Schadensersatzanspruch für Beseitigung der vom Nachbargrundstück eindringenden Baumwurzeln in Abwasserleitung
BGB § 823 , § 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unterhält eine Gemeinde auf ihrem Grundstück von ihr gepflanzte Bäume, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines Nachbargrundstücks eindringen, so ist sie hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn Störer.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft den Störer. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Hamburger Abwassergesetzes.
Zum Sachverhalt
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks W.-Allee in H. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ist auf der einen Seite von der W.-Allee, auf der anderen Seite von einer öffentlichen Parkanlage begrenzt. Die Abwasserleitung des Hauses, die entsprechend dem üblichen Verfahren zur Zeit der Errichtung aus glasierten Steinzeugrohren erstellt war, verläuft unterhalb der Garageneinfahrt zu dem in der Straße liegenden Schmutzwassersiel. In der Nähe der Garagenauffahrt stehen auf städtischem Grund zwei größere Bäume, eine Kastanie und eine Buche. Seit November 1984 kam es in der Grundstücksentwässerungsanlage, und zwar in der Sielleitung unterhalb der Garagenauffahrt, mehrfach zu Verstopfungen. Bei einer Untersuchung mittels Kanalfernauge wurde festgestellt, daß Verstopfungsursache in die Rohre eingedrungene Baumwurzeln waren. Zur Behebung der Verstopfung ließ der Kl. unterhalb der Garagenauffahrt die bisherige Leitung freilegen und herausnehmen und durch ein PVC-Rohr ersetzen. An der Anschlußstelle der neuen zu der un-terhalb der Garage befindlichen alten Leitung wurde bei dieser Gelegenheit ein Re-visionsschacht eingesetzt. Für die Tiefbauarbeiten wurden dem Kl. 4.560 DM und für das Material des Revisionsschachtes 501,88 DM (insgesamt 5.061,88 DM) in Rech-nung gestellt. Der Kl. verlangt von der Bekl. Erstattung dieser Kosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg ge-blieben. Die - zugelassene - Revision führte dem Grunde nach zur Verurteilung der Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat - hier allein in Frage stehende ver-schuldungsunabhängige - Erstattungsansprüche des Kl. aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil die Bekl. nicht gemäß § 1004 BGB verpflichtet gewesen sei, die in der Sielleitung aufgetretenen Störungen zu beseitigen. Es hat offengelassen, ob die in der Abwasserleitung vorhandenen Baumwurzeln vor oder nach dem am 1. März 1984 in Kraft getretenen Hamburger Ab wassergesetz vom 21. Februar 1984 (HAbwG, GVBl S. 45) eingedrungen waren. Es hat in diesem Zusammenhang für den zeitlichen Geltungsbereich des Abwassergesetzes ausgeführt, die in § 15 Abs. 1 HAbwG enthaltene Bestimmung, wonach Grund-stücksentwässerungsanlagen von dem Eigentümer in einem ordnungsgemäßen Zu-stand und insbesondere dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln zu halten sei-en, regele zwar auch das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn dahin, daß die Verantwortlichkeit für das Eindringen von Baumwurzeln dem Eigentü-mer auferlegt sei. Die Vorschrift könne aber nur den Normalfall regeln wollen, daß Wurzeln nur deshalb in die Abwasserleitung wachsen, weil diese undicht sei und die austretende Feuchtigkeit die Baumwurzeln anziehe. Dem Eigentümer der Leitung werde dagegen die Verantwortlichkeit nicht auferlegt, wenn sich feststellen lasse, daß das Eindringen der Wurzeln auf eine vorangegangene Beschädigung der Lei-tung durch einen von außen wirkenden mechanischen Druck der Baumwurzeln des Nachbarn zurückzuführen sei. Der Kl. habe aber eine solche Störung nicht nachzuweisen vermocht. Es sei daher davon auszugehen, daß die Baumwurzeln nur des-halb in die Leitung des Kl. eingedrungen seien, weil diese aus einem anderen Grunde, für den eine Verantwortlichkeit der Bekl. nicht zu erkennen sei, bereits undicht gewe-sen sei. Der Kl. habe die durch den vorschriftswidrigen Zustand seines Grundstücks hervorgerufene Lage im Verhältnis zur Bekl. daher zu dulden und für die Beseitigung der Störung selbst zu sorgen.
