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Schadensersatz wegen verzögerter Modernisierungsarbeiten

AG Wedding6 C 448/8322.12.1983GE 1984, 927

§ 541 a BGB a.F., § 11 Abs. 1 und Abs. 6 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schadensersatz wegen verzögerter Modernisierungsarbeiten; Wohnwertverbessernde Maßnahmen; Modernisierungsarbeiten; Duldungspflicht (Mieter); Verzögerungsschaden; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Preisstellenverfahren; positive Vertragsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieter, der sich gegen eine Duldungspflicht gem. § 541 a BGB a.F. gewandt hat und sich mit einer Klage hat überziehen lassen, schuldet Schadenersatz wegen der verzögerten Modernisierungsarbeiten ab dem Zeitpunkt, zu dem er positive Kenntnis von seiner Duldungspflicht erhalten hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für die Zeit bis zur Zurücknahme der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts trifft den Erblasser kein Verschulden. Generell ist davon auszugehen, daß der Mieter, der sich gegen eine Duldungspflicht gem. § 541 a BGB alte Fassung gewandt hat und sich mit einer Klage hat überziehen lassen, nicht schuldhaft handelt. Nach der damals geltenden Bestimmung war nämlich sehr zweifelhaft, was als Modernisierung zu gelten hatte und was ein Mieter hinzunehmen hatte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 541 a BGB alte Fassung, daß insoweit ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen verzögerter Modernisierungsarbeiten ausgeschlossen sein sollte. Denn immerhin konstatierte diese Regelung eine starke Stellung des Mieters deshalb, weil der Vermieter die Zumutbarkeit der Modernisierungsarbeiten nachzuweisen hatte. Der Zweck dieser Vorschrift wäre praktisch außer Kraft gesetzt worden, wenn jeder Mieter, der sich auf die Bestimmung des § 541 a BGB berufen hat, damit hätte rechnen müssen, mit unter Umständen ganz erheblichen Schadensersatzansprüchen wegen verzögerter Modernisierungsarbeiten überzogen zu werden.