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Schadensersatzpflicht der Ablese- und Abrechnungsfirma gegenüber dem Auftraggeber wegen fehlerhafter Abrechnung

AG Krefeld6 C 52/12 rechtskräftig04.05.2012GE 2012, 1100

BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 280, 633, 634

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schadensersatzpflicht der Ablese- und Abrechnungsfirma gegenüber dem Auftraggeber wegen fehlerhafter Abrechnung; Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses in AGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach bei Abrechnungsmängeln Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Abrechnungsfirma beruhen, ist unwirksam.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks U.straße in Berlin. Durch Vertrag vom 20.4.2007, auf den hinsichtlich der Vertragsbestimmungen im Einzelnen Bezug genommen wird, ist die Bekl. damit beauftragt, die Heizkostenabrechnungen zu erstellen.

Für das Jahr 2009 erstellte die Bekl. auch die Abrechnung für die Mieter G., die mit Gesamtkosten von 4.741,14 € schließt. Die Warmwasserkosten berechnete die Bekl. dabei mit 229,29 m3, wobei sie von einem Anfangswert von 65,915 m3 und einem Endwert von 295,205 m3 ausging. Den Endwert hatte die Bekl. bei einer Zählerablesung am 7.1.2010 ermittelt. Als Anfangswert trug sie den in der Abrechnung 2008 eingestellten Schätzwert von 65,915 m3 ein, obwohl sie am 8.1.2009 durch Zählerablesung einen Wert von 223,052 m3 ermittelt hatte.

Die Mieter G. widersprachen der Abrechnung für 2009 durch Schreiben des Berliner Mietervereins vom 17.12.2010, weil bei der Berechnung der Warmwasserkosten ein zu hoher Verbrauch angesetzt worden war. Die Bekl. nahm mit Schreiben vom 11.1.2011 Stellung und wies darauf hin, dass der Zähler in den Jahren 2005 bis 2007 nicht habe abgelesen werden können. Als der Zähler am 8.1.2009 erstmals wieder habe abgelesen werden können, habe der hohe Stand nicht recht ins Bild gepasst, weshalb für 2008 ein Endwert geschätzt worden sei. Dieser Schätzwert sei versehentlich als Anfangsbestand für 2009 in die Abrechnung 2009 übernommen worden. Auf Aufforderung der Kl. vom 15.3.2011 legte die Bekl. betreffend die Mieter G. für das Abrechnungsjahr 2009 eine korrigierte Abrechnung mit Gesamtkosten von 3.331,95 € vor. Diese wurde von den Mietern anerkannt.

Die Kl. macht den Differenzbetrag zwischen der objektiv falschen ursprünglichen Abrechnung über 4.741,14 € und der korrigierten Abrechnung über 3.331,95 €, also den Betrag von 1.409,19 €, als Schadensersatz geltend.

Die Kl. ist der Auffassung, die Bekl. sei aufgrund der von ihr zu verantwortenden falschen (ursprünglichen) Abrechnung zum Ersatz der 1.409,19 € verpflichtet. Wegen der Nachlässigkeit der Bekl. bei der Abrechnungserstellung könne der zu viel berechnete Betrag nach Ablauf der Abrechnungsperiode nicht mehr auf die anderen Mieter umgelegt werden, zumal - was unstreitig ist - die meisten Mieter ihre Abrechnungen schon im Dezember 2010 ausgeglichen hätten.

Die Bekl. ist der Ansicht, aufgrund der Haftungsausschlüsse in Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei ihre Haftung ausgeschlossen, da die Verwendung des falschen Schätzwertes als Anfangswert für die ursprüngliche Abrechnung 2009 auf einem Eingabefehler beruhe und ihr insoweit nur einfache Fahrlässigkeit anzulasten sei. Dagegen habe die Kl. gegen ihre Obliegenheitspflicht verstoßen, die Abrechnungen auf offenkundige Druck-, Schreib-, Übertragungs- und Rechenfehler vor Weitergabe an die Nutzer zu überprüfen.

