Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
§ 536 BGB, § 538 BGB, § 326 BGB, § 286 BGB
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Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Instandsetzungspflicht; Verzug des Mieters; Selbstbeseitigungsrecht; Formularmietvertrag; sonstige Reparaturen
Rechtsentscheid
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Übernimmt ein Mieter von Wohnraum durch Formularmietvertrag Schönheits- und sonstige Reparaturen in den Mieträumen und ist ebenfalls formularmäßig weiter bestimmt, daß der Vermieter für den Fall, daß der Mieter diesen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, vorbehaltlich des Rechtes auf außerordentliche Kündigung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen darf, so sind allein durch die Klausel über die Befugnis des Vermieters zur Selbstbeseitigung Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen der Nichtausführung eben dieser Reparaturen nicht ausgeschlossen.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat dem Senat folgende Fragen, denen es grundsätzliche Bedeutung beimißt, gemäß Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften - 3 MÄG - vom 21.12.1967 (BGB. I S. 1248) in der Fassung vom 5. 6. 1980 (BGBl. I S. 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt: 1. Sind Schadenersatzansprüche eines Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und/oder vertragswidrigen Gebrauchs jeweils einschließlich entgangener Mieteinnahmen und der durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung der Schäden entstandenen Kosten ausgeschlossen durch folgende mietvertragliche Klausel: "Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen sowie Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw. verursacht worden sind. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten während der laufenden Mietzeit die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) und auch die ersten Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachgerecht ausführen zu lassen.... Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Instandsetzung im Sinne des Mietvertrages entspricht. Kommt der Mieter den vorstehenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, so darf der Vermieter, vorbehaltlich der ihm gemäß § 3 zustehenden Rechte, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen?" 2. Hat der Vermieter, soweit seine Ansprüche auf Aufwendungsersatz beschränkt sind, einen Anspruch auf Vorschuß? Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagten Eheleute waren vom 1. 8. 1977 bis 1981 Mieter des Kl. Den Vertragsbeziehungen der Parteien lag ein vom Kl. bei der Vermietung seiner mehreren Mietwohnungen verwandter Formularmietvertrag zugrunde. Der Mietvertrag enthält in seinem § 17 u. a. die in der Vorlagefrage 1. angesprochenen Klauseln, wobei der letzte Absatz der Vorlagefrage zu 1) der Ziff. 6 in § 17 des Mietvertrages entspricht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind derartige Klauseln häufig Bestandteil von Mietverträgen über Wohnraum und dem Berufungsgericht zur Entscheidung unterbreitet worden. Die Bekl. räumten die Wohnung am 31. 7. 1981, nach dem sie dazu verurteilt worden waren. Mit Anwaltsschreiben vom 4. 8. 1981 ließ der Kl. den Bekl. eine Frist zur Vornahme der Schönheitsreparaturen bis zum 10. 8. 1981 mit dem Hinweis setzen, nach Ablauf dieser Frist werde er ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung der erforderlichen Arbeiten veranlassen und diese Arbeiten sodann auf ihre Kosten durchführen lassen. Mit seiner Klage verlangt der Kl. als Schadenersatz Mietzins für August 1981, Erstattung der ihm durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung und Bewertung der notwendigen Schönheitsreparaturen und sonstigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen entstandenen Kosten sowie die Kosten der nach diesem Sachverständigengutachten erforderlichen, aber noch nicht durchgeführten Maßnahmen. Das Amtsgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung im wesentlichen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Bekl. Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz verlangt der Kl. hilfsweise Vorschuß für den Reparaturaufwand.
