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Schadensersatz wegen Vollstreckung nicht bestehender Ansprüche

BGHV ZR 19/9324.06.1994GE 1994, 1257

BGB § 280 Abs.1, § 823 Abs. 1 ; ZPO § 717 Abs. 2, § 767, § 794

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schadensersatz wegen Vollstreckung nicht bestehender Ansprüche; Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat sich der Käufer eines Grundstücks in einem formnichtigen Vertrag (Nichtbeurkundung einer Nebenabrede) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen und vollstreckt der Verkäufer auf dieser Grundlage den "Kaufpreisanspruch", so ist dieses Verhalten jedenfalls solange gerechtfertigt und verpflichtet nicht zum Schadensersatz, als der Käufer nicht die Unwirksamkeit des Vertrages geltend macht und/oder Vollstreckungsabwehrklage erhebt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. war Inhaber mehrerer Teilerbbaurechte an Grundstücken in H., die er mit Vertrag vom 22. Dezember 1986 an R. P. und F. B. verkaufte, wobei ein Kaufpreis von 1,5 Millionen DM beurkundet wurde. Der Bekl. hatte an jeden der Käufer 300.000 DM bezahlt. Der Vertrag wurde nicht durchgeführt, sondern am 29. September 1987 einvernehmlich aufgehoben. Am selben Tag schloß der Bekl. über die Teilerbbaurechte einen neuen notariellen Kaufvertrag mit der T. Treuhand GmbH (vertreten durch den Geschäftsführer P.) und F. K. Auch in diesem Vertrag wurde ein Kaufpreis von 1,5 Millionen DM beurkundet. P. übernahm in einer notariellen Erklärung vom 14. Oktober 1987 die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtung der Käufer. In beiden Urkunden unterwarfen sich die Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Sie erfüllten ihre Zahlungsverpflichtungen nicht.

P. und die T. Treuhand GmbH hatten am 9. April 1987 an L. M. und M. S. sowie F. H. einen Grundbesitz in U. verkauft und sich verpflichtet, hierauf ein Geschäftshaus und Garagen zu errichten. Auf dem Grundbesitz lastete eine Grundschuld zugunsten der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in Höhe von 1.350.000 DM.

Anfang des Jahres 1988 betrieb der Bekl. die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden vom 29. September 1987 und vom 14. Oktober 1987 und erwirkte die Eintragung von Sicherungshypotheken über insgesamt 1,5 Millionen DM auf den Grundbesitz seiner Schuldner in U. Im Verlauf des Jahres 1988 kündigte die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank das der T. Treuhand GmbH und P. gewährte Darlehen und betrieb die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Der Kaufvertrag zwischen P. und der T. Treuhand GmbH einerseits und den Erwerbern S. und H. andererseits wurde nicht durchgeführt.

Der Kl. behauptet, der Bekl. und die Käufer des Vertrages vom 29. September 1987 seien sich darüber einig gewesen, daß der vom Bekl. an die Käufer des vorangegangenen Vertrages vom 22. Dezember 1986 (P. und B.) gezahlte Betrag von 600.000 DM nicht zurückgezahlt werden müsse, die Rückzahlungsverpflichtung bei Durchführung des Vertrages vielmehr erlassen werde, weil die Teilerbbaurechte nur einen Wert von 900.000 DM gehabt hätten. Die Nichtbeurkundung dieser nur mündlich getroffenen Nebenabrede habe zur Formnichtigkeit des Vertrages vom 29. September 1987 geführt. Der Bekl. habe dies gewußt und gleichwohl die titulierten Forderungen aus den notariellen Urkunden vollstreckt. Das habe zur Kündigung des Darlehens durch die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank geführt mit der Folge, daß das geplante Projekt in U. nicht mehr habe durchgeführt werden können. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 584.500 DM entstanden. Die T. Treuhand GmbH und P. hätten ihm ihre entsprechenden Ansprüche am 18. März 1988 abgetreten.

Die auf Zahlung von 584.500 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht unterstellt eine Formnichtigkeit des Vertrages vom 29. September 1987, verneint aber eine Schadensersatzpflicht des Bekl. Eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung (die grundsätzlich auch im Rahmen eines nichtigen Vertrages gegeben sein könne) bestehe hier nicht. Die Vollstreckungshandlungen stellten keine Verletzung des zwischen dem Bekl. und seinen Schuldnern bestehenden Schuldverhältnisses dar. Der Formmangel sei heilbar gewesen und der Bekl. habe nur das zu erreichen versucht, was die Vertragspartner nach ihrer gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellung mit dem Vertrag bezweckten. Der Bekl. hätte auch selbst die Heilung des Vertrages herbeiführen können; seine Zwangsvollstreckung könne nicht allein deshalb pflichtwidrig sein, weil er zuvor von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht habe.