(Auszug aus den AGB:

„18 Der Kunde ist verpflichtet, die von A + S erstellte Heiz- und Betriebskostenabrechnung auf offenkundige Druck-, Schreib-, Übertragungs- und Rechenfehler vor Weitergabe an die Nutzer zu überprüfen und abzunehmen. Stellt der Kunde bei der Überprüfung einen Fehler fest, so hat er Anspruch auf kostenlose Berichtigung der Abrechnung. Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, die aufgrund der Verwertung solcher offensichtlich unrichtigen Angaben entstehen, ist ausgeschlossen. [...]

Bei Mängeln in der Abrechnung schuldet die A + S zunächst Nacherfüllung. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem 2. Nacherfüllungsversuch nicht beseitigt ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind - mit Ausnahme von Personenschäden sowie sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der A + S oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen - ausgeschlossen.")

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Kl. hat gegen die Bekl. wegen der fehlerhaften ursprünglichen Abrechnung 2009 betreffend die Mieter G. gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 280 BGB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.409,19 €.

Der Vertrag vom 20.4.2007 ist hinsichtlich der Pflicht zur Erstellung der Heizkostenabrechnung als Werkvertrag anzusehen. Die Bekl. hat unstreitig bei Fertigung der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 betreffend die Mieter G. den Warmwasserverbrauch fehlerhaft berechnet, weil sie statt des vorliegenden Anfangswertes von 223,052 m3, der aufgrund der Zählerablesung der Bekl. vom 8.1.2009 ermittelt worden war, den sachlich falschen Schätzwert von 65,915 m3 als Anfangswert zugrunde gelegt hat. Dadurch wurde den Mietern G. für 2009 ein zu hoher Warmwasserverbrauch berechnet.

Die fehlerhafte Erstellung der ursprünglichen Abrechnung hat die Bekl. auch unstreitig zu vertreten.

Ihre Haftung ist nicht durch die bei Vertragsschluss vom 20.4.2007 vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen. Insbesondere verstößt die Regelung Nr. 18 AGB gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der auch im Verhältnis zu einem Unternehmen als Vertragspartner Geltung beansprucht.

Allerdings scheitert ein Haftungsausschluss der Bekl. gemäß ihren AGB schon daran, dass der Bekl. hinsichtlich der Erstellung der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Denn die Bekl. hat selbst die Zählerablesung vom 8.1.2009 durchgeführt und hatte von dem richtigen Anfangswert positive Kenntnis. Darüber hinaus hat sie - wie sich ihrem Schreiben vom 11.1.2011 entnehmen lässt - trotz Kenntnis des Ablesewertes für die Abrechnung 2008 bewusst einen anderen Wert, nämlich einen fiktiven Schätzwert, als Endwert zugrunde gelegt. Die Fortschreibung dieses Wertes als - sachlich falscher - Anfangswert für die Abrechnung 2009 stellt daher nach Auffassung des Gerichts eine grobe Fahrlässigkeit dar. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Bekl. in der ursprünglichen Abrechnung für 2009 auf Blatt 2 unter Fußnote (3) ausdrücklich darauf hinweist, dass der Anfangswert („Stand alt") des betreffenden Warmwasserzählers in der letzten Abrechnung berechnet wurde und von der Ablesung im Vorjahr abweicht. Die später von der Bekl. auf Mahnung der Kl. vorgelegte korrigierte Abrechnung für 2009 enthält bezeichnenderweise diesen Hinweis nicht mehr, weil nunmehr als Anfangswert eben nicht der Schätzwert aus der Vorjahresrechnung, sondern der Ablesewert vom 8.1.2009 zugrunde gelegt worden ist. Da die AGB der Bekl. einen - ohnehin unzulässigen - Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit nicht vorsehen, kann sich die Bekl. auf einen solchen Haftungsausschluss auch nicht mit Erfolg berufen.

