Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
BGB §§ 252, 535, 556, 557; ZPO §§ 287, 322
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Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Rechtsfolgen teilweiser Räumung; Mietausfallschaden
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Umfang des Einwendungsausschlusses bei rechtskräftiger Feststellung, daß der Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zum Schadensersatz verpflichtet ist. 2. Enthält der gewerbliche Mietvertrag im Rahmen der dem Mieter auferlegten Instandhaltungspflicht die Regelung, "Kommt der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nach, ist der Vermieter ohne weitere Aufforderung oder Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ausführen zu lassen und die dafür aufgewendeten Kosten vom Mieter erstattet zu verlangen", setzt eine Inanspruchnahme des Mieters grundsätzlich voraus, daß die Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind.
3. Zu den Rechtsfolgen einer nur teilweisen Räumung (hier: durch Zurücklassung der kompletten Gaststätteneinrichtung).
4. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache während des laufenden Monats, ist die Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat zu berechnen.
5. Der Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens bei verspäteter Rückgabe setzt die Darlegung des Vermieters voraus, daß ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Räume zu einem früheren Zeitpunkt anzumieten.
(Leitsätze des Einsenders)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Aufgrund des Mietvertrages vom 29.12.1982 zwischen der "...Grundstückskommanditgesellschaft" und der "...Aktiengesellschaft", auf dessen Inhalt verwiesen wird, bestand zwischen den Parteien ein bis zum 31.12.1997 befristetes Mietverhältnis über Geschäftsräume auf dem Grundstück R.-Straße ... in K. Die endgültige Räumung des Objekts erfolgte am 11.6.1998. Die Kl. haben die Bekl. wegen mängelbehafteter und verspäteter Rückgabe der Mietsache und ausstehender Nebenkosten für die Jahre 1997 und 1998 (anteilig) auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Bekl. wegen der bei Rückgabe vorhandenen Mängel zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 422.331 DM, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus § 326 Abs. 1 a. F. BGB bis einschließlich Juli 1998 sowie zur Zahlung von Nebenkosten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. (...)
I. Schadensersatz
1. Aus Rechtsgründen unbeachtlich ist der Einwand der Berufung, da der Mietvertrag keine Endrenovierung vorsehe und die Kl. daher nur einen Anspruch auf Übergabe eines "normal" abgenutzten Objekts besäßen, müsse im Schadensersatzbereich ein Abzug "neu für alt" vorgenommen werden. (a) Der Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung in Form eines Abzugs "neu für alt" steht bereits das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.5.1999 (9 O 257/98) entgegen. Danach steht fest, daß die Bekl. verpflichtet ist, die Kosten für die Beseitigung der im Mietobjekt R.-Straße vorhandenen Mängel, die im Beweissicherungsverfahren festgestellt "werden", zu tragen. Aufgrund dieser rechtskräftigen Feststellung ist die Bekl. mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie bis zur letzten Tatsachenverhandlung gegen das festgestellte Recht hätte geltend machen können. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, daß Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Anders als beim Erlaß eines Grundurteiles müssen solche Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs betreffen, beim Erlaß des Feststellungsurteils beschieden werden (BGH NJW 1989, 105; NJW 1988, 2542). Der Bekl. ist daher auch mit solchen Einwendungen und den diesen zugrunde liegenden Tatsachen ausgeschlossen, die damals bereits bestanden haben, aber nicht vorgetragen worden sind. Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich die Bekl. gegenüber dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder auf eine normale Abnutzung der Mietsache noch auf einen Abzug "neu für alt" noch darauf berufen, daß sie nicht verpflichtet sei, mit Zustimmung des Vermieters vorgenommene bauliche Veränderungen zu beseitigen. (b) Unabhängig von vorstehender Überlegung scheidet ein Abzug "neu für alt" aber auch aufgrund der in § 7 des schriftlichen Mietvertrages der Bekl. auferlegten Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht aus. Danach war die Bekl. verpflichtet, das Mietobjekt auf ihre Kosten in einem jederzeit funktionsfähigen, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten und einwandfreien Zustand zu erhalten. Hierin eingeschlossen war die laufende und außerordentliche Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjekts in allen Teilen, und zwar von außen und innen, einschließlich der Ersatzbeschaffung fehlender Teile. Aufgrund dieser umfassenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht, gegen deren Wirksamkeit die Bekl. mit der Berufung keine Bedenken mehr vorgebracht hat, war die Bekl. - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - verpflichtet, die im Beweissicherungsverfahren 3 OH 6/98 LG Düsseldorf unter Ziffer 3.1. bis 3.15 des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 26.1.1999 aufgeführten Beanstandungen - unabhängig davon, ob es sich hierbei im Einzelfall um die Folge eines vertragswidrigen Gebrauchs oder um eine normale Abnutzung handelt - bereits während des laufenden Mietverhältnisses zu beseitigen, ohne sich gegenüber den Kl. auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung berufen zu können. Wäre die Bekl. dieser Pflicht nachgekommen, hätte sie nach den zur Höhe nicht im einzelnen angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen S. Aufwendungen in Höhe von 422.331 DM zur
g handelt - bereits während des laufenden Mietverhältnisses zu beseitigen, ohne sich gegenüber den Kl. auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung berufen zu können. Wäre die Bekl. dieser Pflicht nachgekommen, hätte sie nach den zur Höhe nicht im einzelnen angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen S. Aufwendungen in Höhe von 422.331 DM zur Schadensbeseitigung tätigen müssen. Da sie ihrer Vertragspflicht nicht nachgekommen ist, hat sie den Kl. den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Daß sich der vertragliche Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, ändert nichts daran, daß ein Abzug "neu für alt" nicht in Betracht kommt. (...) 2. § 7 Ziffer 3 des schriftlichen Mietvertrages steht der in Höhe von ... erhobenen Leistungsklage nicht entgegen. Kommt der Mieter danach seiner Unterhaltungspflicht nicht nach, so ist der Vermieter ohne weitere Aufforderung oder Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ausführen zu lassen und die dafür aufgewendeten Kosten vom Mieter erstattet zu verlangen. Die gewählte Formulierung schließt es aus, den Kostenerstattungsanspruch auf Sachverständigenbasis abzurechnen. Der Vermieter hat nach dieser Regelung nur dann einen Anspruch, wenn er die Arbeiten tatsächlich hat ausführen lassen. Wie der Klage zu entnehmen ist, machen die Kl. aber keinen Anspruch auf Ersatz bereits aufgewendeter Kosten geltend, sondern sie legen ihrer Berechnung die Aufstellung des Sachverständigen S. zur geschätzten Höhe der Mängelbeseitigungskosten zugrunde, eine Vorgehensweise, die durch die vertragliche Regelung nicht gedeckt ist. Allerdings regelt Ziffer 7 bei verständiger Würdigung nur die laufende Unterhaltung während der Mietzeit. Für diesen Fall ist es sachgerecht, daß dem Vermieter ein Ersatzanspruch nur dann zustehen soll, wenn er anstelle des verpflichteten Mieters Erhaltungsleistungen erbracht hat, die der Mietsache und damit letztlich auch wieder dem Mieter zugute kommen. Für den vergleichbaren vertraglichen Anspruch des Vermieters auf Durchführung der vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen hat der BGH (WM 1990, 494) entschieden, daß dem Vermieter während der laufenden Mietzeit bei deren Nichtausführung kein Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB, sondern lediglich ein Vorschuß auf die auszuführenden Renovierungsarbeiten zusteht. Anders ist die Rechtslage allerdings dann, wenn das Mietverhältnis beendet und der Mieter wie im Streitfall rechtskräftig zur Ersatzleistung verpflichtet ist. In diesem Fall besteht kein Grund, den Vermieter in der Verwendung der als Schadensersatz geschuldeten Geldsumme zu beschränken, so daß die Kl. berechtigt sind, den Schadensersatzanspruch unter Zugrundelegung der Kostenermittlung des Sachverständigen S. abstrakt abzurechnen. II. Nutzungsentschädigung
