Schadensersatz wegen Konkurrenzschutzpflichtverletzung
BGB §§ 535, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatz wegen Konkurrenzschutzpflichtverletzung; Ärzte gleicher Fachrichtung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vermietung zur Nutzung als chirurgische Praxis steht einer Vermietung an eine orthopädische Praxis nicht entgegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kl. keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des im Mietvertrag unter § 27 vereinbarten Konkurrenzschutzes geltend machen kann. Ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kl. einerseits und dem potentiellen Konkurrenten andererseits, ist die mit dem Kl. vertraglich vereinbarte Nutzung als „Chirurgische Praxis" nicht mit der Nutzung im gleichen Objekt gelegener Räume als „Orthopädische Praxis" durch den Konkurrenten vergleichbar, da die Nutzung jeweils unterschiedliche ärztliche Leistungen betrifft. Hierzu hat das Landgericht die Bedeutung der Begriffe Chirurgie und Orthopädie nach dem Wortsinn überzeugend analysiert und voneinander abgegrenzt, auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Da die geschützten Leistungen in dem Mietvertrag auch nicht näher bezeichnet waren (anders insofern in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt zum Schutz eines Orthopäden vor chirurgischen Leistungen anderer Ärzte, Urt. v. 10.10. 2012, XII ZR 117/10, GE 2012, 1632), ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wonach unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs die „chirurgische" der „orthopädischen" Praxis nicht gleichgestellt werden kann.
Soweit der Kl. meint, dass seine Tätigkeit dennoch in der Regel orthopädische ärztliche Leistungen voraussetze, die er überwiegend praktiziere, genießt er insofern angesichts der vertraglichen Vereinbarung keinen Konkurrenzschutz. Vielmehr ist zutreffend, dass die Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag auf den Schutz vor Ärzten „gleicher Fachrichtung" abstellt und nach der seinerzeit bei Abschluss des Mietvertrages geltenden Weiterbildungsordnung von 1994 (ABl. Berlin 1995, 2573) Orthopädie und Chirurgie ausdrücklich nicht als gleiche Fachrichtung zu bezeichnen waren, sondern unterschiedliche Facharztbezeichnungen existierten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 29 der Weiterbildungsordnung 1994 in der bis zum 12. April 2006 geltenden Fassung). Auf die zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geltende Weiterbildungsordnung ist bei der Auslegung der mietvertraglichen Regelung konkret abzustellen (vgl. BGH, wie vorstehend, Rn. 24).
Auch durch die Änderung der Weiterbildungsordnung und die Schaffung einer einheitlichen Facharztbezeichnung für „Orthopädie und Unfallchirurgie" bleibt es inhaltlich nach dem Verständnis der sich gegenüberstehenden Mietverträge bei unterschiedlichen Fachrichtungen. Zwar werden in der neuen Weiterbildungsordnung für Ärzte von 2004 (in Kraft getreten am 13. April 2006, ABl. Berlin 2006, 1297) die Orthopädie als Teilgebiet der Chirurgie angesehen und unter dem Oberbegriff Chirurgie acht verschiedene Teilgebiete ausgewiesen, unter anderem unter Ziffer 7.5 der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Daneben gibt es auch die Teilgebietsbezeichnungen für Kinderchirurgie und Allgemeinchirurgie, die der Kl. neben der allgemeinen Bezeichnung „Facharzt für Chirurgie" als Schwerpunkte - wie auch die Unfallchirurgie - vor der Änderung der Weiterbildungsordnung bereits führte. In den Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung (Abschnitt B Ziffer 7) wird klargestellt, dass der bisherige Facharzt für Chirurgie jetzt die Bezeichnung „Allgemeine Chirurgie" führen darf. Ferner wird ausgeführt, dass „Kammerangehörige, die sowohl die Facharztanerkennung Orthopädie als auch Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie nachweisen, berechtigt sind, die Facharztanerkennung Orthopädie und Unfallchirurgie zu führen". Anhand der Übergangsregelungen wird aber deutlich, dass der Kl., der zwar früher schon die Anerkennung als Unfallchirurg besaß, die neue mit der Orthopädie gekoppelte Bezeichnung nur führen dürfte, wenn er auch zuvor bereits die Anerkennung als Orthopäde gehabt hätte. Dies war indessen nicht der Fall und bedeutet konkret, dass der Kl. in Bezug auf die Orthopädie nicht die gleiche Facharztbezeichnung wie der Konkurrent führen kann, die Tätigkeiten der Konkurrenten also - jedenfalls soweit nach außen und damit für die Bekl. als Vermieterin erkennbar - nicht identisch sind.
