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Schadensersatz bei grundloser Verweigerung der Untervermietung

LG Berlin67 S 210/0408.11.2004GE 2005, 619

§§ 280, 281, 553 BGB

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei grundloser Verweigerung der dem Mieter zustehenden Untervermietungserlaubnis ist der Vermieter schadensersatzpflichtig in Höhe der entgangenen Untermiete.

2. Das Ausscheiden von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft führt ohne weiteres zur Annahme, daß die anteiligen Belastungen der verbleibenden Mieter entsprechend ansteigen und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründen.

3. Untermieter sind dem Vermieter mit Namen und Anschrift zu benennen. Auf die Angabe des Berufs hat der Vermieter ebensowenig einen Anspruch wie auf Einflußnahme auf den Untermietzins.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Bekl., weil diese entgegen § 8 des Mietvertrages i.V.m. § 553 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Erteilung von Untermieterlaubnissen (...) verweigerten.

Es ist das neue Schuldrecht anzuwenden, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, da sowohl die entsprechenden Anfragen der Kl. als auch der beabsichtigte Untermietzeitraum nach dem 1. Januar 2003 liegen.

Die Verweigerung einer dem Mieter zustehenden Untermieterlaubnis löst für den Vermieter Schadensersatzansprüche in Höhe der entgangenen Untermiete aus (LG Berlin MM 1999, 169 f.). Die Zustimmung zur Untervermietung konnten die Kl. hier aus § 8 des Mietvertrags i.V.m. § 553 Abs. 1 BGB verlangen. (...)

Voraussetzung für die Erteilung einer Untermieterlaubnis ist, daß der Mieter ein nach dem Abschluß des Mietvertrages entstandenes berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Dabei genügen vernünftige Gründe des Mieters, die er dem Vermieter mitzuteilen hat, soweit sie sich nicht aus den äußeren Lebensumständen ergeben (BGH NJW 1985, 130-132). Weiter ist die Person des Untermieters mitzuteilen, damit der Vermieter überprüfen kann, ob in dessen Person Gründe gegen eine Untervermietung vorliegen.

Diesen Anforderungen haben die Anfragen der Kl. zu den Untermiet­erlaubnissen genügt. Aus ihnen war ein berechtigtes Interesse des Kl. zu 1) an einer Untervermietung abzuleiten. Der Kl. zu 1) hatte jeweils mitgeteilt, daß die Kl. zu 3) und 4) nicht mehr in der Wohnung wohnen. Allein aus diesem Umstand des Ausscheidens früherer Mitglieder einer Wohngemeinschaft aus dem Verband der Mieter ergibt sich ohne weitere Darlegung, daß die anteiligen Belastungen des verbleibenden Mieters entsprechend ansteigen. Dies und die Absicht, weiter eine Wohngemeinschaft zu führen, genügen, um ein berechtigtes Interesse zu begründen (LG Berlin GE 1996, 1053; auch LG Berlin NJW-RR 1990, 457). Dieses Interesse ergab sich hier auch ohne weitere Darstellungen der Kl. aus den äußeren Lebensumständen. Den Bekl. war der Auszug mehrerer Mitmieter bekannt, so daß sich ihnen aufdrängen mußte, daß die Untervermietung zur Bewältigung der höheren wirtschaftlichen Belastung genutzt werden sollte. Dabei spielt es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hier keine Rolle, daß der Auszug der Mitmieter schon mehrere Jahre zurücklag, denn unstreitig haben inzwischen bereits genehmigte Untervermietungen stattgefunden, so daß gefolgert werden kann, daß das beschriebene Interesse damals bestand und weiter besteht.

Die Person der Untermieter ist den Bekl. jeweils mit Name und Anschrift benannt worden. Insbesondere waren hier weitere Angaben - wie zum Beruf - nicht erforderlich, weil nicht erkennbar ist, inwieweit diese Angaben hier für eine eventuelle Ablehnung der Untermieterinnen ausschlaggebend sein könnten (so schon BGH NJW 1985, 132; LG Berlin MM 1993, 109/110). Die Bekl. können die Untervermietung auch nicht unter Verweis auf die Höhe des Untermietzinses ablehnen, denn dieser ist allein Sache des Mieters und Untermieters (LG Berlin MM 1993, 109). Die Interessen des Vermieters werden nicht berührt. Auch ergeben sich hier aus der Höhe des Untermietzinses keine Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit des Kl. zu 1). Der Untermietzins ist mit 200 bis 260 Euro für ein Zimmer mit der Nutzung der Nebenräume und unter Beachtung der eingeschlossenen Betriebskosten nicht zu hoch. Das Niveau auch billiger Pensionen ist nicht erreicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verweigert der Vermieter die dem Mieter zustehende Untervermietungserlaubnis, muß er Schadensersatz in Höhe der entgangenen Untermiete bezahlen, entschied das Landgericht Berlin. Und: In Aussicht genommene Untermieter sind dem Vermieter mit Namen und Anschrift zu benennen. Auf die Angabe des Berufs hat der Vermieter ebensowenig einen Anspruch wie auf Einflußnahme auf den Untermietzins.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die in einer Wohngemeinschaft zusammengeschlossenen Mieter verklagten den Vermieter auf Schadensersatz, weil der ihnen die Untermieterlaubnis für einige Zimmer nicht gegeben hatte, deren Bewohner (Mitglieder der WG und Mitmieter) bereits ausgezogen waren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht gab dem Schadensersatzanspruch der Mieter statt. Ihnen sei die Untervermietungserlaubnis grundlos verweigert worden. Das löse Schadensersatzansprüche in Höhe der entgangenen Untermiete aus. Voraussetzung für die Erteilung einer Untermieterlaubnis ist, daß der Mieter ein nach dem Abschluß des Mietvertrages entstandenes berechtigtes Interesse an der Untervermietung habe. Dabei genügten vernünftige Gründe, die der Mieter dem Vermieter ebenso wie die Person des Untermieters mitzuteilen habe. Beides liege vor. Das Ausscheiden von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft führe ohne weiteres zur Annahme, daß die anteiligen Belastungen der verbleibenden Mieter entsprechend ansteigen und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründen. Die in Aussicht genommenen Untermieter seien dem Vermieter jeweils mit Name und Anschrift benannt worden. Weitere Angaben - wie zum Beruf - seien nicht erforderlich, weil nicht erkennbar sei, inwieweit diese Angaben hier für eine eventuelle Ablehnung der Untermieterinnen ausschlaggebend sein könnten. Der Vermieter könne die Untervermietung auch nicht unter Verweis auf einen hohen Untermietzins ablehnen. Das Niveau auch billiger Pensionen sei noch nicht erreicht gewesen.