Schadensersatz wegen Verletzung eines Müllwerkers durch fehlende Feststelleinrichtung von Türen
BGB §§ 254, 280, 328
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Schadensersatz wegen Verletzung eines Müllwerkers durch fehlende Feststelleinrichtung von Türen; Müllentsorgung; BSR
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn die nach den Leistungsbedingungen der BSR geforderten Feststelleinrichtungen von Türen an Tordurchgängen fehlen, kann im Falle der Verletzung eines Müllwerkers ein Schadensersatzanspruch bestehen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof‑Kreuzberg vom 30. April 2009 verwiesen. Dieses Urteil ist den Bekl. am 15. Mai 2009 zugestellt worden. Mit am 9. Juni 2009 beim Landgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag haben die Bekl. Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Fristverlängerung mit am 24. Juli 2009 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
Die Bekl. greifen das Urteil insoweit an, als sie der Auffassung sind, das Amtsgericht habe fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass nach ihrem Vortrag die Feststellungseinrichtungen für die Türen regelmäßig zerstört worden seien. Auch sei rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht die Pflichtverletzung der Bekl. nur unter Bezugnahme auf 2.2.8 der Leistungsbestimmungen sowie auf Ziffer 2.2 der gleichlautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Entsorgung gestützt hat, ohne insoweit eine konkrete vertragliche Nebenpflicht festzustellen. Insoweit habe das konkrete Schließverhalten nicht dahingestellt bleiben dürfen. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft das Fehlen der Feststelleinrichtung als Gefahrenquelle angesehen und nicht berücksichtigt, dass der Müllgroßbehälter über eine Stahlschiene auf dem Boden herübergezogen werden musste. Auch sei das Bestreiten bezüglich der Vorerkrankungen sowie der Verletzungen des Mitarbeiters nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Die Bekl. beantragen, unter Aufhebung des am 30. April 2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Tempelhof‑Kreuzberg zum Aktenzeichen 8 C 294/08 die Klage vollständig abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Kl. aufzuerlegen. Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat den im Termin am 12. November 2009 anwesenden Zeugen [...] vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vom 12. November 2009 verwiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte sowie form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Bekl. im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Die Angriffe der Berufung haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei den Vortrag der Bekl. zur regelmäßigen Zerstörung der Feststelleinrichtungen unberücksichtigt gelassen, da die Feststellungen, dass die Kl. die Bekl. durch Schreiben vom 28. Juni 2007 sowie 23. Juli 2007 auf das Fehlen der Feststelleinrichtungen hinwies mit der Aufforderung, solche anzubringen, hinreichend sind, um eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bekl. festzustellen. Die Bekl. haben in keiner Weise konkret vorgetragen, ob und dass innerhalb dieses Zeitraumes Feststelleinrichtungen erneut angebracht und zerstört wurden.
Auch ist es hinreichend, wenn das Amtsgericht die Pflichtverletzung im Hinblick auf Ziffer 2.2.8 der Leistungsbedingungen der Kl. vom 1. Januar 2007 (= 1.1.2009: § 2.2.9) feststellt. Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Türen nicht mit sicheren Feststellvorrichtungen hätten versehen werden müssen, haben die Bekl. nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der sichere Transport des Müllgroßbehälters die Öffnung beider Türen erforderlich macht. Bereits der unstreitige Sachverhalt, dass nämlich eine Tür offen bleibt und die andere langsam, durch eine Feder abgebremst, zufällt, ist dementsprechend geeignet, auch die konkrete Pflichtverletzung durch mangelndes Anbringen einer Feststelleinrichtung zu belegen. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass aufgrund der konkreten Situation beide Türen hätten über eine Feststelleinrichtung verfügen müssen, um eine Gefährdung der Mitarbeiter der Kl. auszuschließen, da beide Türen nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen [...] aufgrund der Windverhältnisse die Neigung hatten, zuzufallen.
Aufgrund der Beweisaufnahme ist auch erwiesen, dass die Verletzung des Zeugen [...] ursächlich auf das Fehlen der Feststelleinrichtungen zurückzuführen ist. Er schilderte plastisch und anschaulich, wie er mit dem einen Bein versucht habe, den einen Türflügel offen zu halten, mit dem Ellenbogen den anderen, um gleichzeitig den Müllgroßbehälter über die im Boden befindliche Stahlschiene zu ziehen, wobei es zu dem krachenden Schmerz gekommen sei. Diese für den Körper völlig unfreundliche, einer Verrenkung Vorschub leistende Körperhaltung war lediglich erforderlich, um das Fehlen der Feststelleinrichtungen zu kompensieren, so dass deren Fehlen ursächlich für die Verletzung war. Dass darüber hinaus der Müllgroßbehälter über die Stahlkante gezogen werden musste, lässt die Kausalität nicht entfallen.
