Schadensersatz wegen Verletzung des Amtspflicht zur Überlassung eines Ersatzgrundstücks
GG Art. 34; BGB §§ 204 Abs. 1 (n. F.), 209 (a. F.), 839 Abs. 1; VermG §§ 9 (a. F.), 21 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Verletzt die Kommune ihre Verpflichtung, sämtliche im kommunalen Eigentum stehenden Grundstücke im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet bei der Auswahl von Ersatzgrundstücken zu berücksichtigen, hat der Entschädigungsberechtigte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert der Grundstücke im Zeitpunkt der unterlassenen Zuteilung eines Ersatzgrundstücks und den Entschädigungsleistungen nach dem Entschädigungsgesetz.
2. Dies gilt auch im Falle der Aufhebung einer dem Betroffenen günstigen Norm, weil er zumindest den ihm aus der behördlichen Untätigkeit entstandenen Schaden durch Amtshaftungsklage geltend machen kann.
3. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wird durch den Widerspruch gegen die dem Anspruch zugrunde liegenden rechtswidrigen Bescheide gehemmt, weil der Primärrechtsschutz Vorrang vor der Amtshaftungsklage genießt.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von der Bekl. die Bezahlung von Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Sie verlangt so gestellt zu werden, als habe die Bekl. über ihren Antrag auf Übereignung von Ersatzgrundstücken entschieden.
Mit Schreiben vom 29.7.1990 hat die Kl. die Rückübertragung der in Leipzig-W. gelegenen Grundstücke S. Straße, eingetragen im Grundbuch von W., Blatt 682, Flurstück-Nr. 627, 939 und 263 i beantragt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. bejahte dem Grunde nach Ansprüche der Kl. nach § 1 Abs. 7 VermG, lehnte jedoch die Rückübertragung der Grundstücke wegen redlichen Erwerbs Dritter nach § 4 Abs. 2 VermG mit Bescheid vom 3.4.1995 ab. Es stellte gleichzeitig einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz fest.
Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig machte die Kl. ihre Rückübertragungsansprüche sowie hilfsweise einen Anspruch auf Übertragung von Ersatzgrundstücken nach § 9 VermG a. F. geltend. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies diese Klage vollumfänglich ab, insbesondere auch den hilfsweise begehrten Anspruch auf Übertragung von Ersatzgrundstücken.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.1999 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig aufgehoben und die Bekl. verpflichtet, über den Antrag der Kl. auf Überlassung von Ersatzgrundstücken unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 29.12.1999 forderte die Kl. die Bekl. auf, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des BVerwG nachzukommen. Das Grundstücksverkehrsamt teilte am 20.3.2000 dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. mit, dass in der Gemarkung W. kein entsprechendes im Eigentum der Bekl. stehendes Grundstück im Sinne von § 21 Abs. 3 S. 1 u. 2, Abs. 4 VermG vorhanden sei. Gegen eine Übertragung stünden öffentliche bzw. fiskalische Interessen. Die Bekl. hörte die Kl. mit Schreiben vom 8.6.2000 zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Nachdem § 9 VermG durch Art. 1 Nr. 2 des am 16.9.2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 15.9.2000 (Vermögensrechtsergänzungsgesetz) aufgehoben war, lehnte die Bekl. die Anträge durch Bescheide vom 23.11.2000 und 20.12.2000 ab mit der Begründung, die in Betracht kommende Rechtsgrundlage sei aufgehoben worden und es stünden keine vergleichbaren Ersatzgrundstücke zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die nach erfolglosem Widerspruch hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 25.2.2003 abgewiesen. Eine Sachentscheidung über den Antrag sei zwar an der "zögerlichen Sachbehandlung" der Bekl. gescheitert, doch könne die Kl. eine Übereignung von Ersatzgrundstücken im Wege der Folgenbeseitigung nicht beanspruchen, weil es an einem Eingriff in eine entsprechende Rechtsposition fehle; lediglich eine "bloße Chance" sei betroffen. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Nach den beiden Bescheiden der Bekl. vom 9.6.2004 soll die Kl. für den Verlust des Grundstücks Flst.-Nr. 263 i einen Betrag von 14.316 € und für den Verlust der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 627 und 939 einen Betrag von 26.302,90 € als Entschädigung erhalten.
