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Schadensersatzanspruch nach Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil

BGHIX ZR 36/0805.02.2009unveröffentlicht

ZPO § 717 Abs. 2; BGB §§ 831, 839

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schadensersatzanspruch nach Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil; „Begleitschäden“ der Zwangsvollstreckung; Gerichtsvollzieher nicht Verrichtungsgehilfe des Gläubigers; Amtshaftungsanspruch bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers; Räumung; pflichtwidriges Handeln des Gerichtsvollziehers

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

„Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.

Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Mutter des Kl. und deren Ehemann waren seit 1995 Mieter eines Wohnhauses. Hierin wohnten neben den Mietern deren Kinder sowie der Kl. Die ursprüngliche Eigentümerin und Vermieterin veräußerte das Anwesen im Jahre 2001 an den Bekl. Dieser kündigte mit Schreiben vom 13. November 2001 wegen ausstehender Miete das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage gegen die Mieter, der das Amtsgericht mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 4. Juli 2002 stattgab. Aufgrund dieses Räumungstitels ließ der Bekl. das Mietanwesen am 15./18. November 2002 durch die Gerichtsvollzieherin räumen. Hierbei wurde auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin ein Teil des geräumten Gutes entsorgt. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hob das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung vom 4. Juli 2002 auf und wies die Räumungsklage ab. Die frühere Vermieterin und Grundstückseigentümerin hatte das Mietverhältnis bereits mit Schreiben vom 26. November 1998 fristlos gekündigt und gegen die Mieter Räumungsklage erhoben. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 20. Mai 2003 wurde dieser Klage stattgegeben und mit Berichtigungsbeschluss vom 4. November 2003 ausgesprochen, dass das Grundstück an den Bekl. herauszugeben ist. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde am 4. August 2004 rechtskräftig zurückgewiesen.

2 Der Kl. macht geltend, die Räumung vom 15./18. November 2002 sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hierdurch hätten er, seine Lebensgefährtin, seine Mutter sowie deren Ehemann unter anderem Schäden an Einrichtungsgegenständen und sonstigen Sachen erlitten. Er begehrt hierfür, teils aus eigenem Recht, teils aus abgetretenem Recht, Schadensersatz vom Bekl. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. blieb ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Zahlungs- und Feststellungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegenüber dem Bekl. bestehe nicht. Der zu-nächst durch die Aufhebung des Vollstreckungstitels vom 4. Juli 2002 entstandene Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO sei durch das nachfolgende rechtskräftige Räumungsurteil vom 20. Mai 2003 wieder entfallen. Dass dieses Urteil nicht im Verhältnis der früheren Prozessbeteiligten ergangen, sondern von der früheren Eigentümerin erstritten worden sei, habe keine Bedeutung, weil der Räumungsausspruch zugunsten des Bekl. ergangen sei. Eine Haftung des Bekl. gemäß § 831 BGB für das Verhalten der Gerichtsvollzieherin bei der Räumung scheide aus, weil ein Gerichtsvollzieher als Organ der Zwangsvollstreckung selbständig handele und nicht als Vertreter des Gläubigers tätig werde.

II. 5 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

6 1. Dem Kl. stehen keine Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO zu.

7 a) Die Klage wird ganz überwiegend auf die „Begleitschäden der Zwangsvollstreckung", insbesondere den Verlust oder die Beschädigung von Inventar, gestützt. Insoweit war sie, soweit auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützt, von vornherein unschlüssig. Die genannte Norm bietet eine Anspruchsgrundlage nur für Schäden, die auf der Erbringung der den Gegenstand der Vollstreckung bildenden Leistung oder einer zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung beruhen. Der Schadensersatzanspruch umfasst zwar nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Schäden, welche der Schuldner erlitten hat. „Begleitschäden", die darauf zurückzuführen sind, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm jedoch nicht erfasst (vgl. BGHZ 85, 110, 114; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl. § 717 Rn. 10). Die Verursachung solcher, nach der eigenen Ansicht der Revision „von der eigentlichen Vollstreckungsleistung ... völlig unabhängigen Vermögensnachteile", wird durch jedweden Räumungstitel nicht gerechtfertigt.

