Schadensersatz, - und Rentabilitätsvermutung
BGB § 325 Abs. 1, § 326 Abs. 1; § 249 A
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatz, - und Rentabilitätsvermutung; Nichterfüllung, Schadensersatz we- gen - und Aufwendungsersatz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, so orientiert sich der Anspruch am Wert des Interesses, das der Gläubiger an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeit zum vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt hatte; die weitere Entwicklung bis zu einem späteren Zeitpunkt braucht er sich grundsätz lich nicht entgegenhalten zu lassen, es sei denn, er macht einen auf die Zukunft bezogenen entgangenen Gewinn geltend.
BGB § 249 A
Die sog. Rentabilitätsvermutung gilt uneingeschränkt nur, wenn der Geschädig te neben der Rückforderung einer bereits erbrachten Leistung lediglich die Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen beansprucht, nicht, wenn er ne ben diesen Aufwendungen Ersatz solcher Vorteile verlangt, die ihm durch das Ausbleiben der Gegenleistung entgangen sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1995 kauften die Kl. von der Bekl. als Bauträgerin eine noch zu erstellende Eigentumswohnung zum Preis von 243.371 DM und zahlten im selben Jahr 100.000 DM. Die Bekl. garantierte die Bezugsfertigkeit bis zum 31. März 1997, vermochte aber die Wohnungsanlage nicht rechtzeitig zu erstellen und bot den Kl. unter dem 12. November 1996 die Rückabwicklung des Vertrages und Ersatz des Schadens an. Die Kl. lehnten mit Anwaltsschreiben vom 21. November 1996 die weitere Durchführung des Vertrages ab und verlangten Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den sie mit 27.534,55 DM bezifferten. Darin enthalten waren u.a. Aufwen dungen für den Vertrag sowie ein steuerlicher Schaden für das Jahr 1995 in Höhe von 15.622,65 DM. Die Bekl. glich den Gesamtschaden aus.
Mit der Klage verlangen die Kl. Ersatz weiteren steuerlichen Schadens für das Jahr 1996, den sie mit 29.644,95 DM beziffern. Ferner begehren sie Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. Die auf Zahlung von - zuletzt - 31.464,71 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kl. ihr Klageziel weiter. Die Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es meint jedoch, die Kl. hätten hinsichtlich der geltend gemachten steuerlichen Nachteile einen Vermögensschaden nicht hinreichend dargetan. Erforderlich sei nämlich eine Gegenüberstellung der gesamten Vermögenslage der Kl., wie sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bestanden hätte, mit der tatsächlich infol ge der Nichterfüllung bestehenden Vermögenslage. Daran fehle es; denn die Kl. hätten sich lediglich einen einzelnen Rechnungsposten, den behaupteten Steuernachteil, her ausgegriffen, ohne mögliche Nachteile, die bei Durchführung des Vertrages eingetreten sein könnten (sinkende Rendite des Objekts) zu berücksichtigen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten hält das Berufungsgericht nicht für erstattungsfähig, weil diese nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens geltend gemacht werden könnten und die Kl. nicht dargelegt hätten, daß die Kosten nach Verzugseintritt entstanden seien.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist der Ausgangs punkt des Berufungsgerichts, daß die Bekl. dem Grunde nach den Kl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet.
a) Dieser Anspruch folgt allerdings nicht aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn zum Zeit punkt der Entstehung des Anspruchs war die von der Bekl. geschuldete Leistung nicht unmöglich geworden. Die von den Kl. gekaufte Eigentumswohnung hätte nach wie vor, wenn auch verspätet, hergestellt und den Kl. übergeben und übereignet werden kön nen. Dafür, daß der garantierte Fertigstellungstermin nach dem Willen der Parteien ein absoluter Fixtermin sein sollte, dessen Ablauf im Falle der Nichtleistung ohne weiteres zum Eintritt der Unmöglichkeit führen sollte, ist nichts ersichtlich. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, daß ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vorlag (dazu MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 275 Rdn. 33, vor § 275 Rdn. 26).
b) Die Haftung der Bekl. ergibt sich vielmehr aus einer zwischen den Parteien getroffe nen Vereinbarung über die Rückabwicklung des Vertrages und die Zahlung von Scha densersatz, welche durch ein entsprechendes Angebot der Bekl. mit Schreiben vom 12. November 1996 und eine Annahmeerklärung der Kl. mit Anwaltsschreiben vom 12. November 1996 zustande gekommen ist. Ob die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB vorgelegen haben, bedarf daher nicht der Entscheidung.
