Schadensersatz bei Verzug mit Mietzinszahlung
§ 535 Satz 2 BGB, § 286 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schadensersatz bei Verzug mit Mietzinszahlung; Mietzinszahlung; Zahlungsverzug; Verzug; Verzugsfolgen; Schadensersatz; Anwaltskosten; Anwaltsvergütung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Befindet sich der Mieter unstreitig in Zahlungsverzug, hat er dem Vermieter die Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes, der die Kündigung ausspricht und Zahlungs- und Räumungsklage erheben soll, zu erstatten; die Vergütung des Anwaltes richtet sich dann nach § 118 BRAGO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat sich mit der Mietzinszahlung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung unstreitig in Verzug befunden. Soweit die Bekl. einwendet, sie habe aufgrund ihrer Krankheit die Miete nicht zahlen können, so beseitigt dies nicht ihr Verschulden am Verzug, da sie grundsätzlich für ihre eigene mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit verantwortlich ist (Palandt-Heinrichs 44. Aufl. BGB § 285, 1). Die verspätete Mietzahlung war auch ursächlich für die Beauftragung des klägerischen Prozeßbevollmächtigten. Dadurch ist ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.