iesem Sachverständigengutachten erforderlichen, aber noch nicht durchgeführten Maßnahmen. Das Amtsgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung im wesentlichen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Bekl. Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz verlangt der Kl. hilfsweise Vorschuß für den Reparaturaufwand. Das Landgericht will die Vorlagefrage zu 1., ohne dies allerdings zu begründen, bejahen und den Kl. mit Rücksicht auf § 17 Ziff. 6 des Formularmietvertrages auf einen Aufwendungserstattungsanspruch verweisen. Die Vorlagefrage zu 2. will das Landgericht ebenfalls positiv beantworten. II. Die Vorlagefrage zu 1. ist zulässig. 1. Der Zulässigkeit dieser Vorlagefrage steht nicht entgegen, daß mit ihr letztlich die Auslegung einer Bestimmung des zwischen den Parteien seinerzeit geschlossenen Mietvertrages begehrt wird. Denn bei dieser mietvertraglichen Regelung handelt es sich um eine typische Klausel eines Formularmietvertrages, die nach den Feststellungen des Landgerichts häufig Bestandteil von Mietverträgen ist. Derartige typische und häufig wiederkehrende Bestimmungen eines Mietvertrages auszulegen, ist das um den Erlaß eines Rechtsentscheides angegangene Gericht befugt (BGH, Rechtsentscheid vom 8. 7. 1982, NJW 1982, 2186). 2. Die Vorlagefrage zu 1. ist auch entscheidungserheblich. Denn im Falle eines Obsiegens des Kl. muß durch das Berufungsgericht dargestellt werden, ob der ausgeurteilte Betrag dem Kl. - endgültig - als Schadensersatz oder aber als - später - abzurechnender Vorschuß zugesprochen wird. III. Die Vorlagefrage zu 1. ist wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu bescheiden. 1. Es ist allgemein anerkannt, daß ein Mieter, wenn er seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen und/oder Beschädigungen der Mietsache zu beseitigen (vgl. zur Zulässigkeit der Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter in Formularmietverträgen OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 1.7.1981, NJW 1981, 2823), nicht nachkommt, dem Vermieter unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung schuldet (BGH in ZMR 1982, 180/181 m. w. N.). Denn die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist eine mietvertragliche Hauptleistungspflicht und bleibt es auch dann, wenn sie in Abänderung des § 536 BGB vertraglich auf den Mieter abgewälzt wird (BGH a. a. O. sowie in ZMR 1981, 307; NJW 1977, 33; NJW 1971, 1839). Dieser Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist ein Geldanspruch (BGHZ 49, 59 ff./61) und umfaßt u. a. die hier allein interessierenden Kosten für die Durchführung der erforderlichen Reparaturmaßnahmen (BGH a. a. O. Staudinger-Emmerich, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, §§ 535, 536 Rziff. 148), weiter die Kosten für ein zur Feststellung des Wohnungszustandes erforderliches Sachverständigengutachten (Staudinger-Emmerich, a. a. O., Rziff. 148 a; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., V Rziff. 47) sowie evtl. verzögerungsbedingte Mietausfallschäden (Staudinger-Emmerich, a. a. O., Rziff. 148 a BGB-RGRK, 12. Aufl., § 326 Rziff. 3). Ein etwaiger Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB auf Ersatz des vor Ablauf der Frist des § 326 Abs. 1 BGB entstandenen Verzugsschadens (z. B. eines Mietausfalls) bleibt bestehen und kann neben dem Schadenersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (BGB-RGRK, a. a. O., m. w. N.). 2. Diese dem Vermieter für den Fall der Abwälzung der Schönheitsreparaturen und sonstigen Instandhaltungspflichten auf den
Ablauf der Frist des § 326 Abs. 1 BGB entstandenen Verzugsschadens (z. B. eines Mietausfalls) bleibt bestehen und kann neben dem Schadenersatzanspruch aus § 326 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (BGB-RGRK, a. a. O., m. w. N.). 