Schadensersatzanspruch
BGB § 1127 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatzanspruch; Hypothekenhaftung; Versicherungsschaden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anders als der Erfüllungsanspruch auf die Versicherungsleistung fällt ein an seine Stelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht unter die Hypothekenhaftung; er geht daher auch nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung über.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist eine prozeßfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich mit der Vermietung eigener und fremder Wohnungen befaßt; sie wird in diesem Rechtsstreit von einem der beiden Gesellschafter mit Zustimmung des anderen vertreten. Nach einem Brandschaden verlangt die Kl. Ersatz vom beklagten Versicherer. 2 Da zwischen den Parteien bereits eine größere Anzahl von Gebäude- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen abgeschlossen worden waren, verhandelten sie über einen Rahmenvertrag zur Wohngebäude-Versicherung. Dabei war für die Kl. wesentlich, daß vor Abschluß von Einzelversicherungsverträgen für neu hinzukommende Gebäude eine vorläufige Deckung vorgesehen wurde, wie sie in einem den Verhandlungen zugrunde gelegten Mustervertrag enthalten war. Der am 27. August 1998 unterzeichnete Rahmenvertrag enthielt eine solche Klausel jedoch nicht. Darauf wurden die Vertreter der Kl. bei Unterzeichnung des Rahmenvertrages auch nicht hingewiesen. 3 Am 29. Oktober 1998 ersteigerte der Gesellschafter L. der Kl. einen im Umbau zu einer Wohnanlage befindlichen Gebäudekomplex. Wegen Finanzierungsschwierigkeiten konnte er das Bargebot nicht berichtigen. Deshalb wurde am 1. April 1999 die Wiederversteigerung des Grundbesitzes angeordnet. Am 31. Mai 1999 wurde L. als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Am 12. August 1999 zerstörte ein Brand das gesamte sechste Obergeschoß des Hauptgebäudes. In der Annahme, das Gebäude sei aufgrund des Rahmenvertrages vom 27. August 1998 bei der Bekl. versichert, nahm die Kl. die Bekl. auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Diese verweigerte jegliche Entschädigung. Am 2. Mai 2001 wurde das Objekt von der Stadt, in der es belegen war, ersteigert und später abgerissen. Mit ihrer Klage macht die Kl. einen Teilbetrag des entstandenen Brandschadens geltend. 4 Die Bekl. hat bestritten, daß die Kl. das Objekt nach Erwerb durch den Gesellschafter L. in ihre Verwaltung genommen und daß es sich trotz des noch nicht abgeschlossenen Umbaus in einem versicherbaren Zustand befunden habe. Jedenfalls sei die Kl. nicht aktivlegitimiert, weil eventuelle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf die Stadt übergegangen seien, die es aufgrund der Wiederversteigerung erworben habe. Im Hinblick auf die Abtretung von Ansprüchen der Stadt beruft sich die Bekl. auf die Einrede der Verjährung. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Anspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Kl. aus dem Rahmenvertrag mit der Bekl. vom 27. August 1998 zwar kein Anspruch auf vorläufige Deckung zu. Die Bekl. sei aber wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verpflichtet, die Kl. so zu stellen, als sei der Rahmenvertrag mit der in den Vertragsverhandlungen in Aussicht genommenen Klausel über die vorläufige Deckung abgeschlossen worden. Ob das Objekt, für das die Kl. Brandentschädigung fordert, unter die mit dem Rahmenvertrag beabsichtigte vorläufige Deckung gefallen wäre, hat das Berufungsgericht offengelassen. 8 Denn die Klage aus eigenem Recht sei unbegründet, weil die Kl. den hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. jedenfalls dadurch verloren habe, daß das Objekt durch Weiterversteigerung auf die Stadt übergegangen sei. Damit sei auch die Forderung aus einer für die versteigerte Sache genommenen Versicherung auf den Ersteher übergegangen (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1127 Abs. 1 BGB). Daß der Gesellschafter L. vor der Ersteigerung durch die Stadt Eigentümer des Objekts war, stehe einer Anwendbarkeit dieser Regeln nicht entgegen, weil L. als Versicherter unter den Schutz der von der Kl. bei der Bekl. beabsichtigten