2. Zutreffend und von der Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen sind auch die grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensberechnung. So wohl bei § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei § 326 Abs. 1 BGB wird das ursprüngli che Vertragsverhältnis mit Eintreten der Haftungsvoraussetzungen in der Weise umge staltet, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen ein einseitiges, am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes Abrechnungsverhältnis tritt, bei dem die gegenseiti gen Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (Senat, BGHZ 87, 156, 158 f.; Urt. v. 11. Februar 1983, V ZR 191/81, WM 1983, 418). Für den hier vorliegenden Fall der vertraglichen Abrede, wonach den Kl. anstelle des Erfüllungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung verschafft wurde, gilt nichts anderes. Die Vereinbarung der Parteien ist dahin zu verstehen, daß die Kl. die Rechtsposition erhalten sollten, die ihnen auch unter den - entweder schon gegebenen oder jedenfalls ohne weiteres herbeizuführenden - Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB zustehen wür de.
Daraus folgt, daß die Kl., um ihren Schaden darzulegen, einen Gesamtvermögensver gleich anstellen müssen. Sie müssen - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nach der sog. Differenzhypothese vortragen, wie sich ihre gesamte Vermögenssituation bei ordnungsgemäßer Erfüllung entwickelt hätte, und dem die tatsächliche Vermögen sentwicklung gegenüberstellen. Nur die Differenz beider Vermögenslagen kann Gegen stand des Schadensersatzanspruchs sein; unzulässig ist es demgegenüber, einzelne Schadenspositionen herauszugreifen und gesondert, ohne Berücksichtigung anderer für die Vermögensentwicklung bedeutsamer Umstände, als Nichterfüllungsschaden geltend zu machen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl. BGHZ 2, 310, 314; 99, 182, 196 f; Senat, Urt. v. 11. Februar 1983, V ZR 191/81, WM 1983, 418).
3. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kl.. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft die Revision mit Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß sich die Kl. bei der Erstellung des Gesamtvermögensvergleichs die hinsichtlich des von ihnen noch zu erbringenden Kaufpreises ersparten Finanzierungskosten entgegenhalten lassen müssen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese Kosten wären ihnen auch bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entstanden.
Nicht zu folgen ist den Vorinstanzen aber insoweit, als sie eine Einrechnung der Finan zierungskosten in den Gesamtvermögensvergleich wegen nicht hinreichenden Klage vorbringens unterlassen haben. Aus dem Vortrag der Kl. ergibt sich nämlich, welche Ver trags- und Finanzierungskosten ihnen 1996 entstanden sind (insbesondere Anlage K 5 zur Klageschrift). Soweit Angaben über weitere Finanzierungskosten bis zum vertraglich vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt fehlen, hätte auf der Grundlage der für 1996 vorgetra genen Werte und der - auch von der Bekl. angenommenen - Prämisse einer vollständi gen Fremdfinanzierung eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen können.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Erstellung des Gesamt vermögensvergleichs zur Schadensberechnung nicht die zukünftige Renditeentwicklung der gekauften Immobilie (Entwicklung der Mieten einerseits und der Kosten für die Woh nung andererseits) zu berücksichtigen.
