Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung
BGB §§ 823 Abs. 2, 831
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Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung; Pflichtenverstoß; Überwachungspflicht; zahnärztlicher Behandlungsstuhl
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Betrieb eines zahnärztlichen Behandlungsstuhls erfordert die gleichen Bewachungspflichten, die an einen Aufsteller einer Waschmaschine in einer Etagenwohnung gestellt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat den Bekl., einen Zahnarzt, wegen Verstoßes ge-gen ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen. Das LG hielt die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des AG für begründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl hat schuldhaft, d. h. fahrlässig, zumutbare Überwachungspflichten im Hinblick auf die von ihm in seiner Arztpraxis mit Wasserdruck betriebene Munddusche verletzt.
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß derjenige, der ein Ge-rät in seiner Wohnung aufstellt, von dem für das Haus oder für deren Be-wohner eine Gefahr ausgehen kann, damit zugleich eine Rechtspflicht übernimmt, alles Zumutbare zu tun, um den objektiv möglichen Schadens eintritt zu verhindern (vgl. BGH, ZMR 1965, 207, 208; OLG Düsseldorf, NJW 1975, 171). Das Maß des Zumutbaren bestimmt sich dabei nach der Größe der möglichen Gefahr (vgl. OLG Hamm, NJW 1985, 332).
Der Betrieb eines zahnärztlichen Behandlungsstuhls in einer Etagenwohnung ist nämlich, wenn dieser ohne Aufsicht erfolgt, durchaus mit Gefahren für das Eigentum von anderen Mitbewohnern des Hauses verbunden. Die ständig unter Druck stehende Zuleitung birgt latent das Risiko, daß die-se Verbindung mit dem Wassernetz dem Wasserdruck nicht mehr standhält und platzt.
Diese Gefahr ist auch für einen Zahnarzt durchaus erkennbar, da er hin-sichtlich des Betriebs von Dentalgeräten nicht als Laie betrachtet werden kann. Dem Bekl. mußte auch bewußt sein, daß aus dem Umstand, daß seine Praxis über keinen wasserdichten Boden verfügt, ein unkontrollierter Was-seraustritt aus den Behandlungsstühlen zu den darunter liegenden Geschäftsräumen des Kl. zu einem erheblichen Schaden führen würde.
Der Betrieb eines zahnärztlichen Behandlungsstuhls erfordert die gleichen Bewachungspflichten, die an einen Aufsteller einer Waschmaschine in ei-ner Etagenwohnung gestellt werden (vgl. OLG München, VersR 1987, 621).
Zwar ist der Kl. für das Vorliegen eines objektiven Pflichtverstoßes des Bekl. darlegungs- und beweispflichtig. Daß der Bekl. bzw. seine Putzfrau ihrer Überwachungspflicht bei dem Betrieb der Munddusche nicht nachgekommen sind, ergibt sich prima facie schon daraus, daß Wasser in grö-ßerem Umfange in die unteren Räume eingedrungen ist. Diesen Beweis des ersten Anscheins konnte der Kl. nicht entkräften. Er konnte nicht nach-vollziehbar darlegen, wieso seine Putzfrau, trotz ihrer Anwesenheit während des Schadenseintritts keine geeigneten Maßnahmen ergriff, um den unkontrollierten Wasseraustritt zu verhindern. Insbesondere, da die Putzfrau beim Betreten der Praxisräume den Haupthahn für den Betrieb der Munddusche geöffnet hatte und demzufolge die aufgetretene Störung an dem Behandlungsstuhl durch ein sofortiges Absperren der Zuleitung hätte verhindert werden können. Der Kl. haftet über § 831 BGB für die Versäumnisse seiner Putzfrau.