Schadensersatz für Leerräumen eines Kellers mit Entsorgung einer Schildkröte
BGB §§ 231, 254, 858
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Vermieter, der eigenmächtig einen Mieterkeller räumt, haftet wg. irrtümlicher Selbsthilfe auch ohne Verschulden auf Schadensersatz.
2. Ein Mitverschulden des Mieters, der kein Schloss an der Kellertür angebracht und auf einen Zettel des Vermieters, der Besitzer möge sich melden, nicht reagiert hatte, ist nicht anzunehmen.
3. Den Vermieter trifft eine Obhutspflicht für die ausgeräumten Sachen des Mieters; er hat ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen.
4. Beim Schadensersatz für eine im Keller zum Winterschlaf untergebrachte Schildkröte gehen Zweifel, ob es sich um eine sibirische Vierzehenschildkröte oder eine griechische Landschildkröte gehandelt habe, zu Lasten des Vermieters.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung des in Höhe von 560 € geltend gemachten Schadensersatzes gemäß §§ 231, 858, 230, 251 BGB.
Die Bekl. hat der Kl. den Besitz an den Gegenständen, die die Kl. in dem Kellerraum der von ihr gemieteten Wohnung im Hause ... in ... eingelagert hatte, durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB entzogen.
Die Bekl. war (berechtigte) Besitzerin des Kellerraumes mit den darin befindlichen Gegenständen, dies unabhängig von der Frage, ob der Kellerraum in dem schriftlichen Mietvertrag aufgeführt war, da der Hausmeister Herr ... der Kl. den Kellerraum zu Beginn des Mietverhältnisses zur Nutzung zugewiesen hatte. [...]
Die Kl. war auch zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des Kellerraumes durch die Bekl. noch Besitzerin des Kellerraumes. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Kl. den Besitz an diesem Raum aufgegeben hatte. Dabei kann dahinstehen, ob zu dem Zeitpunkt, als Herr ... den Kellerraum für die Bekl. durch Anbringen des Vorhängeschlosses in Besitz nahm, dieser Raum nicht mehr durch ein Vorhängeschloss der Kl. gesichert war. Selbst wenn sich zu diesem Zeitpunkt kein Vorhängeschloss an der Kellertür befand, ist hieraus auch aus Sicht der Bekl. nicht abzuleiten, dass der Besitz an dem Kellerraum von der Kl. aufgegeben worden war. Neben einer Besitzaufgabe durch die Kl. kam es nämlich auch aus Sicht der Bekl. ohne Weiteres in Betracht, dass eine Sicherung des Kellerraumes durch die Kl. versehentlich oder aus Sorglosigkeit unterblieben war, oder dass ein Dritter das Vorhängeschloss in doloser Absicht entfernt hatte. Gegen eine Besitzaufgabe durch die Kl. sprach schon, dass sich in den Räumlichkeiten, wie die Bekundungen der Zeugen ... und ... zeigen, noch diverse Gegenstände befanden, die nicht ohne Weiteres als wertlos erkennbar waren. Die Behauptung der Bekl., in dem Keller habe sich nur Müll befunden, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die von der Bekl. hierzu benannten Zeugen haben im Gegenteil bekundet, dass sich in dem Kellerraum neben weiteren Gegenständen auch ein Kühlschrank, ein Spülbecken und zwei Zimmertüren befanden. Vor diesem Hintergrund ist der prozessuale Vortrag der Bekl., in dem Kellerraum habe sich nur Müll befunden, nicht nachvollziehbar, er ist entweder wahrheitswidrig oder ins Blaue hinein erfolgt. Hätte doch die Bekl. durch eine Nachfrage bei ihrem Hausmeister Herrn ... oder bei dem von ihr als Entsorger eingesetzten Herrn ... schon vorab ohne Weiteres in Erfahrung bringen können, dass der Keller eben nicht offensichtlich nur Müll enthielt.
Die Bekl. handelte hier mit der Entsorgung der Gegenstände aus dem Kellerraum auch widerrechtlich.
Insbesondere bestand für die Bekl. kein Anhalt, dass die Kl. mit der Entsorgung der in dem Kellerraum gelagerten Gegenstände einverstanden war. Ein ausdrückliches Einverständnis der Kl. lag hier ohnehin nicht vor, aber auch aus den Umständen ergab sich für die Bekl. kein vernünftiger Anhalt für ein Einverständnis der Kl. an der durchgeführten Entsorgung.