aa) Ist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, so orientiert sich der nach § 251 Abs. 1 BGB geschuldete Geldersatz am Wert des Interesses, das der Gläubiger an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeit zum vorgesehen Erfüllungszeitpunkt hatte. Die weitere Entwicklung bis zu einem späteren Zeitpunkt braucht er sich grund sätzlich nicht entgegenhalten zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 19. September 1980, V ZR 51/78, NJW 1981, 45, 47; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 128; Stau dinger/Schiemann, BGB, 1998, vor § 249 Rdn. 81). Es spielt daher im konkreten Fall keine Rolle, wie sich die Wirtschaftlichkeit des Immobilienerwerbs nach dem geschulde ten Leistungszeitpunkt bei Durchführung des Vertrages entwickelt hätte. Entscheidend ist der Vermögensstatus zum Erfüllungszeitpunkt Ende März 1997. Darauf stellen die Kl. - zutreffend - ab, wenn sie steuerliche Nachteile bis zu diesem Zeitpunkt geltend ma chen.
bb) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus der Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 1983 (VII ZR 12/82, NJW 1984, 863). In jenem Verfahren hatte der Kl. Schadensersatz mit der Begründung begehrt, die Bekl. habe ihn nicht rechtzeitig davon unterrichtet, daß Verlustzuweisungen, die er durch die Beteiligung an einem Anlageobjekt der Bekl. erlan gen wollte, nicht in voller Höhe vom Finanzamt anerkannt worden seien. Dadurch habe er, der Kl., sich in dem folgenden Steuerjahr nicht mehr an anderen Anlageprojekten betei ligen können, um zusätzliche Verlustzuweisungen zu erhalten, die seine Steuerschuld gemindert hätten. Der VII. Zivilsenat führt aus, daß es zur Darlegung eines Schadens nicht ausreiche, allein auf die gescheiterte Möglichkeit abzustellen, weitere steuermin dernde Verlustzuweisungen zu erhalten; gegenüberzustellen seien die Aufwendungen für die Anlageobjekte und deren wirtschaftliche Rendite. Denn es gebe keinen Erfah rungssatz, daß die steuerlich als abzugsfähig anerkannten Provisionen, Gebühren und Vergütungen, die der Investor zu entrichten habe, stets schon durch den Wert der Anla ge aufgewogen würden.
Diese Ausführungen enthalten keine von dem hier vertretenen Standpunkt abweichende Aussagen. Wenn der Geschädigte - wie dort - einen Schaden im Sinne von § 252 BGB geltend macht, sich also auf eine zukünftige, wahrscheinlich eingetretene Geschäftsent wicklung beruft, kann er nicht einen positiven Aspekt des hypothetischen Geschäfts herausgreifen (steuerliche Abschreibung), ohne dem die Kosten und Nachteile der Anla gebeteiligung gegenüberzustellen (Aufwendungen für die Beteiligung; Rendite). Nur die Differenz macht den wahrscheinlich eingetretenen Gewinn im Sinne des § 252 Satz 2 BGB aus. Eine zeitliche Grenze sieht die Norm für die Beurteilung nicht vor. Sie ergibt sich aus den natürlichen Grenzen einer Wahrscheinlichkeitsprognose.
Um eine solche auf die Zukunft bezogene Gewinneinschätzung geht es hier nicht. Die Kl. wollen nicht Ersatz für ausgebliebene gewinnverheißende Geschäfte, sondern ein Äqui valent für den von der Bekl. geschuldeten aber nicht geleisteten Gegenstand. Die Bekl. war verpflichtet, zum 31. März 1997 eine bestimmte Eigentumswohnung zu erstellen und den Kl. zu Besitz und Eigentum zu übertragen. Hätte sie diese Verpflichtung erfüllt, hät ten - nach Vortrag der Kl. - Anschaffungskosten, die zuvor angefallen waren, steuerlich berücksichtigt werden können. Darin liegt - nicht anders als bei einem Sachschaden - ein Vermögensnachteil, wenn im übrigen - wovon mangels entgegenstehenden Parteivor bringens auszugehen ist - Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind. Dieser Scha den steht im Zeitpunkt, da der Vertrag hätte erfüllt werden müssen, fest. Er ergibt sich nicht erst aus einer nach diesem Zeitpunkt liegenden Entwicklung, die - wie im Fall des VII. Zivilsenats - nicht ohne Gesamtschau erfaßt werden kann und für die es eine feste zeitliche Grenze nicht gibt.