Auch nach § 823 Abs. 1 BGB sei der Bekl. nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil er - wie ausgeführt - nicht rechtswidrig gehandelt habe. Im übrigen habe er auch nicht schuldhaft vollstreckt. Ein etwaiges Verschulden seines Anwalts müsse er sich nicht zurechnen lassen, weil dieser nicht sein Verrichtungsgehilfe gewesen sei.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

1. Nach dem Klagevortrag zu Recht unterstellt das Berufungsgericht die Formnichtigkeit des Vertrages vom 29. September 1987 (§ 313 Satz 1; § 125 Satz 1 BGB), weil die beurkundungspflichtige Nebenabrede nicht beurkundet wurde (vgl. auch Senatsurteile vom 6. Dezember 1991, V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589; vom 20. September 1989, V ZR 148/84, WM 1985, 1452 und vom 10. Januar 1989, V ZR 91/88). Bestand demnach weder eine Kaufpreisschuld noch eine Bürgschaftsschuld (des P., vgl. § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat der Bekl. ihm nicht zustehende Ansprüche vollstreckt. Daraus folgt aber keine Gefährdungshaftung nach § 717 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift ist auf Zwangsvollstreckungen aus vollstreckbaren Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1977, III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657).

2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch auf vertraglicher oder quasi-vertraglicher Grundlage. Insoweit wird in der Literatur zwar grundsätzlich die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs bei Vollstreckung eines nicht bestehenden Anspruchs bejaht (vgl. z. B. MünchKomm/Schilken, ZPO, § 804 Rdnr. 33 m. w. N.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 767 Rdnr. 56). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hält im Ansatz auf der Grundlage einer positiven Forderungsverletzung denjenigen für schadensersatzpflichtig, der bei bestehenden vertraglichen Rechtsbeziehungen einen nicht gegebenen Anspruch vollstreckt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1977, III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657; vom 14. Januar 1988, IX ZR 265/86, BGHR BGB vor § 1 positive Vertragsverletzung, Kündigung 1; vgl. auch BGHZ 74, 9, 11 und 17 sowie 95, 10, 17 unter Ziff. 4). Ob bei einem nichtigen Vertrag (wie hier unterstellt) eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung ausscheidet und insoweit auf die Rechtsfigur des Verschuldens bei Vertragsabschluß zurückgegriffen werden muß (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 276 Rdnr. 106; Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., vor § 275 Rdnr. 22 je m. w. N.; a. A. auf der Grundlage eines einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnisses vor, während und nach dem Vertrag z. B. Canaris, JZ 65, 475; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., vor § 275 Rdnr. 362-364), kann hier offenbleiben. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts stellt die Vollstreckung des Bekl. jedenfalls keine rechtswidrige Verletzung einer vertraglichen oder quasi vertraglichen Schutzpflicht dar. Wie der Kl. selbst vorträgt, haben die Vertragsparteien bewußt die Nebenabrede nicht beurkundet, um bei einem wahren Wert der Erbbaurechte von 900.000 DM einen um 600.000 DM höheren Verkehrswert vorzutäuschen, damit die Käufer dies im entsprechenden Rahmen zu Zwecken einer höheren Finanzierungsbeleihung nutzen könnten. Der Bekl. hat auf der Grundlage der Anrechnungsabrede (nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte er die 600.000 DM bezahlt) nur das vollstreckt, worüber sich die Vertragsparteien einig waren, und zwar auf der Grundlage einer von den Käufern abgegebenen und formal wirksamen Vollstreckungsunterwerfung. Dies gilt auch für die im Kaufvertrag vom 29. September 1987 enthaltene Vollstreckungsunterwerfung, weil sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht auf die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung auswirkt (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1985, V ZR 244/83, NJW 1985, 2423; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 794 Rdnr. 54; Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 794 Rdnr. 29; Baumbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 794 Rdnr. 36; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, § 794 Rdnr. 140). Wer eine solche Erklärung abgibt, muß auch mit einer Vollstreckung rechnen und erklärt sich mit ihr einverstanden, unabhängig davon, ob er die Nichtigkeit des Vertrages erkennt und mit einer Heilung rechnet (§ 313 Satz 2 BGB) oder sich der Formnichtigkeit nicht bewußt ist. Dies gilt jedenfalls solange, als sich die Käufer auf die Nichtigkeit des Vertrages nicht beriefen und/oder die Unzulässigkeit der Vollstreckung auf dem dafür vorgesehenen Weg (§ 767 ZPO) nicht geltend machten und damit auch die Heilung der Formnichtigkeit weiterhin möglich war (§ 313 Satz 2 BGB). Bei dieser Sachlage bestand für den Bekl. keine Rechtspflicht, von der Beitreibung dessen abzusehen, was dem übereinstimmenden Willen (von dessen Fortbestand er

