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Schadensersatz wegen verfärbten PVC- Belags

AG Gera4 C 1515/9828.06.1999HE 2000, 250

§§ 276, 535, 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schadensersatz wegen verfärbten PVC- Belags; positive Vertragsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieter, der einen Teppichboden auf vorhandenem PVC-Boden verlegt und dabei nicht bedenkt, daß die Materialien chemisch miteinander reagieren können, handelt nicht fahrlässig. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien bestand seit 1993 ein Mietverhältnis über eine Wohnung. Diese war bei Mietbeginn von der klagenden Vermieterin mit neuem PVC-Fußbodenbelag ausgestattet worden. Sie fordert von den Bekl. einen Betrag in Höhe von 2.964,49 DM für die nach deren Auszug erfolgte Neuverlegung von Fußbodenbelag. Dazu trägt sie vor: Die Bekl. hätten im Flur, Schlafzimmer und Wohnzimmer auf den PVC-Belag anderen Teppichbodenbelag gelegt. Dies habe zu großflächig starken Braunverfärbungen auf dem hellen PVC-Belag geführt, die nicht beseitigt werden können. Die Braunverfärbung lasse sich damit erklären, daß der von den Bekl. verlegte Fußbodenbelag eine braune PVC-Unterseite gehabt habe, und es durch die luftdichte Verbindung der beiden PVC-Beläge zu "irgendwie gearteten chemischen Reaktionen" gekommen sei, die die Verfärbung hervorgerufen habe. Dies sei von den Bekl. auch zu vertreten, da sie vor Verlegung ihres Belages eine Schicht Rohfilzpappe hätten einbringen müssen. Die Neuverlegung kostet 2.964,49 DM. Dagegen tragen die Bekl. vor, daß irgendwelche chemischen Reaktionen zwischen den Belägen für sie nicht vorhersehbar waren und daher von ihnen nicht zu vertreten seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages nicht zu.

Der Mieter ist berechtigt, in der von ihm gemieteten Wohnung Teppichboden lose zu verlegen. Dies stellt eine übliche Nutzung dar, es ist heute nichts Außergewöhnliches, daß Wohnräume nicht nur mit PVC-Fußbodenbelag, sondern mit textilem Belag ausgestattet werden. [...] Die Bekl. sind bei Auszug ihrer Pflicht, die von ihnen eingebrachten Beläge zu entfernen, nachgekommen. Zurück blieben jedoch braune Verfärbungen auf dem vom Vermieter verlegten PVC-Belag. Es kann dahinstehen, ob die Ursache dieser Verfärbung darin zu sehen ist, daß es zwischen den beiden Belägen zu chemischen Reaktionen kam. Denn Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzforderung der Kl. ist, wenn der Mieter dem Vermieter das Mietobjekt nicht in ordnungsmäßigem Zustand zurückgegeben hat, positive Vertragsverletzung.

Im vorliegenden Fall fehlt es, selbst wenn durch den von den Bekl. verlegten textilen Belag die Braunfärbung des PVC-Belages verursacht worden sein sollte, an einer von den Bekl. zu vertretenden Pflichtverletzung. Der Schuldner hat für sein Verschulden (§ 276 BGB) zu haften. Nach Auffassung des Gerichtes haben die Bekl. den (bestrittenen) Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt. Fahrlässigkeit ist nach der für das bürgerliche Recht geltenden Begriffsbestimmung die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; sie setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen (pflichtwidrigen) Erfolges voraus.

Die Bekl. konnten nicht voraussehen, daß der von ihnen lose verlegte textile Belag mit dem PVC-Belag derart reagieren wird, daß eine bleibende braune Verfärbung auftreten wird. Auch wenn man voraussetzt, daß die Bekl. über die üblichen, an einer allgemeinbildenden POS erworbenen, Kenntnisse in Chemie verfügen, muß für sie nicht "ohne weiteres klar" gewesen sein, daß es zu chemischen Reaktionen kommt. Chemische Reaktionen sind Umwandlungen chemischer Verbindungen oder Elemente (Ausgangsstoffe) in andere Verbindungen oder Elemente (Reaktionsprodukte), wobei bestimmte Reaktionsbedingungen (z. B. Druck, Temperatur) und Reaktionsgefüge vorliegen müssen. Die Bekl. hätten also wissen müssen, daß sich bestimmte Stoffe, die unter den von ihnen geschaffenen Reaktionsbedingungen reagieren, in andere Stoffe umwandeln und dabei unerwünschte Effekte, nämlich Braunverfärbungen, hervorrufen können. Dies kann von den Bekl. nicht verlangt werden.