cc) Den Kl. obliegt auch nicht deswegen eine weitergehende, die Renditeentwicklung der gekauften Eigentumswohnung betreffende Darlegungspflicht, weil sie entgangene Steu ervorteile als Schadensersatz geltend machen. Denn anders als bei der Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter und unbeweglicher zu einem Betriebsvermögen gehören der Wirtschaftsgüter sieht das die steuerliche Abschreibung ermöglichende Förderge bietsgesetz (vom 23. September 1993, BGBl. I S. 1654, geändert durch Jahressteuer gesetz 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl. I S. 1250) für unbewegliche Wirtschaftsgüter der privaten Nutzung keine generelle Mindestdauer vor, während der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut behalten muß, um die Steuervorteile nicht einzubüßen (vgl. Mayer/Ball, FinanzRschr 1997, 210 ff.).
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz des Schadens, der den Kl. in Form vorprozessualer Anwaltskosten entstanden ist. Diese Kosten gehören grundsätzlich zu dem Nichterfüllungsschaden, der nach der Vereinba rung der Parteien von der Bekl. zu erstatten war. III. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob den Kl. der geltend gemachte steuerliche Schaden entstanden ist und in welcher Höhe die Anwaltskosten erstattungsfähig sind. Es wird davon die nach § 287 ZPO zu schätzenden Finanzierungskosten abzuziehen haben, die den Kl. bei Durch führung des Vertrages (bis zum Erfüllungszeitpunkt) entstanden wären. Ferner wird es zu berücksichtigen haben, daß die Kl. von der Bekl. bereits einen Teil des Nichterfül lungsschadens ersetzt erhalten haben, wobei sowohl die nutzlos gewordenen Aufwen dungen für den Vertrag erstattet worden sind als auch Ersatz für entgangene Vorteile geleistet worden ist. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind allerdings Aufwendungen des Käufers, die sich im Falle der Nichterfüllung der Gegenleistung als nutzlos erweisen, unter schadensersatzrechtli chen Gesichtspunkten erstattungsfähig, wenn ihnen im Falle der Erfüllung ein Gegenwert gegenübergestanden hätte. Dafür besteht eine - widerlegbare - Vermutung; denn es darf angenommen werden, daß die Parteien Leistung und Gegenleistung als gleichwertig einschätzen mit der Folge, daß die Aufwendungen durch die Vorteile der erwarteten Ge genleistung ausgeglichen werden ("Rentabilitätsvermutung", vgl. Senat, BGHZ 71, 234, 238; BGHZ 99, 182, 197; Senat, Urt. v. 26. März 1999, V ZR 364/97, ZIP 1999, 845). Das gilt allerdings uneingeschränkt nur, wenn der Geschädigte neben der Rückforderung einer bereits erbrachten Leistung lediglich die Erstattung nutzlos gewordener Aufwen dungen beansprucht ("Mindestschaden", vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 238; "erster hand greiflicher Schaden", RGZ 127, 245, 248). Beläßt es der Geschädigte demgegenüber nicht hierbei und verlangt er neben diesen Aufwendungen Ersatz solcher Vorteile, die ihm nach seiner Darstellung durch das Ausbleiben der Gegenleistung entgangen sind, so ist für den Gedanken der Rentabilitätsvermutung kein Raum mehr. Denn der Geschädigte verlangt unter diesen Umständen sowohl wegen des Ausbleibens der Gegenleistung Ersatz als auch wegen der getätigten Aufwendungen, obwohl deren Erstattung nur vor dem Hintergrund gerechtfertigt ist, daß im allgemeinen ein Ausgleich durch die Gegenlei stung erfolgt wäre (woran es gerade fehlt). Verlangt der Geschädigte konkret Ersatz von Vorteilen, die er aus der Gegenleistung hätte ziehen können, so kann er - jedenfalls bis zur Höhe dieser Vorteile - Erstattung von Aufwendungen nicht mehr verlangen.
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