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Schadensersatzansprüche durch die Gesellschafter im eigenen Namen

KG8 U 142/9918.06.2001GE 2001, 1131

BGB §§ 705 ff.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatzansprüche durch die Gesellschafter im eigenen Namen; GbR; BGB-Gesellschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR können Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen. (LS d. Red.)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Aktivlegitimation der Kl. steht auch nicht entgegen, daß zwischen diesen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. Zwar ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (GE 2000, S. 276 ff.) davon auszugehen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und daß sie in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig ist. Daraus folgt aber nicht, daß die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen nicht gleichwohl Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen und Ersatz des Schadens an sich beanspruchen können. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Ausführungen des Kammergerichts zur Aktivlegitimation der Gesellschafter sind ungekürzt.

Der BGH hat klargestellt, daß eine GbR eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann. Inwieweit dieses Recht auch den Gesellschaftern zusteht, ist zweifelhaft.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit (äußerst knapp begründetem) Urteil vom 18. Juni 2001 meint das Kammergericht, aus der Entscheidung des BGH folge nicht, daß die Gesellschafter keine Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen könnten. Vielmehr könnten sie auch die Leistung an sich beanspruchen.

Der Kommentar: Das Urteil ist durchaus zweifelhaft. Der BGH zieht die Parallele zwischen der GbR und der OHG und führt im einzelnen aus, daß Inhaber von Ansprüchen die GbR sei. Daraus folgt notwendigerweise, daß wie bei einer OHG nicht die einzelnen Gesellschafter aktivlegitimiert sind, sondern allein die Gesellschaft. Anders ist es nur dann, wenn die Gesellschaft (OHG oder GbR) ein Mitglied ermächtigt hatte, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen einzuklagen. Von einer solchen Ermächtigung ist in dem Urteil des Kammergerichts allerdings nicht die Rede.