Schadensersatz bei Aufhebung einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung des Wohngeldes
WEG § 44 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 717 Abs. 2; § 812 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Rückforderung des aufgrund einstweiliger Anordnung gezahlten Wohngeldes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Widerantrag der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Kam-mer ist nunmehr der Ansicht, daß die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO auf im Woh nungseigentumsverfahren ergangene einstweilige Anordnungen nicht anwendbar ist. Sie gibt ihre abweichende Rechtsprechung auf. Nach § 717 Abs. 2 ZPO ist ein Kl. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Bekl. durch die Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, welches aufgehoben oder abgeändert wird, oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Die Regelung ist direkt nur auf Urteile anzuwenden. Eine analoge Anwendung bei Vollstreckung aus einer ganz oder zum Teil ungerechtfertigten einstweiligen An-ordnung nach § 44 Abs. 3 WEG verbietet sich aus folgenden Gründen:
Ähnlich wie in dem Verfahren nach den §§ 620 - 620 c ZPO wird im Wege einer einst-weiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG aufgrund einer summarischen Prüfung nur eine vorläufige Regelung getroffen, die keine rechtskräftige Entscheidung über den jeweiligen Anspruch darstellt. Die im Wege einer einstweiligen Anordnung ge-troffene Bestimmung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Wenn aus ei-ner nicht dem materiellen Recht entsprechenden einstweiligen Anordnung vollstreckt wird, kann ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 nicht bejaht werden (hin-sichtlich der §§ 620 f. ZPO herrschende Meinung, BGH vom 9.5.1984 in FamRZ 1984, 767, 768). Es braucht also nicht entschieden zu werden, ob der Antragsgegnerin durch die Zwangsvollstreckung von Wohngeldrückständen, für die weder ein wirksamer Wirtschaftsplan noch eine wirksame Abrechnung beschlossen waren, etwa ein Schaden entstanden ist. Die Antragsgegnerin hätte allenfalls einen Anspruch nach § 812 f. BGB dann, wenn die einstweilige Anordnung über Bestand und Höhe des ma-teriell-rechtlichen Anspruchs hinausgegangen wäre. Hierfür ist kein Anhaltspunkt er-sichtlich.