Die Kl. können von der Bekl. für die Zeit von der Rückgabe der Mietsache am 11.6.1998 bis zum 30.6.1998 gemäß § 557 Abs. 1 a. F. BGB eine anteilige Nutzungsentschädigung verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens für Juli 1998 steht ihnen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gemäß § 326 Abs. 1 BGB zu. (a) Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen (§ 557 I 1 a. F. BGB). Ein solcher Anspruch steht den Kl. auch für den Monat Juni 1998 entgegen der Meinung der Berufung zu, denn die Bekl. hat ihnen den Besitz an den Mieträumen in dem streitgegenständlichen Zeitraum vorenthalten. Eine Vorenthaltung ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Kl. die Rücknahme des Ladenlokals am 30.12.1997 abgelehnt haben. Zwar besagt der Begriff "Vorenthaltung" grundsätzlich, daß der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH NJW 1984, 1527; Senat, NJW 1983, 112). § 557 Abs. 1 a. F. BGB steht jedoch in engem Zusammenhang mit § 556 a. F. BGB. Rückgabe bedeutet Verschaffung des unmittelbaren Besitzes. Sind Grundstücke oder Räume zurückzugeben, und befinden sich dort Sachen des Mieters, sind diese zu entfernen. Zur Rückgabe von Mieträumen gehört daher außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung. In welchem Zustand sich die Mietsache bei der Rückgabe befindet, ist für die Rückgabe selbst prinzipiell ohne Bedeutung. Deshalb kann allein darin, daß der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen überläßt, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden (NJW 1983, 1049; NJW 1988, 2665). Der Umstand, daß der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne des § 557 a. F. BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjektes anzunehmen ist. Teilleistungen des Mieters bei Erfüllung der Rückgabepflicht sind un-zulässig. Eine nur teilweise Räumung hat daher, wenn sich - wie hier - aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, zur Folge, daß dem Ver-mieter die gesamte Mietsache vorenthalten wird (BGH, a. a. O.; Fi-scher-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 5, § 556 BGB, Anm. 3.3, m. w. N.; Gelhaar, in: RGRK, 12. Aufl., § 557 Rdnr. 12). Es liegt dann eine Nichterfüllung der Räumungspflicht vor und nicht nur eine bloße Schlechterfüllung, so daß der Vermieter eine ihm angebotene Teilräumung zurückweisen darf, ohne seinen Anspruch aus § 557 Abs. 1 a. F. BGB zu verlieren. Bleiben allerdings nur einzelne Gegenstände zurück, kann im Einzelfall dennoch anzunehmen sein, daß der Mieter seine Räumungspflicht erfüllt hat. Daher hindert das Zurücklassen von geringfügigem Gerümpel den Vermieter an der Rücknahme jedenfalls dann nicht, falls der Mieter mit deren Zurücklassen keinen Eigenbesitzwillen mehr äußert (BGH a. a. O.; BGH NJW 1994, 3232, 3234; Senat, Urt. v. 19.2.1987, ZMR 1987, 215). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Bekl. ihre Rückgabepflicht nicht vor dem 11.6.1998 erfüllt, denn sie war am 30.12.1997, dem vereinbarten Übergabetermin, lediglich zur Rückgabe des geräumten Ladenlokals bereit, während die mitvermieteten Gaststättenräume zu diesem
a. a. O.; BGH NJW 1994, 3232, 3234; Senat, Urt. v. 19.2.1987, ZMR 1987, 215). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Bekl. ihre Rückgabepflicht nicht vor dem 11.6.1998 erfüllt, denn sie war am 30.12.1997, dem vereinbarten Übergabetermin, lediglich zur Rückgabe des geräumten Ladenlokals bereit, während die mitvermieteten Gaststättenräume zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch vollständig eingerichtet waren und erst am 11.6.1998 geräumt worden sind. Von einem der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegenstehenden Zurücklassen nur einzelner Gegenstände i. S. der vorzitierten Rechtsprechnung des BGH kann bei der Nichtentfernung der kompletten Gaststätteneinrichtung und einer Größe der Gaststätte von (nach Angaben der Bekl.) mindestens 100 qm keine Rede sein. Das Rechtsmittelvorbringen der Bekl. gestattet keine davon abweichende Feststellung.
