Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels
BGB §§ 535, 546 Abs. 1, 280, 249, 307
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Vertragsende Schadensersatz zu leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann; zu ersetzen sind im Fall eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Schließanlage. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Wohnungsvermieter verlangt vom Bekl., seinem ehemaligen Mieter, restlichen Schadensersatz mit der Behauptung, der Bekl. habe einen ihm überlassenen Schlüssel der Schließanlage nicht zurückgegeben.
Der Bekl. mietete vom Kl. eine diesem gehörende Wohnung in einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Mehrparteienhaus. Die Parteien beendeten das Mietverhältnis bereits zum 31.5.2010 einvernehmlich. Bei Mietende gab der Bekl. dem Kl. einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kl. die Auffassung vertreten hatte, ein zweiter dem Bekl. überlassener Schlüssel fehle, hat die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Kl. 1.468 € für den Austausch der Schließanlage des Anwesens gefordert, die der Kl. bislang nicht beglichen hat. Auch wurde die Schließanlage bis heute nicht ausgetauscht.
Der Kl. hat behauptet, er habe dem Bekl. bei Mietbeginn zwei Wohnungsschlüssel übergeben, bei welchen es sich um Schlüssel einer Schließanlage gehandelt habe, die nicht nur zur Abschlusstür der Wohnung selbst, sondern auch zur Haustür und zur Tür des Kellerzuganges gepasst hätten. Zum Ausschluss der Gefahr, dass sich Unbefugte mit dem fehlenden Schlüssel Zutritt verschafften, müssten sämtliche 24 Zylinder der Schließanlage nebst jeweils zugehöriger Schlüssel ausgetauscht werden. Er hat zunächst vom Bekl. 968 € gefordert (Kosten des Austauschs der Schließanlage von 1.468 € netto abzüglich eines Kautionsguthabens von 500 €). Nachdem in erster Instanz der gerichtlich bestellte Sachverständige noch höhere Kosten für den notwendigen Austausch von Zylindern und Schlüsseln ermittelt hatte, hat der Kl. seine Klage auf 1.367,32 € nebst Zinsen erhöht und zuletzt Zahlung dieses Betrages nicht mehr an sich selbst, sondern an die Eigentümergemeinschaft des Anwesens begehrt.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Erhebung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis in Höhe der ursprünglichen Klageforderung von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Es sah als erwiesen an, dass der Bekl. bei Mietbeginn zwei Wohnungsschlüssel erhalten hatte, dass das Anwesen mit einer Schließanlage versehen sei, dass sämtliche Schlösser dieser Schließanlage ausgetauscht werden müssten, und dass der vom Kl. ursprünglich in Ansatz gebrachte Betrag von 1.468 € netto (abzüglich 500 € Kautionsguthaben) hierfür jedenfalls erforderlich sei. Dem Kl. stehe in entsprechender Höhe ein Zahlungsanspruch wegen der Nichtrückgabe eines Schlüssels zu. Die darüber hinausgehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich 1.468, € für den Austausch der Schließanlage vom Kl. fordere und nicht mehr, so dass dem Kl. ein höherer Schaden nicht entstanden sei.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Bekl. blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
1. Die Klage ist zulässig. [...]
Der Kl. ist auch prozessführungsbefugt. Dabei kommt es auf die Voraussetzungen einer (gewillkürten) Prozessstandschaft nicht an. Denn mit seinem (zuletzt gestellten) Antrag auf Leistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, welcher er angehört, macht der Kl. nicht etwa deren (fremdes) Recht im eigenen Namen geltend, sondern einen ihm selbst zustehenden Freistellungsanspruch im Sinne des § 257 BGB, nachdem der Kl. von der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Anspruch genommen wird. Er verfolgt mithin ein eigenes und kein fremdes Recht.