Der Kl. kann sich auch nicht über den Umfang des vereinbarten Konkurrenzschutzes hinaus auf einen weitergehenden vertragsimmanenten Konkurrenzschutz dahin gehend berufen, dass seine sämtlichen ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten geschützt seien und deswegen der Konkurrent einen wesentlichen Teil der ausgeübten orthopädischen Tätigkeiten nicht ohne Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel erbringen könne. Denn die Klauseln des Mietvertrages sowohl in § 1 zur Nutzung der Mietsache als auch in § 27 zum Konkurrenzschutz sind eindeutig und bedürfen insoweit keiner ergänzenden Vertragsauslegung. Wenn andere als chirurgische Tätigkeiten des Kl. hätten geschützt werden sollen, wären den Parteien bei Abschluss des Mietvertrages oder auch unter der Geltung der geänderten Weiterbildungsordnung konkrete Absprachen möglich gewesen. Derartige Absprachen erfolgten jedoch nicht und können auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung in den Vertrag hineininterpretiert werden. Gerade weil die Tätigkeit des Kl. als Chirurg zu zahlreichen anderen ärztlichen Fachgebieten Bezüge aufweist, wäre ein weitergehender als der nach dem Wortlaut des Vertrages vereinbarte Konkurrenzschutz kaum eingrenzbar gewesen und hätte beide Mietvertragsparteien in einer Weise beschränkt, dass eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Vertrag nicht ersichtlich ist. Da die Räume in einem Ärztehaus belegen sind, mussten beide Parteien von Anfang an damit rechnen und wollten dies wegen der Synergieeffekte auch, dass es zu Überschneidungen hinsichtlich der angebotenen ärztlichen Leistungen kommen könnte, so dass es nahegelegen hätte, konkrete Leistungen zu benennen, wenn auch insoweit Schutz vor Konkurrenz hätte gewährt werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2012, XII ZR 40/10, GE 2012, 329, Rn. 30; vgl. ferner OLG Brandenburg, Urt. v. 10.8.2007, 3 U 133/06, zitiert nach juris, zu einem weitergehenden mietvertraglich vereinbarten auch indirekten Konkurrenzschutz).
Eine Konkurrenzschutzverletzung liegt auch nicht darin, dass der Konkurrent als „Orthopäde und Unfallchirurg" in seiner Facharztbezeichnung den Begriff Unfallchirurgie trägt. Diese auf die heute geltende Weiterbildungsordnung zurückgehende Bezeichnung hat der Konkurrent auf Betreiben der Bekl. von dem Praxisschild vor dem Mietobjekt entfernt. Damit hat die Bekl. als Vermieterin der vereinbarten Konkurrenzschutzklausel hinreichend Rechnung getragen. Eine Vertragsverletzung allein durch Abschluss des Mietvertrages kann nicht angenommen werden. Denn die Vermietung an den Konkurrenten erfolgte gerade nicht unter dessen Facharztbezeichnung, sondern allgemein an den Dr. med. ... und ausdrücklich zur Nutzung als orthopädische Praxis, so dass die Bekl. hier berechtigt keine Gefahr einer Konkurrenzverletzung wegen einer chirurgischen Tätigkeit sehen musste. Außerdem waren dem Kl. die Räume nach den Vereinbarungen im schriftlichen Mietvertrag vom 14. Mai 2004 bereits im Jahr 2003 überlassen worden, als Orthopädie und Unfallchirurgie ausdrücklich getrennte unterschiedliche Facharztbezeichnungen waren. Da somit eine Pflichtverletzung der Bekl. bei der Vermietung von Räumen an den Konkurrenten schon nicht gegeben war, kommt es auch nicht darauf an, ob bis zur Änderung des Praxisschildes potentielle Erwerber der Praxis von einer bestehenden Konkurrenzsituation abgeschreckt worden sein könnten. Dass es tatsächlich zu Konkurrenzverletzungen betreffend der von dem Kl. angebotenen und aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung geschützten chirurgischen Tätigkeit gekommen wäre, trägt der Kl. nicht vor.