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Schadensersatz für alle Vermögensnachteile

BGHIII ZR 89/9706.05.1999GE 1999, 903

WHG § 22 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG wird durch den Schutzbereich der Norm bestimmt. b) Dieser Schutzbereich ist weit gesteckt. In ihn fallen grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die einem berechtigten Benutzer des Grundwassers durch die Belastung mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener das geförderte Grundwasser weiter nutzen oder es lediglich abpumpen will.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Eigentümer eines Grundstücks; auf dem Nachbargrundstück betreibt die Bekl. zu 1 ein Unternehmen, in dem u. a. Holz mit Karbolineum imprägniert wurde. Für ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück erhielt der Kl. die wasserbehördliche Erlaubnis, den Grundwasserspiegel zeitweise abzusenken. Da bei einer vorausgegangenen Untersuchung eine Verunreinigung des Grundwassers durch Phenole festgestellt worden war, wurde ihm u. a. zur Auflage gemacht, das zu fördernde Grundwasser zunächst in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten, bis eine ausreichende Wasserqualität für die Einleitung in einen Zweigkanal nachgewiesen sei. Der Kl. führt die Belastung seines Grundstücks mit Schadstoffen auf das im Betrieb der Bekl. verwendete Karbolineum zurück und verlangt von den Bekl. Ersatz seines Schadens. Das LG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt, an den Kl. insgesamt 1.912.941,74 DM nebst Zinsen zu zahlen, und weiterhin festgestellt, daß die Bekl. verpflichtet seien, ihm auch den darüber hinausgehenden, durch die Grundwasserverunreinigung bedingten Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung der Bekl. hat das KG durch Teilurteil die Klage in Höhe von 1.650.763,51 DM nebst anteiligen Zinsen abgewiesen. Das betrifft die Schadenspositionen, die der Kl. aus einer Verunreinigung des Grundwassers - nicht seines Grundstücks - herleitet. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Ersatzanspruch, soweit ihn der Kl. aus der Verunreinigung des Grundwassers herleitet. § 22 Abs. 2 WHG gelte zwar auch für solche Beeinträchtigungen, ungeachtet dessen, daß der Grundstückseigentümer nicht zugleich Eigentümer des Grundwassers innerhalb seines Grundstücks sei. Schäden aus der wasserrechtlichen Verpflichtung des Kl., das von ihm abgepumpte Grundwasser wegen der mitgeführten Schadstoffe erst nach einer zeit- und kostenaufwendigen Reinigung wieder dem Wasserkreislauf zuzuführen, lägen - obwohl adäquat kausal - jedoch außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Derartige Aufwendungen im öffentlichen Interesse gehörten im Verhältnis der Parteien zur Sphäre des Kl. und seien Teil seines allgemeinen Lebensrisikos. Dabei dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei einer Grundwasserabsenkung das geförderte Wasser selbst nicht genutzt, sondern unmittelbar wieder dem Wasserkreislauf zugeführt werde.

2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die beschriebenen Vermögensschäden des Grundstücksnachbarn und Bauherrn vom Schutzbereich des § 22 Abs. 2 WHG umfaßt.

Der berechtigte Benutzer kann grundsätzlich Ersatz sämtlicher Vermögensnachteile verlangen, die ihm aus der Belastung des genutzten Grundwassers mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Nach dem Schutzzweck des § 22 WHG sollen von dieser Bestimmung alle nachteiligen Veränderungen der Wasserqualität erfaßt werden (BGHZ 103, 129, 136, 139 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Nutzer das Grundwasser weiterverwenden will, wie etwa der Betreiber eines Wasserwerks (BGHZ 103, 129) oder der Inhaber einer Gärtnerei (BGHZ 124, 394), oder ob es nach dem Abpumpen für ihn lediglich abzuleitendes Abwasser darstellt, wie im Streitfall. Entscheidend ist der Umstand, daß die Schadstoffbelastung entgegen den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes - die erlaubte Nutzung des Gewässers unmittelbar und typischerweise erschwert oder gar verhindert. So liegt es bei den hier in Rede stehenden Schäden. Mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts stellen sich die behaupteten Mehrkosten des Kl. bei seinem Bauvorhaben für die Reinigung des Grundwassers, die Einleitung des geförderten Wassers in den Schmutzwasserkanal, die Wasseranalysen und wegen der verlängerten Bauzeit als typische Folge der Verunreinigung des Grundwassers innerhalb seines Grundstücks dar. Derartige Schäden sind nach der gesetzlichen Verteilung der Verantwortungsbereiche, wie sie in der Einführung einer Gefährdungshaftung auch für eine Kontaminierung des Grundwassers mit Schadstoffen zum Ausdruck kommt, nicht der Sphäre des Geschädigten, sondern als Ausgleich für das erlaubte Risiko dem Betrieb der gefährlichen Anlage zuzuweisen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Eigentümer eines Grundstücks hatte für ein Bauvorhaben die Erlaubnis erhalten, den Grundwasserspiegel zeitweise abzusenken. Dies gestaltete sich allerdings als schwierig, weil das Grundwasser durch Phenole verunreinigt war und er deshalb die Auflage erhielt, das Grundwasser kostenaufwendig in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. Er verlangte deshalb vom Grundstücksnachbarn, der Karbolineum bearbeitete und Urheber der Verunreinigungen war, Schadensersatz unter anderem für die Mehraufwendungen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 6. Mai 1999 gab der Bundesgerichtshof der Klage statt und meinte, der Schutzbereich der Schadensersatznorm des § 22 Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) erfasse nicht nur die Schäden, die dem Eigentümer durch die Verunreinigung an seinem Eigentum entstehen. Er könne vielmehr Ersatz sämtlicher Vermögensnachteile verlangen, die dadurch entstehen, daß eine erlaubte Nutzung des Grundwassers (Abpumpen) beeinträchtigt wird.