Schadensersatz für Überschreitung der Baukostenobergrenze
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 305
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatz für Überschreitung der Baukostenobergrenze; mangelhafte Architektenplanung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.
2. Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über einen Anspruch des Kl. auf Architektenhonorar und um Gegenrechte der Bekl. wegen Überschreitung einer Baukostenobergrenze.
Die Bekl. beauftragte den Kl. mit Architektenleistungen für die Errichtung eines Autohauses. Nach ihrem Vortrag wurde dabei eine Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM vereinbart. In dem von der Bekl. unterzeichneten Bauantrag sind die Kosten mit 2.509.690,60 DM angegeben. Nach einem vom Berufungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten hätte die Planung Gesamtbaukosten in Höhe von 2.745.500 DM verursacht. Die Bekl. entzog dem Kl. den Auftrag mit der Begründung, die Planung sei mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht zu realisieren. Der Kl. stellte der Bekl. unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von 80.500 DM noch 80.939,30 DM in Rechnung. Diesen Betrag hat er eingeklagt. Die Bekl. hält die Planung des Kl. für unbrauchbar. Mit der Widerklage erstrebt sie die Rückzahlung des Betrags von 80.500 DM sowie Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 77.705,50 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht den Klagebetrag bis auf einen Teil der Zinsen zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Die Anschlußberufung der Bekl. hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Bekl., mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (...) II. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Bekl. sei nicht berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, und ihr stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu, da die Planungsleistung des Kl. nicht unbrauchbar gewesen sei, beruht auf fehlerhaften rechtlichen Erwägungen.
1. Ein Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt schuldhaft die Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). Beruht dies auf einem vom Architekten zu vertretenden Mangel seines Werks, kann der Auftraggeber Schadensersatz gemäß § 635 BGB verlangen. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze nicht einhält (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95, BauR 1997, 494 = ZfBR 1997, 195; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Nach diesen Grundsätzen können der Bekl. ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zustehen. Der Kl. kann mit seiner Planung eine mit der Bekl. als Beschaffenheit seines Werks vereinbarte Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM überschritten haben.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien zunächst eine vom Kl. einzuhaltende Baukostenobergrenze von 2 Mio. DM vereinbart. b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Annahme nicht, die Parteien hätten nachträglich diese Grenze auf 2.509.690,60 DM angehoben. Das Berufungsgericht bewertet die Angabe dieses Betrags im Bauantrag nicht zutreffend. Als Folge davon hält es zu Unrecht die Bekl. für beweispflichtig, daß ein Änderungsvertrag nicht zustande gekommen ist.
aa) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht allein darauf, daß der Betrag von 2.509.690,60 DM im Bauantrag genannt ist und der Antrag vom Geschäftsführer der Bekl. unterzeichnet und an die Baubehörde weitergereicht wurde. Aus diesen Umständen allein ergeben sich nicht die für einen Vertragsschluß erforderlichen Willenserklärungen. Ihnen kann allenfalls indizielle Bedeutung zukommen. Denn regelmäßig enthält der vom Architekten erstellte Bauantrag keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 aaO.). Weitere Umstände, aus denen sich ein Änderungsvertrag ergeben könnte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Seine Annahme, eine zunächst niedrigere vertragliche Kostenvorgabe werde durch den im Bauantrag aufgeführten höheren Betrag abgelöst, weil der Bauherr keinesfalls mit geringeren Kosten als im Bauantrag angegeben rechnen müsse, trifft nicht zu. Sie verkennt die Funktion eines Bauantrags.
bb) Der Kl. ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die Parteien eine neue Baukostenobergrenze vereinbart haben. Er beruft sich auf Verhandlungen in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bauantrags durch die Bekl. Die Bekl. hat die Darstellung des Kl. bestritten.
III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit zum Nachteil der Bekl. erkannt worden ist. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommt, daß die Parteien eine Erhöhung der Baukostenobergrenze auf 2.509.690,60 DM vereinbart haben, weist der Senat auf folgendes hin:
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Betrag sei nicht als absolute Obergrenze zu verstehen und dem Kl. sei deshalb ein Toleranzrahmen zuzubilligen, ist durch nichts belegt. Ein Toleranzrahmen kommt nur dann in Betracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich dagegen um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 - aaO.). Feststellungen hierzu fehlen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird im Architektenvertrag eine Baukostenobergrenze vereinbart, ist eine Planung mangelhaft, die diese Grenze überschreitet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bau eines Autohauses sollte vereinbarungsgemäß nicht mehr als 2 Millionen DM kosten. Der planende Architekt legte dem Bauherrn einen Bauantrag vor, in dem die Kosten mehr als 2,5 Millionen DM betragen sollten; der Bauherr unterzeichnete den Antrag. Später kündigte er den Architektenvertrag und verlangte Rückzahlung von schon geleistetem Honorar.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 13. Februar 2003 hielt der Bundesgerichtshof eine Kündigung aus wichtigem Grund und einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn für gegeben. Wenn eine verbindliche Bauobergrenze vereinbart worden sei, müsse der Architekt dies in seiner Planung berücksichtigen, da anderenfalls sein Werk mangelhaft sei. Die bloße Unterzeichnung einer höheren Bausumme im Bauantrag stelle keine Vertragsänderung dar; der Bauantrag diene auch nicht zur Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens. Schließlich komme bei Vereinbarung einer strikten Obergrenze kein Toleranzrahmen in Betracht, wenn die Parteien dies nicht vereinbart hätten.