Schadensersatz für unverschlossene Haustür
§ 535 BGB, § 536 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz für unverschlossene Haustür; Gebrauchsgewährung, ungestörte; Vertragsverletzung, positive; Schadensersatz; Wohnungseinbruch; Haustür, unverschlossene
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob der Vermieter den Einbruch in die Wohnung eines Mieters zu vertreten hat, wenn die Haustür unverschlossen war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der klagende Mieter verlangt vom beklagten Vermieter Schadensersatz für Gegenstände und Bargeld, die ihm durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind. Dem Dieb sei der Zutritt zur Wohnung möglich geworden, weil das Schloß der Haustür defekt und nicht verschlossen gewesen sei, behauptet der Kl. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat den Einbruchdiebstahl in die Wohnung des Kl. schon nach dem Vortrag des Kl. nicht zu vertreten. Der Kl. hat nicht hinreichend dargelegt, daß ein mögliches Fehlverhalten des Bekl. für den eingetretenen Schaden kausal war.
Abgesehen davon, daß die durch Schloß gesicherte Wohnungstür des Bekl. für den Dieb kein Hindernis dargestellt hat, spricht jedoch schon die allgemeine Lebenserfahrung, die lehrt, daß Diebe sich von besser gesicherten Häusern ebenfalls nicht abschrecken lassen, gegen ein Vertretenmüssen des Bekl. Auch ein intaktes Durchsteckschloß schützt nicht vor Einbruch. Ob dies im konkreten Fall dennoch anders gewesen wäre, ist Spekulation. Jedenfalls spricht dagegen, daß die mit einem Kastenschloß gesicherte Wohnungstür kein Hindernis für den Einbrecher war.
Außerdem hat der Kl. es versäumt, unter Beweisantritt darzustellen, daß die ihm fehlenden Gegenstände erst bei dem Einbruch abhanden gekommen sind. Unrichtig ist auch die Auffassung des Kl., daß die Tür immer verriegelt sein müsse, wenn das Durchsteckschloß in Betrieb ist. Man kann auch das Schloß schließen, wenn die Tür nicht zugefallen ist, und auf diese Weise für ständiges Offenstehen der Tür sorgen. Schließlich hat der Kl. nicht einmal dargelegt, daß der Einbrecher das Haus erst nach 20.00 Uhr betreten resp. nicht mehr hätte verlassen können, wenn ordnungsgemäß verschlossen worden wäre.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. AG Schöneberg - 12 C 694/87 - Urt. v. 10.5.1988 in MM 1988, 217