Schadensersatz wegen Eintragung eines Grundpfandrechts in Kenntnis eines Restitutionsverfahrens
BGB § 823 Abs. 1; VermG § 16 Abs.10
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz wegen Eintragung eines Grundpfandrechts in Kenntnis eines Restitutionsverfahrens; kollusives Zusammenwirken; Löschungsanspruch; Grundpfandrecht; dingliches Sicherungsrecht; Unternehmensrestitution
Leitsatz
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Die Eintragung eines Grundpfandrechts führt zum Schadensersatz auf Löschung, wenn der antragende Gläubiger weiß, daß hinsichtlich des Grundstücks ein Restitutionsverfahren anhängig ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen von der Bekl. die Löschungsbewilligung hinsichtlich einer zugunsten der Bekl. eingetragenen Grundschuld. Die Kl. haben das mit der Grundschuld belastete Grundstück durch Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) Mecklenburg-Vorpommern, Außenstelle Schwerin vom 18.1.1994 nach § 6 Abs. 6 a VermG als Gesamtrechtsnachfolger nach Herrn ..., welcher zur Sicherung seines Restitutionsanspruches bereits am 21.6.1991 einen Widerspruch gegen die Eintragung der bisherigen Eigentümer hatte eintragen lassen, restituiert erhalten. Voreingetragener Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes war die Nebenintervenientin gemeinsam mit ihrem Ehemann. Diese hatten gegen den Teilrestitutionsbescheid des LARoV fristgerecht Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Ohne Zustimmung der Kl. gem. § 3 Abs. 3 VermG bewilligten die Nebenintervenientin und ihr Ehemann der Bekl. die Eintragung der streitgegenständlichen Grundschuld aufgrund notarieller Urkunde vom 12.10.1994. Dabei war den Voreigentümern und der Bekl. bekannt, daß das Restitutionsverfahren der Kl. anhängig war. Die Grundschuld zugunsten der Bekl. wurde am 6.4.1995 in das Grundbuch eingetragen. Ausweislich der Bestellungsurkunde haben sich die Nebenintervenientin und ihr Ehemann im Hinblick auf die Grundschuldforderung wegen der persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen unterworfen. Vorausgegangen war die-ser Grundschuldbestellung ein bereits seit längerem andauerndes Vertragsverhältnis: Zur Sicherung zweier Aufbaudarlehen hatten die Voreigentümer der Bekl. an dem streitgegenständlichen Grundstück bereits im November 1990 zwei Grundschulden bestellt. Diese Grundschulden waren am 6.4.1995 gem. § 53 GBO von Amts wegen gelöscht worden. Zur zeitigeren Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits schlossen die Kl. und die Voreigentümer am 27.12.1995 außergerichtlich eine Vereinbarung, wonach die Voreigentümer sich verpflichteten, die verwaltungsgerichtliche Klage zurückzunehmen gegen Zahlung eines Betrages an sie in Höhe von 50.000 DM seitens der Kl. Im Januar 1996 erfolgte die Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage.
Die Kl. sind der Auffassung, mit der Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage habe kraft der Rückwirkungsfiktion bereits im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung keine Verfügungsbefugnis der Voreigentümer mehr bestanden, die Bekl. hätte indes aufgrund des grundbuchlich eingetragenen Widerspruches nicht gutgläubig die Grundschuld erwerben können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. pp.
II. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn die Bekl. hat kollusiv mit der Nebenintervenientin und ihrem Ehemann ein sonstiges Recht der Kl. durch die grundschuldliche Belastung verletzt. Das kollusive Zusammenwirken zwischen den Verfügungsberechtigten und Grundpfandrechtsgläubigerin, insbesondere bei beiderseitiger Kenntnis von dem angemeldeten Restitutionsanspruch eröffnet nach zutreffender Ansicht einen Löschungsanspruch aus schadensersatzrechtlichen Gründen (vgl. Fieberg/Reichenbach u. a., Vermögensgesetz, Kommentar, § 16 Rdnr. 121). Es handelt sich bei dem Restitutionsanspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der sich für die Kl. nach der positiven Entscheidung des LARoV in Verbindung mit der einstweiligen Sicherung durch die Eintragung eines Widerspruches in das Grundbuch zu einer dem Anwartschaftsrecht angenäherten Rechtsposition verdinglicht hatte und damit ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Dem nach allgemeiner, wenngleich mit erheblichen Gründen angezweifelter Ansicht nicht unter die Rechtsgüter des § 823 Abs. 1 BGB unterfallenden rein obligatorischen Anspruch ist dieser Restitutionsanspruch nicht vergleichbar. Während es sich bei ersterem um einen rein aus einer schuldrechtlichen Individualbeziehung herrührenden Leistungsanspruch handelt, betrifft letzterer ein gesetzliches Recht, welches zudem mit einer (gesetzlichen) Duldungspflicht der von der Restitution betroffenen Verfügungsbefugten verbunden ist und diesen bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eine (schuldrechtliche) Verpflichtung auferlegt, Verfügungen nicht mehr ohne Zustimmung der antragstellenden Berechtigten vorzunehmen. Die insoweit bereits dinglich vorwirkende Rechtsposition des Restitutionsbegehrenden wird zudem regelmäßig - wie auch im Falle der Kl. - durch die Eintragung von Widersprüchen gegen die Eigentumseintragung der Restitutionsgegner manifest. Wissend, daß das Restitutionsverfahren der Kl. anhängig ist, das weitere Bestehen der Verfügungsbefugnis der Nebenintervenientin und ihrem Ehemann nurmehr von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abhängt, hat die Bekl. dieses sonstige Recht der Kl. verletzt. Nach der Löschung der bislang zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden von Amts wegen hatte die Bekl. keine dingliche Sicherung für die ausgekehrten Darlehen mehr inne und wollte - nach ihrem eigenen Vortrag - diesen Verlust durch die Einräumung der streitgegenständlichen Grundschuld wieder rückgängig machen. Unter Berücksichtigung der Wertungen des Vermögensgesetzes, insbesondere derjenigen des § 16 Abs. 10 VermG sollen jedoch nur solche dinglichen Sicherungsrechte von Restitutionsverfahren unberührt bleiben, die den restituierten Vermögensgegenständen unmittelbar werterhaltend oder wertsteigernd gedient haben. Daß dies der Fall war und damit ein für ein kollusives Zusammenwirken der Bekl. mit der Nebenintervenientin und ihrem Ehemann erforderliches verwerfliches Element nicht vorlag, ist, abstellend allein auf den Vortrag der Bekl., für die streitgegenständliche Grundschuld nicht von der Bekl. hinreichend dargelegt worden. Unmittelbar dem Grundstück zugekommen sind die bis zur Amtslöschung bestehenden Grundschulden zugunsten der Bekl. nicht. Nach Beklagtenvortrag sollten diese jedoch in erster Linie durch die streitgegenständliche Grundschuld ersetzt werden; die Belastung des Grundstückes erfolgte also in
Grundschuld nicht von der Bekl. hinreichend dargelegt worden. Unmittelbar dem Grundstück zugekommen sind die bis zur Amtslöschung bestehenden Grundschulden zugunsten der Bekl. nicht. Nach Beklagtenvortrag sollten diese jedoch in erster Linie durch die streitgegenständliche Grundschuld ersetzt werden; die Belastung des Grundstückes erfolgte also in erster Linie nicht zur Werterhaltung oder Wertsteigerung desselben, sondern zur Aufrechterhaltung der dinglichen Sicherheiten der Bekl. Aber auch mittelbar hat die Belastung des Grundstückes nicht den Interessen der Kl. dienen können. Die durch die erneute Grundschuldbestellung wiederherzustellenden dinglichen Sicherungen der Bekl. dienten nicht (vollständig) dem Grundstück in der Weise, daß den Wertungen des VermG Genüge getan wäre. Die seitens der Bekl. vorgelegte Aufstellung zugunsten des Grundstückes getätigter Investitionen ist bereits aufgrund des Beklagtenvortrags zu einer solchen Wertung nicht geeignet. Lediglich ein Bruchteil der darin aufgenommenen Positionen vermag überhaupt seit dem Abschluß der Aufbaudarlehen werterhaltend für das Grundstück eingesetzt worden sein. Einmal ist der