8 b) Ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO war lediglich für untergeordnete Schadenspositionen wie Umzugskosten und Untermietaufwand in Betracht zu ziehen. Insofern sind etwaige den Titelschuldnern ursprünglich zustehende Ansprüche durch die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Gera vom 4. August 2004 erloschen.

9 aa) Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat, zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Der Gläubiger, der aus einem nicht endgültigen Titel vollstreckt, handelt auf eigene Gefahr. Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfällt, folgende Schaden soll vollständig aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden (BGHZ 95, 10, 14 f.; 136, 199, 204 f.; 169, 308, 314 Rn. 19; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 139/07 -, Rn. 6, zVb). Der Aufwand für den Umzug und die Anmietung von Ersatzraum kann daher grundsätzlich einen zu erstattenden Schaden nach § 717 Abs. 2 ZPO darstellen.

10 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Haftungsnorm des § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich einer prozessrechtlichen Sicht. Materiellrechtliche Einwände sind nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsschuldner bezüglich des durch die Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung entstandenen Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind. Eine Aufrechnung mit der ursprünglich titulierten Forderung wäre damit unvereinbar (BGHZ 136, 199, 204). Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01 -, NJW-RR 2005, 1135). Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 aaO.).

11 Vorliegend wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 20. Mai 2003 festgestellt, dass bezüglich des streitgegenständlichen Mietverhältnisses ein Räumungsanspruch zugunsten des Vermieters bereits zum Zeitpunkt der Zwangsräumung bestand. Dieses Urteil ist zwar zu dem Mietverhältnis der Mieter mit der Rechtsvorgängerin des Bekl. ergangen. Der ausgeurteilte Räumungsanspruch ist der Sache nach jedoch aufgrund von § 265 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ZPO, § 571 BGB a. F. auf den Bekl. übergegangen. Dies hat das Urteil vom 20. Mai 2003 - im Ausspruch durch Berichtigungsbeschluss vom 4. November 2003 ergänzt - auch berücksichtigt, indem die Vollstreckungsschuldner verurteilt wurden, das Anwesen an den Bekl. herauszugeben. Damit steht rechtskräftig fest, dass die Vollstreckungsschuldner verpflichtet waren, die Mieträumlichkeiten zu räumen und an den Bekl. herauszugeben. Ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO scheidet unter diesen Umständen aus.

12 2. Zutreffend hat das Landgericht auch eine Einstandsverpflichtung des Bekl. gemäß § 831 BGB verneint.

13 a) Zwar hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Frage beschränkt, ob der Wegfall des Schadensersatzanspruchs des § 717 Abs. 2 ZPO im Falle einer erneuten rechtskräftigen Verurteilung auch dann gilt, wenn die neue rechtskräftige Entscheidung in einem anderen Rechtsverhältnis ergeht. Die auf eine einzelne Anspruchsgrundlage oder eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung ist aber unzulässig (BGHZ 90, 318, 320, ständige Rechtsprechung). Die Revision ist daher insgesamt statthaft nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, WM 2003, 1370, 1371; v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02 -, WM 2003, 2232, 2233; v. 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 -, NJW 2005, 664), so dass das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden muss (BGH, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 -, WM 1984, 279, 280).

14 b) Der Gerichtsvollzieher ist ein Organ der Zwangsvollstreckung. Er handelt hierbei in Ausübung öffentlicher Gewalt. Durch ihn übt der Staat als alleiniger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher Weise aus (BVerfGE 61, 126, 136; BGHZ 146, 17, 19 f.). Der Gerichtsvollzieher ist mit dem Gläubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, vielmehr gehört seine Tätigkeit dem öffentlichen Recht an (RGZ - Vereinigte Zivilsenate - 82, 85, 86 ff.; BGH. Beschl. v. 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03 -, WM 2004, 542). Haftungsrechtlich hat dies die Konsequenz, dass bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan die Amtshaftung eintritt. Die Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen von Gerichtsvollziehern ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGZ 87, 294, 295; 134, 178, 180; 144, 262, 263; BGHZ 146, 17, 23; BGH, Urt. v. 26. September 1957 - III ZR 67/56 -, VersR 1957, 735, 736; v. 25. Oktober 1962 - III ZR 105/61 -, VersR 1963, 88). Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers aus § 831 BGB. Dies entspricht auch einhelliger Ansicht im Schrifttum (Spindler in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 831 Rn. 18; Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. § 831 Rn. 6; RGRK-BGB/Steffen, 12. Aufl. § 831 Rn. 20; Staudinger/Belling, BGB (2008) § 831 Rn. 41, 66; Staudinger/Wurm, BGB [2007] § 839 Rn. 34).