2. Diese dem Vermieter für den Fall der Abwälzung der Schönheitsreparaturen und sonstigen Instandhaltungspflichten auf den Mieter und der Nichterfüllung dieser Pflicht durch den Mieter nach dem Gesetz - beim Hinzutreten weiterer Umstände - zustehenden Schadenersatzansprüche werden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch die in der Vorlage in Bezug genommene formularmietvertragliche Regelung (speziell § 17 Ziff. 6 des Mietvertrages) nicht ausgeschlossen. Nach dieser Formularklausel darf der Vermieter, wenn der Mieter seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung, erforderliche Schönheits- und sonstige Reparaturen durchzuführen, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, vorbehaltlich eines ihm evtl. gemäß § 3 des Formularmietvertrages zustehenden außerordentlichen Kündigungsrechts die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Diese Vertragsklausel schränkt nach Wortlaut, Voraussetzungen sowie Sinn und Zweck dem Vermieter aufgrund der in Rede stehenden Pflichtverletzung des Mieters nach dem Gesetz eventuell zustehende Rechte nicht ein, schließt insbesondere gesetzliche Schadenersatzansprüche nicht aus, sondern gewährt dem Vermieter über die für diesen Fall nach dem Gesetz bestehenden und beim Hinzutreten weiterer Umstände noch möglichen Schadenersatzansprüche hinaus zusätzlich ein sog. Selbstbeseitigungsrecht, nämlich die Befugnis die vom Mieter geschuldeten und erfolglos abgemahnten Reparaturen auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen. Allein eine solche Auslegung der in Rede stehenden Klausel des Formularmietvertrages ist - worauf bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und formularvertraglichen Klauseln abzustellen ist (vgl. Staudinger-Schlosser, 12. Aufl., § 5 AGBG, Rziff. 20) - am Verständnishorizont eines Durchschnittsmieters und an der redlichen Einstellung der typischerweise beteiligten Vertragspartner ausgerichtet. a) Bereits der Wortlaut des § 17 Nr. 6 des Formularmietvertrages macht deutlich, daß dem Vermieter mit dem Selbstbeseitigungsrecht eine zusätzliche Befugnis eingeräumt werden soll. Denn danach darf der Vermieter im Falle des Verzuges des Mieters die an sich von diesem geschuldeten Maßnahmen auf dessen Kosten ausführen lassen. Hinweise darauf, daß dem Vermieter gleichwohl keine zusätzliche Befugnis, mithin kein Wahlrecht zwischen verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten zustehen, er vielmehr, um trotz der nachhaltigen Pflichtverletzung des Mieters letztlich nicht leer auszugehen, gezwungen sein soll, vom Selbstbeseitigungsrecht Gebrauch zu machen, lassen sich dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen. An dieser bereits vom Wortlaut her angezeigten Auslegung der in Rede stehenden Klausel ändert sich auch nichts dadurch, daß dem Vermieter das Selbstbeseitigungsrecht "vorbehaltlich der ihm gemäß § 3 zustehenden Rechte" (dort ist die außerordentliche Kündigung geregelt) eingeräumt wird. Denn dieser "Vorbehalt" betrifft erkennbar nur das Verhältnis zwischen einem eventuellen Recht zur außerordentlichen Kündigung und dem Selbstbeseitigungsrecht des Vermieters, bezieht sich aber nicht auf sonstige Ansprüche des Vermieters wegen der Nichterledigung von Schönheits- und sonstigen Reparaturen durch den Mieter, schließt insgesamt derartige Ansprüche, die wie
t" betrifft erkennbar nur das Verhältnis zwischen einem eventuellen Recht zur außerordentlichen Kündigung und dem Selbstbeseitigungsrecht des Vermieters, bezieht sich aber nicht auf sonstige Ansprüche des Vermieters wegen der Nichterledigung von Schönheits- und sonstigen Reparaturen durch den Mieter, schließt insgesamt derartige Ansprüche, die wie der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 BGB in der Regel erst beim Hinzutreten weiterer Umstände entstehen, nicht aus. Im Gegenteil zwingt der Vorbehalt des Rechts zur fristlosen Kündigung zu der Schlußfolgerung, daß damit selbstredend die Möglichkeit weiterer Schadenersatzansprüche in Betracht gezogen und folgerichtig ebenfalls vorbehalten wird. Gemeint sind die Ansprüche auf Ersatz sog. Kündigungsschadens, nämlich solchen Schadens, der als Folge der - vom Mieter zu vertretenden - vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses entsteht (insbesondere Mietausfälle bis zur Neuvermietung, Gewinneinbußen bei ungünstiger Neuvermietung). Von einem - gesondert vereinbarten - Ausschluß auch solcher Ansprüche ist nach der Fassung der Vorlagefrage und nach deren Begründung nicht auszugehen; im Gegenteil sind derartige Ansprüche nach dem hier in Rede stehenden Vertragsformular ausdrücklich vorgesehen (§ 