Schadensersatz für abgeholzte Bäume eines Waldgrundstücks
GG Art. 34; BGB §§ 249, 251, 839
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines Waldgrundstücks kann für das unberechtigte Fällen von Bäumen Schadensersatz nur in Höhe des Holzwertes verlangen, wenn er weitergehende Ansprüche (Kosten der Wiederaufforstung, Minderung des Verkehrswerts) nicht schlüssig darlegt.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. nimmt den beklagten Landkreis auf Schadensersatz wegen der Fällung von 21 Bäumen auf einem in seinem Eigentum stehenden Waldstück in B. in Anspruch. Im Zuge der Errichtung eines Radweges fällte das Amt für Forstwirtschaft A. im Auftrag des beklagten Landkreises im Frühjahr 2006 versehentlich acht Eichen, elf Kiefern und zwei Robinien mit einem Durchmesser von 15 bis 50 cm und einer Höhe von 7 bis 15 m auf dem Grundstück des Kl. Die Fällung erfolgte, weil der beklagte Landkreis vor der Markierung der abzuholzenden Fläche keine Erkundigungen über die Eigentumsverhältnisse einholte.
2 Der Kl. macht geltend, dass ihm durch das Fällen der Bäume ein Schaden in Höhe von 21.000 € entstanden sei, da er einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes habe. Zudem sei der Wert des Waldgrundstückes durch das Abholzen der Bäume entsprechend gemindert worden.
4 Der beklagte Landkreis hat die Auffassung vertreten, dem Kl. stünde allenfalls ein Anspruch in Höhe des Holzwertes von 140 € zu.
6 Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 140 € stattgegeben, da der Kl. einen darüber hinausgehenden Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
12 Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kl. steht gegen den beklagten Landkreis kein über den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Betrag in Höhe von 140 € hinausgehender Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu.
13 Auch in der Berufungsinstanz hat der Kl. einen höheren Schaden nicht schlüssig darzulegen vermocht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich - von Sonderfällen abgesehen - bei auf einem Grundstück gewachsenen Bäumen um wesentliche Bestandteile dieses Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB), so dass ihre Fällung nur als Schädigung des Grundstückes eine Ersatzverpflichtung auslöst (vgl. BGH, Urt. vom 27. Januar 2006, V ZR 46/05, zitiert nach juris Rn. 9 m.w.N.). Dass die Bäume hier von vornherein zum Verkauf gedacht gewesen und daher als Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen wären, ist vom Kl. nicht behauptet worden und kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden.
14 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Urteil vom 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, zitiert nach juris Rn. 14 ff.) kann der Geschädigte jedoch nur in Ausnahmefällen die vollen Wiederbeschaffungskosten für zerstörte Bäume ersetzt verlangen. Im Übrigen beschränkt sich sein Ersatzanspruch auf die Wiederbeschaffungskosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde, sowie einen gegebenenfalls darüber hinaus verbleibenden Minderwert des Grundstückes (BGH, a.a.O.).
15 Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, steht dem Kl. danach kein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. Ersatz der dafür erforderlichen Kosten zu, da die Anpflanzung von Bäumen entsprechender Größe mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden wäre (vgl. BGH, Urt. vom 15. Oktober 1999, V ZR 77/99, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.; GE 2000, 54). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Art, Standort und Funktion der Bäume für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch gleichartige Bäume der ursprünglichen Größe nahe legen würden, sind nicht ersichtlich. Aus wirtschaftlichen Gründen erscheint es deshalb - wie vom Bekl. geltend gemacht - allenfalls sinnvoll und geboten, für die gefällten Bäume Sämlinge nachzuziehen und die Fläche in dieser Weise wieder aufzuforsten.
16 Die hierfür erforderlichen Kosten sowie einen etwaig verbleibenden Minderwert des Grundstückes hat der Kl. trotz des bereits erstinstanzlich hierzu erfolgten Hinweises auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend darzulegen vermocht. Auch in der Berufungsinstanz hat er nicht dargelegt, welche Kosten die Aufforstung der Fläche durch das Nachziehen von Sämlingen verursachen würde, sondern lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag durch Einrücken der entsprechenden Textpassagen wiederholt. Die vom Kl. eingereichten Angebote beziehen sich jedoch, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, auf Bäume, deren Anpflanzung wegen ihrer Größe einen im Verhältnis zur vorhandenen Grundstücksbeeinträchtigung unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Den zur Anpflanzung solcher Bäume erforderlichen Aufwand kann der Kl. nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht ersetzt verlangen. Zudem widersprechen sich die verschiedenen Darlegungen des Kl. zur Höhe des Schadens und führen teilweise auch zu einem Schaden von mehr als 21.000 €, ohne dass der Kl. klargestellt hätte, von welcher Schadenshöhe mit der Klage etwa ein erststelliger Teilbetrag geltend gemacht werden soll.