Die Bekl. macht auch ohne Erfolg geltend, die Kl. hätten die teilweise Rückgabe nur des Ladenlokals nicht zurückweisen dürfen. Zwar entspricht es allgemeiner Auffassung, daß ein Gläubiger nach § 242 BGB Teilleistungen grundsätzlich nicht ablehnen darf, wenn ihm die Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 266, Rdnr. 9, unter Hinweis auf BGH, VersR 1954, 298). Die danach erforderliche Interessenabwägung setzt allerdings voraus, daß zumindest gleichgewichtige Interessen der Bekl. die Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben gebieten. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Kl. bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben Ladenlokal und Gaststätte durch einheitlichen Vertrag vermietet und damit dokumentiert, daß das Mietobjekt unabhängig von den getrennten Zugängen eine wirtschaftliche Einheit darstellt und auch als solche an die Bekl. vermietet worden ist. Mit der einheitlichen Anmietung hat die Bekl. das Verwendungsrisiko für Ladenlokal und Gaststätte übernommen, das sie nicht dadurch auf die Kl. rückabwälzen kann, daß sie die Räumlichkeiten einzeln an die Kl. zurückgibt. Ob die Kl. das Ladenlokal auch ohne die Gaststätte hätten vermieten können, unterliegt allein ihrer durch Art. 14 GG geschützten Dispositionsbefugnis und kann ihnen nicht durch eine sukzessive Rückgabe von Ladenlokal und Gaststätte von der Bekl. aufgezwungen werden. Dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. sind keine ausreichenden schutzwürdigen Interessen zu entnehmen, die im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere fehlt jegliches substantiierte Vorbringen, warum die hier offensichtlich an die in Konkurs gefallene Firma G. untervermieteten Gaststättenräume nicht bereits am 30.12.1997, sondern erst am 11.6.1998 geräumt worden sind. Soweit die Bekl. sich darauf beruft, den Kl. sei die Rücknahme des Ladenlokals am 30.12.1997 zumutbar gewesen, da es für das gesamte Objekt (ausschließlich) wegen der Umfeldverhältnisse keine Mietinteressenten gebe, ist ihr Vorbringen ohne Substanz und daher schon aus diesem Grund unbeachtlich. Ist danach davon auszugehen, daß die Bekl. den Kl. das Mietobjekt insgesamt vorenthalten hat, so schuldet sie ihnen gemäß § 557 Abs. 1 a. F. BGB für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Vertragsmiete. Diese ist unabhängig davon zu zahlen, ob und inwieweit den Kl. aus der Vorenthaltung ein Schaden entstanden ist oder ob sie den Willen oder die Möglichkeit hatten, die Mietsache auch zukünftig zu nutzen (vgl. Staudinger/Sonnenschein [1995], § 557 BGB, Rdnr. 28). Da das Angebot der Rückgabe des Ladenlokals sich als unzulässige Teilleistung darstellt, schuldet die Bekl. eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete bis zur Beendigung der Vorenthaltung. Diese war mit Rückgabe der geräumten Gaststätte am 11.6.1998 beendet, denn an diesem Tag ist nach dem unwidersprochen gebliebenen und gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Vorbringen der Kl. erst die Rückgabe erfolgt. Da die Rückgabe am 11.6.1998 während des laufenden Monats erfolgte, ist die Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat Juni zu berechnen (OLG Hamburg DWW 1984, 167), so daß das Landgericht die Bekl. danach zu Recht zur Zahlung von 28.303,13 DM verurteilt hat. (...)
(b) Ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens für Juli 1998 wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache setzt auch unter Beachtung der Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO die Darlegung des Vermieters voraus, daß ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Bedingungen bereit gewesen wäre, die Räume zu einem vor der verspäteten Rückgabe liegenden Zeitpunkt anzumieten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.4.1996, 9 U 211/95; LG Berlin, Urt. v. 29.1.2002, GE 2002, 734; Urt. v. 13.11.2001, GE 2002, 462; LG Landau in der Pfalz, Urt. v. 26.3.2002, ZMR 2002, 429; LG Siegen, Urt. v. 17.8.1999, WM 2000, 18). Hieran fehlt es.