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes in einem Ärztehaus kann dem Vermieter Schwierigkeiten bereiten, wenn sich die Inhalte der Facharztbezeichnungen durch Änderung ärztlicher Weiterbildungsordnungen verschieben. Hiermit u. a. befasst sich die KG-Entscheidung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem Mietvertrag vom 14. Mai 2004 waren dem Kläger in einem Ärztehaus Räume zur Nutzung als „Chirurgische Praxis" überlassen und Konkurrenzschutz vor Ärzten „gleicher Fachrichtung" eingeräumt worden; zu diesem Zeitpunkt galten aufgrund der damaligen Weiterbildungsverordnung für Ärzte die Orthopädie und Chirurgie als unterschiedliche Fachrichtungen mit verschiedenen Facharztbezeichnungen. Die Weiterbildungsordnung wurde 2006 mit Schaffung der einheitlichen Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie geändert. Nach Änderung vermietete die Beklagte weitere Räumlichkeiten an einen Arzt zur Nutzung als orthopädische Praxis. Der Kläger meint, dass ein Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel vorliege und verlangt u. a. Schadensersatz in Höhe von 40.000 €.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg; beide Instanzen gingen davon aus, dass ein Verstoß gegen die vertragliche Konkurrenzschutzverpflichtung nicht vorliege. Abzustellen sei auf die jeweils vertraglich vereinbarten Nutzungszwecke, die schon vom Wortsinn her unterschiedliche ärztliche Leistungen beträfen. Auf die geänderte Weiterbildungsordnung komme es nicht an, weil diese auf die im Mietvertrag beschriebene und deshalb maßgebliche Tätigkeitsbezeichnung keinen Einfluss haben konnte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Was kann man dem Vermieter eines Ärztehauses raten? Konkurrenzschutz ausschließen? Sicher nicht, weil dann kein Arzt anmieten würde. Konkurrenzschutz begrenzen? Das genau hat die Beklagte im vorliegenden Sachverhalt versucht, indem sie eine Vermietung an Ärzte „gleicher Fachrichtung" ausschließen wollte. Aber auch das kann zu Schwierigkeiten führen, wie die Entscheidungen zeigen.
Nur „Konkurrenzschutz" einräumen? Das entspricht dem sog. vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, stellt also auf das „Hauptsortiment" der jeweiligen Ärzte ab. Auch nicht so einfach vom Vermieter zu überschauen. Also lieber Ross und Reiter nennen und Konkurrenzschutz einräumen für z. B. Augenarzt, Neurologen, Orthopäden, Chirurg, Gastroenterologen, Kardiologen, Endokrinologen usw.
Interessant ist übrigens im hier entschiedenen Fall, dass der angeblich in seinem Konkurrenzschutz verletzte Mieter Schadensersatz in Höhe einer glatten Eurosumme verlangt: Verstößt der Vermieter gegen die ihm obliegende Konkurrenzschutzverpflichtung, kann zwar die Miete gemindert (vgl. hierzu OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2013 - 24 U 157/12 und die Anmerkung hierzu in GE 2013, 1276, 1236) und das Vertragsverhältnis ggf. fristlos gekündigt werden. Schadensersatz nach § 536 a Abs. 1 BGB kann doch aber nur verlangt werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch die Konkurrenzsituation tatsächlich ein Umsatzrückgang in einer bestimmten Höhe verursacht worden ist. Das erscheint aussichtslos, so dass der Konkurrenzschutz sich für den Mieter insoweit als stumpfes Schwert erweist, wenn nicht besondere Regelungen wie z. B. eine Vertragsstrafe in den Vertrag aufgenommen werden.