestimmten Zeiten die Wohnung zur Besichtigung freizugeben. Gleichzeitig forderten sie die Bekl. auf, die Miete für den Monat Juli 1989 bis spätestens zum 14.7.1989 zu zahlen. Daraufhin zahlten die Bekl. unter dem 12.7.1989 die rückständige Miete, verweigerten jedoch die Zahlung der seitens der Prozeßbevollmächtigten der Kl. erstellten Kostennote. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Jedenfalls aber sind die Bekl. zur Erstattung der Kostennote der klägerischen Prozeßbevollmächtigten deshalb nicht verpflichtet, weil diese aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durch die Beauftragung der Prozeßbevollmächtigten bezüglich dieser Position gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen haben. Dabei ist vorliegend entscheidungserheblich zu berücksichtigen, daß das Dauerschuldverhältnis der Wohnungsmiete von der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Lovalität geprägt ist. Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme und Loyalität erfordert es, sich so zu verhalten, daß der andere Vertragspartner auch im Falle eines Vertragsverstoßes nicht mit vermeidbaren Kosten belastet wird (vgl. AG Köln WM 1987, 143; AG Bergisch Gladbach WM 1983, 126; AG Hamburg WM 1982, 114). Gegen diesen Grundsatz hat die Kl. vorliegend dadurch verstoßen, daß sie die Prozeßbevollmächtigten mit der Anmahnung der Julimiete beauftragt hat, ohne zunächst die Bekl. persönlich auf die verspätete Zahlung anzusprechen. Hierzu hätte allerdings im vorliegenden Fall zumindest deshalb eine besondere Veranlassung bestanden, weil die Parteien zu dem hier fraglichen Zeitraum täglich über andere Fragen betreffend die Vereinbarung eines Besichtigungstermines oder die Ordnungsgemäßheit von Nebenkostenabrechnungen gesprochen haben. Nach Auffassung des Gerichts war es der Kl. jedenfalls unter diesen Umständen durchaus zumutbar, vor Einschaltung ihrer Rechtsanwälte zunächst in einem dieser Gespräche auf den - erstmaligen - Mietrückstand hinzuweisen und die Reaktion der Bekl., die, wie ihre Reaktion auf das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten gezeigt hat, sofort bereit waren, den Mietrückstand auszugleichen, abzuwarten. Dies alles zeigt, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des von der Kl. erstrebten Zieles insgesamt nicht erforderlich war. Unter diesen Umständen entspricht es jedoch allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Köln Vers.

Recht 75, 1106; Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, Anm. 2 e zu § 249), daß ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Anwaltskosten nicht besteht.