Am 10.5.2007 wurde in der Zwangsvollstreckungssache C. R. gegen die Kl. ein Pfändungsbeschluss über einen Gesamtbetrag von 100.626,31 € erlassen und der Bekl. als Drittschuldnerin zugestellt.
Die Kl. vertritt die Ansicht, die Bekl. habe die ihr gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt.
Die Bekl. hätte ihren gesamten Grundstücksbestand daraufhin zu überprüfen gehabt, ob Ersatzgrundstücke vorhanden gewesen seien.
Bereits mit Schreiben vom 12.4.1999 habe sie die Bekl. aufgefordert, entsprechende Ersatzgrundstücke aus ihrem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen. Hierbei habe sie vorformulierte Angebote auf Übertragung von Grundstücken mitgeschickt. Im Jahre 1999 seien eine Vielzahl von bebauten und unbebauten Grundstücken im Vermögen der Bekl. vorhanden gewesen, wie sich beispielhaft aus einer Anzeige in der LVZ "Grundstücksbörse" ergeben habe.
Die Bekl. wäre auch ohne weiteres in der Lage gewesen, die von der Kl. benannten Ersatzgrundstücke zu übertragen. Die Grundstücke seien nicht für kommunale Zwecke benötigt worden, berechtigte Interessen der Gemeinde hätten nicht entgegengestanden. Es handele sich um ein reines Finanzvermögen der Bekl., sie habe die Grundstücke selbst zum Verkauf angeboten.
Auch sei eine besondere Auswahl der Bekl. zwischen mehreren Antragstellern nicht zu treffen gewesen. Die Kl. hätte auch bei einer eventuellen besonderen Auswahl bevorrechtigt behandelt werden müssen, da sie eine neue Existenz in Leipzig aufbauen wollte und der Bekl. dies auch mitgeteilt habe.
Die Bekl. habe den Anspruch der Kl. auch zeitnah neu zu bescheiden gehabt. Die verzögerliche Bearbeitung des Verfahrens liege ausschließlich in der Sphäre der Bekl., da die Kl. alles getan habe, was zur abschließenden Entscheidung über ihren Anspruch notwendig gewesen sei.
Die Weisung des Bundesfinanzministeriums vom 24.11.1998 sei, wie das Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt habe, rechtswidrig gewesen. Der Anspruch der Kl. sei entscheidungsreif gewesen, der Zeitablauf mache deutlich, dass die Bekl. nur die Gesetzesänderung abgewartet habe, um den Anspruch abweisen zu können.
Die enteigneten Grundstücke hätten im Zeitraum vom 28.9.1999 (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) bis 15.9.2000 (Aufhebung § 9 VermG) einen Wert von insgesamt 350.000 € gehabt. Von diesem Wert seien die festgesetzten Entschädigungen in Höhe von 14.316,00 € und 26.302,90 € abzuziehen, so dass der Kl. ein Schaden in Höhe von 309.381,10 € entstanden sei.
Die Kl. sei auch hinsichtlich des Betrages von 100.626,31 € aktivlegitimiert. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.5.2007 könne man nicht entnehmen, welches Vollstreckungsgericht ihn erlassen habe. Auch fehle es an einer Überweisungsverfügung im Sinne von § 835 Abs. 1 ZPO. Durch die bloße Pfändung sei lediglich ein Pfandrecht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers an der Forderung entstanden, die keine Veräußerung oder Abtretung der Streitsache darstelle, so dass sie Zahlung an sich verlangen könne.
[...] Die Bekl. erhebt die Einrede der Verjährung. Seit dem 15.9.2000 - dem Zeitpunkt der Aufhebung der Vorschrift § 9 VermG - habe die Kl. keinen Primärrechtsschutz mehr in Anspruch nehmen können. So richteten sich auch die verwaltungsgerichtlichen Klagen gegen die Bescheide vom 23.11.2000 und 20.12.2000 weder gegen die behauptete Pflichtverletzung noch seien sie geeignet gewesen, den Schaden abzuwenden.
Die Kl. sei in Höhe des Betrages von 100.626,31 €, der zugunsten des Herrn R. aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 10.05.2007 gepfändet und überwiesen worden sei, nicht mehr aktivlegitimiert. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aufgrund Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Die Bekl. hat die ihr aus § 9 VermG a. F. in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 1 VermG und aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.1999 obliegende Amtspflicht, der Kl. Ersatzgrundstücke zu überlassen, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Sie hat den Antrag der Kl. bzw. die Aufforderung, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nachzukommen nicht, zumindest aber verzögert bearbeitet, ohne dabei ihren Bestand an Ersatzgrundstücken ordnungsgemäß zu prüfen.
