Schadensersatz wegen einer mangelhaften Vollwärmeisolierung
BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 a. F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatz wegen einer mangelhaften Vollwärmeisolierung; arglistig verschwiegener Mangel eines nicht erprobten Baustoffes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verwendet der Bauunternehmer bewußt abweichend vom Vertrag einen nicht erprobten Baustoff, so handelt er arglistig, wenn er den Auftraggeber treuwidrig hierauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffs verbundene Risiko nicht hinweist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt vom Bekl. Schadensersatz wegen einer mangelhaften Vollwärmeisolierung. Sie und ihr Ehemann beauftragten 1983 den Bekl. entsprechend seinem Angebot eine Vollwärmeisolierung nach der "Wulst-Punkt-Methode" mit Nylongitter an ihrem Haus anzubringen. Ab 1998 traten an der Wärmeverbundfassade Mängel auf. Die Mängel sind darauf zurückzuführen, daß der Bekl. für die Armierung in den Unterputz kein Gittergewebe eingelegt hatte. Der Bekl. hatte statt dessen einen zum damaligen Zeitpunkt neuartigen Faserspachtel verwendet, der sich inzwischen als ungeeignet herausgestellt hat. Die Mängel an der Vollwärmeisolierung wären nicht aufgetreten, wenn Gittergewebe als Armierung eingebaut worden wären. Die Kl. macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns unter Berücksichtigung eines Abzuges "neu für alt" einen Betrag von 23.292,80 DM als Schadensersatz geltend. Sie ist der Auffassung, daß der Bekl. arglistig gehandelt habe, da er anstelle des vereinbarten und erprobten Gittergewebes eigenmächtig einen neuartigen Faserspachtel verwendet habe. Der Bekl.
hat sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die zugelassene Revision des Bekl. blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Kl. steht dem Grunde nach ein nicht verjährter Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. zu. Der Bekl. hat mangelhaft gearbeitet (1) und den Mangel arglistig verschwiegen (2).
1. Es liegt ein zum Schadensersatz führender Mangel der Werkleistung des Bekl. vor. Er hat auf die Styroporplatten vertragswidrig statt des gebräuchlichen und bewährten Nylongitternetzes einen Faserspachtel aufgebracht und alsdann den Reibeputz aufgetragen. Damit hat er im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Leistung nicht vertragsgerecht erbracht. Der statt dessen aufgebrachte Faserspachtel hat sich als nicht gleichwertig erwiesen. 2. Der Anspruch der Kl. auf Schadensersatz ist nicht verjährt, da der Bekl. den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 638 Abs. 1 Satz 1, § 195 BGB).
a) Allerdings trifft die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, jeder Unternehmer, der einen noch nicht erprobten Baustoff verwende und damit gegen anerkannte Regeln der Technik verstoße, ohne dies dem Besteller zu offenbaren, verschweige einen Mangel stets arglistig. Dies ist auch keine Streitfrage, wie das Berufungsgericht annimmt. Der von ihm zitierten Rechtsprechung und Literatur liegen stets Einzelfälle zugrunde, ohne daß daraus verallgemeinerungsfähige Schlußfolgerungen gezogen werden.
b) Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen hat der Bekl. den Mangel arglistig verschwiegen.
aa) "Arglistig verschweigt", wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66 und vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 f.). Arglistiges Verschweigen erfordert nicht, daß der Unternehmer bewußt die Folge der vertragswidrigen Ausführung in Kauf genommen hat. Es verlangt keine Schädigungsabsicht und keinen eigenen Vorteil. Verwendet der Unternehmer in bewußter Abweichung von der Vereinbarung einen neuen, nicht erprobten Baustoff, so genügt er seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Besteller nur dadurch, daß er ihn darauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffes verbundene Risiko hinweist. bb) Es liegt auf der Hand, daß die vertragswidrige Verwendung eines neuen, noch nicht erprobten Baustoffes, der für das Gelingen des Werkes und für seine Lebensdauer von ausschlaggebender Bedeutung ist, für die Entschließung des Vertragspartners erheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - VII ZR 5/85, BauR 1986, 215 f. = ZfBR 1986, 69).
Der Bekl. hat seiner Aufklärungspflicht treuwidrig nicht genügt. Er war bewußt von der vereinbarten Ausführung der Vollwärmeisolierung abgewichen und hatte sie ohne das von ihm selbst angebotene Nylongitternetz angebracht. Unbeachtlich ist, daß er den Faserspachtel als gegenüber einem Nylongitternetz gleichwertigen Baustoff angesehen hatte. Allein die Herstellerangaben reichen nicht, um das Bewußtsein des Risikos des neuen Baustoffs auszuschließen. Damit war die von dem neuen, noch nicht erprobten Faserspachtel ausgehende Gefahr der geringeren Haltbarkeit nicht ausgeräumt. Während die in einen Unterputz eingelegten Kunststoffmatten die auftretenden Zugspannungen aufnehmen können und damit eine dauerhafte Haltbarkeit gewährleisten, ist dies bei einem Faserspachtel nicht der Fall. Der Einbau des vertraglich vereinbarten Nylongittergewebes war für die Brauchbarkeit des Werkes auf Dauer von entscheidender Bedeutung. Der Bekl. durfte das Risiko einer geringeren Haltbarkeit nicht heimlich seinen Vertragspartnern aufbürden. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Schadensersatzanspruch des Bestellers für Mängel an einem Bauwerk verjährt in fünf Jahren. Anders ist es, wenn der Bauunternehmer oder Handwerker den Mangel - etwa eine abredewidrige Verwendung unerprobter Baustoffe - arglistig verschwiegen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer hatte eine Vollwärmeisolierung mit Nylongitter als Putzträger in Auftrag gegeben. Ohne den Eigentümer zu informieren, verwandte der Bauunternehmer kein Gittergewebe, sondern einen Faserspachtel, der sich später als ungeeignet herausstellte. Nach 15 Jahren traten Schäden auf, deren Beseitigung der Eigentümer verlangte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 23. Mai 2002 stellte der Bundesgerichtshof fest, daß der Anspruch nicht verjährt sei. Die eigenmächtige Änderung der Ausführung entspreche nicht dem Vertrag und sei damit mangelhaft. Darüber hinaus sei es arglistig, wenn der Handwerker eigenmächtig vertragswidrig einen neuen, noch nicht erprobten Baustoff verwende.