Bezüglich vermeintlicher Vorerkrankungen haben die Bekl., wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, keinerlei substantiierten Vortrag erbracht. Allein die berufliche Tätigkeit des Zeugen S. kann nicht als Indiz dafür herhalten, dass eine Vorerkrankung vorgelegen habe. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit verweist das Amtsgericht zu Recht auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, im Übrigen hat der Zeuge bei der Vernehmung eindeutig erklärt, dass er aufgrund des Vorfalls und der dadurch erlittenen Verletzung für ca. vier Wochen krankgeschrieben war. Dieses Ergebnis ist hinreichend, um die Kausalität der Pflichtverletzung für den vorliegend geltend gemachten Schaden zu bejahen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen würde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fehlende Feststelleinrichtungen an Flügeltüren können eine schuldhafte Pflichtverletzung des Hauseigentümers darstellen und einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn dadurch Mitarbeiter eines Müllentsorgers verletzt werden und die Verletzung auf eben diesen fehlenden Feststellungseinrichtungen beruht, entschied das Landgericht Berlin in einem von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben angestrengten Verfahren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In den Leistungsbedingungen der BSR heißt es u. a. wie folgt:
„Gebäudedurchgänge und Türöffnungen müssen zum ungehinderten Befördern der Sammelbehälter mindestens 1,60 m breit und 2 m hoch sein. Türen sind mit leicht zu betätigenden und sicheren Feststellvorrichtungen zu versehen. Diese sollen im unteren Türbereich so angebracht werden, dass die Entriegelung mit dem Fuß erfolgen kann."
Mit zwei Schreiben von Juni und Juli 2007 forderten die BSR die beklagten Eigentümer zur Anbringung von Feststelleinrichtungen an den Türen der Durchfahrt auf; diese Feststeller sollen nach Vortrag der Beklagten regelmäßig zerstört worden sein. Beim Versuch, einen Müllgroßbehälter zu befördern, erlitt ein Mitarbeiter der klagenden BSR einen Unfall. Dieser ereignete sich nach dessen Aussage dadurch, dass er „mit dem einen Bein versucht habe, den einen Türflügel offen zu halten, mit dem Ellbogen den anderen, um gleichzeitig den Müllgroßbehälter über die im Boden befindliche Stahlschiene zu ziehen, wobei es zu dem krachenden Schmerz gekommen sei". Die BSR verlangen von den Beklagten Schadensersatz im Umfang der während der Krankschreibung gezahlten Bezüge.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG gab der Klage statt, die Berufung war erfolglos. Es habe eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vorgelegen, was schon aus dem Fehlen der nach den Leistungsbedingungen notwendigen Feststellvorrichtungen folge. Hierauf beruhe auch die Verletzung des Mitarbeiters, wie dessen Vernehmung „plastisch und anschaulich" ergeben habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Kann ein Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangen und zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort, geht nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber über. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch der BSR war also, dass der verletzte Mitarbeiter einen eigenen Anspruch gegen die beklagten Eigentümer hatte. Da eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kam, konnte sich ein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung nur aus § 280 Abs. 1 BGB, also wegen der Verletzung einer Vertragspflicht ergeben. Mangels eigenen Vertragsverhältnisses musste auf das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und den BSR abgestellt werden. Dieses ist schon seit einer Entscheidung des BGH vom 15. Mai 1986 (III ZR 27/85, GE 1986, 955) als sog. Sonderrechtsverhältnis anzusehen, das privatrechtlich ausgestaltet werden kann und in Berlin auch derart ausgestaltet worden ist. Geht man davon aus, dass es sich bei der Müllentsorgung um einen Werkvertrag i. S. d. §§ 631 ff. BGB handelt, konnte sich ein eigener Anspruch des Müllwerkers nur ergeben, wenn der Vertrag Schutzwirkungen zu seinen Gunsten (Näheres hierzu MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rn. 10 ff.) enthielt, die schuldhaft verletzt worden waren. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor: Der Müllwerker war unmittelbar mit der von den BSR zu erbringenden Leistung befasst (Leistungsnähe); die BSR (als Gläubigerin des Entgeltes) schuldeten dem Mitarbeiter als Arbeitgeberin Schutz und Fürsorge (Einbeziehungsinteresse oder Gläubigernähe); für die Hauseigentümer (Schuldner der Entgeltforderung) waren die Drittbezogenheit der Leistung und die Nähe des Müllwerkers zur BSR erkennbar (Erkennbarkeit); ein eigener Anspruch des Mitarbeiters gegenüber den Hauseigentümern bestand nicht (Schutzbedürfnis). Bestand demnach dem Grunde nach ein aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB folgender Schadensersatzanspruch, stellt sich allerdings die Frage, weshalb keines der Gerichte auf den von Amts wegen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rn. 74) zu berücksichtigenden Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB eingegangen ist. Wenn der (oder die) Mitarbeiter der BSR seit 2007 trotz Kenntnis der schwierigen Beförderungssituation tätig waren, ohne dass der den Leistungsbedingungen zuwiderlaufende Zustand zum Anlass von weiteren Beanstandungen genommen worden war, dürfte ein erhebliches Verschulden an der Entstehung der Verletzungen mitgewirkt haben.