1. Der Amtshaftungsanspruch der Kl. ist nicht verjährt.
Entgegen der Ansicht der Bekl. begann die Verjährungsfrist nicht mit der Aufhebung des § 9 VermG am 15.9.2000 zu laufen.
Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs entsprechend § 852 Abs. 1 BGB a. F. beginnt, wenn der Geschädigte weiß, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft ist. Das heißt, die Verjährungsfrist begann nach der alten Fassung zu laufen, wenn der Geschädigte in der Lage war, zumindest eine Feststellungsklage wegen des entstandenen oder noch entstehenden Schadens zu erheben (BGHZ 48, 181, 183)
Die Kl. wusste erst mit Erlass der Bescheide vom 23.11.2000 und 20.12.2000, dass ihr das Amt zur Regelung der offenen Vermögensfragen keine Ersatzgrundstücke zur Verfügung stellen wird. Die Aufhebung des § 9 VermG war eine der Begründungen dieser Bescheide. Erst nachdem diese Bescheide der Kl. zugestellt waren, konnte sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und eine Feststellungsklage erheben. Dies zeigt, dass die Verjährung nicht bereits mit Aufhebung des § 9 VermG zu laufen beginnen konnte.
Damit begann die Verjährungsfrist des klägerischen Amtshaftungsanspruchs mit Erlass der Bescheide vom 23.11.2000 bzw. 20.12.2000. Nach § 209 BGB a. F. unterbrach bereits der Widerspruch die Verjährungsfrist, wenn der jeweilige Primärrechtsschutz ein Widerspruchsverfahren erforderte. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erließ am 4.3.2002 den Widerspruchsbescheid, der der Kl. am 22.3.2002 zugestellt worden ist. Gegen den Widerspruchsentscheid erhob die Kl. am 10.4.2002 Klage, die den Verjährungslauf nach § 204 Abs. 1 BGB n. F. hemmte.
Durch die Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes gegen die Bescheide vom 23.11.2002 und 20.12.2002 ist die Verjährungsfrist zunächst unterbrochen, anschließend gehemmt worden. Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass der Primärrechtsschutz Vorrang genießt, denn es ist sachgerecht oder zumindest naheliegend, wenn der Betroffene, ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete Verhalten wendet und versucht, im Wege des primären Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Dadurch wird das Betreiben zweier "Parallelprozesse" vermieden.
Die Kl. wusste erst mit Erlass der Bescheide vom 23.11.2000 und 20.12.2000, dass ihr das Amt zur Regelung der offenen Vermögensfragen keine Ersatzgrundstücke zur Verfügung stellen wird. Die Aufhebung des § 9 VermG war eine der Begründungen dieser Bescheide. Erst nachdem diese Bescheide der Kl. zugestellt waren, konnte sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und eine Feststellungsklage erheben. Dies zeigt, dass die Verjährung nicht bereits mit Aufhebung des § 9 VermG zu laufen beginnen konnte. Damit begann die Verjährungsfrist des klägerischen Amtshaftungsanspruch mit Erlass der Bescheide vom 23.11.2000 bzw. 20.12.2000. Nach § 209 BGB a. F. unterbrach bereits der Widerspruch die Verjährungsfrist, wenn der jeweilige Primärrechtsschutz ein Widerspruchsverfahren erforderte. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erließ am 4.3.2002 den Widerspruchsbescheid, der der Kl. am 22.3.2002 zugestellt worden ist. Gegen den Widerspruchsentscheid erhob die Kl. am 10.4.2002 Klage, die den Verjährungslauf nach § 204 Abs. 1 BGB n. F. hemmte.
Durch die Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes gegen die Bescheide vom 23.11.2002 und 20.12.2002 ist die Verjährungsfrist zunächst unterbrochen, anschließend gehemmt worden. Eine Verjährung ist nicht eingetreten. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass der Primärrechtsschutz Vorrang genießt, denn es ist sachgerecht oder zumindest nahe liegend, wenn der Betroffene, ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete Verhalten wendet und versucht, im Wege des primären Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Dadurch wird das Betreiben zweier "Parallelprozesse" vermieden.
