Schadensersatz wegen vertauschter Elektrozähler
AVBElt §§ 18 Abs. 3 Satz 1, 21 Abs. 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Wohnung des Mieters ein falscher Stromanschluss zugeordnet worden, kann er von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Ersatz der von ihm für den Stromverbrauch des anderen Mieters gezahlten Mehrkosten für die gesamte Zeit verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche des Kl.
Die Bekl. ist der Energieversorger des Kl. Der Kl. bezog nach dem Erbau des Gebäudes im Jahre 1998 in der J. K. Straße, Neubrandenburg, als Erstbezug seine Mietwohnung. Während der Mietdauer bezog der Kl. seine Energie von der Bekl. Der Stromzähler des Kl. war seit Beginn mit dem Stromzähler der Nachbarwohnung, in der mehr Personen lebten und es zu einem deutlich höheren Verbrauch gekommen war, vertauscht. Durch einen Zufall stellte der Kl. dieses im September 2006 fest und teilte dieses der Bekl. mit. Mit Schreiben vom 12.10.2006 teilte diese daraufhin dem Kl. mit, dass nunmehr den Strommessgeräten ab dem 7.9.2006 die richtigen Kundendaten zugeordnet würden. Für die beiden zurückliegenden Jahre, seit der Anzeige der Verwechslung, nahm die Bekl. eine Korrektur der Abrechnungen vor. Für die Jahre 1998 bis einschließlich 2003 zahlte der Kl. einen Betrag i. H. v. 952,15 € an Stromkosten zu viel an die Bekl., die er nunmehr zurückverlangte. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat dem Kl. wegen fehlerhafter Berechnung zu viel geleisteter Zahlungen für den Zeitraum 1998 bis zum Jahre 2003 einen Betrag i. H. v. 952,15 € als Schadensersatz aufgrund PVV zu erstatten.
Die Bekl. kann sich nicht auf die zeitliche Beschränkung gem. § 21 Abs. 2 AVBElt Verordnung berufen. Das Vertauschen der Stromzähler des Kl. und der Nachbarin stellte eine PVV des zwischen der Bekl. und dem Kl. abgeschlossenen Versorgungsvertrages dar. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 AVBElt war die Bekl. als Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet zu gewährleisten, dass die bezogene Elektrizität ordnungsgemäß gemessen wurde, was diese in schuldhafter Weise unterlassen hat.
Unstreitig ist bereits seit Anbeginn des Vertragsverhältnisses dem Kl. ein falscher Stromanschluss zugeordnet worden, indem der Zähleranschluss des Kl. und seiner Nachbarin vertauscht wurde. Für den Zeitraum 1998 bis 2003 ist die Überzahlung seitens des Kl. unstreitig. Die zu viel geleisteten Zahlungen kann der Kl. als Schadensersatz zurückverlangen. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist das vorliegende Vertauschen der Zähler nicht als Fehler i. S. d. § 21 Abs. 1 AVBElt Verordnung einzuordnen. Dieser spricht von "Verkehrsfehlergrenzen" und Fehlern in der Ermittlung des Rechnungsbetrages. Wie die Bekl. richtig sagt, sind Fehler i. S. d. § 21 AVBElt Verordnung auch solche, die im kaufmännischen Bereich zu einer fehlerhaften Abrechnung des Verbrauchs geführt haben. Um einen solchen Fehler handelt es sich im vorliegenden Fall aber gerade nicht, sondern hier handelt es sich um einen Fehler in der Einrichtung der Messstation, für deren einwandfreie Installation gem. § 18 Abs. 3 AVBElt Verordnung das Elektroversorgungsunternehmen zu sorgen hat. Ein Messfehler i. S. d. § 21 Abs. 1 AVBElt Verordnung setzt eine einwandfreie Messstation mit richtiger Zuordnung voraus. Genau dieses hat hier aber nicht vorgelegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Ungenauigkeiten, Ablese- oder Rechenfehler zu erfassen, nicht aber Montagefehler. Jegliche Fehler bei der Abrechnung erfasst § 21 AVBElt Verordnung gerade nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Wohnung des Mieters ein falscher Stromanschluss zugeordnet worden, kann er vom Elektrizitätsunternehmen Ersatz der von ihm für den Stromverbrauch des anderen Mieters gezahlten Mehrkosten für die gesamte Zeit verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Stromzähler des Mieters war seit Beginn der Stromversorgung durch das E-Werk mit dem Stromzähler der Nachbarwohnung, in der es zu einem deutlich höheren Verbrauch gekommen war, vertauscht. Nachdem der Mieter dies dem E-Werk im September 2006 mitgeteilt hatte, korrigierte dieses die Abrechnung für 2006 und 2007. Die ab 1998 zu viel gezahlten Stromkosten verlangte der Mieter von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zurück, das jedoch damit argumentierte, es handele sich um einen Berechnungsfehler, so dass die Ansprüche auf zwei Jahre ab Kenntnisnahme beschränkt seien.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Neubrandenburg folgte dem nicht. Es handle sich nicht um einen Berechnungsfehler, sondern um eine positive Verletzung des Vertrages zwischen dem Mieter und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, so dass die zeitliche Beschränkung eines Rückzahlungsanspruchs gem. § 21 Abs. 2 AVBElt nicht eingreife.
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 AVBElt verpflichtet gewesen, zu gewährleisten, dass die bezogene Elektrizität ordnungsgemäß gemessen werde. Diese Verpflichtung habe das Unternehmen mit der Vertauschung der Stromzähler schuldhaft verletzt.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bereits früher hat das OLG München (Urteil vom 11. Oktober 2005 - 5 U 5762/04 -, zitiert nach juris) entschieden, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen habe gem. § 18 Abs. 3 S. 1 AVBEltV Sorge dafür zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Messung der bezogenen Elektrizität gewährleistet ist und das Vertauschen von Stromzählern nicht als Fehler i. S. d. § 21 Abs. 1 AVBEltV einzuordnen sei, so dass die zweijährige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBEltV nicht gilt. Auch eine Verwirkung von Rückforderungen trotz lange zurückliegender Abrechnungsjahre hat das OLG München verneint, wenn die Forderung ihre Ursache in dem fehlerhaften Verhalten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens hatte.