24). Wären demgegenüber bei Verletzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen neben dem Vermieterrecht aus § 17 Ziff. 6 des Mietvertrages Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, so wäre u. a. das folgende widerspruchsvolle Ergebnis denkbar: Den infolge der Nachholung der Schönheitsreparaturen entstehenden Mietausfall - wie ihn hier der Vermieter u. a. geltend macht - könnte der Vermieter nach § 17 Ziff. 6 des Mietvertrages nicht fordern, wohl aber nach § 24 des Vertrages, wenn er, wie vorbehalten, dem Mieter wegen Verletzung der Reparaturpflicht zugleich fristlos kündigt; ein Vermieter jedoch, der nicht kündigt, weil der Mieter ohnehin auszieht, und der nun erst Anlaß hat, das Fehlen der Schönheitsreparaturen zu beanstanden, müßte wegen der beschriebenen "echten" Verzugsschäden leer ausgehen. Daß § 17 Ziff. 6 des Mietvertrages die gesetzlich vorgesehenen Ersatzansprüche wegen Vertragsverletzung (hier Pflicht zu Schönheitsreparaturen) nicht ersetzt und damit ausschließt, sondern sie als zusätzliche Möglichkeit für den Vermieter ergänzt, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Seinem Wortlaut nach regelt § 17 Ziff. 6 - jedenfalls auch - den Fall, daß der Vermieter das Fehlen der Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietvertrages beanstandet, und zwar ohne zugleich fristlos zu kündigen. Anderenfalls hätte der ausdrückliche Kündigungsvorbehalt keinen Sinn. Es bedürfte des Vorbehalts nicht, wenn das Selbstbeseitigungsrecht des Vermieters nur im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses eingreifen sollte, auch nicht für den daneben noch denkbaren Fall, daß der Mieter ohne Kündigung die Räume aufgibt (weil der Vermieter dann ohnehin kündigen kann). Ist aber hiernach das Selbstbeseitigungsrecht gerade auch für den Fall der ungekündigten Fortdauer des Mietverhältnisses vorgesehen, also während des Besitzrechts des Mieters, so wird das Ziel der umstrittenen Vertragsklausel augenfällig: Der Vermieter soll - im Interesse der Erhaltung der Mietsache - nicht auf Schadenersatz (in Geld) wegen Nicht- oder Schlechterfüllung angewiesen sein, sondern eine zusätzliche Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung erhalten. Auch aus dieser Sicht verbietet es sich somit, der Klausel umgekehrt
wird das Ziel der umstrittenen Vertragsklausel augenfällig: Der Vermieter soll - im Interesse der Erhaltung der Mietsache - nicht auf Schadenersatz (in Geld) wegen Nicht- oder Schlechterfüllung angewiesen sein, sondern eine zusätzliche Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung erhalten. Auch aus dieser Sicht verbietet es sich somit, der Klausel umgekehrt die vom Landgericht befürwortete rechtseinschränkende Bedeutung beizumessen. b) Auch aus dem das Selbstbeseitigungsrecht des Vermieters auslegenden Moment läßt sich nichts für einen Ausschluß von Schadenersatzansprüchen des Vermieters entnehmen. Nach der in Rede stehenden Vertragsklausel wird das mit einem Anspruch auf Kostenerstattung verbundene Selbstbeseitigungsrecht des Vermieters allein dadurch ausgelöst, daß der Mieter trotz "schriftlicher Mahnung" die geschuldeten Reparaturen nicht durchführt. Bereits daraus folgt, daß auch nach erfolgloser Mahnung der gegen den Mieter gerichtete Erfüllungsanspruch des Vermieters neben dessen Selbstbeseitigungsrecht ungeschmälert fortbesteht. Denn die Mahnung und deren Nichtbeachtung durch den Schuldner können für sich allein redlicherweise nicht zum Erlöschen der abgemahnten Schuldnerverpflichtung führen. Die Mahnung selbst verdeutlicht gerade im besonderen Maße das fortbestehende Interesse des Gläubigers an der Erfüllung der fälligen Verbindlichkeit und damit auch am Fortbestand des Erfüllungsanspruchs bis zu dessen ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner. Ebensowenig berührt die Mißachtung der Mahnung durch den Schuldner das rechtliche Schicksal des Erfüllungsanspruchs. Sie führt vielmehr - sofern ein Verschulden des Schuldners nicht ausgeschlossen ist - zum Schuldnerverzug (§§ 284, 285 BGB) und damit zu einer verschärften/erweiterten Haftung des Schuldners (vgl. z. B. § 286 Abs. 1 BGB), nicht hingegen zu dessen Entlastung. Würde demgegenüber der auf Vornahme von Schönheitsreparaturen