III. Nebenkosten (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Räumt der Mieter die Mietsache nur teilweise, ist insgesamt die Räumungspflicht nicht erfüllt. Nach endgültiger Räumung gibt es aber nur Mietausfall, wenn ein Nachmieter in Sicht war.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der (Gewerbe-) Mieter eines Ladenlokals mit Gaststättenräumen hatte zum Ende des Mietverhältnisses zwar das Ladenlokal geräumt, die mitvermieteten Gaststättenräume waren jedoch noch eingerichtet. Zur vollständigen Räumung kam es erst später. Der Vermieter verlangte Entschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Düsseldorf sprach dem Vermieter Nutzungsentschädigung bis zur endgültigen Räumung zu, verneinte jedoch einen Schadensersatzanspruch für die Zeit nach Räumung, da der Vermieter nicht dargelegt hatte, daß ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Räume zu einem vor der verspäteten Rückgabe liegenden Zeitpunkt anzumieten.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für den Fall war noch § 557 a. F. BGB anwendbar. Für die Zeit nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform gilt jetzt allgemein § 546 a BGB und zusätzlich für die Wohnraummiete § 571 BGB, der dem alten § 557 Abs. 2 und 3 BGB entspricht. Die Trennung der alten Vorschrift war notwendig, weil das neue Mietrecht die Vorschriften über die Wohnraummiete aus den übrigen Regelungen herausgenommen und zusammengefaßt hat (§§ 549 - 577 a BGB).
Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des OLG Düsseldorf zur Rückgabe der Mietsache. Es hat sich nämlich der überwiegenden Ansicht angeschlossen, daß der Vermieter den Besitzverschaffungsanspruch hat, prinzipiell jedoch nicht den Anspruch auf Verschaffung des Besitzes in ordnungsgemäßem Zustand. Wenn der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem Zustand zurückgibt und auch noch Sachen zurückläßt, ist an sich darin keine Vorenthaltung der Mietsache zu sehen. Abzugrenzen ist das allerdings zur Teilräumung durch den Mieter, die dann angenommen werden kann, wenn der Mieter wesentliche Einrichtungen in den Räumen beläßt. Der Vermieter braucht die Mietsache nicht anzunehmen, wenn nur von einer Teilräumung ausgegangen werden muß, denn dann ist die Räumungspflicht insgesamt nicht erfüllt, liegt nicht nur eine bloße Schlechterfüllung vor. Das Zurücklassen von geringfügigem Gerümpel hindert den Vermieter nicht an der Rücknahme und verpflichtet ihn im Gegenteil auch dazu, falls der Mieter mit dem Zurücklassen keinen Eigenbesitzwillen mehr äußert (vgl. dazu auch Schach in Kinne/Schach Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl., §§ 546 Rn. 3).
Kommt der Mieter später seiner Räumungspflicht nach, entsteht die Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache. Während dieser Anspruch in Zeiten einer guten Vermietbarkeit von Räumen (gilt vor allem auch für die Wohnraummiete) im Hinblick auf § 252 BGB ziemlich selbstverständlich gegeben worden ist, fordern die Gerichte zunehmend die Darlegung des Vermieters, daß ein bestimmter Mietinteressent die Räume tatsächlich zu dem früheren Zeitpunkt gemietet hätte. Für die Wohnraummiete in Berlin galt das schon nach einer ersten Entscheidung des Landgerichts Berlin, ZK 62 (GE 2001, 210). Das wird unter anderem auch von der ZK 64 so gesehen (z. B. GE 2002, 462). Das OLG Düsseldorf zitiert in seiner Entscheidung ausdrücklich auch die Berliner Rechtsprechung hierzu. Ausnahmen bestätigen die Regel: Der Schadensersatzanspruch hängt wesentlich von der substantiierten Darlegung des Vermieters zur Vermietbarkeit der Räume und gegebenenfalls von einem entsprechenden Beweis ab. Dieser kann durch den Beweis des ersten Anscheins erleichtert werden. Befinden sich die Räume (Geschäfts- oder Wohnräume) in bester Lage, und sind sie ständig aufgrund der örtlichen und preislichen Gegebenheiten nachgefragt (dazu könnte die Vermietungssituation/fehlender Leerstand für das Haus dargelegt werden), kann möglicherweise auch der Vortrag zu schon ganz bestimmten angemeldeten Mietinteressenten entfallen.