Schadensersatz bei Täuschungsversuch
BGB §§ 242, 276, 826
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Anwendbarkeit der zur Eigenhaftung des Vertreters aus culpa in contrahendo entwickelten Grundsätze ist nicht auf das Stadium der Vertragsanbahnung beschränkt.
2. Veranlaßt der Vertreter den Verhandlungspartner nach Abschluß des Vertrages - unter Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder aufgrund seines besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses - mittels wahrheitswidriger Erklärungen, die Zug um Zug geschuldete Leistung vorzeitig zu erbringen, kann er persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein.
3. Zum Schaden des Verhandlungspartners in diesen Fällen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die beiden bekl. Gesellschaften aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch. Die Abfindung hatten die Eheleute mit der Zweitbekl., der Vermieterin, für die Aufhebung eines Mietverhältnisses vereinbart. Als Verhandlungsführerin trat auf Vermieterseite stets die Erstbekl. auf. Im Vertrauen auf die falsche Zusicherung, das Geld sei bereits überwiesen, ließen sich die Kl. und ihr Ehemann, die bereits eine andere Wohnung bezogen hatten, dazu bewegen, der endgültigen Räumung der verschlossenen Wohnung zuzustimmen. Während die Bekl. zu 2 ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt worden ist, hat das Landgericht die (Schadensersatz-)Klage gegen die Bekl. zu 1 abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg und führte zur gesamtschuldnerischen Verurteilung auch der Erstbekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung auch der Erstbekl. I. Zu Unrecht hat das Landgericht, soweit es streitig entschieden hat, die Klage abgewiesen. Die Bekl. zu 1 (künftig: Bekl.) haftet - gesamtschuldnerisch neben der vertraglich verpflichteten Zweitbekl. - in Höhe der Abfindungssumme einschließlich Umzugskostenbeteiligung (insgesamt 20.000 DM) auf Schadensersatz. 1. Dem Grunde nach ergibt sich die Haftung der Bekl. zwar nicht aus Vertrag, da weder eine Schuldübernahme noch ein Schuldbeitritt zu der Verbindlichkeit der Zweitbekl. ersichtlich ist. Die Bekl. hat jedoch nach den zur Eigenhaftung des Vertreters entwickelten Grundsätzen sowie zusätzlich nach § 826 BGB für den der Kl. und - vor Abtretung - ihrem Ehemann entstandenen Schaden einzustehen. a) Als Vertreterin der Bekl. zu 2 haftet die Bekl., die sich ihrerseits das Verhalten des damals leitenden Angestellten M. zurechnen lassen muß (§ 278 BGB; vgl. BGHZ 56, 81, 85; BGH, WM 1997, 1431 unter II 1), aus culpa in contrahendo auf Schadensersatz, weil ihr Erfüllungsgehilfe M. den Ehemann der Kl. am 12.12.1996 unter Ausnutzung besonderen persönlichen Vertrauens mit der bewußt wahrheitswidrigen Auskunft, die Bekl. habe den Betrag von 20.000 DM am Vortag überwiesen, davon abgehalten hat, das ihm und der Kl. zustehende Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung auszuüben. aa) Der grundsätzliche Anwendungsbereich der Vertreterhaftung aus culpa in contrahendo ist eröffnet. Während die Eigenhaftung des Vertreters, Vermittlers oder Sachwalters in der Regel für Fälle erörtert wird, in denen der Dritte beim Zustandekommen eines für den Geschäftsgegner nachteiligen Vertrages mitwirkt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BGH, WM 1996, 592 unter 4; WM 1993, 295 unter II 2; WM 1992, 699 unter I 2 bis I 4; WM 1992, 342 unter II; WM 1991, 1730 unter 2 sowie WM 1990, 2039 unter III 2, allesamt m. w. N.), geht es im vorliegenden Fall nicht um die Einflußnahme des Dritten auf den Abschluß, sondern auf die Durchführung des Vertrages. Dies steht einer Haftung aus culpa in contrahendo indessen nicht entgegen. Der Senat hat keine Bedenken, die von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätze jedenfalls dann auf das nach Vertragsabschluß liegende Austauschverhältnis zu übertragen, wenn - wie hier - die gegenseitigen Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind. Denn die der Rechtsprechung zugrunde liegende Erwägung, den Geschäftsgegner in bestimmten Konstellationen durch die dem Vertreter persönlich drohende Haftung vor Schaden infolge falscher Erklärungen oder infolge der Verletzung von Aufklärungspflichten zu bewahren, kommt beim Zug-um-Zug Austausch von Leistungen, auf den der Vertreter Einfluß nimmt, in derselben Weise zum Tragen.
