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Schadensersatz wg. abgebrochener Vertragsverhandlung

OLG DüsseldorfI-10 U 117/0325.03.2004GE 2004, 885

BGB § 311

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Schadensersatzanspruch wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen kommt nicht in Betracht, wenn ein triftiger Grund für den Nichtabschluß des ins Auge gefaßten Vertrages bestand.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Im Mai 2002 verhandelten der Kl. und seine Ehefrau mit dem Bekl. zu 2) zwecks Anpachtungen des von diesem und den Mitbekl. betriebenen Steakhauses in der B-straße in R. Mit Schreiben vom 17.5.2002 übersandten ihnen die Bekl. Entwürfe einer Pachtbürgschaft über 10.962 Ä und von Zahlungsgarantien über 11.600 Ä und 29.000 Ä und erklärten, deren Vorlage sei "Voraussetzung für den rechtsverbindlichen Abschluß des Pachtvertrages". Am 24.5.2002 erhielten der Kl. und seine Ehefrau einen Pachtvertragsentwurf nebst Anlagen.

Eine von der ... Bank in Amsterdam ausgestellte Zahlungsgarantie über 29.000 Ä wiesen die Bekl. mit Schreiben vom 28.6.2002 mit der Begründung zurück, sie sei nur schwer lesbar und außerdem abredewidrig bis zum 30.10.2003 befristet. Außerdem verlangten sie einen Zusatz, daß sich die Rechte und Pflichten aus der Garantieerklärung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmen.

Bei einer Unterredung am 2.7.2002 erklärte der Bekl. zu 2) dem Kl. und seiner Ehefrau, eine Verpachtung des eingangs beschriebenen Objekts an sie komme nicht mehr in Betracht.

Der Kl. nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht nach seiner Ehefrau die Bekl. als Gesamtschuldner auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die in Erwartung des Vertragsschlusses von ihnen gemacht worden seien. Außerdem verlangt er Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in der Zeit vom 1.6. bis zum 15.10.2002 in Höhe von 54.000 Ä. Für Arbeiten, die er und seine Ehefrau zwecks Vorbereitung auf die Führung des in Rede stehenden Lokals geleistet hätten, macht er einen Betrag von 18.650 Ä geltend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klageforderung, die neben dem Entgelt für Arbeitsleistungen entgangenen Gewinn und Aufwendungen zum Gegenstand hat, die sich im Hinblick auf das Scheitern der Vertragsverhandlungen der Parteien als nutzlos erwiesen haben, ist unbegründet. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß es den Verhandelnden bis zuletzt freisteht, ob sie den ins Auge gefaßten Vertrag abschließen oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei den Verhandlungen in zurechenbarer Weise das Vertrauen des Partners auf das Zustandekommen des Vertrages geweckt worden ist. Nur in einem solchen Falle kommt ein Schadensersatzanspruch des auf den erfolgreichen Abschluß der Verhandlungen Vertrauenden in Betracht (vgl. zum Beispiel die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 311 BGB Rdn. 34). Ein derartiger Schadensersatzanspruch besteht dagegen nicht, wenn ein triftiger Grund für den Nichtabschluß des Vertrages bestand, wobei an dessen Vorliegen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Ein derartiger triftiger Grund stand vorliegend den Bekl. zur Verfügung, als sie sich entschlossen, nicht mit dem Kl. und seiner Ehefrau zu kontrahieren. Letztmalig mit Schreiben vom 28.6.2002 hatten sie neben der bereits am 17.5.2002 ebenfalls geforderten Prozeßbürgschaft nochmals die Vorlage von Zahlungsgarantien gefordert, die ihren Vorstellungen entsprachen, wobei ausweislich des letztgenannten Schreibens nicht zweifelhaft sein kann, daß die Vorlage dieser Sicherheiten von Anfang an Voraussetzung "für den rechtsverbindlichen Abschluß des Pachtvertrages" sein sollte. Tatsächlich erhalten haben die Bekl. indes lediglich eine "selbstschuldnerische Zahlungsgarantie" der ... Bank N. V. vom 1.7.2002 über 29.000 Ä, wobei offenbleiben kann, ob diese den von den Bekl. gestellten Anforderungen entsprach. Bei dieser Sachlage war es nicht nur verständlich, sondern unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerade zu zwingend geboten, daß die Bekl. die Vertragsverhandlungen abbrachen, nachdem sich die Bemühungen des Kl. und seiner Ehefrau, die Voraussetzungen für einen Vertragsschluß zu schaffen, über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg weitgehend als erfolglos erwiesen hatten.

Insgesamt hatten der Kl. und seine Ehefrau unter den gegebenen Umständen keinen Grund zu der Annahme, die Bekl. würden von den von ihnen zur Bedingung für einen Vertragsschluß gemachten Voraussetzungen auch nur teilweise Abstand nehmen. Wenn sie gleichwohl in der Erwartung des Vertragsschlusses Aufwendungen machten und Arbeitsleistungen in dem streitgegenständlichen Objekt erbrachten, handelten sie somit auf eigenes Risiko mit der Folge, daß ihnen ein Ersatzanspruch insoweit nicht zugebilligt werden kann. Ebensowenig können sie die Bekl. auf Schadensersatz im Umfang des entgangenen Gewinns in Anspruch nehmen, weil die vertragliche Grundlage für die Gewinnerzielung aus Gründen nicht zustande gekommen ist, die aus der Sicht der Bekl. triftig erschienen und die diese daher berechtigten, den Kl. und seine Ehefrau nicht als Pächter zu akzeptieren.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn man darauf vertrauen durfte, daß es zum Vertragsschluß kommen werde, kann ein Aufwendungsersatzanspruch in Frage kommen, wenn die Gegenseite die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Da allerdings noch keine vertragliche Bindung besteht, reicht jeder nachvollziehbare Grund.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die zukünftigen Pächter sollten zwei Zahlungsgarantien über 11.600 E und 29.000 E als Voraussetzung für den Abschluß des Pachtvertrages beibringen. Sie übersandten allerdings nur eine Zahlungsgarantie über 29.000 E, und nach einigem Hin und Her erklärten die Eigentümer, eine Verpachtung komme nicht mehr in Betracht. Die Kläger hatten allerdings schon erhebliche Aufwendungen gemacht und Arbeitsleistungen erbracht. Sie verlangten Erstattung neben entgangenem Gewinn.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 25. März 2004 wies das OLG Düsseldorf die Klage ab und meinte, ein Verstoß gegen § 311 BGB liege nicht vor. Die Beklagten hätten vielmehr aus triftigem Grund die Vertragsverhandlungen abgebrochen, da eine der von ihnen geforderten Zahlungsgarantien nicht erbracht worden sei. Die Kläger hätten auf eigenes Risiko gehandelt, wenn sie schon vor Vertragsschluß Geld und Arbeitsleistung in das Pachtobjekt investiert hätten.