2. Die Klage ist jedenfalls in Höhe des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages auch begründet.
a) Der vom Kl. verfolgte Schadensersatzanspruch ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 1 Nr. 2 Abs. 5 Satz 2 des von den Parteien unterschriebenen schriftlichen Mietvertrags, wonach der Mieter bei Verlust eines Schlüssels verpflichtet ist, auf Verlangen des Vermieters die Kosten für entsprechende Türschlösser bzw. bei einer Schließanlage deren Kosten und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel zu übernehmen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass Missbrauch ausgeschlossen ist. Der Kl. hat sich selbst nicht auf diese Klausel berufen.
Die Klausel kann jedenfalls deswegen keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründen, weil sie als Allgemeine Geschäftsbedingung den Bekl. entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Bei der Klausel handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, wie sich bereits aus ihrem unspezifizierten Wortlaut („Kosten für entsprechende Türschlösser bzw. bei einer Schließanlage deren Kosten"; Hervorhebung nicht im Orig.) hinreichend deutlich ergibt, und die der Kl. als Vermieter dem Bekl. als Mieter bei Vertragsabschluss gestellt hat (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn die Klausel begründet einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, den der Mieter nur abwenden können soll, wenn er den Ausschluss des Missbrauchs des verlorenen Schlüssels nachweist. Kann er hingegen nur nachweisen, dass er den Schlüssel ohne sein Verschulden verloren hat, etwa durch einen nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters beruhenden Diebstahl, soll er weiterhin haften, solange er nicht auch ausschließt, dass der Dieb oder irgendein Dritter Missbrauch mit dem entwendeten Schlüssel treiben.
Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276 Abs. 1 BGB) nicht vereinbar, nach denen ein vertraglicher Schadensersatzanspruch grundsätzlich ein Vertretenmüssen im Sinne eines Verschuldens seitens des Schuldners voraussetzt. Mietvertragsklauseln, die eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht für einen Schlüsselverlust vorsehen, benachteiligen den Mieter daher unangemessen und verstoßen gegen § 307 BGB (Schmidt-Futterer/Streyl, MietR, 10. Aufl. 2011, § 546 Rz. 35 a.E., m.w.N.).
b) Der klagegegenständliche Schadensersatzanspruch folgt aber aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2, 257 BGB.
Der Bekl. hat durch die Nichtrückgabe eines der ihm vom Kl. überlassenen Schlüssel seine Obhuts- und Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1 BGB) verletzt, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache erstreckt (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, § 546 Rz. 32 m.w.N.). Hierzu gehört der vom Kl. vermisste Schlüssel.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, nach der aufgrund des Übergabeprotokolles vom 27.1.2010 und der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen ... feststehe, dass der Bekl. zwei Wohnungsschlüssel erhalten habe, lässt keine konkreten Anhaltspunkte erkennen, die insoweit Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung begründeten. Die Kammer ist als Berufungsgericht daher an sie gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Dass der Bekl. dem Kl. nur einen Wohnungsschlüssel zurückgegeben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine objektive Verletzung der Vertragspflichten des Bekl. steht damit fest.
c) Diese Vertragsverletzung ist vom Bekl. auch zu vertreten. Umstände, die die dahin gehende gesetzliche Vermutung widerlegten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die endgültige Vorenthaltung eines dem Mieter anvertrauten Wohnungsschlüssels geht über den vertragsgemäßen Mietgebrauch, in dessen Rahmen der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nicht zu vertreten hat (§ 538 BGB), hinaus.
d) Dem Kl. ist in Gestalt der Inanspruchnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, der gegenüber der Bekl. Erfüllungsgehilfe im Rahmen der den Kl. als Miteigentümer treffenden Schutzpflichten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums ist (§§ 241 Abs. 2, 278 BGB), auch ein Schaden entstanden. Diese Verbindlichkeit umfasst über die Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels hinaus auch die Kosten der Erneuerung der Schließanlage in dem von dem gerichtlichen Sachverständigen Sch. für erforderlich gehaltenen Umfang. Darauf, dass die Schließanlage bislang noch nicht ausgetauscht ist, kommt es dabei nicht an (aa.). Auf den in diesem Sinne zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag hat sich die Eigentümergemeinschaft und damit auch der Kl. im Verhältnis zum Bekl. zwar einen Abzug „neu für alt" anrechnen lassen. Die konkrete Höhe dieses Abzugs führt jedoch nicht zu einem Unterschreiten des berufungsgegenständlichen Schadensersatzbetrages (bb.).
aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Voraussetzung hierfür ist ein Eingriff in die Sachsubstanz (MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 249 Rz. 424 m.w.N.).