Mit diesem Verständnis sieht sich der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach betont, es sei nicht einzusehen, daß das einem Dritten infolge seines Verhaltens entgegengebrachte Vertrauen im vorvertraglichen Stadium ein Haftungsgrund, nach Vertragsabschluß aber keiner mehr sein solle, obwohl der Dritte das Vertrauen für sich gerade auch für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung in Anspruch genommen habe (BGHZ 70, 337, 342 ff.; ähnlich BGH, NJW 1982, 1807 unter II 2). Im Urteil vom 29.1.1997 hat er diesen Gedanken nochmals bekräftigt und eine Haftung des Dritten bejaht, wenn dieser nach Abschluß des Vertrages und im Zusammenhang mit dessen Durchführung durch pflichtwidriges Unterlassen oder durch positives Tun - etwa durch unzutreffende Erklärungen, Vorlage angeblicher Sicherheiten oder auf ähnliche Weise - den Verhandlungspartner in seinem irrigen Vertrauen bestärkt und zu für ihn wirtschaftlich nachteiligen Verfügungen veranlaßt (BGH, WM 1997, 1431 unter II 2 b cc). bb) Die Voraussetzungen, unter denen der Vertreter für Fehlverhalten persönlich einzustehen hat, liegen im Streitfall vor. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl. hatte die Zweitbekl. der Bekl., um dieser die Erfüllung der Vereinbarung vom 7.10.1996 zu ermöglichen, schon vor dem ersten gescheiterten Wohnungsübergabetermin (15.11.1996) 20.000 DM zur Verfügung gestellt. Ferner waren die beiden Bekl. unter derselben Anschrift in O. ansässig und zudem durch die miteinander verheirateten Geschäftsführer (C. S. als damaliger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Zweitbekl.) in besonderer Weise verbunden. Darüber hinaus lagen, wie ebenfalls unstreitig ist, die Entmietung, die Renovierung und die Sanierung des Gebäudes ausschließlich in den Händen der Bekl. Diese Umstände deuten darauf hin, daß die Bekl. wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand (tatsächliche Räumung der Wohnung) besonders nahe stand. Das spricht dafür, bereits die erste der beiden zur Eigenhaftung des Vertreters entwickelten Fallgruppen ("Handeln in eigener Sache") als erfüllt anzusehen. Einer abschließenden Entscheidung in diesem Punkt bedarf es jedoch nicht. Denn jedenfalls unter dem weiteren Gesichtspunkt der "Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens" hat die Bekl. für das Fehlverhalten ihres Angestellten M. einzustehen: Allerdings reichte das von der Bekl. erweckte Vertrauen, mag sie auch von Anfang an für die neue Eigentümerin und Vermieterin, die Zweitbekl., als ausschließlich Handelnde aufgetreten sein, zunächst nicht über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus. So verhielt es sich auch noch bei Unterzeichnung der Abfindungsvereinbarung vom 7.10.1996. In der Folgezeit änderten sich die Verhältnisse freilich, wie die Kl. im einzelnen und unbestritten vorgetragen hat, grundlegend. Durch ihren Angestellten M. ließ die Bekl., nachdem sie den ersten für die Wohnungsübergabe verabredeten Termin am 15.11.1996 versäumt hatte, zur Beruhigung der Kl. und ihres Ehemannes mitteilen, daß sie (Bekl.) den Betrag von 20.000 DM von der Zweitbekl. erhalten habe, um ihn den Mietern auszuhändigen. Dadurch erweckte sie gegenüber der Kl. und ihrem Ehemann den Eindruck, sie selbst werde nunmehr für die gegenseitige Erfüllung der Vereinbarung Sorge tragen und hierzu auch ohne weiteres in der Lage sein. Den persönlichen Kontakt intensivierte die Bekl. am 29.11.1996. Zwar erschien ihr
er Zweitbekl. erhalten habe, um ihn den Mietern auszuhändigen. Dadurch erweckte sie gegenüber der Kl. und ihrem Ehemann den Eindruck, sie selbst werde nunmehr für die gegenseitige Erfüllung der Vereinbarung Sorge tragen und hierzu auch ohne weiteres in der Lage sein. Den persönlichen Kontakt intensivierte die Bekl. am 29.11.1996. Zwar erschien ihr Mitarbeiter M. auch zu diesem neu vereinbarten Übergabetermin nicht im Objekt. Er entschuldigte sich aber anschließend von neuem und versicherte dabei, daß das Geld vom Konto der Bekl. auf das des Prozeßbevollmächtigten der Kl. überwiesen sei. Am 12.12.1996 schließlich, als die Bekl. die Wohnung der Kl. und ihres Ehemannes gewaltsam öffnen und zu räumen beginnen ließ, hinderte der Angestellte M. den Ehemann der Kl., den seine zufällig vor Ort anwesenden Bekannten B. und P. informiert hatten, gerade unter Vertiefung und gleichzeitiger