2. Ein Amtshaftungsanspruch ist auch nicht wegen der Aufhebung des § 9 VermG ausgeschlossen. Es handelt sich vielmehr um eine klassische Erledigungskonstellation, bei der - sofern die Behörde unter Missachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung "den Bürger begünstigende Regelungen bewusst oder unbewusst unangewendet lässt und hierbei die obliegenden Amtspflichten verletzt," - der Betroffene nach Aufhebung der für ihn günstigen Norm zumindest den ihm aus der behördlichen Untätigkeit entstandenen Schaden im Wege einer Amtshaftungsklage geltend machen kann (VG Dresden, Urteil vom 11.3.2003 - 13 K 2417/98 - ZOV 2003, 197).
3. Die Amtspflicht der Bekl. zur Überprüfung des Grundstücksbestandes daraufhin, ob und welche Grundstücke hätten zur Verfügung gestellt werden können, ist dadurch verletzt worden, dass eine Überprüfung gar nicht oder zumindest nicht hinreichend gründlich vorgenommen wurde. Es ist dabei auf die unterlassene Überprüfung des Grundstücksbestandes vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der klägerischen Revision abzustellen und vor allem auf ein Handeln bzw. Unterlassen der Verwaltungsbehörde nach dieser Entscheidung.
a) Bei einer erneuten Überprüfung des Grundstücksbestandes hätte entgegen der Auffassung der Bekl. der gesamte Grundstücksbestand der Bekl. einbezogen werden müssen. Die Bekl. führt verfehlt an, es seien nur solche Grundstücke in die Prüfung mit einzubeziehen, welche in derselben Gemarkung liegen wie die Grundstücke, denen die vermögensrechtlichen Ansprüche der Kl. zugrunde liegen. Dem steht die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (BVerwG, Urteil vom 5.4.2000 - 8 C 22/99 - ZOV 2000, 272; Urteil vom 8.4.2000 - 8 C 29/99 -). Danach sind sämtliche im kommunalen Eigentum stehenden Grundstücke im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet bei der Auswahl zu berücksichtigen, wie sich bereits aus der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 9 VermG i. V. m. § 21 Abs. 3 VermG ergibt. Eine örtliche Begrenzung auf Straßenzüge bzw. Ortsteile ist mithin nicht zulässig.
Als Vergleichsmaßstab ist allein der Grundstückswert der beiden Vergleichsobjekte heranzuziehen, so dass die Vergleichbarkeit der Grundstücke selbst ohne Bedeutung für den vorzunehmenden Vergleich ist. Für die Vergleichbarkeit ist deshalb sowohl die frühere als auch die heutige Art der Nutzung beider Grundstücke irrelevant (vgl. Meixner, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 16. Erg. Lfg., § 9 Rnr. 17 m. w. N.).
b) Weiteres Kriterium für die Verfügbarkeit eines Ersatzgrundstückes ist neben dessen Belegenheit und dem kommunalen Eigentum das Fehlen berechtigter (sowohl öffentlicher als auch privater) Gegeninteressen (vgl. Meixner, aaO., Rnr. 26, 27 m. w. N.).
Soweit sich die Bekl. hinsichtlich des Grundstücks Z. Straße 40 hierauf beruft, ist ihr Vortrag teilweise unsubstantiiert und nicht geeignet, Gegeninteressen darzustellen. Das Vorbringen der Bekl., das Haus sei aus sozialen Gründen für eine Familie mit acht teilweise behinderten Kindern ausgebaut worden, lässt unklar, welche Gefahr einer Rechtsbeeinträchtigung zu Lasten dieser Familie bei einer Eigentumsübertragung droht.
Auch der Vortrag der Bekl. zum Hausgrundstück S. Straße 102/104 in W., wonach die im April 1999 begonnenen Vertragsverhandlungen mit der Firma L. Massivhaus Ende 1999/Anfang 2000 soweit fortgeschritten gewesen seien, dass mit deren Abbruch die Gefahr von gegen die Bekl. gerichteten Ersatzansprüchen begründet worden wäre, lässt ein derartiges Gegeninteresse nicht hinreichend substantiiert erkennen. Zum einen trifft er nicht den maßgeblichen Zeitraum nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.1999, zum anderen ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Bekl. einer Schadensersatzpflicht aussetzt, wenn sie begonnene Vertragsverhandlungen, deren Art und Umfang sie nicht weiter begründet, abbricht. Auch auf Hinweis der Kammer hierauf hat die Bekl. ihren Vortrag nicht substantiiert bzw. ergänzt.