Die der Vorenthaltung des fehlenden Schlüssels innewohnende Substanzverletzung beschränkt sich nicht allein auf diesen Schlüssel und der geschuldete Schadensersatz damit nicht auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag für das Nachmachen dieses Schlüssels. Vielmehr hat der Bekl. auch in die substantielle Funktionalität der Gesamtheit der Bestandteile der Sache „Schließanlage" eingegriffen. Denn diese ist dadurch, dass der Verbleib des fehlenden Schlüssels dauerhaft ungeklärt bleibt, in ihrer Funktion beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung kann nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass sich die Funktion der Sachgesamtheit Schließanlage auf das Auf- und Zusperren der von ihr umfassten Schlösser mit den verfügbaren Schlüsseln beschränkt und der Substanzschaden folglich durch die Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels behoben ist (in diese Richtung aber AG Ludwigsburg, WuM 2010, 355 - juris Rz. 24; AG Rheinbach, NZM 2005, 822 f. - juris Rz. 19; LG Wiesbaden, NZM 1999, 308; Ruthe, NZM 2000, 365, 366 unter 3.; Flatow, NZM 2011, 660, 662 unter 3. a. bb.). Diese Auffassung greift insoweit zu kurz, als der Substanz der Schließanlage auch die Funktion innewohnt, dass niemand die zu ihr gehörenden Schlösser auf- und zusperren kann, der nicht berechtigt im Besitz eines zu ihr gehörenden Schlüssels ist. Die durch den unbekannt verbliebenen Schlüssel begründete Missbrauchsgefahr verletzt nicht nur das Eigentum an dem Schlüssel selbst, sondern zusätzlich die Sachgesamtheit Schließanlage für das Gesamtgebäude (KG, NJW-RR 2008, 1245 ff. - juris Rz. 13 m.w.N.; LG Münster, WuM 1989, 508 f. - juris Rz. 4).
Hierbei kommt es (entgegen AG Ludwigsburg, aaO.; AG Rheinbach, aaO.; LG Wiesbaden, aaO.) nicht darauf an, ob der Vermieter die Schließanlage tatsächlich und zeitnah ausgewechselt hat (vgl. KG, aaO. - juris Rz. 12 u. 14; einschränkend Flatow, aaO., die es für einen Ersatzanspruch aber ausreichen lassen will, dass der Vermieter beabsichtigt, die Schließanlage auszuwechseln). Denn soweit er dies unterlässt, handelt er auf eigenes Risiko. Dann steht dem Gewinn der „abstrakt" liquidierten Schadensersatzsumme der materielle Verlust gegenüber, der sich im Falle der Verwirklichung der Missbrauchsgefahr durch Diebstahl oder Vandalismus Dritter niederschlägt, ohne dass diese Folgeschäden der ursprünglichen Pflichtverletzung des Mieters noch haftungsrechtlich zurechenbar und von diesem zu ersetzen wären. Aufgrund dieser Risikoverteilung ist die Entscheidung des Vermieters, Schadensersatz zu verlangen und die Schließanlage trotzdem (zunächst) nicht zu erneuern, auch nicht etwa treuwidrig (so aber LG Essen, ZMR 2012, 103 f. - juris Rz. 5).
Schließlich steht der Zulassung der abstrakten Schadensberechnung auch nicht die Rechtsprechung des Reichsgerichts entgegen, nach der § 249 Abs. 2 BGB bei der reinen Gefahr künftiger Beschädigung einer Sache nicht anwendbar und eine abstrakte Schadensberechnung daher in diesem Fall nicht möglich ist (RGZ 91, 104 - juris). Denn Haftungsgrund ist vorliegend (anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall) nicht lediglich die Bedrohung der Sache durch künftige Beschädigung, sondern die bereits real eingetretene Substanzverletzung im oben dargelegten Sinne.
