Schadensersatzhaftung des Architekten unabhängig von Begrenzungen nach der VOB für Werkunternehmer
BGB §§ 635 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatzhaftung des Architekten unabhängig von Begrenzungen nach der VOB für Werkunternehmer; Mängelhaftung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk verkörperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe unabhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. verlangen mit ihrer Widerklage, die alleiniger Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, Ersatz von Mängelbeseitigungskosten.
Die Bekl. beauftragten den Kl. im Juli 1998 unter Einbeziehung der VOB/B mit der Ausführung von Rohbauarbeiten und der Errichtung des Dachstuhls für ein Neubauvorhaben. Der Drittwiderbeklagte war mit den in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HOAI beschriebenen Architektenleistungen und der Tragwerksplanung betraut; ob ihm auch die Bauaufsicht übertragen war, ist zwischen den Parteien streitig. Vor Abnahme des Werks rügten die Bekl. zahlreiche Mängel und setzten dem Kl. Fristen zu deren Beseitigung. Eine Androhung, nach Fristablauf den Auftrag zu entziehen, und die Auftragsentziehung selbst unterblieben. Ab 9. Februar 1999 setzten die Bekl. Drittunternehmer zur Beseitigung der von ihnen behaupteten Mängel ein. Am 15. März 1999 kündigte der Kl. den Werkvertrag und legte Schlußrechnung.
Der Kl. hat noch offenen Werklohn eingeklagt. Die Bekl. haben mit ihrer Widerklage vom Kl. und vom Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern Ersatz der für die Drittunternehmer aufgewendeten Kosten verlangt; die Bauwerksmängel seien auch auf fehlerhafte Architektenleistungen zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen hat die Bekl. Revision eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision der Bekl. ist begründet. (...)
II. Das hält der rechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand. Das Berufungsgericht erkennt den Bekl. zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch gegen den Drittwiderbeklagten wegen Fremdnachbesserungskosten ab, die vor dem 15. März 1999 entstanden sind. 1. Da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß den Bekl. gemäß § 635 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen den Drittwiderbeklagten wegen fehlerhafter Planung und Bauaufsicht zusteht.
2. Dieser Schadensersatzanspruch umfaßt unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens alle Aufwendungen, die zur Beseitigung der durch die fehlerhaften Architektenleistungen verursachten Baumängel notwendig waren.
a) Nachdem die Revision des Kl. insgesamt und die Revision der Bekl. in diesem Punkt nicht angenommen worden ist, steht rechtskräftig fest, daß der Kl. gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B in Verbindung mit § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B zum Ersatz derjenigen Fremdnachbesserungskosten verpflichtet ist, die nach dem 15. März 1999 entstanden sind. Für die zuvor angefallenen haftet er nicht. Diese sich aus der VOB/B ergebende Einschränkung der Haftung gilt entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts nicht für den Schadensersatzanspruch der Bekl. gegen den Drittwiderbeklagten. b) Daß der Kl. für die Fremdnachbesserungskosten vor dem 15. März 1999 nicht haftet, hat keinen Einfluß auf die Haftung des Drittwiderbeklagten aus § 635 BGB, die sich auf die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen erstreckt.
Der Drittwiderbeklagte kann dagegen nicht einwenden, die Bekl. hätten es versäumt, gegenüber dem Kl. die Voraussetzungen für eine Haftung auch für diesen Zeitraum zu schaffen. Ihnen kann insoweit nicht angelastet werden, gegen ihre Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB verstoßen zu haben. 3. Die in seiner Revisionserwiderung geäußerte, nicht näher begründete Ansicht des Drittwiderbeklagten, die Anspruchsverfolgung gegen ihn sei auch aus prozessualen Gründen von der Anspruchsverfolgung gegen den Kl. abhängig, geht fehl. Beide sind einfache Streitgenossen, gegen die die Entscheidung unterschiedlich ausfallen kann, § 61 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der VOB hat der Auftraggeber nur dann Schadensersatzansprüche für schon während der Ausführung als mangelhaft erkannte Arbeiten, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist unter Kündigungsandrohung gesetzt hatte. Liegt zugleich ein Planungsfehler des Architekten vor, kann dieser sich darauf nicht berufen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Auftraggeber hatte zahlreiche Mängel gerügt und dem Auftragnehmer Fristen zur Beseitigung gesetzt, ohne allerdings die Entziehung des Auftrags zu kündigen und dann auch auszusprechen. Er setzte Drittunternehmer zur Beseitigung der Mängel ein und verlangte unter anderem vom Architekten wegen Fehlern in der Planung und der Bauaufsicht Schadensersatz. Das Oberlandesgericht meinte, der Architekt hafte nur insoweit, wie auch der Unternehmer als Auftragnehmer hafte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 trat der Bundesgerichtshof dem entgegen und verwies darauf, daß der Architekt und der Bauunternehmer nicht notwendige Streitgenossen seien. Auch wenn inzwischen rechtskräftig feststehe, daß der Bauunternehmer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt der Auftragsentziehung schadensersatzpflichtig sei, treffe dies für den Architekten nicht zu. Dieser hafte ohne Einschränkung für eine Vertragsverletzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.