15 3. Soweit die Revision geltend macht, dass es zur Vollstreckung des Räumungstitels auch gegen den Kl. und seine Lebensgefährtin ihrer namentlichen Erwähnung in dem Titel bedurft hätte, wird dieses Argument lediglich zur Begründung der Aktivlegitimation für die auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte Klage herangezogen. Ein selbständiger Anspruch aus § 823 BGB wird hieraus nicht hergeleitet. Dies hätte auch keinen Erfolg versprochen, weil es - wie die Revision einräumt - der damals herrschenden Auffassung entsprach, dass ein Räumungstitel auch zur Zwangsvollstreckung gegen die Familienangehörigen des zur Räumung Verpflichteten - einschließlich der erwachsenen Kinder und deren Lebensgefährten - berechtigt (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 885 Rn. 9 m. w. N. in Fußn. 44 und 45). Der verklagte Titelgläubiger hat deshalb jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, indem er den Titel auch gegen den in dem geräumten Objekt wohnenden Kl. und dessen Lebensgefährtin durchsetzte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 ZPO umfasst nicht sogenannte „Begleitschäden".

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mutter des Klägers und deren Ehemann hatten ein Wohnhaus gemietet. Hierin wohnten neben den Mietern deren Kinder sowie der Kläger. Die ursprüngliche Eigentümerin und Vermieterin veräußerte das Anwesen 2001 an den Beklagten. Dieser kündigte das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und erhob Räumungsklage gegen die Mieter, der das Amtsgericht mit einem vorläufig vollstreckbaren Urteil stattgab. Aufgrund dieses Räumungstitels wurde das Mietanwesen durch die Gerichtsvollzieherin geräumt. Hierbei wurde auch auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin ein Teil des geräumten Gutes entsorgt. Danach hob in der Berufung das Landgericht das Räumungsurteil des Amtsgerichts auf und wies die Räumungsklage ab.

Die frühere Vermieterin und Grundstückseigentümerin hatte das Mietverhältnis schon vor Veräußerung an den Beklagten fristlos gekündigt und auch Räumungsklage gegen die Mieter erhoben. Dieses Verfahren hatte sich offenbar hingezogen. Jedenfalls wurde erst im Mai 2003 dieser Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung wurde 2004, also nach Aufhebung des Räumungsurteils aufgrund der Kündigung des Beklagten und neuen Vermieters rechtskräftig zurückgewiesen.

Der Kläger machte nunmehr geltend, die Räumung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hierdurch hätten er, seine Lebensgefährtin, seine Mutter sowie deren Ehemann u. a. Schäden an Einrichtungsgegenständen und sonstigen Sachen erlitten. Er begehrte hierfür – teils aus eigenem Recht, teils aus abgetretenen Recht – Schadensersatz vom Beklagten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, was in der Berufung bestätigt wurde. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der IX. Senat des BGH wies die Berufung zurück. Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO stünden dem Kläger nicht zu. Die Klage werde ganz überwiegend auf die „Begleitschäden der Zwangsvollstreckung", insbesondere den Verlust oder die Beschädigung von Inventar, gestützt. Insoweit sei sie, soweit auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützt, von vornherein unschlüssig. Die Norm biete eine Anspruchsgrundlage nur für Schäden, die auf der Erbringung der den Gegenstand der Vollstreckung bildenden Leistung oder einer zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung beruhen. Der Schadensersatzanspruch umfasse nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Schäden, welche der Schuldner erlitten habe. „Begleitschäden", die darauf zurückzuführen seien, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden sei, würden vom Schutzzweck der Haftungsnorm jedoch nicht erfasst. Die Verursachung solcher „von der eigentlichen Vollstreckungsleistung ... völlig unabhängigen Vermögensnachteile", werden durch jedweden Räumungstitel nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO sei lediglich für untergeordnete Schadenspositionen wie Umzugskosten und Untermietaufwand in Betracht zu ziehen. Insofern seien vorliegend allerdings den Titelschuldnern ursprünglich zustehende Ansprüche schon durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung erloschen.

Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO sei der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben habe, zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden sei. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels in Anspruch genommen worden sei, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhalte. Der Gläubiger, der aus einem nicht endgültigen Titel vollstrecke, handle auf eigene Gefahr. Der aus einer Vollstreckung, für die später die Grundlage wegfalle, folgende Schaden sei vollständig aufgrund einer verschuldensunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden. Der Aufwand für den Umzug und die Anmietung für Ersatzraum könne daher grundsätzlich einen zu erstattenden Schaden nach § 717 Abs. 2 ZPO darstellen. Es sei anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausschiede, denn der materiell-rechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde gelegen habe, später rechtsbeständig tituliert werde. Werde die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, stehe fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch habe. Vorliegend sei mit dem späteren rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts festgestellt worden, dass bezüglich des streitgegenständlichen Mietverhältnisses ein Räumungsanspruch zugunsten des Vermieters bereits zum Zeitpunkt der Zwangsräumung bestand. Dieses Urteil sei zwar zu dem Mietverhältnis der Mieter mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten ergangen. Der ausgeurteilte Räumungsanspruch sei der Sache nach jedoch aufgrund von §§ 265 Abs. 1, 325 Abs. 1 ZPO, § 571 BGB a. F. auf den Beklagten übergegangen. Dies habe das Urteil auch berücksichtigt, in dem die Vollstreckungsschuldner verurteilt worden seien, das Anwesen an den Beklagten herauszugeben. Damit stehe rechtskräftig fest, dass die Vollstreckungsschuldner verpflichtet waren, die Mieträumlichkeiten zu räumen und an den Beklagten herauszugeben. Ein Schadensersatzanspruch aus § 717 ZPO scheide unter diesen Umständen aus.

Zutreffend habe das Landgericht auch eine Einstandsverpflichtung des Beklagten gem. § 831 BGB für das Verhalten der Gerichtsvollzieherin verneint. Der Gerichtsvollzieher handle als Organ der Zwangsvollstreckung in Ausübung öffentlicher Gewalt. Der Gerichtsvollzieher sei mit dem Gläubiger nicht durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, vielmehr gehöre seine Tätigkeit dem öffentlichen Recht an. Haftungsrechtlich habe dies die Konsequenz, dass bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan die Amtshaftung eintrete. Die Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen von Gerichtsvollziehern sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt. Daneben sei kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers aus § 831 BGB.

Soweit die Revision geltend mache, dass es zur Vollstreckung des Räumungstitels auch gegen den Kläger und seine Lebensgefährtin ihrer namentlichen Erwähnung in dem Titel bedurft hätte, werde dieses Argument lediglich zur Begründung der Aktivlegitimation für die auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte Klage herangezogen. Ein selbständiger Anspruch aus § 823 BGB (unerlaubte Handlung) werde hieraus nicht hergeleitet. Dies hätte auch keinen Erfolg versprochen, weil es der damals herrschende Auffassung entsprochen habe, dass ein Räumungstitel auch zur Zwangsvollstreckung gegen die Familienangehörigen des zur Räumung Verpflichteten – einschließlich der erwachsenen Kinder und deren Lebensgefährten – berechtige. Der verklagte Titelgläubiger habe deshalb nicht schuldhaft gehandelt, indem er den Titel auch gegen den in dem geräumten Objekt wohnenden Kläger und dessen Lebensgefährtin durchgesetzt habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern und den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil (auch) gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Nach § 571 BGB a. F. (jetzt § 566 BGB) tritt der Erwerber des Grundstücks anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein.

Nach der (neuen) Rechtsprechung des BGH kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstreckt werden, wenn dieser Mitbesitzer der zu räumenden Wohnung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - IX a ZB 29/04 = GE 2004, 1094; BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 = GE 2008, 727).