Der Kammer erscheint es nach alledem angezeigt, den Grundsatz, dass der Geschädigte in der Verwendung des Geldschadensersatzes frei ist, auch im vorliegenden Fall Platz greifen zu lassen.
bb) Der Bekl. schuldet dem Kl. unter Berücksichtigung eines Kautionsguthabens von 500 € die Freihaltung von einem Schadensersatzanspruch der Eigentümergemeinschaft in Höhe von verbleibenden 968 €.
Wegen der Höhe des zur Wiederherstellung der Schließsicherheit der Anlage erforderlichen Erneuerungsaufwandes hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch die Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Sch. vom 28.10.2011. Dieser kam nach sachkundiger Ermittlung des erforderlichen Aufwandes sowie anschließender Einholung und Bewertung des Angebotes eines Eisenwarenfachgeschäftes, dessen Endbetrag denjenigen Betrag, den die Eigentümergemeinschaft vom Kl. fordert, überstieg, zu dem Ergebnis, dieser Betrag sei angemessen. [...]
Allerdings ist von dem vom Sachverständigen ermittelten und vom Kl. vor dem Amtsgericht zuletzt auch geforderten Betrag von 1.729,82 € ein Abzug „neu für alt" vorzunehmen. Denn die Voraussetzungen eines solchen Abzugs liegen vor.
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Wertsteigerung führen, die die Schadensersatzpflicht mindert, soweit hierdurch eine messbare Vermögensmehrung eingetreten ist und sich diese Werterhöhung für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, Vorb. vor § 249 Rz. 97 ff.). Dies ist vorliegend der Fall.
Ersichtlich handelt es sich bei den in Rede stehenden Schließzylindern und Schlüsseln einerseits um Bauteile, die der täglichen mechanischen Beanspruchung und damit der Abnutzung unterliegen. Auf der anderen Seite ist von einer hohen Lebensdauer einer Schließanlage auszugehen. Der Sachverständige Sch. hat sie, insoweit unangegriffen, mit 20 bis 25 Jahren beziffert (Ergänzungsgutachten unter 4.3. - II 84). Damit tritt eine - allerdings moderate - Bereicherung der Wohnungseigentümer ein, da die auszutauschenden Bauteile nach der notwendigen Erneuerung länger halten und erst in fernerer Zukunft erneut ausgetauscht werden müssen. Bei der Berechnung des für den (partiellen) Austausch der Schließanlage geschuldeten Schadensersatzbetrages ist daher ein Abzug „neu für alt" vorzunehmen (vgl. LG Münster, WuM 1989, 508 f. - juris Rz. 8).
Das Alter der auszutauschenden Bauteile ist allerdings im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Indes ist diese Frage der gerichtlichen Schätzung unter Berücksichtigung der sachverständigen Feststellungen zugänglich (§ 287 Abs. 1 ZPO). Eine Beweisaufnahme zu dieser Frage hielt die Kammer nicht für sinnvoll, da sie ihr wirtschaftlich unverhältnismäßig erschien und sie auch keine feste Größe, sondern ihrerseits ebenfalls nur weitere Anhaltspunkte für die richterliche Schätzung geliefert hätte.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hält die Kammer einen Abzug von 15 % von dem vom Sachverständigen ermittelten, für die Wiederherstellung der Schließsicherheit erforderlichen Betrag von 1.729,82 € für angemessen (i.E. ebenso LG Münster, aaO.). Auf die vom Kl. zuletzt noch vorgetragenen Details des Alters einzelner der insgesamt 15 auszutauschenden Schließzylinder kommt es dabei nicht entscheidend an.
Von dem Betrag von 1.729,82 € sind mithin 259,47 € in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag von 1.470,35 € liegt immer noch über dem von der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Kl. geforderten Betrag von 1.468 €, so dass nach dem weiteren, in diesem Verfahren nicht im Streit stehenden Abzug der Kaution in Höhe von 500 € ein Betrag von 970,35 € verbleibt, der den berufungsgegenständlichen Betrag von 968 € weiterhin trägt.