Darüber hinaus ist auch die Vorlage von Anlagen über Grundstücke, die in den Grundstücksbörsen zwischen der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 28.9.1999 und vor Aufhebung des § 9 VermG am 15.9.2000 stattfanden, wobei restitutionsbelastete Grundstücke sowie Grundstücke, die aufgrund ihrer Nutzung nicht vergleichbar seien, herausfallen, nicht geeignet darzulegen, dass die Bekl. eine ordnungsgemäße Überprüfung ihres gesamten Grundstücksbestandes vorgenommen hat.
4. Nach § 9 VermG a. F. konnte bei einer wegen redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossenen Restitution die Entschädigung auch in Form der Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken galt § 21 Abs. 3 S.1 VermG entsprechend (§ 9 S. 3 VermG). Dabei verpflichtete § 21 Abs. 3 S. 1 VermG das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Antrag des Mieters oder Nutzers eines zurückzugebenden Grundstücks auf Überlassung eines Ersatzgrundstückes an den Restitutionsberechtigten zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein im kommunalen Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Sofern all diese Voraussetzungen vorlagen, bestand ein Anspruch des Berechtigten auf Zuweisung eines Ersatzgrundstückes.
a) Ein berechtigtes Interesse hinsichtlich aller schon von der Kl. benannten Grundstücke hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Bekl. nicht dargetan.
Dies lässt den Rückschluss zu, dass der Bekl. zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben benötigte Grundstücke durchaus zur Verfügung gestanden haben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.9.1998 - 7 C 6/98 -, ZOV 1998, 451) ist § 9 VermG a. F. keine Ermessens-, sondern bloße Befugnisnorm, wenn die gesetzlichen Überlassungsvoraussetzungen erfüllt seien. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigende kommunalpolitische Spielraum bei der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998, aaO.) besteht nicht zum Selbstzweck. Es ist der Bekl. verwehrt, einerseits aus wohl fiskalisch motiviertem Eigensinn Anträge auf Zuweisung eines Ersatzgrundstückes nicht zu bescheiden, während andererseits in beachtlichem Umfang Grundstücke auf dem freien Immobilienmarkt veräußert werden.
Nach der Wertung des § 9 VermG a. F. dienen im kommunalen Eigentum stehende potentielle Ersatzgrundstücke vielmehr vorrangig der Entschädigung von Restitutionsberechtigten. Dahinter muss das schlicht fiskalische Interesse einer Gemeinde, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigte Grundstücke möglichst Gewinn bringend zu veräußern, zurückstehen. Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden (Urteil vom 11.3.2003 - 13 K 2417/98 -, ZOV 2003, 197) ist es einer Gemeinde im Nachhinein versagt, sich entgegen ihrem tatsächlichen Verhalten darauf zu berufen, sie habe die Grundstücke zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben benötigt, wenn sie auf dem offenen Immobilienmarkt Ausschreibungen kommunaler Grundstücke vornimmt. Ein derartiges Verhalten ist widersprüchlich und verstößt gegen Treu und Glauben.
5. Die Bekl. hat die ihr obliegende Amtspflicht, der Kl. ein Grundstück zu überlassen, auch schuldhaft verletzt.
a) Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Zwar begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum zwingend einen Schuldvorwurf, so insbesondere, wenn die nach sorgfältiger Überprüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 8.10.1992 - III ZR 220/90 -, BGHR, BGB, § 839 1.1. Verschulden 22; Urteil vom 31.1.1991 - III ZR 184/89 -).
Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt allerdings voraus, dass die unzutreffende Rechtsmeinung der Bekl. nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger, rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden wäre (BGH, Urteil vom 8.10.1992, aaO.; BGH, Urteil vom 17.3.1994 - III ZR 27/98-, NJW 1994, 3158; OLG Dresden, Urteil vom 9.6.1999 - 6 U 1607/98 - und Urteil vom 30.11.1999 - 6 U 2387/99 - sowie Urteil vom 6.4.2001 - 6 U 780/00 -).
b) Zwar führt die Bekl. in zutreffender Weise aus, hinsichtlich der unterlassenen Prüfung vor der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Verschulden der Bediensteten der Bekl. nicht anzunehmen sein. Es kommt aber hier maßgeblich auf das Untätigbleiben der Bekl. nach Erlass der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung in dieser Sache an.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Bekl. insoweit auf die "Kollegialgerichts-Richtlinie".