Für die Zeit vor Inkrafttreten des Abwassergesetzes entfalle aber auch ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Nach § 7 (5) Satz 1 der Sielsatzung vom 20. März 1940 in der Fassung vom 13. Juni 1977 habe der Eigentümer seine Entwässerungsanlage stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Regelung habe zwar keinen nachbarrechtlichen Gehalt. Der öffentlich-rechtlichen Unterhaltspflicht komme aber dennoch für § 1004 BGB Bedeutung zu. Konnten die Baumwurzeln der Sielleitung, solange diese intakt war, nicht gefährlich werden, so fehle es an einer Be-einträchtigung des Eigentums, die der Bekl. als "Störerin" zuzurechnen sei. Daß die Sielleitung aus Gründen, für die die Bekl. verantwortlich war, bereits undicht gewesen sei, habe der Kl. nicht nachzuweisen vermocht. Die Möglichkeit, daß der Nachbar sei-ne Sielleitung nicht dicht halten und damit den Wurzelwuchs in deren Richtung leiten könnte, habe die Bekl. nicht in ihren verantwortlichen Willen zum Halten der Bäume einbeziehen müssen.
II. Die Revision hat Erfolg.
1. Zur Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung wegen der Befreiung der Bekl. von einer ihr gemäß § 1004 Abs. 1 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Störung des Eigentums des Kl. sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BGHZ 97, 231, 233 f.).
2. Stand dem Kl. gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Beeinträchtigung der Abwasserleitung gegen die Bekl. zu, so ist sie dadurch, daß der Kl. die zur Beseitigung der Störung erforderlichen Arbeiten hat durchführen lassen, von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit und dadurch auf "sonstige Weise" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert wor-den. Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So besteht insbesondere nach dem festgestellten Parteivortrag kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kl. als Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) für die Bekl. gehandelt hätte.
3. Entscheidend ist daher, ob der Kl. von der Bekl. nach § 1004 Abs. 1 BGB die Be-seitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums hätte verlangen können und beja-hendenfalls, was die Bekl. zur Erfüllung dieses Anspruchs hätte aufwenden müssen.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Bekl., unabhängig davon, ob die Baumwurzeln vor oder nach dem Inkrafttreten des Hamburger Abwassergesetzes in die Abflußleitungen eingedrungen sind, Störerin im Sinne des § 1004 BGB. Sie unterhielt die auf ihrem Grundstück von ihr gepflanzten Bäume, deren Wurzeln in die Abwasserleitung des klägerischen Grundstücks eindrangen, sie verstopften und damit das Eigentum des Kl. beeinträchtigten (vgl. BGHZ 97, 231, 234 f.). Ob das Eindringen der Baumwurzeln durch undichte Rohrverbindungen erst ermöglicht oder begünstigt worden ist, ob also weitere Ursachen zur Rohrverstopfung durch die Wur-zeln beigetragen haben, schließt die Eigentumsstörung in Form der Beeinträchtigung des ungehinderten Abflusses des Abwassers in das öffentliche Sielnetz nicht aus. Der Abwasserfluß ist nämlich nicht durch undichte Stellen im Leitungssystem, son-dern nur durch die in das Rohr eingedrungenen Wurzeln der Bäume blockiert worden. Die Begründung oder Ermöglichung des Eindringens der Wurzeln durch weitere Ur-sachen wäre nur im Rahmen einer Einwendung aus § 254 BGB von Bedeutung und könnte - falls eine solche Einwendung gegen einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB oder gegen einen daraus hergeleiteten Bereicherungsanspruch möglich ist (vgl. BGHZ 97, 231, 237) - allenfalls dazu führen, daß ein Erstattungsanspruch des Kl. um die seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufwendungen zu kürzen wäre. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 254 BGB die Bekl. treffen würde.