Ein solches Einverständnis ist insbesondere nicht aus der nach dem Vortrag der Bekl. unterbliebenen Reaktion der Kl. auf den an der Kellertür auf einem Zettel angebrachten Hinweis abzuleiten, der Mieter des Kellerraumes solle sich doch bei dem Zeugen ... melden. Ohnehin war aus dem Inhalt dieser Nachricht für die Kl. nicht ohne Weiteres abzuleiten, dass hier beklagtenseits die Räumung des Kellerraumes beabsichtigt war, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt aus der unterbliebenen Reaktion der Kl. ein Erklärungswert in dem von der Bekl. gewünschten Sinn nicht abzuleiten ist. Überdies konnte die Bekl. nicht davon ausgehen, dass der Kl. die an der Kellertür angebrachte Nachricht überhaupt vor Durchführung der Räumung zur Kenntnis gelangen werde. Es ist doch nicht ungewöhnlich, dass Mieter ihnen zugewiesene Kellerräume nur in größeren Abständen anlassbezogen aufsuchen.
Die Entsorgung des Kellerraumes war hier auch nicht zum Zwecke der Selbsthilfe im Sinne des § 229 BGB gerechtfertigt. Ein solcher Eingriff ist nach der genannten Regelung nur dann nicht widerrechtlich, wenn die Kl. verpflichtet gewesen wäre, die Entsorgung der im Kellerraum befindlichen Gegenstände durch die Kl. zu dulden, obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Ersichtlich ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, die Bekl. war hier allenfalls im Rahmen des mietvertraglichen Treueverhältnisses berechtigt und verpflichtet, den Inhalt eines von ihr geöffnet vorgefundenen Kellerraumes durch Anbringen eines Vorhängeschlosses oder ähnliche Maßnahme gegen unbefugten Zutritt oder drohende Entwendung zu sichern. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Zeuge ... hier nicht für die Bekl. direkt an die Kl. gewandt hat. Immerhin hatte Herr ... der Kl. den Kellerraum zugewiesen, so dass er Kenntnis von der Zugehörigkeit des Kellerraumes zur Kl. haben musste. Selbst wenn Herr ... dies entsprechend seiner zeugenschaftlichen Bekundungen vergessen haben sollte, wäre es ihm doch angesichts des Umstandes, dass es sich hier lediglich um ein 10‑Familien‑Haus handelte, leicht möglich gewesen, durch eine Nachfrage bei den Mietern den Besitzer des Kellerraumes aufzufinden.
Demgemäß liegen hier die Voraussetzungen des § 231 BGB vor, wonach der sogenannte Selbsthilfeexzess verschuIdensunabhängig den Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Der von der Kl. geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Die Kl. hat nicht nur schriftsätzlich, sondern auch im Rahmen ihrer Parteianhörung glaubhaft vorgetragen, in den Kellerraum eine Single‑Küche mit einem Zeitwert von 200 €, eine Reisetasche mit einem Zeitwert von 45 €, eine Tier‑Transportbox mit einem Zeitwert von 15 € sowie eine darin zur Durchführung des Winterschlafs untergebrachte 25‑jährige Vierzehenschildkröte mit einem Wert von 300 € eingelagert zu haben. Der Vortrag der Kl. ist glaubhaft, zumal der Vortrag durch die glaubhaften Bekundungen ihres Verlobten, des Zeugen ..., bestätigt wird, wobei kein Anhalt besteht, dass hier der Schaden übertrieben dargestellt worden ist.
Die Überzeugung des Abteilungsrichters von dem danach gegebenen Schadensumfang ist durch die Bekundungen der Zeugen ... und ... nicht erschüttert. Die beiden vom Zeugen ... gefertigten Lichtbilder begründen ohnehin nicht den sicheren Schluss, dass die nach dem Vortrag der Kl. eingelagerten Sachen sich zum Zeitpunkt der verbotenen Eigenmacht der Bekl. nicht im Kellerraum befanden, da diese Lichtbilder den Kellerraum nur in kleineren Ausschnitten unvollständig abbilden und aufgrund der schlechten Qualität nur wenig erkennen lassen. Auch haben die Zeugen ... und ... nur unvollständige Angaben zum Inhalt des Kellerraums machen können, insbesondere waren sie im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme nicht in der Lage, das Vorhandensein auch nur einer der von der Kl. vorgetragenen Sachen auszuschließen.
Es ist auch davon auszugehen, dass die danach von der Bekl. entsorgten Gegenstände den von der Kl. vorgetragenen Wert hatten. Den Wert der Sachen betreffende Unsicherheiten gehen hier zum Nachteil der Bekl.
