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Schadensersatz wegen Dachlawine

LG Berlin57 S 60/1123.06.2011GE 2011, 1087

BGB §§ 254, 238, 831

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird das Kraftfahrzeug trotz Kenntnis von Schnee- oder Eisan­samm­lungen auf dem Dach in unmittelbarer Nähe des Hauses abgestellt, muss sich der Halter im Falle der Beschädigung ein Mitverschulden zurechnen lassen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1) Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 254 BGB auf Ersatz der Hälfte des durch den herabfallenden Schnee an seinem Pkw entstandenen Schadens in Form der Beule mit Lackschaden auf der Motorhaube. Die Bekl. hat insofern schuldhaft pflichtwidrig dafür gesorgt, dass das Fahrzeug des Kl. durch vom Dach des Hauses herabfallenden Schnee bzw. durch vom Dach herabfallendes Eis am 19. Januar 2010 beschädigt worden ist. [...]

c) Die Höhe des Schadens, die die Bekl. zu ersetzen hat, vermindert sich jedoch nach § 254 BGB um die Hälfte, weil der Sohn des Kl. selbst dazu beigetragen hat, dass der Schaden entsteht. Der Sohn des Kl. hätte die Gefahr, dass das Fahrzeug durch herabfallenden Schnee oder Eis beschädigt werden kann, wenn er den Abstellplatz, den er gewählt hat, benutzt, durch eine sorgfältige eigenständige Bewertung der Gefahrenlage erkennen können. Er hätte insoweit auch aus eigener Verantwortung den Pkw an einem anderen Platz abstellen können und so den Schadenseintritt vermeiden können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Sohn des Kl. die Gefahrenlage sehr wohl erkannt, wenn er von seinen Beobachtungen des Daches und des Nachbarhauses berichtet. Dass er die Gefahrenlage aus seinen Beobachtungen bzw. von seinem gewählten Beobachtungsstandpunkt aus (wie das Ergebnis zeigt) falsch eingeschätzt hat, ist unerheblich, denn gerade darin liegt die dem Kl. zurechenbare Obliegenheitsverletzung. So hätte er bei sorgfältigerer Prüfung insbesondere die Abwesenheit des Schneefanggitters und die daraus folgende Gefahr bemerken können bzw. müssen, zumal er am Nachbarhaus ein Schneefanggitter bemerkte.

Der Sohn des Kl. hätte in diesem Fall die ihm zumutbaren Konsequenzen ziehen müssen und an einer anderen, ungefährlichen Stelle sein Fahrzeug abstellen müssen, um dem Vorwurf des Mitverschuldens zu entgehen. Dabei sind die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Parteien nach § 254 BGB jeweils gleich schwerwiegend. Beide Parteien hätten durch pflichtgemäßes Verhalten den Schaden am Pkw des Kl. vermeiden können, wenn sie sich auf die Wetterlage und auf die aktuellen örtlichen Verhältnisse in gebotenem Umfang zur Vermeidung der Gefahr der Beschädigung eingestellt hätte, zumal es sich nicht um eine plötzlich unvorhersehbar aufgetretene Wetteränderung handelte. Dass der Sohn des Kl., der die Wetterlage und die örtlichen Verhältnisse kannte, selbst nicht ausreichend achtsam war und an der gefährlichen Stelle geparkt hat, hat gegenüber der Pflichtverletzung der Bekl. ein vergleichbar starkes Gewicht. Deshalb verkürzt sich die Klageforderung um die Hälfte, so dass bei einem Mitverschuldensanteil von 50 % bezogen auf 1.594,64 € nur noch ein Schadensbetrag in Höhe von insgesamt 797,32 € zu ersetzen ist.

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird ein Kraftfahrzeug trotz Kenntnis von Schnee- oder Eisansammlungen auf dem Dach in unmittelbarer Nähe des Hauses abgestellt, muss sich der Halter im Falle der Beschädigung ein Mitverschulden zurechnen lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Am 19. Januar 2010 fiel vom Haus des Beklagten Schnee bzw. Eis auf die Motorhaube des Pkw des Klägers. Der Sohn des Klägers hatte den Wagen in unmittelbarer Nähe des Gebäudes, dessen Dach nicht durch Schneefanggitter gesichert war, abgestellt. Der Kläger verlangte deshalb vom Beklagten Reparatur- und Nebenkosten in Höhe von 1.594,64 €.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Charlottenburg hielt die Klageforderung für begründet, nahm jedoch ein Mitverschulden an der Schadensentstehung in Höhe von 25 % an. Das LG Berlin änderte das Urteil zugunsten der Beklagten ab, weil das Mitverschulden des Sohnes des Klägers, das dieser sich anrechnen lassen müsse, mit 50 % anzusetzen sei, so dass nur 797,32 € verlangt werden könnten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch beruhte auf § 823 Abs. 1 BGB. Wenn der Kläger (Fahrzeughalter) selbst das Fahrzeug in Kenntnis der gefahrgeeigneten Situation abgestellt hätte, wäre ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB problemlos zu prüfen und anzunehmen gewesen, weil die Bestimmung gegenüber allen Schadensersatzansprüchen und damit auch denen aus unerlaubter Handlung anwendbar ist (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rn. 2). Hier hatte aber nicht der Kläger, sondern dessen Sohn das Fahrzeug unvorsichtig abgestellt, so dass ein Mitverschulden nach § 254 BGB nur dann geprüft werden konnte, wenn man die Regelung in Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung auch im Falle einer deliktsrechtlichen Beschädigung, also außerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses, für anwendbar hielte. Diese Frage ist umstritten (vgl. die Nachweise bei MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rn. 127 bis 129).

Im Hinblick darauf, dass dem Geschädigten dann die Entlastungsmöglichkeit in entsprechender Anwendung des § 831 BGB genommen wird, hält die Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87, NJW 1988, 2667) § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung für nicht anwendbar. Amts- und Landgericht hätten daher prüfen müssen, ob der Kläger bei der Überlassung des Fahrzeugs an seinen Sohn „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet" hat, also davon ausgehen konnte, dass sein Sohn den Pkw bei Erkennen einer Gefährdung durch Dachlawinen an einem anderen Ort abgestellt hätte.