Schadensersatz für beschädigte Gemälde
BGB §§ 536 a, 249
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatz für beschädigte Gemälde; Garantiehaftung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Mieter vom Vermieter wegen der Beschädigung von ihm gefertigter Gemälde Schadensersatz, muss er darlegen, welche Verkaufserlöse für vergleichbare Bilder in der Vergangenheit erzielt worden sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die Bekl. kann sich derzeit auch nicht mit Erfolg mittels Aufrechnung gegen die Klage verteidigen bzw. Gegenforderungen mittels Widerklage geltend machen. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind der Höhe nach nicht hinreichend dargetan.
a) Dem Mieter steht gegen den Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Mietsache bei Vertragsschluss mangelhaft war und er dadurch einen Schaden erlitten hat (§ 536 a BGB). Der Vermieter haftet in einem solchen Fall auch ohne Verschulden (sog Garantiehaftung) (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 536 a Rn. 9). So hat die Bekl. hier substantiiert und unter Beweisantritt geltend gemacht, ein solcher anfänglicher Mangel habe vorgelegen und sich in Zusammenhang mit den Arbeiten des Nachbarmieters ausgewirkt. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Haftung des Vermieters ist, dass das Eindringen von Staub und Reinigungsrückständen auf den baulichen Mängeln des Mietobjekts beruht, wie die Bekl. behauptet.
b) Hinsichtlich der eingebrachten und beschädigten Sachen des Mieters haftet der Vermieter der Mieterin auf Schadensersatz nach §§ 249, 251 BGB. Da Naturalrestitution, als Reparatur der Sache oder Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache, im vorliegenden Fall ausscheidet, richtet sich der Ersatzanspruch nach § 251 BGB. Es ist die Differenz zu ersetzen zwischen dem Wert des Gegenstands ohne schädigendes Ereignis und dem nunmehr verminderten Wert.
Bei Kunstwerken bemisst sich der Wert des Werkes ohne schädigendes Ereignis in der Regel nach dem durch den Verkauf erzielbaren Wert. Die Bemessung letztgenannten Wertes begegnet in der Rechtsprechung erheblichen Schwierigkeiten (s. hierzu Heuer, NJW 2008, 689). Nicht maßgeblich für die Wertbemessung ist die Einschätzung durch den Künstler selbst oder durch Auktionshäuser. Vielmehr muss die wirtschaftliche Bedeutung des Kunstwerks am Markt in einer Art standardisiertem Verfahren erfolgen, andernfalls die Rechtsanwendungsgleichheit nicht gesichert ist (s. Heuer, NJW 2008, 689). Wertbestimmende Anknüpfungspunkte, die bei anderen Wirtschaftsgütern eine Rolle spielen können, wie Gestehungskosten oder Anschaffungspreis, sind vorliegend nicht maßgeblich.
Ausschlaggebend für die Wertermittlung der Kunstwerke zum Stichtag (März 2012) ist daher, welche Verkaufserlöse für welche ihrer Bilder die Bekl. im Einzelnen in den zurückliegenden Jahren erzielt hat. Dabei müsste die Bekl. zunächst die von der Schadensersatzforderung betroffenen 36 Bilder mittels zu den Akten gereichter Lichtbilder oder Abbildung aus Ausstellungskatalogen etc. in unbeschädigtem Zustand individualisieren und vortragen, welche Bilder vergleichbaren Sujets, vergleichbarer Größe und vergleichbaren Herstellungsdatums sie wann und zu welchem Preis veräußert hat.
Wertbildende Faktoren bei Kunstwerken sind u. a. Marktgängigkeit, Sujet und Format sowie der Entstehungszeitpunkt der Werke (frühe bzw. ältere Werke). Ohne derartige Angaben dürfte eine Wertschätzung der Bilder in unbeschädigtem Zustand mittels Sachverständigenbeweis nicht in Betracht kommen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verlangt der Mieter vom Vermieter wegen der Beschädigung von selbstgefertigten Gemälden Schadensersatz, muss er darlegen, welche Verkaufserlöse für vergleichbare Bilder in der Vergangenheit erzielt worden sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Rahmen eines Mietzahlungsprozesses begehrt die beklagte Mieterin u. a. Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Widerklage über 38.400 €. Hierbei handelt es sich um eine Schadensersatzforderung, die darauf beruhen soll, dass 36 von ihr angefertigte Gemälde durch das Eindringen von Staub, entstanden durch Sandstrahlarbeiten des Mieters in den Nachbarräumen, zerstört worden sein sollen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Potsdam wies den PKH-Antrag u. a. deswegen zurück, weil die Höhe des Schadens nicht ausreichend dargelegt worden sei. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hob das OLG den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zurück. Zwar habe die Beklagte einen anfänglichen Mangel der Mietsache i. S. d. § 536 a Abs. 1 BGB dargetan; jedoch fehle es an Vortrag zur Höhe des Schadens. Die Beklagte hätte darlegen müssen, welche Verkaufserlöse sie für vergleichbare Bilder in den letzten Jahren erzielt habe. Weil das LG insoweit einen rechtlichen Hinweis unterlassen habe, müsse der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, dies nachzuholen.