b) Ist damit aber von einer Beeinträchtigung des Eigentums des Kl. durch die Bekl. auszugehen, so bleibt zu klären, ob der Kl. zur Duldung der Beeinträchtigung ver-pflichtet war (§ 1004 Abs. 2 BGB).
aa) Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, unter dem Geltungsbereich des den Vorbehalt des Art. 124 EGBGB ausfüllenden Hamburger Abwassergesetzes komme nach dessen § 15 (1) ein Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn die Abwasserleitung bis zum Eindringen ordnungsgemäß dicht gewesen sei oder die Undichtigkeit gerade durch die Baumwurzeln verursacht worden sei, ansonsten bestehe eine Dul-dungspflicht, liegt eine das Revisionsgericht nach §§ 549, 562 ZPO bindende Aus-legung von Hamburger Landesrecht vor, das nicht über einen OLG-Bezirk hinaus Geltung hat.
Da das Hamburger Abwassergesetz aber nicht die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung regelt, bleibt es insoweit bei einer Anwendung des § 1004 BGB. Danach trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Pflicht zur Duldung der hier vorliegenden Eigentumsbeeinträchtigung durch die in die Leitung eingedrungenen Baumwurzeln die Bekl. als Störerin. Sie müßte also beweisen, daß die Abwasserleitung vor dem Eindringen der Wurzeln sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand be-fand und undicht war. Da das Berufungsgericht aber dem Kl. über die Eigentumsbeeinträchtigung hinaus die Beweislast für den ordnungsgemäßen Zustand der Leitung auferlegt, beruht das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsfehler.
bb) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Hamburger Abwassergesetzes ist der Senat ebenfalls gemäß §§ 549, 562 ZPO an die vom Berufungsgericht vorgenommene Aus-legung der Hamburger Sielsatzung von 1940 i.d.F. von 1977 gebunden, diese Sat-zung habe keinen nachbarrechtlichen Gehalt im Sinne des Zivilrechts. Es bleibt also insoweit allein bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1004 BGB. Hierzu ist aber bereits oben ausgeführt worden, daß die Verneinung der Störeigenschaft der Bekl. auf einem Rechtsfehler beruht. Soweit die dortigen Überlegungen des Berufungsgerichts im Rahmen des § 1004 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein könnten, beruhen sie auch hier auf der fehlerhaften Annahme, den Kl. treffe die Beweislast für den ord-nungsgemäßen Zustand der Abwasserleitung vor dem Eindringen der Baumwurzeln.
c) Da nach den insoweit fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichtes die Be-weisaufnahme kein eindeutiges Ergebnis über den Zustand der Leitung vor dem Ein-dringen der Baumwurzeln erbracht hat und auch ein Sachverständigengutachten mangels Kenntnis von dem Zustand der freigelegten und ausgewechselten Leitung keine Klärung bringen könnte, waren die Voraussetzungen des § 1004 BGB für einen Beseitigungsanspruch des Kl. gegen die Bekl. erfüllt. Soweit sich die Bekl. in der Re visionserwiderung auf eine Beweisvereitelung durch den Kl. beruft, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts kein einschlägiger Sachverhalt zu entnehmen. Er wird auch in der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. Nach dem unwidersprochen ge-bliebenen Vortrag des Kl. ist den von ihm veranlaßten Baumaßnahmen ein Gespräch mit Vertretern der Bekl. vorausgegangen, in dem Übereinstimmung darüber bestand, daß eine Erneuerung der Sielleitung unumgänglich sei. Daß bei dieser oder bei ande-ren Gelegenheiten die Bekl. die Besichtigung oder die Vorlage der geschädigten Roh-re verlangt und der Kl. diesem Ansinnen widersprochen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Bekl. hat vielmehr stets eine Ersatzpflicht im Hinblick auf eine vermeintliche Duldungspflicht des Kl. verneint.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.