Der vom Amtsgericht unterlassene Abzug „neu für alt" wirkt sich mithin im Ergebnis nicht aus.
Der Freistellungsanspruch ist auch nicht verjährt, nachdem der ursprünglich als Zahlungsanspruch verfolgte Schadensersatzanspruch vom Kl. noch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 548 Abs. 1 BGB rechtshängig gemacht wurde. Denn auch wenn der vom Schädiger zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit besteht, unterbricht die Zahlungsklage des Geschädigten auch die Verjährung des Freistellungsanspruchs. Dabei ist gleichgültig, welche Form des Ersatzbegehrens der Geschädigte im Hinblick auf den Valutierungsstand des Passivschadens richtigerweise hätte wählen müssen. Denn sowohl der Freistellungsanspruch als auch der Zahlungsanspruch sind in diesem Falle lediglich verschiedene Ausprägungen ein- und desselben Anspruchs, nämlich des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Vermögensausgleich wegen der vom Schädiger zu verantwortenden Belastung des Vermögens mit der streitgegenständlichen Verbindlichkeit (BGH, NJW 1985, 1152 ff. - juris Rz. 27).
Auf die Frage, ob die erst in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede überhaupt noch zu berücksichtigen war, kommt es damit nicht an.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Gegen dieses Berufungsurteil war die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). [...] Eine höchstrichterliche Entscheidung dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter macht sich bei einem Schlüsselverlust schadensersatzpflichtig, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann. Bei der Schließanlage muss er nicht nur den Schlüssel ersetzen, sondern alle notwendigen Kosten tragen, um zu gewährleisten, dass niemand die zu ihr gehörenden Schlösser auf- und zusperren kann, der nicht berechtigt im Besitz eines zu ihr gehörenden Schlüssels ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter verlangte von dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz mit der Behauptung, der Mieter habe einen ihm überlassenen Schlüssel der Schließanlage nicht zurückgegeben. Im Rechtsstreit erhob das Amtsgericht u. a. Beweis zur Übergabe von zwei Schlüsseln an den Mieter und verurteilte den Mieter sodann im Weiteren antragsgemäß. Der Mieter legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Heidelberg wies die Berufung zurück und ging dabei davon aus, dass die Überlassung von zwei Wohnungsschlüsseln an den Mieter erwiesen sei. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB; die gesetzliche Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Mieter nicht widerlegt.
Dem Vermieter sei ein Schaden entstanden, der über die Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels hinaus auch die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse (der Vermieter hatte dazu vorgetragen, dass sämtliche 24 Zylinder der Schließanlage nebst jeweils zugehöriger Schlüssel ausgetauscht werden müssten).
Der teilweise vertretenen Auffassung, der Schadensersatzanspruch beziehe sich lediglich auf die Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sei nicht zu folgen. Der Substanz der Schließanlage wohne auch die Funktion inne, dass niemand die zu ihr gehörenden Schlösser auf- und zusperren könne, der nicht berechtigt im Besitz eines zu ihr gehörenden Schlüssels sei.
Die durch den Schlüsselverlust begründete Missbrauchsgefahr verletze nicht nur das Eigentum an dem Schlüssel selbst, sondern zusätzlich die Sachgesamtheit Schließanlage für das Gesamtgebäude (KG GE 2008, 599 = NJW-RR 2008,1245; LG Münster WuM 1989, 508). Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Vermieter die Schließanlage tatsächlich oder zeitnah ausgewechselt habe. Insofern verbleibe es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass der Geschädigte in der Verwendung des Geldschadensersatzes frei sei.
Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wie das LG Heidelberg hat das auch das KG gesehen (KG GE 2008, 599). Zu den Obhutspflichten des Mieters gehöre es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren und vor Verlust zu bewahren.
Bei vom Mieter zu vertretendem Schlüsselverlust habe der Vermieter einen Anspruch auf die Kosten des Auswechselns der gesamten Schließanlage.