veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Schadensersatz für Pflichtverletzung bei Einbau einer Kupfer-Zink-Mischinstallation

BGHVIII ZR 344/0303.11.2004GE 2005, 176

BGB §§ 278 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 2 a. F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Schadensersatz für Pflichtverletzung bei Einbau einer Kupfer-Zink-Mischinstallation; DIN-Normen und Sorgfaltspflichten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Bedeutung von DIN-Normen für die Bestimmung von Sorgfaltspflichten.

2. Auch wenn es erst später gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Gefahr von Lochkorrosion bei einer Mischinstallation gegeben haben mag, liegt eine Pflichtverletzung schon dann vor, wenn die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden DIN-Regeln für eine Kupfer-Zink-Mischinstallation nicht beachtet werden. (Leitsatz zu 2 von der Redaktion).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin der Mietwohnhäuser J.-Straße 16 und 18-20 in B. Sie bezieht von der Bekl., die die Stadtwerke in B. betreibt, aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags Fernwärme für diese Häuser. Die Bekl. un-terhält zu diesem Zweck in beiden Häusern Anschlußstationen, die sie im Jahre 1994 mit Wärmetauschern zur Warmwasserbereitung ausrüstete. Sie beauftragte den Streithelfer, einen Ingenieur, mit den Planungsarbeiten; eine Fachfirma installierte die Anlage. Die Platten der Wärmetauscher sind mit Kupfer verlötet. In der Produktbeschreibung des Herstellers war angegeben, die Geräte seien für sämtliche marktüblichen Rohrleitungssysteme verwendbar. Im Jahre 1996 ließ die Kl. im Haus J.-Straße 18-20 die Kellerverteilungsleitungen austauschen.

Die Kl. verlangt von der Bekl. die Erstattung des Rechnungsbetrages in Höhe von 13.744,36 DM (7.027,38 E) nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Kl. habe gegen die Bekl. einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung des Wärmelieferungsvertrags. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Einbau der kupferverlöteten Wärmetauscher in den Anschlußstationen der Bekl. im Mietwohnhaus der Kl. J. -Straße 18-20 ursächlich für die Rostschäden in den verzinkten Stahlrohrleitungen sei. Der Sachverständige habe hinsichtlich der aus dem Haus J.-Straße 16 entnommenen Rohrproben festgestellt, daß die Zerstörung der Rohrleitungen durch Loch- und Muldenfraß hauptursächlich auf die Abgabe von Kupferionen aus den in Fließrichtung des Wassers vor den feuerverzinkten Leitungen angeordneten Plattenwärmetauschern zurückzuführen sei. Nicht zu beanstanden sei die Folgerung des Landgerichts, die Feststellungen des Sachverständigen seien auf die - nicht mehr vorhandenen - Leitungen im Haus Nr. 18-20 zu übertragen, da die Typenidentität und das gleiche Alter der Rohrleitungs- sowie der Warmwasseranlagen beider Häuser unstreitig seien. Insoweit entfalte der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO Beweiskraft. Das Bestreiten seitens der Bekl. in der Berufungsinstanz stelle neuen Sachvortrag dar, der nicht gemäß § 531 ZPO zuzulassen sei.

Durch den Einbau der Wärmetauscher habe die Bekl. ihre Pflichten aus dem Wärmelieferungsvertrag verletzt, da sie gegen die DIN 50930 Teil 3, Ziff. 6.4.2 verstoßen habe. Der dort angegebene Schwellenwert der Kupferionenkonzentration sei um ein Vielfaches überschritten gewesen. Die Bekl. müsse sich das Verschulden des Streithelfers als Fachplaner und der ausführenden Baubetriebe gemäß §§ 282, 278 BGB a. F. zurechnen lassen. Diese hätten fahrlässig gehandelt. Die Kupferhaltigkeit der Wärmetauscher sei nach den Ausführungen des Sachverständigen spätestens bei deren Einbau erkennbar gewesen. Daher sei eine Gefährdung der stahlverzinkten Rohrleitungen durch Korrosion voraussehbar gewesen. Zwar möge es erst im Jahre 1998 gesicherte Erkenntnisse über die Menge des Kupfereintrags durch die Plattenwärmetauscher gegeben haben. Jedoch hätte die Bekl. von einem Einbau absehen beziehungsweise weitere Informationen einholen müssen, sobald die Gefahr bestanden habe, daß der Kupfereintrag den in der DIN-Vorschrift angegebenen Schwellenwert überschreite.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision der Bekl. zurückzuweisen ist.