Ausnutzung der Vertrauensbeziehung am Einschreiten. An die vorangegangenen Gespräche anknüpfend, machte er den Ehemann der Kl. nämlich telefonisch und bewußt der Wahrheit zuwider glauben, daß das Geld nunmehr wirklich überwiesen sei. Das Vertrauen in seine Seriösität verstärkte er dabei noch dadurch, daß er dem Zeugen P. vor Ort die Durchschrift eines entsprechenden Überweisungsträgers mit Ausfülldatum vom Vortag sowie eine Visitenkarte aushändigte und daß er - besonders spitzfindig - dem Ehemann der Kl. einen Rechtsprechungsnachweis übermittelte, wonach die Abfindung nicht versteuert werden müsse. Angesichts all dieser Umstände ist der Senat ohne jeden Zweifel davon überzeugt, daß die Bekl. den Ehemann des Kl. allein durch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens dazu bewegen konnte und bewogen hat, auf den Besitz und das Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung zu verzichten sowie die Räumung zu dulden. b) Im Falle der Bejahung eines Schadens folgt die Schadensersatzverpflichtung der Bekl. dem Grunde nach überdies (zumindest) auch aus § 826 BGB. Mit der bewußt falschen Auskunft, die Abfindungssumme sei bereits überwiesen, hat der Mitarbeiter M. vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen (vgl. nur Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 826 Rn. 25 m. w. N.) und dadurch den Ehemann zur Preisgabe des Zurückbehaltungsrechtes veranlaßt. Für das Verhalten ihres Verrichtungsgehilfen hat die Bekl. gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB einzustehen, da sie nichts zu ihrer Entschuldigung vorgebracht hat (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). 2. Folge des die Haftung aus culpa in contrahendo und aus § 826 BGB auslösenden Fehlverhaltens ist, daß die Bekl. denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der der Kl. und ihrem Ehemann aufgrund eben dieses Verhaltens entstanden ist. Der ersatzfähige Vermögensschaden beläuft sich nach den Besonderheiten des Streitfalles auf 20.000 DM.
Der zurechenbar verursachte Schaden besteht nicht allein darin, daß die Kl. und ihr Ehemann den (Schlüssel-) Besitz an der Wohnung "freiwillig" aufgegeben haben. Vielmehr haben sie dadurch zugleich das einzige Druckmittel (Zurückbehaltungsrecht) und die einzige Sicherheit aus der Hand gegeben, die ihnen zur Durchsetzung der eigenen Zahlungsansprüche zur Verfügung stand. Das rechtfertigt es, den täuschungsbedingten Verlust der Sicherheit schadensrechtlich als eigenständige Vermögenseinbuße aufzufassen und die Bekl., der die Wiedereinräumung von Besitz und Sicherheit und damit die Wiederherstellung des alten Zustandes (§ 249 S. 1 BGB) nicht mehr möglich ist, zusätzlich zur Bekl. zu 2 für die Bezahlung der Abfindungssumme einstehen zu lassen, § 251 Abs. 1 BGB. Erst recht gilt dies, weil die vertraglich verpflichtete Zweitbekl. zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten ist und Konkursantrag gestellt hat. Die Wertlosigkeit des unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruchs wäre nicht eingetreten, wenn die Bekl. nicht durch ihren Angestellten M. die Preisgabe der Sicherheit erschlichen hätte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin wollte für eine grundlegende Sanierung das Haus "entmieten". Sie schloß eine Abfindungsvereinbarung mit der Vermieterin, wobei die Verhandlungen nicht durch die Vermieterin, sondern den Angestellten einer GmbH geführt wurden. Die veranlaßte die Mieterin zur Räumung durch wahrheitswidrige Angabe, der Abfindungsbetrag sei überwiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 9. Dezember 1998 verpflichtete das OLG Dresden nicht nur die Vermieterin zur Bezahlung des Abfindungsbetrages, sondern als Gesamtschuldnerin auch die GmbH, die für das Verhalten ihres Angestellten einzustehen hatte. Das OLG meint, die Grundsätze der Rechtsprechung über die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens und der daraus folgenden Schadensersatzpflicht seien auch hier anzuwenden. Das ist insofern nicht ganz zweifelsfrei, da es sich hier um einen Anspruch aus sogenannter culpa in contrahendo handelt, was üblicherweise mit "Verschulden bei Vertragsschluß" übersetzt wird. Den Schaden der Mieterin sah das OLG hier darin, daß sie das einzige Druckmittel, nämlich das Zurückbehaltungsrecht an den Räumen aufgab, bevor sie den Abfindungsbetrag erhalten hatte.