Versicherung falle. Daß der Kl. hier kein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung zustehe, sondern ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, ändere ebenfalls nichts am Übergang dieses Anspruchs auf die Stadt. Denn dieser Schadensersatzanspruch sei auf das Erfüllungsinteresse gerichtet und solle seinem Sinn und Zweck nach den Gläubiger so stellen, wie er bei vertragsgerechtem Verhalten des Schuldners stehen würde. Dann aber dürfe die Kl. als Gläubigerin nicht nur nicht schlechter, sondern auch nicht bessergestellt sein, als wenn ein Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung zustande gekommen wäre. 9 Auch soweit die Stadt Ansprüche gegen die Bekl. an die Kl. abgetreten habe, bleibe die Klage ohne Erfolg, weil sich die Bekl. mit Recht auf die Einrede der Verjährung berufe. Die Bekl. habe mit Schreiben vom 14. Februar 2000 endgültig Leistungen verweigert. Deshalb sei Ende des Jahres 2002 Verjährung eingetreten (§ 12 Abs. 1 VVG). Die Klage sei zwar schon im Dezember 2001 erhoben worden. Die Kl. habe die Aktivlegitimation, die aufgrund der Weiterversteigerung an die Stadt am 2. Mai 2001 verloren gegangen war, jedoch erst aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2003 wiedererlangt. 10 II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 1. Daß die Kl. mit dem hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß das gleiche Ergebnis gegenüber der Bekl. erzielen könnte wie mit einen Erfüllungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung, besagt noch nicht, daß dieser Schadensersatzanspruch auch hinsichtlich des in § 1127 Abs. 1 BGB geregelten Umfangs der Hypothekenhaftung einem versicherungsvertraglichen Erfüllungsanspruch gleichzustellen ist, wie die Revision mit Recht geltend macht. 12 a) Gemäß § 1127 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Hypothek auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind. In der Literatur wird vertreten, hier gehe es um einen gesetzlich
versicherungsvertraglichen Erfüllungsanspruch gleichzustellen ist, wie die Revision mit Recht geltend macht. 12 a) Gemäß § 1127 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Hypothek auch auf die Forderung gegen den Versicherer, wenn das Grundstück und die mithaftenden Gegenstände versichert sind. In der Literatur wird vertreten, hier gehe es um einen gesetzlich geregelten Fall dinglicher Surrogation; die Vorschrift sei analog auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die ebenso wie die im Gesetz angesprochenen Versicherungsforderungen dem Zweck der Wiederherstellung des der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstands dienten (vgl. insbesondere Wolf, JuS 1976, 32, 34 f.). Dieser Sicht hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHZ 107, 255, 256 f. eine Absage erteilt. Die Vorschrift des § 1127 BGB ist vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Haftung der Gegenstände, auf die sich ein Grundpfandrecht erstreckt, im allgemeinen mit dem Untergang dieser Gegenstände erlischt und sich nicht an einem Ersatzanspruch fortsetzt, auch wenn es sich um einen Ersatzanspruch wegen Beschädigung des haftenden Gegenstands handelt. Von diesem Grundsatz weicht § 1127 Abs. 1 BGB nicht ab, sondern trifft allein für Versicherungsforderungen eine auf die besonderen Bedürfnisse des Grundstücksverkehrs zugeschnittene Ausnahmeregelung (RG HRR 1934 Nr. 1677). Der Gesetzgeber hat die Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderung auch bei Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht aus einem allgemeinen Prinzip der dinglichen Surrogation hergeleitet, sondern einem schwerwiegenden praktischen Bedürfnis Rechnung tragen wollen in Kenntnis des Umstands, daß die so geschaffene Ausnahmeregelung rechtlich nicht konsequent war (Mot. III, 659 f.). Soweit der Umfang der Hypothekenhaftung gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, 1127 Abs. 1 BGB für den Umfang des Erwerbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung maßgebend ist, besteht für eine Ausdehnung des § 1127 Abs. 1 BGB auch auf Schadensersatzansprüche kein praktisches Bedürfnis, wenn der Schaden - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Versteigerung