(...) 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bekl. eine auf dem Wärmelieferungsvertrag beruhende Pflicht verletzt hat (a), und daß dieser Pflichtverstoß von ihr zu vertreten ist (b).

a) Die Bekl. war bei der Installation der Wärmetauschergeräte in den Häusern der Kl. verpflichtet, sich so zu verhalten, daß das Eigentum ihres Vertragspartners keinen Schaden nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813 = WM 1983, 795 unter I 2 a). Das Berufungsgericht sieht einen Pflichtverstoß der Bekl. zu Recht darin, daß sie beim Einbau der kupferhaltigen Wärmetauscher vor den verzinkten Stahlrohrleitungen der Kl. Regelungen der DIN 50930 Teil 3 in Verbindung mit der DIN 1988 Teil 7 nicht beachtet hat. Die DIN 1988 Teil 7 hat technische Regeln für Trinkwasser-Installationen zur Vermeidung von Korrosionsschäden und Steinbildung zum Gegenstand. Ziff.3.3.2 ("Kupferinduzierter Lochfraß, Fließregel") hat folgenden Inhalt:

"Bauteile und Apparate mit wasserberührten Flächen aus Kupferwerkstoffen dürfen in Fließrichtung nicht vor solchen aus verzinkten Eisenwerkstoffen in die Trinkwasseranlage eingeordnet werden (siehe DIN 50930 Teil 3). Ausgenommen sind verzinnte und vernickelte Bauteile aus Kupferwerkstoffen. Die nach DIN 1988 Teil 2 und 4 notwendigen Armaturen aus Kupferwerkstoffen in Verbindung mit nachgeschalteten Bauteilen aus verzinkten Eisenwerkstoffen sind erfahrungsgemäß nicht schädlich. Erst bei einer Häufung von Bauteilen aus Kupferwerkstoffen ist ein erhöhtes Risiko für kupferinduzierten Lochfraß anzunehmen (siehe DIN 50930 Teil 3)."

Die DIN 50930 Teil 3 (Stand: Februar 1993) hat nach ihrer Ziff. 1 den Zweck, dem Anwender eine Beurteilung der Korrosionswahrscheinlichkeit feuerverzinkter Werkstoffe bei Korrosionsbelastung im Inneren von Rohrleitungen durch Wasser zu ermöglichen. Ziff. 6.4.2 ("Kupfer-Zink-Mischinstallation") lautet:

"Kupfer und Kupferlegierungen können Kupfer-Ionen an das Wasser abgeben, die schon in geringen Konzentrationen die Korrosionswahrscheinlichkeit für Lochkorrosion feuerverzinkter Eisenwerkstoffe sehr stark erhöhen. Die Korrosionswahrscheinlichkeit für Lochkorrosion ist groß, wenn die Konzentration der Kupfer-Ionen c (Cu2+) > 1 mmol m-3 ist.

Aus diesem Grunde müssen nach DIN 1988 Teil 7 die Installationskomponenten so angeordnet sein, daß Bauteile aus Kupfer und Kupferlegierungen nicht in der Fließrichtung des Wassers vor Bauteilen aus feuerverzinkten Eisenwerkstoffen eingebaut sind."

Durch den Einbau der Wärmetauschergeräte entstand, wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, eine solche Kupfer-Zink-Mischinstallation in Fließrichtung des Wassers. Durch die Ausschwemmung von Kupferionen wurde der in der DIN 50930 Teil 3 genannte Schwellenwert für eine große Korrosionswahrscheinlichkeit um das Dreifache überschritten. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Feststellung gebilligt, daß die Abgabe von Kupferionen aus ihren Wärmetauschern in das Leitungsrohrsystem der Kl. ursächlich für die dort aufgetretenen Schäden war; Rechtsfehler zeigt die Revision, wie unter 1. ausgeführt, nicht auf.

b) Die Bekl. hat diese Pflichtverletzung zu vertreten, da sie sich das Verschulden der Mitarbeiter des ausführenden Betriebes als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muß (§ 278 Satz 1 BGB a. F.). Diese haben, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, fahrlässig gehandelt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.).

aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Sorgfaltsanforderungen überspannt, die an Fachplaner und ausführende Betriebe bei der Planung und Installation derartiger Geräte zu stellen sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Gefahr von Lochkorrosion an den Leitungen der Kl. spätestens im Zeitpunkt des Einbaus der Wärmetauschergeräte erkennbar war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, war spätestens bei der Montage der Wärmetauscher zu ersehen, daß Bauteile mit Kupfer verlötet waren. Aufgrund dessen mußten die ausführenden Installateure erkennen, daß durch den Einbau der Wärmetauschergeräte in Verbindung mit den verzinkten Rohrleitungen der Kl. eine Kupfer-Zink-Mischinstallation entstand. Des weiteren haben Fachplaner und ausführende Betriebe die Vorgaben der DIN 1988 Teil 7 und der DIN 50930 Teil 3 über die Installationsanordnung und die Korrosionswahrscheinlichkeit zu beachten; hiergegen erhebt die Revision keine Einwendungen. Somit mußten die ausführenden Monteure unter Berücksichtigung der DIN 50930 Teil 3 erkennen, daß der Einbau von kupferhaltigen Geräten in Fließrichtung des Wassers vor feuerverzinkten Werkstoffen die Gefahr von Lochkorrosion begründete.

Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine andere Beurteilung nicht daraus, daß es erst im Jahre 1998 gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Menge der aus den Plattenwärmetauschern ausgeschwemmten Kupferionen gegeben haben mag, was das Berufungsgericht zugunsten der Bekl. unterstellt hat. Die Anforderungen an die bei der Installation anzuwendende Sorgfalt bestimmten sich nach der im Zeitpunkt des Einbaus erkennbaren Gefahr von Lochkorrosion an den Leitungen der Kl. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die Korrosionsgefahr für die bei der Bekl. Verantwortlichen nicht ausgeräumt, solange eine Sicherheit, daß der Schwellenwert der DIN-Vorschrift unterschritten war, nicht bestanden hat. Der ausführende Betrieb hatte sich daher nach den allgemeinen Vorgaben der zum Zeitpunkt des Einbaus der Wärmetauscher maßgeblichen DIN 1988 Teil 7 sowie der DIN 50930 Teil 3 zu richten. Gegen diese Vorgaben verstieß die Installationsanordnung erkennbar, weil die DIN-Normen, wie ausgeführt, eine Kupfer-Zink-Mischinstallation in Fließrichtung des Wassers grundsätzlich untersagen. Der ausführende Installateur oder die von ihm gegebenenfalls einzuschaltende sachkundige Person hätte sich daher bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt darüber vergewissern müssen, daß die Wärmetauscher keine nach der DIN 50930 Teil 3 bedenkliche Menge von Kupferionen in das Rohrleitungssystem der Kl. abgaben. Hierfür hätte eine Rückfrage beim Hersteller der Geräte nahegelegen. Gegebenenfalls hätte die Bekl. von deren Einbau absehen müssen.

bb) Eine solche Rückfrage war nicht entbehrlich, weil der Hersteller der Wärmetauscher in der Produktbeschreibung angegeben hatte, die Geräte seien für sämtliche marktüblichen Rohrleitungssysteme verwendbar. Entgegen der Auffassung der Revision konnte die Bekl. beziehungsweise der von ihr mit der Ausführung beauftragte Betrieb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Gefahr von Lochkorrosion ausgeschlossen sein würde. Die lediglich allgemein gehaltene Produktempfehlung des Herstellers war nicht geeignet, die Bedenken auszuräumen, die aufgrund der gegen die DIN 1988 Teil 7 und die DIN 50930 Teil 3 verstoßenden Installationsanordnung veranlaßt sein mußten. Unter Berücksichtigung dieser DIN-Normen bestand die voraussehbare konkrete Gefahr einer Lochkorrosion, da erkennbar eine - grundsätzlich unzulässige - Kupfer-Zink-Mischinstallation vorlag. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte für eine Korrosionswahrscheinlichkeit war eine Rückfrage beim Hersteller der Geräte nicht entbehrlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß eine Rückfrage beim Hersteller erfolgt ist, beziehungsweise daß sie zu dem Ergebnis geführt hätte, die Verwendung der Wärmetauscher in Verbindung mit dem Rohrleitungssystem der Kl. sei unbedenklich; übergangenen Sachvortrag der Bekl. zeigt die Revision nicht auf. Bei einer unbefriedigenden Antwort hätte die Bekl., wie dargelegt, auf einen Einbau der Geräte dieses Herstellers verzichten müssen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn es erst später gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Gefahr von Lochkorrosion bei einer Mischinstallation gegeben haben mag, liegt eine Pflichtverletzung schon dann vor, wenn die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden DIN-Regeln für eine Kupfer-Zink-Mischinstallation nicht beachtet werden, entschied der BGH und verurteilte damit einen Wärmelieferanten, weil der einen Wärmetauscher mit Kupferlötung in Fließrichtung vor verzinkte Leitungen eingebaut hatte, der zu Lochfraß führte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungsbaugesellschaft hatte mit der Beklagten einen Wärmelieferungsvertrag über Fernwärme abgeschlossen. Im Zusammenhang damit ließ die Beklagte an den Anschlußstationen Wärmetauscher einbauen, die mit Kupfer verlötet waren. Später entstanden erhebliche Schäden an den Stahlrohrleitungen durch Loch- und Muldenfraß. Die Klägerin verlangte Schadensersatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 3. November gab der Bundesgerichtshof der Klage statt und meinte, es liege eine Pflichtverletzung vor, wobei die Beklagte sich den Pflichtverstoß ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen müsse. Auch wenn erst im Jahre 1998 gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Mängel der aus den Plattenwärmetauschern ausgeschwemmten Kupferionen vorgelegen haben sollten, seien jedenfalls zum Zeitpunkt des Einbaus schon entsprechende DIN-Vorschriften über Mischinstallationen vorhanden gewesen. Diese DIN-Normen seien nicht eingehalten worden, so daß hier ein Pflichtverstoß zu bejahen sei.