Im Falle der Inbesitznahme durch verbotene Eigenmacht ist der Vermieter nämlich verpflichtet, aufgrund seiner gegenüber dem Mieter bestehenden Obhutspflicht dessen Interessen zu wahren, indem er bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellt und deren Wert schätzen lässt. Kommt er dem nicht nach, hat er zu beweisen, in welchem Umfang, Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2010, VIII ZR 45/09, zitiert nach Juris m. N.).
Der Vortrag der Bekl. gibt keinen Anhalt, dass die von der Kl. vorgetragenen Wertangaben unzutreffend sind. Dies gilt für die neu gekaufte und nur kurzzeitig genutzte Einbauküche ebenso wie für die erst kurz zuvor geschenkte Reisetasche, schließlich auch für die Tier‑Transportbox.
Dies gilt insbesondere aber auch für die Vierzehenschildkröte, die nach dem glaubhaften Vortrag der Kl. zur Vorfallszeit zumindest 25 Jahre alt war. Unsicherheiten bei der letztlich offengebliebenen Frage, ob es sich hier um eine (sibirische) Vierzehenschildkröte oder um eine griechische Landschildkröte gehandelt hat, gehen nach den obigen Darlegungen ebenso zu Lasten der Bekl. wie die Frage, ob der von der Kl. geschätzte Wert der Höhe nach zutreffend ist, da die Angaben der Kl. auch hierzu jedenfalls plausibel und glaubhaft sind. Ohnehin steht einer genaueren Ermittlung des Wertes der Schildkröte entgegen, dass diese aufgrund ihres von der Bekl. zu vertretenden Abhandenkommens dem richterlichen Augenschein oder der Begutachtung durch einen Sachverständigen entzogen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Vermieter Räume des Mieters eigenmächtig in Besitz nimmt (kalte Räumung), begeht er eine verbotene Eigenmacht und haftet auf Schadensersatz. Das gilt auch für einen Mieterkeller, weshalb in einem Fall aus Hannover der Vermieter Schadensersatz für eine Schildkröte leisten musste, die auf dem Müll landete.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieterin war vom Hausmeister ein Keller zugewiesen worden, in dem sie verschiedene Gegenstände lagerte. Nach einiger Zeit stellte der Hausmeister fest, dass an der Kellertür kein Vorhängeschloss angebracht war. Auf Veranlassung der Vermieterin wurde ein Schloss angebracht und ein Zettel mit der Aufforderung, der Mieter des Kellers möge sich melden. Dies geschah nicht, und der Keller wurde entrümpelt. Die Mieterin verlangte Schadensersatz, u. a. für eine Kücheneinrichtung und eine zum Winterschlaf in einer Tiertransportbox untergebrachte Schildkröte. Die Vermieterin behauptete, im Keller sei nur Müll gewesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Hannover verurteilte die Vermieterin zum Schadensersatz und verwies darauf, dass bei irrtümlicher Selbsthilfe ein Vermieter auch ohne Verschulden auf Schadensersatz hafte. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Keller im Mietvertrag aufgeführt sei, da der Hauswart ihn der Klägerin zur Nutzung zugewiesen hatte. Ein Mitverschulden der Mieterin sei auch nicht anzunehmen, weil sie auf den Zettel nicht reagiert habe; Mieter suchten ihre Kellerräume oft in größeren Abständen auf. Die Vermieterin habe auch nicht Besitzaufgabe annehmen dürfen, weil die Mieterin kein Schloss angebracht hatte; dies hätte auch aus Sorglosigkeit unterbleiben können, oder weil ein Dritter das Schloss entfernt hatte.
Zur Schadenshöhe habe die Mieterin glaubhafte Angaben gemacht; die Vermieterin habe dies nicht durch ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände entkräftet. Letzte Unsicherheiten wie die Frage, ob es sich bei der Schildkröte um eine sibirische Vierzehenschildkröte oder um eine griechische Landschildkröte gehandelt habe, gingen zu Lasten der Vermieterin.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung: OLG Naumburg, ZMR 2013, 112; KG, ZMR 2011, 859; OLG Köln, ZMR 2011, 634; BGH, GE 2010, 1189. Zweifelhaft ist lediglich, dass der Amtsrichter hier ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der Mieterin verneint hatte. Diese Vorschrift gilt auch für den Schadensersatzanspruch nach § 231 BGB (BGH, NJW 1977, 1818). Ein Mieter, der kein Schloss an seinem Mieterkeller anbringt, unterlässt nicht nur eine übliche Sicherung, sondern lädt auch böswillige Zeitgenossen dazu ein, ihr Gerümpel dort zu entsorgen. Man hätte hier durchaus ein „Verschulden gegen sich selbst" (§ 254 BGB) annehmen können.