Die Berufung der Bekl. auf den Haftungsausschluss in ihren AGB würde allerdings auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht greifen, denn die betreffende Regelung der Nr. 18 AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Denn auch im kaufmännischen Verkehr ist ein formularmäßiger Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht unbeschränkt möglich. Es können in solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche Regelungen nicht wirksam vorgegeben werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder durch die Haftungsfreizeichnung die angemessene Risikoverteilung empfindlich gestört würde.

Insoweit darf die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGH, Urt. v. 9.7.1991, XI ZR 72/90; Urt. v. 27.9.2000, VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203; Urt. v. 14.11.2000, X ZR 211/98; Urt. v. 20. 7.2005, VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11).

Vorliegend besteht die vertragswesentIiche Hauptpflicht der Bekl. aus dem Vertrag über die Erstellung von Heiz- und Betriebskostenabrechnungen vom 20.4.2007 gerade in der ordnungsgemäßen Erstellung der Abrechnungen, die die Kl. zur Berechnung ihrer Betriebskosten gegenüber ihren Mietern weiterverwenden können soll. Die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Erfüllung dieser „Kardinalpflicht" aus dem Vertrag würde daher zur Aushöhlung wesentlicher Vertragspositionen der Kl. führen. Gerade um eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Abrechnung sicherzustellen, hat sich die Kl. der Dienste der Bekl. als hierauf spezialisiertes Fachunternehmen bedient und hierfür ein entsprechendes regelmäßiges Entgelt bezahlt. Auf die Erfüllung dieser Hauptvertragspflicht hat die Kl. regelmäßig vertraut und die Abrechnungen der Bekl. zum Gegenstand ihrer eigenen Betriebskostenabrechnungen gegenüber ihren Mietern gemacht. Im Hinblick auf die besondere Sachkunde der Bekl. als Unternehmen für Heizkostenmessung und Abrechnung durfte sie zudem auf die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten „Kardinalpflicht" vertrauen.

Überdies sind auch Haftungsfreizeichnungen für einfache Fahrlässigkeit unwirksam, die vertragstypisch vorhersehbare Schäden von der Haftung ausnehmen. Gerade solche typischen Schäden, nämlich Folgeschäden aus einer fehlerhaften Abrechnung, macht die Kl. vorliegend geltend.

Der Kl. kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen ihre gemäß Ziffer 18 der AGB vereinbarten Obliegenheiten verstoßen, indem sie einen offenkundigen Druck-, Schreib-, Übertragungs- und Rechenfehler vor Weitergabe der Abrechnung nicht gerügt habe.

Denn einerseits handelt es sich bei der betreffenden Angabe ersichtlich nicht um einen offenkundigen Druck-, Schreib-, Übertragungs- und Rechenfehler, da er weder besonders ins Auge fällt noch aus der Abrechnung für sich genommen ohne Weiteres erkennbar ist. Die Unrichtigkeit ergibt sich erst bei einem Vergleich mit den Abrechnungen aus vorherigen Zeiträumen, durch die die ungewöhnliche Verbrauchssteigerung ersichtlich wird. Insbesondere kann auch der fehlerhaften Abrechnung für sich genommen nicht entnommen werden, dass die Bekl. tatsächlich für den Anfangswert über einen am 8.1.2009 abgelesenen Zählerwert verfügte, den sie der Abrechnung richtigerweise hätte zugrunde legen müssen.

Andererseits ist die betreffende AGB-Klausel aus den oben erwähnten Gründen unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel ist nicht möglich, da eine solche im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich nicht zulässig ist (BGH, Urt. v. 14.11.2000, X ZR 211/98).