17 Auch eine Minderung des Verkehrswertes des betroffenen Grundstückes hat der Kl. - wie vom Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt - nicht schlüssig dargelegt, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Da es sich um ein reines Waldgrundstück handelt, erscheint die Annahme, dass mit dem Abholzen der Bäume ein den Grundstückswert beeinflussender "Lärm- und Sichtschutz" weggefallen sei, abwegig. Dafür, dass der Bewuchs hier die Eigenart des Grundstücks in besonderer Weise geprägt und seine Beseitigung ein eventuelles Erwerbsinteresse beeinträchtigt habe, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Ebenso wenig hat der Kl. eine unabhängig von dem Verkaufswert eingetretene Wertminderung des Grundstückes schlüssig dargelegt, da die gefällten Bäume für das Waldgrundstück - anders als etwa Zierpflanzen oder Straßenbäume - ersichtlich keine wesentliche Funktion hatten (vgl. BGH, Urt. vom 27. Januar 2006, V ZR 46/05, zitiert nach juris Rn. 16).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schadensersatz ist grundsätzlich durch Wiederherstellung des früheren Zustands zu leisten (§ 249 BGB). Ist das nicht möglich, kann Schadensersatz in Geld verlangt werden (§ 251 BGB). Bei Beschädigung oder Abholzung von Bäumen spielt nach der Rechtsprechung des BGH allerdings die Zumutbarkeit eine Rolle, ob nämlich ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Eigentümer einen gleichartigen Baum anpflanzen würde. Das OLG Brandenburg meint, ohne nähere Darlegung des Geschädigten könne nur Ersatz des Holzwerts verlangt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amt für Holzwirtschaft hatte zur Errichtung eines Radweges Bäume gefällt und dabei nicht beachtet, dass sie auf dem Waldgrundstück des Klägers standen. Der Kläger verlangte Schadensersatz zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands; das beklagte Land wollte nur den Holzwert erstatten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. März 2009 folgte das OLG Brandenburg der Rechtsauffassung des Beklagten, da die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden wäre. Die Kosten für die Wiederaufforstung oder eine Minderung des Verkehrswerts habe der Kläger jedoch trotz gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend dargelegt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1975 (NJW 1975, 2061) ausgeführt, dass es bei Beschädigung eines Straßenbaums üblich und sinnvoll sei, einen jungen Baum nachzupflanzen, wobei der fortbestehende Minderwert (Restschaden) noch auszugleichen sei. Er hat dabei auf die Methode Koch (VersR 1969, 17; VersR 1970, 709; VersR 1973, 10; VersR 1974, 1154) verwiesen, wonach Kosten für den Erwerb eines jungen Baums, Kosten des Anpflanzens, Zuschlag für das Anwachsrisiko, Kosten der zukünftigen Pflege und Verzinsung des Kapitalaufwands geltend gemacht werden können.
In seinem Urteil vom 7. März 1989 (NuR 1991, 94) hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass das nicht nur für Straßenbäume gelte. Vielmehr sei "soweit wie dem Ersatzpflichtigen zumutbar dem Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks Rechnung zu tragen und deshalb gegebenenfalls Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Teilwiederherstellung durch Bepflanzen mit jüngeren Bäumen zuzüglich eines Ausgleichs für den verbleibenden Grundstücks-Minderwert zu leisten, bei dessen Bemessung der Tatrichter weitgehend frei ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht unter Heranziehung der vom Senat als Schätzungsgrundlage gebilligten Bewertungsansätze von Koch rechtsfehlerfrei vorgegangen."
Was der Kläger im vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall als Schadenspositionen dargelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine Berechnung des Schadens, der über den reinen Holzwert hinausgeht, dürfte dem OLG nach der Methode Koch zumindest zum Teil möglich gewesen sein, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen.