Schadensersatzpflicht des Vermieters für anfängliche Inventarmängel einer Ferienwohnung
BGB §§ 536a Abs. 1, 536a Abs. 1 Satz 1, 2. Var., 253 Abs. 2, 309 Nr. 7a und b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein anfänglicher Mangel der Mietsache liegt bei einer voll ausgestatteten Ferienwohnung auch dann vor, wenn mitvermietetes Inventar einen Produktfehler hatte oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses derart abgenutzt war, dass es unzuverlässig und daher für einen gefahrlosen Gebrauch der Mietsache ungeeignet war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall, der sich im Mai 2020 in einer im Eigentum der Bekl. stehenden Ferienwohnung ereignet hat. Am Morgen nach der Anreise bereitete die Mutter der Kl. Kaffee mit der in der Wohnung befindlichen Kaffeemaschine zu. Sie befüllte zunächst die zugehörige Glaskanne mit kaltem Wasser, das sie anschließend in den Aufwärmbehälter der Kaffeemaschine goss. Nach dem Brühvorgang entnahm sie der Kaffeemaschine die Glaskanne mit dem aufgebrühten Kaffee, um diese zum Esstisch zu bringen. Dabei löste sich der Henkel von der Glaskanne und die Kanne kippte nach vorne. Der heiße Kaffee ergoss sich über die am Tisch sitzende Kl., die Verbrennungen 2. Grades am Oberkörper und beiden Armen erlitt. Die Kl. wurde mit dem Hubschrauber in ein Klinikum gebracht und dort zunächst stationär behandelt. Sie befindet sich seitdem in ambulanter Behandlung und trägt eine Kompressionsjacke, um die Narbenbildung zu unterdrücken. Sie hat eine Narbe im Dekolleté- und Brustbereich, die voraussichtlich dauerhaft bleiben wird.
Die Kl. ist der Auffassung, sie sei in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen. Sie hat behauptet, der Griff der Kaffeekanne sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jedenfalls aber bei Übergabe der Wohnung beschädigt und durch Aufbringen einer Klebemasse unfachmännisch repariert gewesen. Entweder hätte die Bekl. oder ihr Erfüllungsgehilfe die Kanne unfachmännisch repariert oder es sei die erforderliche Sichtprüfung vor Übergabe der Wohnung unterblieben, bei der die unsachgemäße Reparatur habe auffallen müssen.
Die Bekl. hat behauptet, die Wohnung sei unmittelbar vor Übergabe an die Kl. und ihre Eltern kontrolliert und einer Sichtprüfung unterzogen worden. Dabei seien keine Beanstandungen am Inventar festgestellt worden. Die streitgegenständliche Glaskanne habe sich optisch in einwandfreiem Zustand befunden. Im Übrigen sei die Haftung für die streitgegenständlichen Schäden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen worden. Im Mietvertrag war vereinbart, dass im Falle eines nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter verursachten Mangels der Mietsache die etwaige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen und die vertragliche wie deliktische Haftung des Vermieters der Höhe nach maximal auf die vereinbarte Miete begrenzt ist. Das LG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens angewiesen. Die Berufung der Kl. blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Der Kl. stehen gegen die Bekl. keine vertraglichen Schadens- bzw. Schmerzensgeldansprüche wegen der am 17.5.2020 erlittenen Verletzungen gem. §§ 536 a Abs. 1 Satz 1, 1. Var., 253 Abs. 2 BGB zu. […]
b. Die Kl. fällt in den Schutzbereich des mit der Bekl. geschlossenen Vertrages, da sie in der Vertragsurkunde als mitreisende Person aufgeführt ist.
c. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziff. 7 und 9 enthaltenen Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 1 lit. a und b BGB unwirksam und vermögen deshalb eine Haftung der Bekl. nicht zu beschränken.
aa. Ziff. 7: Haftungsausschluss für Schadensersatz:
Gemäß § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse für den Fall des Verschuldens sind mithin aufgrund des klaren Wortlauts der Nr. 7 lit. a hinsichtlich der dort genannten Rechtsgüter des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad stets unwirksam (BGH, NJW 2009, 1486 [BGH 26.2.2009 - Xa ZR 141/07], Rn. 17).
Vorliegend schließt Ziff. 7 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl die verschuldensunabhängige Haftung als auch die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auch im Hinblick auf Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden aus. Die Klausel verstößt damit gegen § 309 Nr. 7 lit. a BGB und lässt sich infolge des dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen immanenten Verbots der geltungserhaltenden Reduktion auch nicht auf einen noch zulässigen Inhalt zurückführen (BGHZ 84, 109, 114 ff.; BGH, NJW-RR 2020, 68, Rn. 30). Da die Klausel insgesamt unwirksam ist, vermag diese keinen Ausschluss der Garantiehaftung gem. § 536a BGB zu begründen.
bb. Ziff. 9: Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes
Auch die Begrenzung der vertraglichen und deliktischen Haftung auf die Höhe der vereinbarten Miete ist gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, denn unter das Klauselverbot fallen auch summenmäßige Beschränkungen des Anspruchs (Palandt/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 309 Rn. 45, vgl. auch BGH, NJW-RR 2006, 267 [BGH 15.09.2005 - I ZR 58/03]).
Da die Klauseln unwirksam sind, kann dahinstehen, ob diese in den Vertrag einbezogen wurden.
d. Die Bekl. haftet als Vermieterin für das streitgegenständliche Schadensereignis nicht verschuldensunabhängig gem. § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB.
Der Vermieter haftet verschuldensunabhängig, wenn ein Mangel i.S.d. § 536 BGB bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. Das Gesetz stellt hier auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Übergabe) ab. Vorliegend war der Mietvertrag, in dessen Schutzbereich die Kl. fällt, bereits am 13.2.2020 und mithin gut drei Monate vor Übergabe der Wohnung geschlossen worden.
Anfänglich ist ein Mangel dann, wenn sich die Schadensursache in die Zeit vor Vertragsschluss zurückverfolgen lässt, auch wenn er den Mietgebrauch erst später konkret beeinträchtigt oder für einen Schaden des Mieters ursächlich wird. Ausreichend ist mithin, wenn bei Vertragsschluss die Gefahrenquelle vorhanden war oder die Schadensursache vorlag. Wenn der Mieter bei Kenntnis des Zustands der Mietsache von dem Vermieter Abhilfe verlangen könnte, liegt bereits in diesem Zeitpunkt ein Mangel vor (BGH, NJW 2010, 3152 Rn. 15). Wird ein Bestandteil der Mietsache erst später funktionsuntüchtig, kommt es darauf an, ob dieser aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bereits bei Vertragsschluss für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ungeeignet war (BGH, aaO., Rn. 14). Hielt sich der Verschleiß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dagegen noch im normalen Rahmen, kann nicht von einem anfänglichen Mangel gesprochen werden (BGHZ 49, 350).
aa. Die Kl. ist für ihre Behauptung, wonach die Kanne bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschädigt bzw. durch Aufbringen einer Klebemasse unfachmännisch repariert gewesen sei, im Ergebnis beweisfällig geblieben. Der Sachverständige konnte weder Reparaturen oder Manipulationen noch Klebereste an der Kanne feststellen. Auch der Senat vermochte anlässlich einer Inaugenscheinnahme Klebereste an der Kanne nicht festzustellen. Es fehlt mithin an Indizien, dass die Kanne vor Übergabe der Wohnung an die Reisegruppe der Kl. repariert oder manipuliert worden ist. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Reparatur bereits vor Vertragsschluss, d. h. drei Monate vor Übergabe der Wohnung, stattgefunden haben könnte. Auch für einen unreparierten Vorschaden der Kanne bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.