gerichtete Erfüllungsanspruch des Vermieters mit Eintritt des Schuldnerverzugs untergehen, so würde das zumindest dann dem nachhaltig pflichtwidrig untätigen Mieter zu Lasten des Gläubigers (Vermieters) zum Vorteil gereichen, wenn er die geschuldeten Reparaturmaßnahmen durch einen Unternehmer hätte ausführen lassen müssen. Denn dann würde nicht der säumige Mieter, sondern der Vermieter die mit der Auswahl und Beauftragung des Unternehmers verbundenen Unannehmlichkeiten und Risiken tragen. Besteht aber der Erfüllungsanspruch des Vermieters trotz (erfolgloser) Mahnung fort, so können dem Vermieter aufgrund der Verzögerung auch durchaus Schadenersatzansprüche erwachsen. Das liegt für echte Verzugsschäden im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB ohne weiteres auf der Hand. Denn § 286 Abs. 1 BGB setzt (neben einem eingetretenen Schaden) gerade und nur Verzug des Schuldners, also ebenso wie das Selbstbeseitigungsrecht des Vermieters nach § 17 Ziff. 6 des der Vorlage zugrunde liegenden Formularvertrages erfolglose Abmahnung einer fälligen Schuld voraus. Gleiches gilt aber auch für den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 Abs. 1 BGB, sofern dessen zusätzliche Anspruchsvoraussetzung - erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - vorliegt. Da der ungenutzte Ablauf der mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Fristsetzung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB den Untergang des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs (hier: auf Durchführung von Reparaturen) zur Folge hat (BGB-RGRK, a. a. O., § 326 Rziff. 58; Palandt - BGB, 42. Aufl., § 326 Bem. 7 a), kann sich dann nur
hnungsandrohung - vorliegt. Da der ungenutzte Ablauf der mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Fristsetzung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB den Untergang des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs (hier: auf Durchführung von Reparaturen) zur Folge hat (BGB-RGRK, a. a. O., § 326 Rziff. 58; Palandt - BGB, 42. Aufl., § 326 Bem. 7 a), kann sich dann nur die - hier nicht vorgelegte - Frage stellen, ob das für den Fall des Mietverzugs vereinbarte Selbstbeseitigungsrecht des Vermieters untergeht (so Palandt - BGB, a. a. O., § 634 Bem. 2 d für den Fall des Ablaufs der Frist mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 634 Abs. 1 BGB). c) Letztlich verdeutlichen auch die vom Gesetzgeber für das auf den gleichen vorstehend erörterten Erwägungen beruhende Selbstbeseitigungsrecht des Mieters (§ 538 Abs. 2 BGB) und des Werkbestellers (§ 633 Abs. 3 BGB) getroffenen Regelungen die Richtigkeit des vorstehend vom Senat erzielten Auslegungsergebnisses. Ebensowenig wie im Falle des Verzugs des Vermieters mit der Mangelbeseitigung durch das bloße Recht des Mieters auf Selbstbeseitigung eventuelle Kündigungsrechte nach § 542 oder § 544 BGB und Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach § 538 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind (Staudinger Emmerich, a. a. O., § 538 Rziff. 25, 35 und 35 a sowie Palandt - BGB, a. a. O., § 538 Bem. 6 b), ist der Werkbesteller im Falle des Verzuges des Werkunternehmers mit der Mangelbeseitigung durch die ihm gemäß § 633 Abs. 3 BGB eingeräumte Befugnis, die Mängel selbst zu beseitigen, gehindert, durch eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung - weitere - letztlich verzugsbedingte, werkvertragsspezifische Rechte (§§ 634, 635 BGB), zu denen auch ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zählt (§ 635 BGB), auszulösen. Dafür, daß demgegenüber der Vermieter von Wohnraum, wenn ihm vertraglich für den Fall die Nichtdurchführung vom Mieter übernommener Reparaturen am Mietobjekt ein Recht zur Selbstbeseitigung eingeräumt wird, unter Ausschluß aller eventueller Schadenersatzansprüche allein auf die Möglichkeit der Selbstbeseitigung verwiesen sein soll, läßt sich ernsthaft nichts anführen. Da nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. der Vermieter nach der Ausgestaltung von § 17 Ziff. 6 des der Vorlage zugrundeliegenden Formularmietvertrages nicht auf das Selbstbeseitigungsrecht beschränkt ist, ist die Vorlagefrage zu 2. nicht zum Rechtsentscheid gestellt.