Erachtet ein Kollegialgericht das Verhalten eines Amtsträgers nachträglich als rechtmäßig, kann diesem deswegen ein Schuldvorwurf nicht mehr gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1961 - III ZR 174/60 -, LM § 839 [B] BGB Nr. 20, m. w. N.; BGH, Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 77/76 -, BGHZ 73, 161; Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 92/89 -; BGH, Urteil vom 6.2.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 107; BGH, Urteil vom 16.10.1997 - III ZR 23/96 -, NJW 1998, 751; BGH, Urteil vom 18.5.2000 - III ZR 180/99 -).
Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist aber nur dann anwendbar, wenn das konkrete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrunde liegende Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 122/02 -, VersR 2003, 1274). Insoweit hat das Verwaltungsgericht Leipzig, auf dessen Entscheidungen sich die Bekl. hier beruft, nicht im Ansatz über den hier vorliegenden Sachverhalt entschieden. Die Bekl. war nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, die Prüfung gewissenhaft erneut durchzuführen, was nicht bzw. gänzlich unzulänglich erfolgte.
6. Die Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der ministeriellen Weisung vom 24.11/2.12.1998 verbindlich angewiesen worden seien, von Entscheidungen zu Lasten des Entschädigungsfonds abzusehen.
Die Bindung der Bekl. an die Weisung vom 24.11./2.12.1998 ist im konkreten Fall jedenfalls durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.9.1999 überholt. Die ministerielle Weisung verbot nur die Anwendung der Entscheidung von 1998 über den Einzelfall hinaus, aber nicht die Befolgung rechtskräftiger Urteile zwischen den Parteien. Die Verwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden. Die Nichtbefolgung rechtskräftiger Urteile ist ohne weiteres schuldhaft.
7. Die Verletzung der Amtspflicht durch die Bekl. ist auch kausal für den der Kl. entstandenen Schaden.
a) Der Schadensersatzanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Berechtigte, deren Grundstück nicht zurückgegeben werden konnte, seit Aufhebung des § 9 VermG nur noch Entschädigung verlangen kann (BVerwG, Entscheidung vom 8.1.2004, - 7 B 58/03 -).
b) Auch bleibt der Bekl. der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens versagt. Die Rechtsprechung lässt den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zwar zu, das heißt, den Einwand, der Schaden wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten. Hierfür trägt aber die Beweislast die Bekl. Entsprechender Vortrag der Bekl. fehlt.
8. Der Kl. ist dadurch, dass ihr für die Grundstücke in W. St. Straße 96 und H. Straße 11 zwischen der Entscheidung vom 28.9.1999 bis zur Aufhebung des § 9 VermG keine Ersatzgrundstücke überlassen worden sind, ein Schaden in Höhe von 309.381,10 € entstanden. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Bausachverständigen Dr.-Ing. Hans-Peter G. beträgt der Verkehrswert für die Grundstücke im Stichtagszeitraum 29.9.1999 bis 15.9.2000 insgesamt 350.000 €. Von dem festgestellten Verkehrswert sind die der Kl. zustehenden Entschädigungsleistungen nach dem Entschädigungsgesetz für die beiden Grundstücke abzuziehen, so dass rechnerisch ein Schaden in Höhe von 309.381,10 € entstanden ist.
9. Die Kl. kann nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Bekl. über einen Gesamtbetrag in Höhe von 100.626,31 der streitgegenständlichen Forderung nicht mehr die Zahlung des Schadensersatzes insgesamt an sich verlangen. Insoweit war der Hauptantrag der Kl. abzuweisen.
Die Kl. bleibt entsprechend § 265 Abs. 1 ZPO aktivlegitimiert, soweit ein Betrag in Höhe von 100.626,31 € ihrer streitgegenständlichen Forderung gemäß Pfändungsbeschluss gepfändet wurde. Nach §§ 835, 836 Abs. 1, § 265 ZPO kann die Kl. in Höhe des gepfändeten Betrags nicht mehr Leistung an sich, sondern nur noch an den Pfändungsgläubiger verlangen (vgl. Greger in: Zöller Kommentar zur ZPO, § 25 Rnr. 6 a). Der Pfändungsbeschluss enthält, auch wenn der Text lückenhaft ist, auch die Überweisung nach § 835 Abs. 1 ZPO. [...]