bb. Ebenso wenig hat die Kl. bewiesen, dass die Kaffeekanne bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen thermischen Materialalterungsschaden aufgewiesen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich um einen Alterungsprozess, durch den das Material allmählich spröde geworden ist. Das Kunststoffmaterial soll über längere Zeit durch aufsteigende Wasserdämpfe porös geworden sein, wodurch kleinste Materialrisse entstanden seien. Durch die an dem Haltehaken hängende Kaffeelast habe sich der Riss an der Unterseite stetig und unbemerkt vergrößert, bis ein Teil des Hakens plötzlich abgerissen sei. Hieran hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung festgehalten. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass der Verschleiß der Kanne bereits drei Monate vor dem Schadensereignis so weit fortgeschritten war, dass der Haltehaken infolge Materialermüdung abzubrechen drohte und die Kanne bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr gefahrlos genutzt werden konnte.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist das Material erst im Lauf der Zeit allmählich ermüdet und bruchanfällig geworden. Ein Mangel i.S.d. § 536 BGB wäre demnach erst in dem Moment eingetreten, in dem der Alterungsprozess so weit fortgeschritten war, dass die Kanne nicht mehr ohne Sicherheitsrisiken nutzbar war. Ob der Verschleißprozess bereits drei Monate vor dem Schadensereignis derart fortgeschritten war, dass die Kanne nicht mehr gefahrlos nutzbar war, oder der Verschleißprozess erst danach ein entsprechendes Ausmaß erreicht hat, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bei einer Kaffeekanne um einen Alltagsgegenstand handelt, der täglicher (Ab-) Nutzung unterliegt, Verschleiß mithin ein fortschreitender Prozess ist. Im Ergebnis kann die Kl. einen anfänglichen Verschleißmangel auch unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen nicht beweisen.
cc. Es bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keine zureichenden Anhaltspunkte für einen anfänglichen Produktmangel. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich um einen typischen Materialalterungsschaden und damit um üblichen Verschleiß. Dass die Kanne nach der Einschätzung des Sachverständigen bereits fünf bis sieben Jahre alt war, begründet für sich genommen keinen anfänglichen Mangel, da allein aus dem Alter nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Kanne im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr gefahrlos zu benutzen war. […]
2. Ein Anspruch der Kl. ergibt sich auch nicht aus §§ 536a Abs. 1 Satz 1, 2. Var., 253 Abs. 2 BGB.
Vorliegend hat die Bekl. die Kaffeekanne zwar angeschafft und als Inventar der Wohnung mitvermietet. Allerdings bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass sie den Bruch des Haltehakens verschuldet hat bzw. die Schadensursache in ihrem Herrschafts- und Einflussbereich gesetzt worden ist.
Die Kl. trägt als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen des § 536a BGB und damit auch für ein Verschulden der Bekl. Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist, in diesem Fall muss sich der Vermieter entlasten. Die Ausnahme beruht auf der im Mietrecht geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (vgl. BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, NJW-RR 2005, 381; BGH, NJW 2006, 1061 Rn. 3). Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast, die der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in den Verantwortungsbereich der jeweils anderen Seite Rechnung trägt, kann allerdings nicht so weit gehen, dass sich der Vermieter im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Mieters aus § 536a Abs. 1 BGB auch dann entlasten muss, wenn ungeklärt bleibt, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache gesetzt worden ist. Sonst würde dem Vermieter contra legem der Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt (BGH, NJW 2006, 1061, Rn. 3).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Glaskanne im Zeitpunkt der Übergabe noch in einem gebrauchstauglichen Zustand befunden hat. Denn wäre die nach dem Schadensereignis vorhandene Bruchstelle bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen, wäre es der Mutter der Kl. nicht möglich gewesen, die Kanne mit kaltem Wasser zu befüllen, ohne dass die Kanne vom Haltehaken abklappt (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen). Hierfür spricht auch, dass die Bruchstelle nicht durch Kaffee verunreinigt war (vgl. Laborbericht der Fa. DD). Daraus folgt, dass die nach dem Schadensereignis vorhandene Bruchstelle am Haltehaken erst durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursacht worden sein kann, zumal nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Haltehaken zuvor geklebt worden war. […]
Im Ergebnis bestehen weder zureichende Anhaltspunkte noch taugliche Beweisantritte, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich der Bekl. zu 1. gesetzt worden und die Bruchanfälligkeit des Haltegriffs im Zeitpunkt der Übergabe für die Bekl. zu 1. bzw. ihre Erfüllungsgehilfen erkennbar gewesen ist. Im Ergebnis vermag die Kl. ihre Vermutungen zur Schadensursache nicht zu beweisen.