Kaufpreis für das Hausgrundstück selbst keinesfalls geeignet, als werterhaltende lnvestition auf das Grundstück anerkannt zu werden. Zum anderen ist den zur Untermauerung des Beklagtenvortrags zur Akte gereichten Quittungen zu entnehmen, daß der überwiegende Anteil danach erworbener Baumaterialien - deren Einsatz für das Grundstück zwischen den Parteien streitig ist - bereits aus den Jahren 1986 bis November 1990, also aus einer Zeit noch vor Abschluß der betreffenden Aufbaudarlehensverträge und teilweise sogar noch vor dem Erwerb des Hausgrundstückes durch die Nebenintervenientin und ihren Ehemann stammen. Daß - den Vortrag der Bekl. als richtig unterstellt - ein Bruchteil der geltend gemachten Baumaterialien dem Grundstück der Kl. werterhaltend bzw. wertsteigernd zugeflossen sind, berechtigt die Bekl. nicht, sich in Kenntnis des Restitutionsverfahrens eine um ein Vielfaches höhere dingliche Sicherung zu Lasten des Grundstückes unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in getätigte Investitionen bestellen zu lassen. Ob nach der beachtlichen, wenngleich nicht unbestrittenen Ansicht von Säcker-Busche (Vermögensrecht, § 3 VermG Rn. 94) in dem kollusiven Verhalten von Erwerber und Verfügungsberechtigtem ein Verstoß gegen die guten Sitten zu sehen ist, der zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes gem. § 138 BGB führte, kann nach dem Bisherigen dahinstehen. Auch für diesen Fall hätten die Kl. einen Löschungsanspruch gegen die Bekl. aus § 894 BGB. An dieser Wertung ändert § 16 Abs. 10 Satz 1 VermG, welcher in Fällen einer Restitution nach § 6 VermG grundsätzlich die Restitution nach § 10 Abs. 2 VermG vorschreibt, nichts. Diese Regelung, die bei (Teil-) Unternehmensrestitutionen wie im streitgegenständlichen Falle den Eintritt des Berechtigten in sämtliche in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse vorschreibt, stellt keine insoweit abschließende Regelung dar, daß auch deliktische Ansprüche davon ausgeschlossen würden. Die darin zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung sollte allein dem Fortgang des redlichen Wirtschaftens bezüglich der betreffenden (Teil-) Unternehmen dienen, nicht jedoch zugleich vor Restitution geschaffene unredliche Vermögenslagen perpetuieren. Ob die Kl. infolge der Rückwirkungsfiktion des § 269 Abs. 3 ZPO bereits vor der Grundschuldbestellung
zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung sollte allein dem Fortgang des redlichen Wirtschaftens bezüglich der betreffenden (Teil-) Unternehmen dienen, nicht jedoch zugleich vor Restitution geschaffene unredliche Vermögenslagen perpetuieren. Ob die Kl. infolge der Rückwirkungsfiktion des § 269 Abs. 3 ZPO bereits vor der Grundschuldbestellung Eigentümerinnen des streitgegenständlichen Grundstückes geworden sind und die Bekl. die Grundschuld infolge des Widerspruches im Grundbuch die Grundschuld nicht von den (rückwirkend) Nichtberechtigten erwerben konnte, ist zwar im Hinblick auf die Sicherheit des (Wirtschafts-) Rechtsverkehrs und insbesondere unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 184 Abs. 2 BGB zweifelhaft, bedurfte nach Obigem allerdings keiner Entscheidung mehr. Schließlich ist die Löschung der Grundschuld nicht Zug um Zug gegen Leistung der noch offenstehenden Darlehensforderung gem. § 16 Abs. 10 VermG vorzunehmen. Diese Norm dient allein dem Schutz des redlichen Rechtsverkehrs (auch) im Zusammenhang mit notwendigen Investitionen auf Grundstücke nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 16 VermG Rn. 121). Die Bekl. war indes gerade in bezug auf die Grundschuldbestellung nicht redlich. Sie hat wissentlich von dem laufenden Restitutionsverfahren ge-meinsam mit den Verfügungsbefugten die Grundschuldbestellung erwirkt. Dabei hat sie bewußt - jedenfalls nach eigenem Vortrag - die Inter-essen der Kl. verletzt, um eine bereits durch Amtslöschung entfallene dingliche Sicherung für Darlehensforderungen gegen die Nebenintervenientin und ihren Ehemann zu erhalten. Daß die Darlehensvaluta (jedenfalls teilweise) möglicherweise zugunsten des streitgegenständlichen Grundstückes eingesetzt worden waren, ändert daran nichts. Die Schutzfunktion des § 16 Abs. 10 VermG soll nur zugunsten desjenigen Platz greifen, der in Ansehung von Investitionsleistungen auf vermögensrechtlich verhaftete Grundstücke in redlicher Weise und unter Beachtung der vermögensgesetzlichen Rechtslage dingliche Sicherungen erhält. Nicht indes soll derjenige Ausgleich verlangen dürfen, der sich für bereits vermögensgesetzlich aberkannte dingliche Sicherungen erneut Sicherheit verschaffen will.