entstanden ist und der Ersteher den geringeren Wert der Sache bei der Abgabe seines Gebots berücksichtigen konnte. Diese in BGHZ 107, 255, 256 f. vertretene Auffassung hat Zustimmung gefunden (MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1127 Rdn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1127 Rdn. 2; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. § 20 Anm. 3.7). Dem schließt sich auch der Senat an. 13 b) Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht wie in der Entscheidung BGHZ 107, 255 ff. um einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstandes, sondern wegen treuwidriger Vereitelung der bei den Vertragsverhandlungen zugesagten, im abgeschlossenen Vertrag vom 27. August 1998 aber nicht mehr enthaltenen vorläufigen Deckung. Dieser Schadensersatzanspruch steht dem in § 1127 Abs. 1 BGB geregelten Deckungsanspruch auch im Hinblick auf das hier realisierbare Erfüllungsinteresse näher als ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines haftenden Gegenstands. Darauf kommt es indessen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 1127 Abs. 1 BGB nicht an: Die Erweiterung der Hypothekenhaftung über die ihr zugrundeliegenden Gegenstände hinaus beschränkt sich vielmehr allein auf den Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag. Ein Schadensersatzanspruch, der wie hier darauf gerichtet ist, den
rauf kommt es indessen nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck des § 1127 Abs. 1 BGB nicht an: Die Erweiterung der Hypothekenhaftung über die ihr zugrundeliegenden Gegenstände hinaus beschränkt sich vielmehr allein auf den Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag. Ein Schadensersatzanspruch, der wie hier darauf gerichtet ist, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er bei redlichem Verhalten des Versicherers stünde, kann zu demselben Ergebnis wie der Erfüllungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag führen; notwendig ist ein solches Ergebnis - etwa bei Mitverschulden des Versicherungsnehmers (§ 254 BGB) - keineswegs. Wenn man mit dem Berufungsgericht einen solchen Schadensersatzanspruch, soweit er das Erfüllungsinteresse ebenso wie der vertragliche Anspruch auf die Versicherungsleistung befriedigt, unter § 1127 Abs. 1 BGB fallen lassen wollte, wäre nicht mehr einzusehen, warum dies nicht auch für Ersatzansprüche wegen Beschädigung der haftenden Sache gelten sollte. Deshalb kann auch für den hier in Betracht kommenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nichts anderes gelten: Auf einen solchen Anspruch erstreckt sich die Hypothekenhaftung und damit der Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht. 14 c) Dem steht nicht entgegen, daß der Senat den Anspruch auf eine Versicherungsleistung aufgrund einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß in anderer Hinsicht einem vertraglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung gleichgestellt hat, etwa wenn es um die Verjährungsfrist geht (Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR 2004, 361 unter II 1 b). Den Gesichtspunkten, die für die Auslegung der Vorschriften über die Verjährung maßgebend sind, kommt keine Bedeutung für die Auslegung von § 1127 Abs. 1 BGB zu. 15 d) Danach kommt es hier auf die Frage nicht mehr an, ob die in § 1127 Abs. 1 BGB vorgesehene Erstreckung der Hypothekenhaftung auf eine Versicherungsforderung auch dann Platz greift, wenn der Eigentümer des der Hypothekenhaftung unterliegenden Gegenstands nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern wie hier lediglich Versicherter ist. 16 2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht vielmehr ungeachtet des Grundstückserwerbs der Stadt durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 2. Mai 2001 nach wie vor der Kl. zu. Dies gilt auch im Hinblick auf § 73 VVG; was durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben wird, hängt allein von § 1127 Abs. 1 BGB ab. Da die Kl. den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht und nicht wieder verloren hat, kommt es auf die Abtretung der Stadt nicht an. Damit greift auch die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.