3. Nachdem nicht bewiesen ist, dass das streitgegenständliche Schadensereignis durch ein Verschulden der Bekl. bzw. ihrer Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, scheidet auch eine deliktische Haftung der Bekl. zu 1. gem. § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB aus.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein anfänglicher Mangel der Mietsache liegt bei einer voll ausgestatteten Ferienwohnung auch dann vor, wenn mitvermietetes Inventar einen Produktfehler hatte oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses derart abgenutzt war, dass es unzuverlässig und daher für einen gefahrlosen Gebrauch der Mietsache ungeeignet war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Beim (ersten) Frühstück in der Ferienwohnung setzte die Mutter einer sechsjährigen Tochter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberkörper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.
Die Tochter verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei. Das LG wies die Klage ab. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil des Mietvertrages geworden seien, sei eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es sei aber nicht feststellbar, dass die Kaffeekanne erkennbar nicht mehr vollständig in Ordnung gewesen sei. Das Oldenburg hat dies Entscheidung bestätigt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwar sei ein umfassender Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Ein Vermieter hafte grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlägen. Die Klägerin habe jedoch einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen können. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen können. Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bereits bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß aufgewiesen habe. Ebenso wenig sei bewiesen, dass die Kaffeekanne einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Selbst für einen solchen Mangel hätte die Vermieterin einstehen müssen.
Die Vermieterin treffe auch keine Haftung wegen eines möglichen Verschuldens. Es sei nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache liege. Die Glaskanne sei zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter der Klägerin damit das kalte Wasser in die Maschine gefüllt habe. Der Bruch sei also erst danach erfolgt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Hier ist die Vermieterin mit einem blauen Auge davongekommen, weil der Sachverständige keinen anfänglichen Mangel feststellen konnte. Anfänglich ist ein Mangel dann, wenn sich die Schadensursache in die Zeit vor Vertragsschluss zurückverfolgen lässt, auch wenn er den Mietgebrauch erst später konkret beeinträchtigt oder für einen Schaden des Mieters ursächlich wird. Ausreichend ist mithin, wenn bei Vertragsschluss (nicht erst bei Übergabe) die Gefahrenquelle vorhanden war oder die Schadensursache vorlag. Wenn der Mieter bei Kenntnis des Zustands der Mietsache von dem Vermieter Abhilfe verlangen könnte, liegt bereits in diesem Zeitpunkt ein Mangel vor. Wird ein Bestandteil der Mietsache erst später funktionsuntüchtig, kommt es darauf an, ob dieser aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bereits bei Vertragsschluss für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ungeeignet war. Hielt sich der Verschleiß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dagegen noch im normalen Rahmen, kann nicht von einem anfänglichen Mangel gesprochen werden.
Vermietern von Ferienwohnungen bietet die lehrbuchhafte Entscheidung jedenfalls Anlass, das Inventar einer Wohnung vor Übergabe peinlich genau auf Fehler zu überprüfen und diese Überprüfung auch zu dokumentieren, um eine spätere Haftung auszuschließen.
Haftungsausschlüsse im Mietvertrag helfen nur bedingt weiter. Gemäß § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit überhaupt nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse für den Fall des Verschuldens sind mithin auf Grund von § 309 Nr. 7 lit. a BGB hinsichtlich der Rechtsgüter des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad stets unwirksam.