e Unzulässigkeit der Vollstreckung auf dem dafür vorgesehenen Weg (§ 767 ZPO) nicht geltend machten und damit auch die Heilung der Formnichtigkeit weiterhin möglich war (§ 313 Satz 2 BGB). Bei dieser Sachlage bestand für den Bekl. keine Rechtspflicht, von der Beitreibung dessen abzusehen, was dem übereinstimmenden Willen (von dessen Fortbestand er ausgehen durfte) der Vertragsparteien entsprach. Auch im Rahmen eines nichtigen Vertrages kann eine in Betracht kommende Schutzpflicht nämlich nur aus § 242 BGB hergeleitet werden. Nach Treu und Glauben geht es aber nicht an, vom Bekl. zu verlangen, er müsse seine Vertragspartner vor sich selbst und gegen deren erklärten Willen vor Vollstreckungsnachteilen schützen, solange diese nicht erklären, sie wollten an dem Vertrag - wegen dessen Formnichtigkeit - nicht festhalten. Auch der Kl. behauptet nicht, der Bekl. habe die Vollstreckung noch weiterbetrieben oder aufrechterhalten, nachdem die Käufer die Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht hatten. Die eingetragenen Sicherungshypotheken wurden nach den vorgelegten Grundbuchauszügen bereits am 22. September 1988 wieder gelöscht.

3. Damit scheidet auch eine deliktische Haftung der Bekl. aus. Waren seine Vollstreckungsakte im Rahmen der zwischen den Kaufvertragsparteien bestehenden quasi-vertraglichen Sonderbeziehung erlaubt, so kann dies im Rahmen der deliktischen Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht anders beurteilt werden. Zwar unterliegen Schadensersatzansprüche, die aus beiden rechtlichen Gesichtspunkten nebeneinander entstehen können, nach Voraussetzung, Inhalt und Verwirklichung grundsätzlich dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich (vgl. z. B. BGHZ 55, 392, 395; 61, 203, 204; 67, 359, 362 ff.; BGHZ 116, 297, 300); auch im Rahmen der Delikhaftung hebt aber eine wirksame Einwilligung des Betroffenen die Rechtswidrigkeit des Angriffs auf (vgl. BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 377; MünchKomm-BGB, 2. Aufl., § 823 Rdnr. 32; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 823 Rdnr. 42). Wie ausgeführt, muß von einer solchen (mindestens konkludenten) Einwilligung jedenfalls so lange ausgegangen werden, als die Käufer die Nichtigkeit des Vertrages nicht geltend machten und/oder Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Es kann offenbleiben, ob die Erklärung der Käufer durch einen Irrtum (etwa zur Wirksamkeit des Kaufvertrages) beeinflußt worden ist, denn dies würde im vorliegenden Fall die Rechtfertigung durch Einwilligung nicht aufheben (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 1963, III ZR 222/62, NJW 1964, 1177 ff.).

Auf weitere Fragen kommt es damit nicht mehr an, insbesondere auch nicht mehr darauf, ob eine deliktische Haftung des Bekl. auch deshalb ausscheiden müßte, weil er sich auf verfahrensrechtlich wirksamer Grundlage eines gesetzlich geregelten Verfahrens bedient hat (vgl. BGHZ 38, 18, 20 ff.; 74, 9, 15 ff.; 95, 10, 18 ff.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 313 BGB muß ein Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet sein. Das gilt auch für Nebenabreden; anderenfalls ist der gesamte Kaufvertrag unwirksam. Der Mangel wird allerdings mit der Eintragung im Grundbuch geheilt. Üblicherweise findet sich in Grundstückskaufverträgen auch eine Erklärung, daß der Käufer sich wegen des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. War der Kaufvertrag mangels vollständiger Beurkundung unwirksam, ist es auch eine solche Unterwerfungserklärung. Was passiert nun in den Fällen, in denen der Verkäufer daraus die Zwangsvollstreckung betrieben hat?

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1994 ausgeführt, daß der Käufer aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keinen Schadensersatzanspruch herleiten kann, auch wenn sich später herausstellt, daß der Vollstreckungstitel (Unterwerfungserklärung) nicht bestand. Dem Käufer sei zuzumuten, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages schon vorher zu berufen, zumal nach einer Eintragung im Grundbuch der Vertrag wirksam werde, man also nicht von einer dauernden Nichtigkeit sprechen könne. Die Schadensersatzklage des Käufers war daher unbegründet.