Der Schaden, der unstreitig 1.409,19 € beträgt, hätte von der Kl. auch nicht durch Verteilung des zu viel berechneten Verbrauchs auf die anderen Mieter reduziert oder vermieden werden können. Weder hat die Bekl. der Kl. hierfür die erforderlichen korrigierten Abrechnungen auch bezüglich der übrigen Mieter erstellt, noch hätte die Kl. nach Ende der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB diese Nachforderungen gegenüber den übrigen Mietern noch mit Erfolg geltend machen können. Überdies hat die Kl. unbestritten vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Mieter die Abrechnungen schon im Dezember 2010 vollständig bezahlt hatte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vor Jahren konfrontierte uns ein Anwalt mit einer eindeutig falschen Heizkostenabrechnung: Ein Physiker hatte ermittelt, dass man mit der in Rechnung gestellten Energiemenge die Wohnung des Mieters ganzjährig auf 80 Grad hätte heizen können. Heizkostenabrechnungsfirmen berufen sich bei Fehlern gerne auf einen partiellen Haftungsausschluss. Die Regelung in ihren AGB, wonach bei Mängeln der Abrechnung Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen sind, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte (Abrechnungsfirma) erstellte für einen Mieter der Klägerin eine fehlerhafte Abrechnung der Warmwasserkosten für 2009, weil sie fehlerhafte Werte einsetzte, die im Ergebnis zu einem zu hohen Verbrauch des Mieters führten. Den Differenzbetrag von 1.409,19 € machte die Klägerin als Schadensersatz geltend und trug dazu vor, dass der zu viel berechnete Betrag nach Ablauf der Abrechnungsperiode nicht mehr auf die anderen Mieter umgelegt werden könne, zumal die meisten Mieter ihre Abrechnungen schon im Dezember 2010 ausgeglichen hätten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Krefeld verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Beklagte habe mit der fehlerhaften Abrechnung eine Pflichtverletzung begangen. Auf den Haftungsausschluss könne sie sich nicht berufen. Dieser scheitere schon daran, dass der Beklagten grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei, weil sie selbst die Zählerablesung durchgeführt und von dem richtigen Anfangswert positive Kenntnis hatte. Darüber hinaus habe sie trotz Kenntnis des Ablesewertes bewusst einen anderen Wert, nämlich einen fiktiven Schätzwert, als Endwert zugrunde gelegt. Im Übrigen würde der Haftungsausschluss auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht greifen. Auch im kaufmännischen Verkehr sei ein formularmäßiger Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht unbeschränkt möglich. Es könnten in AGB solche Regelungen nicht wirksam vorgegeben werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Insoweit dürfe die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnehmen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren habe. Ferner dürfe die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit werde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermögliche und auf dessen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraue und vertrauen dürfe. Vorliegend besteht die vertragswesentliche Hauptpflicht der Beklagten gerade in der ordnungsgemäßen Erstellung der Abrechnungen, die die Klägerin zur Berechnung ihrer Betriebskosten gegenüber ihren Mietern weiterverwenden können soll. Die formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Erfüllung dieser „Kardinalpflicht" aus dem Vertrag würde daher zur Aushöhlung wesentlicher Vertragspositionen der Klägerin führen. Gerade um eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Abrechnung sicherzustellen, habe sich die Klägerin der Dienste der Beklagten als hierauf spezialisiertes Fachunternehmen bedient und hierfür ein entsprechendes regelmäßiges Entgelt bezahlt. Überdies seien auch Haftungsfreizeichnungen für einfache Fahrlässigkeit unwirksam, die vertragstypisch vorhersehbare Schäden von der Haftung ausnehmen würden. Gerade solche typischen Schäden, nämlich Folgeschäden aus einer fehlerhaften Abrechnung, mache die Klägerin vorliegend geltend.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte hat keine Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass es rechtskräftig ist.

Hinzuweisen ist darauf, dass Haftungsausschlüsse auch bei anderen Abrechnungsfirmen verbreitet sind. Bei der Firma Ista heißt es zur Haftung jedoch, dass auch im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) gehaftet werde. Allerdings sei die Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten sei – mit Ausnahme von Verzögerungsschäden – eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.